’’Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsan-waltskaramer in Hamm vom 5. Die von ihm gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 25= Januar 1961 verworfen. 1, Die Revision ist gemäß § 145 Abs» 1 Nr. 3» Abs. 2 BRAO zulässig, auch frist- und formgerecht eingelegt» Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Senat auch dann an die Zulassung nach § 145 Abs. 1 Nr. 3 BRAO gebunden wäre, wenn der Ehrengerichtshof das Rechtsmittel offensichtlich entgegen dem § 145 Abs. 2 BRAO zugelassen hätte, wenn also nicht Uber Rechtsoder Berufspflichtfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden wäre (vgl. April 1959 - IV ZR 232/58 = LM (15) zu § 219 BEG; vom 8, Januar 1959 - III ZR 6/58 - LM (32) zu § 546 ZPO; v.Bülow, BRAO § 145 An. 8 mit weiteren Nachweisen), Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor; die Zulassung der Revision ist immerhin vertretbar. Auf die Revision ist das Urteil in seinem ganzen Umfange nachzuprüfen» Der Ehrengerichtshof hat einen Verstoß richtshof deswegen zugelassen, weil es sich bei der Beurteilung der Geldgeschäfte um eine Frage von grundsätzli-eher Bedeutung handele» Bas bedeutet jedoch nicht, daß die Nachprüfung des -angefochtenen Urteils durch das Revisions-gericht nur auf diese Frage beschränkt ist» Der V. 357 ausgesprochen, daß er in dem ihm damals vorliegenden Fall zur Überprüfung des Berufungsurteils im ganzen Rahmen der Revisionsbegründung berechtigt und verpflichtet sei, obwohl das Berufungsgericht die Revision gemäß § 546 Abs. 2 ZPO nur wegen einer grundsätzlichen Frage zugelassen hatte, die nicht das ganze Urteil betraf.Er hat ausgeführt, darin liege keine Beschränkung des Rechtsmittels, sondern nur eine Begründung für dessen Zulassung. Bie Ausführungen in dieser Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, gelten in verstärktem Maße für eine Revision im Ehrengerichtsver~ fahren, die gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zugelassen worden ist. Benn die im Berufungsurteil ausgesprochenen oder aufrechterhaltenen Ehrenstrafen sind für das gesamte Verhalten des Beschuldigten, mit dem er gegen Standespflichten verstoßen hat, verhängt. 11, Dezember 1958 einen schriftlichen Vertrag, durch den er dem Fuss 11 000 DM für drei Jahre gegen Vergütungen zur Verfügung stellte, die einem jährlichen Zinssatz von 54,5 gleichkameno . 3. Was die Revision gegen das Urteil vorbringt, geht zu dem Teil von Tatsachen aus, die der Ehrengerichtshof im Urteil nicht festgesbellt hat; zu dem Teil handelt es sich um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Ehrengerichtshofs, Das gilt auch für die Behauptung der Revision, der Ehrengerichtshof habe nicht die gesamte Aussage des Zeugen gewürdigt. Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler, insbesondere Men stoße gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung, unterlaufen sind, nicht aber, ob der Tatrichter sich in tatsächlicher Hinsicht geirrt hat. Daß in dem Fordern übermäßig hoher Vergütungen eine Standespflichtverletzung liegt, hat schon der frühere Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte ausgesprochen (EGH II, 209)» Der erkennende Senat tritt dieser Entscheidung bei. § 13$ Abs. 2 BGB sittenwidrige Geschäfte tätigen, sich auch nicht dem Anschein aussetzen, als ob er derartige Geschäfte abschließeo Bei privaten wirtschaftlichen Verträgen darf er bei seinem Gewinnstreben nicht die Grenze überschreiten, die Gesetz und seine Stellung als Rechtsanwalt ihm setzeno Er handelt schon dann standeswidrig, wenn er durch sein Verhalten den begründeten Anschein eines sittenwidrigen Handelns erweckt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Beschuldigte dies durch die Forderung übermäßig hoher Vergütungen getan, insbesondere auch deshalb, weil er bei dem Vertrag nach seiner eigenen Ansicht überhaupt kein Risiko einging und trotzdem etwa 50 $ Verzinsung verlangte.
