BRAO § 43 Zur Frage, ob sich ein Rechtsanwalt standeswidrig verhält, wenn er sich - unter Hinweis auf seine auswärtige Praxis -mit Berufsbezeichnung in das Fernsprechverzeichnis seines Wohnorts aufnehmen läßt, der nicht Sitz seiner Kanzlei ist. Auf seine Veranlassung wurde er in dem örtlichen Fernsprechbuch für PflB (Ausgabe 1983/1984) sowie im Ortsverzeichnis P^B des amtlichen Fernsprechbuchs der Deutschen Bundespost für den Bereich K(Augabe 1983/1984) mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt und Notar", seiner P^|B Wohn- 1. Ob das Verhalten des Rechtsanwalts eine standesrechtlich verbotene Werbung ist, ergibt sich unmittelbar weder aus dem Gesetz noch aus den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts (Ausgabe 1982 - RichtlRA), die als Erkenntnisquelle dafür heranzuziehen sind, was im Einzelfall Er darf nicht dabei mitwirken, daß sein Name in Adressbücher, Geschäftskalender, Zeitschriften oder ähnliche Verzeichnisse aufgenommen wird, die nur eine beschränkte Anzahl der örtlichen Rechtsanwälte aufführen (§ 73 Abs. 1 RichtlRA). Sie möchte eine Ausnahme von der Regel hier aber aus der Erwägung machen, daß die be-zeichneten Eintragungen den Betroffenen in den Telefonverzeichnissen besonders hervorhöben (a) und der Hinweis auf die Praxis in K^B überdies den Eindruck hervorrufen könne, der Betroffene unterhalte dort am Sitz der Gerichte die Praxis und am Wohnort eine Zweigstelle und sei deshalb in der Lage, die Mandanten am Ort zu beraten und ihre Interessen vor dem Amtsgericht oder Landgericht in Kiel zu vertreten (b) . a) Den Feststellungen ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Eintragungen in den Telefonverzeichnissen zu dem Beispiel durch Fettdruck oder besondere Schriftgröße reklamehaft auf den Betroffenen aufmerksam machen (vgl. Soweit diese Ausführungen dahin zu verstehen sind, daß die Eintragungen - unabhängig von ihrem Inhalt - schon vom äußeren Erscheinungsbild her gleichsam als Blickfang die Aufmerksamkeit der Telefonbuchbenutzer auf den Betroffenen zögen, enthalten sie eine eigene tatsächliche Würdigung des Falles, für die die Feststellungen des Ehrengerichtshofs nicht genügend hergeben; sie ist im Revisionsrechtszug un-beachtlich. Der Umstand, daß die Eintragungen wegen des Hinweises auf die KflB Präxis mehr Raum brauchen mögen als andere Eintragungen, hat die von der Revision behauptete hervorhebende Wirkung weder notwendig zur Folge noch macht er sie wahrscheinlich. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die Aufnahme der Anschrift und des Telefonanschlusses der Praxis in die Telefonverzeichnisse für Plön wenn nicht von der äußeren Aufmachung her, so doch inhaltlich wie ein Hinweis auf die Praxis wirken kann. Dadurch werden die Eintragungen aber nicht zur standeswidrigen Werbung, wie sie unter Umständen in der Anbringung eines Hinweisschildes an einem Wohnhaus liegen mag, in dem sich die Kanzlei nicht befindet (vgl. Gewisse sachdienliche oder erforderliche Hinweise auf den Beruf, die Praxis, die Anschrift und die Telefonnummer des Rechtsanwalts erleichtern den Verkehr mit dem rechtsuchenden Publikum. Wie der Zusammenhang der Revisionsbegründung ergibt, hält es auch die Staatsanwaltschaft für zulässig, daß ein Rechtsanwalt, der am selben Ort verschiedene Telefonanschlüsse für Wohnung und Praxis hat, die Eintragung im Telefonverzeichnis so wie der Betroffene gestaltet. Fallen Wohnort und Kanzleisitz auseinander, so rechtfertigt dies unter dem Gesichtspunkt, daß der Inhalt der Eintragung den Rechtsanwalt für die Rechtsuchenden besser erreichbar macht, keine abweichende rechtliche Beurteilung. b) Die Revision kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die Eintragungen in den Telefonverzeichnissen erweckten den Anschein, der Betroffene unterhalte außer der Praxis in KflH noch eine Zweigstelle in Pflft. Der Ehrengerichtshof hat nach dem Zusammenhang des zu beurteilenden Textes die Möglichkeit ausgeschlossen, daß dessen Inhalt so mißverstanden werden könne, wie es die Staatsanwaltschaft befürchtet. 3. Abschließend bleibt zu bemerken, daß sich am Ergebnis der rechtlichen Beurteilung nichts dadurch ändert, daß der Betroffene in den Eintragungen neben der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt auch seine Eigenschaft als Notar erwähnt hat.
