1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des 2. Die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof mit der Maßgabe verworfen, daß "anstelle des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft ein auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils geltendes Vertretungs- Mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision greift der Rechtsanwalt dieses Urteil in vollem Umfange an. Dieses - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde Erfolg, während die Revision des Rechtsanwalts erfolglos bleibt. 1. Gemäß § 114 a Abs.3 Satz 1 BRAO wird ein Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere ehrengerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. Liegen besondere Umstände vor, die eine mildere ehrengerichtliche Maßnahme als ausreichend erscheinen lassen, so ist diese zu verhängen mit der Folge, daß ein Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft als schärfste Maßnahme ausscheidet. Das Vertretungsverbot ist für Fälle gedacht, in denen unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion auf anwaltliche Pflichtverletzungen erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend er- Infolgedessen kommt den Umständen, die zur Anordnung (nur) des Vertretungsverbotes gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zur Abwendung einer Ausschließung aus der Anwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO geführt haben, besondere Bedeutung auch im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 114 a Abs.3 Satz 1 BRAO zu, ob "besondere Umstände" eine mildere ehrengerichtliche Maßnahme als den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft als ausreichend erscheinen lassen Staatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt beanstanden mit Recht, daß der Ehrengerichtshof sich trotz der Verneinung besonderer Umstände im Sinne des § 114 a Abs.3 Satz 1 BRAO für befugt gehalten hat, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gleichwohl von der Regelfolge der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft abzusehen. Auch derartige, vom Ehrengerichtshof angeführte Gesichtspunkte dürfen nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr können sie nur Teil der Gesamtwürdigung sein, in deren Rahmen sie zu den Umständen, die für die Verhängung des
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwSt (R) 2/93 vom 14. Juni 1993 in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Theodor J - Verteidiger: Rechtsanwalt Dr Rechtsanwalt fr Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 14. Juni 1993, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz, Groß sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller, Dr. Salditt als beisitzende Richter, Bunde sanwalt HBM als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofes zurückverwiesen. 3. Die Revision des Rechtsanwalts gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Rechtsanwalt trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen Gründe: Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat den Rechtsanwalt wegen wissentlicher Zuwiderhandlung in 19 Fällen gegen ein gegen ihn ergangenes Vertretungsverbot aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof mit der Maßgabe verworfen, daß "anstelle des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft ein auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils geltendes Vertretungs- 4 verbot auf den folgenden Gebieten verhängt wird: a) Strafrecht mit den Verfahren, die sich nach der StPO richten b) Recht der Ordnungswidrigkeiten, die sich nach dem Verfahren des OWiG richten". Mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision greift der Rechtsanwalt dieses Urteil in vollem Umfange an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen den Rechtsfolgenausspruch. Dieses - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde Erfolg, während die Revision des Rechtsanwalts erfolglos bleibt. I. Die Revision des betroffenen Rechtsanwalts ist offensichtlich unbegründet. Die erhobenen Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt schon in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, sämtlich unzulässig. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemein, ohne Einzelbeanstandungen, erhobene Sachbeschwerde hat einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des betroffenen Rechtsanwalts nicht ergeben. II. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Rechtsfolgenausspruch weist Rechtsfehler zugunsten des betroffenen Rechtsanwalts auf; deshalb kann er keinen Bestand haben. 1. Gemäß § 114 a Abs. 3 Satz 1 BRAO wird ein Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere ehrengerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. fr Hiernach ziehen festgestellte wissentliche Zuwiderhandlungen gegen ein Vertretungsverbot zwar in der Regel, aber keineswegs automatisch den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nach sich. Liegen besondere Umstände vor, die eine mildere ehrengerichtliche Maßnahme als ausreichend erscheinen lassen, so ist diese zu verhängen mit der Folge, daß ein Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft als schärfste Maßnahme ausscheidet. Es handelt sich um ein Regel-Ausnahmeverhältnis, wie es sich auch sonst bei der Regelung von Rechtsfolgen für inkriminiertes Verhalten findet (vgl. etwa S 47 Abs. 1 StGB, S 56 Abs. 2 StGB), das der Tatrichter bei der Rechtsfolgenbemessung zu beachten, zu werten und aufzulösen hat. Ob "besondere Umstände" vorliegen, hat der Tatrichter hier wie auch sonst aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Rechtsfolgenzu demessung maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 114 a Abs. 3 Satz 1 BRAO im Gegensatz etwa zu S 56 Abs. 2 StGB n.F. nicht näher festgelegt, worauf er die "besonderen Umstände" bezogen wissen will, die in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Doch läßt sich hierüber Klarheit aus Sinn und Zweck der Einfügung des Vertretungsverbotes in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO als neue ehrengerichtliche Maßnahme durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl, I S. 2181; vgl. hierzu Senatsurteil v. 12. Dezember 1988 -AnwSt (R) 5/88, BGHR-St BRAO § 114 Abs. 1 Ausschluß 1) gewinnen. Das Vertretungsverbot ist für Fälle gedacht, in denen unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion auf anwaltliche Pflichtverletzungen erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend er- 6 weisen, um den Rechtsanwalt an die Einhaltung seiner Beruf spflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen (BGHR-St aaO m.w.Nachw.). Infolgedessen kommt den Umständen, die zur Anordnung (nur) des Vertretungsverbotes gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zur Abwendung einer Ausschließung aus der Anwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO geführt haben, besondere Bedeutung auch im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 114 a Abs. 3 Satz 1 BRAO zu, ob "besondere Umstände" eine mildere ehrengerichtliche Maßnahme als den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft als ausreichend erscheinen lassen (vyl. SenatöUxteil v. /. (M. ^ -I__4 ftAH >_- -n i. /T}\ 4 A /rt 4 % iu/y±) 2. Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Der Ehrengerichtshof läßt unerörtert, was er unter "besonderen Umständen" im Sinne der Vorschrift versteht, obwohl er sie verneint; eine Gesamtwürdigung im dargelegten Sinne unterblieb. Staatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt beanstanden mit Recht, daß der Ehrengerichtshof sich trotz der Verneinung besonderer Umstände im Sinne des § 114 a Abs. 3 Satz 1 BRAO für befugt gehalten hat, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gleichwohl von der Regelfolge der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft abzusehen. Auch derartige, vom Ehrengerichtshof angeführte Gesichtspunkte dürfen nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr können sie nur Teil der Gesamtwürdigung sein, in deren Rahmen sie zu den Umständen, die für die Verhängung des 3}- Vertretungsverbotes maßgeblich waren, und zu dem sonstigen bisherigen beruflichen und persönlichen Verhalten des Rechtsanwalts in Beziehung gesetzt und abgewogen werden müssen. Odersky Ulsamer Schmitz Groß Weise Müller Salditt