AnwSt
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Im Namen des Volkes
£ri1 dem ehrengerichtlichen Verfahren
gegen
den Rechtsanwalt Br. Ernst K
ffc geboren am
aus Hi 1902 in
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
in der Sitzung vom 25. September 1961, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender,
Rechtsanwalt Br. Fuchs
■Rechtsanwalt Br. Wintzer .
Bundesrichter BÖrtzler
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Br. Spengler
Hechtsanwalt Petersen
als beisitzende Richter
Bundesanwalt Br
Justizassistent
als Vertreter der Bundeaanwaltschaft
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandes gericht in Hamm (Westf.) vom 25. Januar 1961 wird verworfene Jedoch wird Abs. 1 des Urteilsspruchs dahin neu gefaßt:
’’Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsan-waltskaramer in Hamm vom 5. Oktober I960 wird verworfen. Im Urteilsspruch wird das Wort Geldstrafe durch das Wort Geldbuße ersetzt.
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/
Der Beschuldigte hat die Kosten der Berufung zu tragen,”
Die Kosten der Revision fallen dem Beschuldigten zur Last,
Von Rechts wegen
Gründe :
Der Beschuldigte ist durch Urteil des Ehrengerichts vom 5. Oktober I960 wegen Verletzung der Standespflichten zu einem Verweis und einer Geldstrafe von 1 000 DM verurteilt worden. Die von ihm gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 25= Januar 1961 verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision, die in dem Berufungsurteil zugelassen worden ist,
1, Die Revision ist gemäß § 145 Abs» 1 Nr. 3» Abs. 2 BRAO zulässig, auch frist- und formgerecht eingelegt» Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Senat auch dann an die Zulassung nach § 145 Abs. 1 Nr. 3 BRAO gebunden wäre, wenn der Ehrengerichtshof das Rechtsmittel offensichtlich entgegen dem § 145 Abs. 2 BRAO zugelassen hätte, wenn also nicht Uber Rechtsoder Berufspflichtfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden wäre (vgl. zu dieser Frage u.a, BGHZ 2, 396; 9, 357; zuletzt auch BGH, Urt» vom 29»
April 1959 - IV ZR 232/58 = LM (15) zu § 219 BEG; vom 8, Januar 1959 - III ZR 6/58 - LM (32) zu § 546 ZPO; v.Bülow, BRAO § 145 Anm. 8 mit weiteren Nachweisen), Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor; die Zulassung der Revision ist immerhin vertretbar.
Auf die Revision ist das Urteil in seinem ganzen Umfange nachzuprüfen» Der Ehrengerichtshof hat einen Verstoß
gegendie Standespflichten in zwei Punkten gesehen, einmal in Geldgeschäften, die noch näher erörtert werden, des weir teren darin, daß der Beschuldigte seine Stellungnahme zu dem Vorwurf des Kreditbetruges in dem Ermittlungsverfahren einem Zeugen uberließ. Die Revision hat der Ehrenge-
richtshof deswegen zugelassen, weil es sich bei der Beurteilung der Geldgeschäfte um eine Frage von grundsätzli-eher Bedeutung handele» Bas bedeutet jedoch nicht, daß die Nachprüfung des -angefochtenen Urteils durch das Revisions-gericht nur auf diese Frage beschränkt ist» Der V. Zivil-, senat des Bundesgerichtshofs hat bereits in BGHZ 9? 357 ausgesprochen, daß er in dem ihm damals vorliegenden Fall zur Überprüfung des Berufungsurteils im ganzen Rahmen der Revisionsbegründung berechtigt und verpflichtet sei, obwohl das Berufungsgericht die Revision gemäß § 546 Abs. 2 ZPO nur wegen einer grundsätzlichen Frage zugelassen hatte, die nicht das ganze Urteil betraf. Er hat ausgeführt, darin liege keine Beschränkung des Rechtsmittels, sondern nur eine Begründung für dessen Zulassung. Bie Ausführungen in dieser Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, gelten in verstärktem Maße für eine Revision im Ehrengerichtsver~ fahren, die gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zugelassen worden ist. Benn die im Berufungsurteil ausgesprochenen oder aufrechterhaltenen Ehrenstrafen sind für das gesamte Verhalten des Beschuldigten, mit dem er gegen Standespflichten verstoßen hat, verhängt. Bieses kann im Ehrengerichtsverfahren, soweit es von der Anschuldigungsschrift und dem Eröffnungsbeschluß umfaßt wird^/ln Einzeltaten mit Einzelstrafen zerlegt werden (vgl. EGH 19» 52; EGH I, 134; I, 150; III, 6, 26; V, 59; Urteil des Senats von heute in der Sache AnwSt ( 4/61).