2112 091 / / // / Veröffentlichung:) BGHR: ) ja BGHSt: ) BRAO § 43 Zur Frage, ob sich ein Rechtsanwalt standeswidrig verhält, wenn er sich - unter Hinweis auf seine auswärtige Praxis -mit Berufsbezeichnung in das Fernsprechverzeichnis seines Wohnorts aufnehmen läßt, der nicht Sitz seiner Kanzlei ist. BGH, Urt. v. 20. Juli 1987 - AnwSt (R) 2/87 - EGH für Rechtsanwälte des Landes Schl.-Holst. BUNDESGERICHTSHOF / / ^ - C^- IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R} 2/87 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt und Notar Peter W HHIHV aus P| gekoren am dm 1940 in HdB 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 20. Juli 1987, an der teilgenomraen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz als Vorsitzender —i die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohm, Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack, Dr. Weise als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt 3 / / // LJ ¥ Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 23. Juni 1986 wird verworfen . Die Schleswig-Holsteinische Rechtsan-waltskammer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; ihr werden auch die not wendigen Auslagen auferlegt, die dem Rechtsanwalt im Revisionsrechtszug erwachsen sind. Von Rechts wegen Gründe I. Der Betroffene ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Kiel zugelassen. Er unterhält seine Kanzlei zusammen mit Rechtsanwalt G^m in Kfl|, Exerzierplatz 30. Er wohnt seit über zehn Jahren in pflB* Auf seine Veranlassung wurde er in dem örtlichen Fernsprechbuch für PflB (Ausgabe 1983/1984) sowie im Ortsverzeichnis P^B des amtlichen Fernsprechbuchs der Deutschen Bundespost für den Bereich K(Augabe 1983/1984) mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt und Notar", seiner P^|B Wohn- 4 adress satz " mer eingetragen. Die Staatsanwaltschaft wertet diese Eintragungen in Übereinstimmung mit der Auffassung der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer als standesrechtlich verbotene Werbung. Die Frage, ob solche Eintragungen in Telefonverzeichnissen zulässig sind, wird, soweit vom Ehrengerichtshof festgestellt, von den Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet unterschiedlich beurteilt. Während die Rechtsanwaltskammer Kassel die Auffassung der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer teilt, steht die Rechtsanwaltskammer Frankfurt auf dem Standpunkt, daß derartige Eintragungen nicht gegen die Standesrichtlinien verstoßen. Der Richtlinienausschuß der Bundesrechtsanwaltskammer hat sich mit der Frage bisher nicht befaßt. Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf standeswidriger Werbung freigesprochen. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Mit der vom Ehrengerichtshof zugelassenen Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 3, § 146 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Ob das Verhalten des Rechtsanwalts eine standesrechtlich verbotene Werbung ist, ergibt sich unmittelbar weder aus dem Gesetz noch aus den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts (Ausgabe 1982 - RichtlRA), die als Erkenntnisquelle dafür heranzuziehen sind, was im Einzelfall II. 5 nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkender Anwälte und der Würde des Anwaltsstandes entspricht (BGHSt 18, 77 f.; 28, 183, 189). Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert (§ 43 BRAO). Er handelt standeswidrig, wenn er um Praxis wirbt (§ 2 Abs. 1 RichtlRA) oder einen solchen Anschein erweckt (§ 1 Abs. 4 RichtlRA; BGHSt 28, 183, 189, 193). Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt” (§ 12 Abs. 3 BRAO) und die Amtsbezeichnung als Notar zu führen (§ 78 Abs. 1 RichtlRA). Er darf seine Berufsbezeichnung auch benutzen, wenn er als Schriftsteller, Redner oder in anderer Weise an die Öffentlichkeit tritt (vgl. BGHSt 26, 131, 137). Dabei muß er sachlich bleiben und schon den Anschein einer Werbung für seine anwaltliche Tätigkeit vermeiden (§ 3 Abs. 1 RichtlRA). Er darf nicht dabei mitwirken, daß sein Name in Adressbücher, Geschäftskalender, Zeitschriften oder ähnliche Verzeichnisse aufgenommen wird, die nur eine beschränkte Anzahl der örtlichen Rechtsanwälte aufführen (§ 73 Abs. 1 RichtlRA). Er darf ein solches Verfahren vor allem nicht durch Zahlung eines Entgelts, durch Aufgabe einer Bestellung oder durch ähnliche Gegenleistungen unterstützen (§ 73 Abs. 2 RichtlRA). Entsprechendes gilt für Verzeichnisse und Werke, die in vollständigen Listen die Namen oder Anschriften einzelner Rechtsanwälte im Druck oder in anderer Weise besonders hervorheben (§ 73 Abs. 3 RichtlRA). 