Volltext der Entscheidung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno, Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien
am 12. Februar 2001
gemäß § 146 Abs. 3 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in Celle vom 15. November 1999 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu dem Antrag des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Vor dem Hintergrund bindender Feststellung, daß der Empfänger des gestohlenen Schecks dem Rechtsanwalt eine Belohnung versprochen hat (S. 4 des Strafurteils, S. 2 des Urteils des Anwaltsgerichtshofs), liegt in der Bewertung, der Rechtsanwalt habe nicht "gleichsam motivlos und beiläufig gehandelt", vielmehr "durchaus
auf einen finanziellen Gewinn gehofft" (S. 6 des Urteils des Anwaltsgerichtshofs), keine Mißachtung der Bindungswirkung des Strafurteils (§118 Abs. 3 Satz 1 BRAO), das Tatmotiv betreffend, auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Rechtsanwalts hierzu.
Hirsch Basdorf Ganter Terno
Salditt
Christian
Wosgien