Hiernach ergreift die Revision die gesamte Verurteilung.
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2o Das Rechtsmittel, das die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleiht jedoch erfolglos» Im einzelnen hat der Ehrengerichtshof folgendes festgestellt:
a) Der Beschuldigte schloß mit dem Wäschereibesitzer für den er einen Zivilprozeß geführt hatte, am
11, Dezember 1958 einen schriftlichen Vertrag, durch den er dem Fuss 11 000 DM für drei Jahre gegen Vergütungen zur Verfügung stellte, die einem jährlichen Zinssatz von 54,5 gleichkameno . Am 15<> April 1958 vereinbarte er als
Vertreter seiner Schwester mit daß diese an F^p
3 000 DM gegen die Verpflichtung zahlte, bis zu dem 1. Mai 1959 insgesamt 4 000 DM in drei Raten zurückzuzahlen. Das entspricht einem Zinssatz von 48 - 50 $> jährlich«
b) Als die Staatsanwaltschaft auf Orund dieser Verträge ein Ermittlungsverfahren wegen Kreditwuchers gegen den Beschuldigten eingeleitet hatte und darin F^p vernommen werden sollte, fragte dieser den Beschuldigten, was er sagen solle; er könne sich nicht mehr genau an alle Einzelheiten erinnern. Darauf übersandte der Beschuldigte ihm einen Durchschlag eines Schreibens, das er an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer gerichtet und in dem er zu den Vorfällen Stellung genommen hatte, zur Kenntnis, Er will F^p
aber ermahnt haben, die ’Wahrheit zu sagen« Das Ermittlungsverfahren wegen Kreditwuchers wurde eingestellt, weil der Beschuldigte nicht bewußt eine Rotlage ausgenutzt habe; er sei nach den Erklärungen von davon ausgegangen, daß
dieser sich in geordneten Verhältnissen befunden habe»
3. Was die Revision gegen das Urteil vorbringt, geht zu dem Teil von Tatsachen aus, die der Ehrengerichtshof im Urteil nicht festgesbellt hat; zu dem Teil handelt es sich um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Ehrengerichtshofs,
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die in diesem Rechtszuge unzulässig sind« Dieses Vorbringen kann deshalb keine Berücksichtigung finden. Das gilt auch für die Behauptung der Revision, der Ehrengerichtshof habe nicht die gesamte Aussage des Zeugen gewürdigt. Der
Senat ist, da nur die Sachrüge rechtzeitig erhoben worden ist, an die Feststellungen des Ehrengerichtshofs gebunden. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet dieser gemäß den §§ 261 StPO, 116 BRAO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler, insbesondere Men stoße gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung, unterlaufen sind, nicht aber, ob der Tatrichter sich in tatsächlicher Hinsicht geirrt hat. Rechtsfehler sind hier jedoch nicht erkennbar. Sie werden vön der Revision auch nicht] behauptet. Insbesondere sind die vom Ehrengerichtshof gezogenen Schlußfolgerungen denkgesetzlich fehlerfrei.
