BGH · AnwSt (R) 3/02 vom 17.03.2003
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts durch den Präsidenten Prof. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Revision des Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. März 2003 rechtfertigt auch nicht ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. § 116 Satz 2 BRAO gemacht hat, ist durch ihre revisionsrechtliche Mitwirkung in dem Strafverfahren, das den mit dem Vorwurf im anwaltsgerichtlichen Verfahren identischen Vorwurf zu dem Gegenstand hatte, nicht gemäß § 23 StPO i.V. m. rin aufgrund ihrer Mitwirkung im strafrechtlichen Revisionsverfahren - ungeachtet ihrer Berichterstattung dort - rechtfertigen würde, liegt - in Übereinstimmung mit der Auffassung von Generalbundesanwalt und Verteidigung - insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters der im Revisionsverfahren im Straf- wie im anwaltsgerichtlichen Verfahren vorzunehmenden Rechtsüberprüfung nicht vor (vgl.