4. Die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Standespflichtverletzung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Nach § 113 BRAO wird ein Rechtsanwalt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, ehrengerichtlich bestraft. Eine entsprechende Bestimmung enthielt der zur Tatzeit am Tatort geltende § 79 der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10. März 1949 (V0B1 BrZ S. 80). Ein Rechtsanwalt hat sich innerhalb und außerhalb seines Berufs und seiner Berufstätigkeit der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine Stellung als Rechtsanwalt erfordert (§43 BRAO, § 35 RAO BrZifcV Zu seinen Pflichten gehör^ auch, daß er den Schein eines Handelns gegen das Standesrecht vermeidet (Kalsbach, BRAO S. 171; vgl. EGH 15, 86; 16, 70;*17, 123; EGH I, 61). Das ist auch in den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mehrfach festgelegt (vgl. § 4 Abs. (2, § 58 Abs. 2 b der Richtlinien).
a) Daß der Beschuldigte durch die Überlassung seiner Stellungnahme an F^^ mindestens den Anschein der Zeugenbeeinflussung erweckt und dadurch gegen die in § 4 Abs. 2 der Richtlinien dargelegte Standespflicht verstoßen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.
b) Degen seine Standespfiichten verstieß er aber auch, als er Geschäfte abschloß, in denen für ihn oder seine Schwester übermäßig hohe Vergütungen vereinbart wurden, und er sich dadurch in den Verdacht de^l Kreditwuchers brachte. Daß in dem Fordern übermäßig hoher Vergütungen eine Standespflichtverletzung liegt, hat schon der frühere Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte ausgesprochen (EGH II, 209)» Der erkennende Senat tritt dieser Entscheidung bei. Bin Rechtsanwalt, der nach § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, darf nicht außerhalb seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit gemäß
§ 13$ Abs. 2 BGB sittenwidrige Geschäfte tätigen, sich auch nicht dem Anschein aussetzen, als ob er derartige Geschäfte abschließeo Bei privaten wirtschaftlichen Verträgen darf er bei seinem Gewinnstreben nicht die Grenze überschreiten, die Gesetz und seine Stellung als Rechtsanwalt ihm setzeno Er handelt schon dann standeswidrig, wenn er durch sein Verhalten den begründeten Anschein eines sittenwidrigen Handelns erweckt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Beschuldigte dies durch die Forderung übermäßig hoher Vergütungen getan, insbesondere auch deshalb, weil er bei dem Vertrag nach seiner eigenen Ansicht überhaupt kein Risiko einging und trotzdem etwa 50 $ Verzinsung verlangte. Dabei ist es ohne Belang, wie die Verträge im einzelnen rechtlich einzuordnen sind.
5. Die Revision greift die Strafzu demessung nicht mit Binzeiausführungen an. Die Nachprüfung des Urteils ergibt auch in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler<>
6, Der Spruch des angefochtenen Urteils, abgesehen von der Zulassung der Revision, lautet nur: ’’Die Berufung wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen”. Daraus geht nicht hervor, v/er Berufung eingelegt hat und gegen welches Urteil diese eingelegt worden war.. Zur Klarstellung war dies in den Urteilsspruch aufzunehmen»
Das Urteil des Ehrengerichts vom 5» Oktober I960 lautet auf Geldstrafe. Da zur Zeit dieses Urteils nicht mehr die Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone sondern die Bundesrechtsanv/altsordnung galt, durfte nicht mehr zu einer Geldstrafe, sondern nur zu einer Geldbuße verurteilt { werden«. Zwar bedeutet die Geldbuße der Bundesrechtsanwaltsordnung gegenüber der Geldstrafe der RechtsanwaltsOrdnung für die britische Zone keinen sachlichen Unterschied (vgl. BGHSt 15, 227). Jedoch kann nicht auf eine Strafe erkannt werden, welche die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht kennt.
7* Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs«, 2 BRAOo Glanzmann Dr« Fuchs Dr0 Wintzer Börtzler
Kirchhof Spengler Fetersen
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