6 2. Die Revision geht davon aus, daß die Aufnahme eines Rechtsanwalts in Telefonverzeichnisse grundsätzlich nicht gegen das Werbeverbot verstößt. Sie möchte eine Ausnahme von der Regel hier aber aus der Erwägung machen, daß die be-zeichneten Eintragungen den Betroffenen in den Telefonverzeichnissen besonders hervorhöben (a) und der Hinweis auf die Praxis in K^B überdies den Eindruck hervorrufen könne, der Betroffene unterhalte dort am Sitz der Gerichte die Praxis und am Wohnort eine Zweigstelle und sei deshalb in der Lage, die Mandanten am Ort zu beraten und ihre Interessen vor dem Amtsgericht oder Landgericht in Kiel zu vertreten (b) . Die Feststellungen des Ehrengerichtshofs recht-fertigen nicht die rechtlichen Schlußfolgerungen, welche die Staatsanwaltschaft daraus zieht. a) Den Feststellungen ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Eintragungen in den Telefonverzeichnissen zu dem Beispiel durch Fettdruck oder besondere Schriftgröße reklamehaft auf den Betroffenen aufmerksam machen (vgl. Bayer.EGH EGE XIV 239, 241; Isele BRAO S. 811). Es geht auch nicht um Reklameinserate auf dem Deckblatt oder im Text eines Fernsprechverzeichnisses (vgl. EGH XXVIII 148 f., 150). Doch stellt die Revision Überlegungen an, die in vergleichbare Richtung zielen. Sie meint: Eine besondere Hervorhebung stelle es dar, daß der Betroffene nicht nur mit seinem Namen, seiner Berufs- und Amtsbezeichnung, seiner Anschrift und Telefonnummer in P(ÜBr sondern auch mit seiner Praxisanschrift in K0§r der Vorwahlnummer von k£B und der Telefonnummer in eingetragen sei. Diese Eintragung falle leichter ins Auge als weniger Raum einnehmende Eintragungen seiner Kollegen in P^B die am Wohnsitz auch ihre Praxis unterhielten. Die Eintragungen der in PflB wohnenden und dort praktizierenden Rechtsanwälte sei selbst dann nicht so umfangreich und auffällig, wenn die Anschrift der Praxis nicht zugleich die Wohnanschrift sei. Die von dem Betroffenen gewählte auffällige Eintragung gewinne zusätzliche Werbewirkung durch die alljährliche Wiederholung, zu demal das Telefonverzeichnis für den Ort Plön nur wenige Seiten umfasse . Soweit diese Ausführungen dahin zu verstehen sind, daß die Eintragungen - unabhängig von ihrem Inhalt - schon vom äußeren Erscheinungsbild her gleichsam als Blickfang die Aufmerksamkeit der Telefonbuchbenutzer auf den Betroffenen zögen, enthalten sie eine eigene tatsächliche Würdigung des Falles, für die die Feststellungen des Ehrengerichtshofs nicht genügend hergeben; sie ist im Revisionsrechtszug un-beachtlich. Der Umstand, daß die Eintragungen wegen des Hinweises auf die KflB Präxis mehr Raum brauchen mögen als andere Eintragungen, hat die von der Revision behauptete hervorhebende Wirkung weder notwendig zur Folge noch macht er sie wahrscheinlich. Es ist deshalb kein Rechtsfehler, daß sich der Ehrengerichtshof mit diesem tatsächlichen Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt hat. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die Aufnahme der Anschrift und des Telefonanschlusses der Praxis in die Telefonverzeichnisse für Plön wenn nicht von der äußeren Aufmachung her, so doch inhaltlich wie ein Hinweis auf die Praxis wirken kann. Dadurch werden die Eintragungen aber nicht zur standeswidrigen Werbung, wie sie unter Umständen in der Anbringung eines Hinweisschildes an einem Wohnhaus liegen mag, in dem sich die Kanzlei nicht befindet (vgl. 8 § 70 Abs. 1 RichtlRA; EGH XXIX 35; Isele BRAO S. 822). Gewisse sachdienliche oder erforderliche Hinweise auf den Beruf, die Praxis, die Anschrift und die Telefonnummer des Rechtsanwalts erleichtern den Verkehr mit dem rechtsuchenden Publikum. Sie haben keinen werbenden Charakter, weil sie für alle Rechtsanwälte gleichermaßen gelten (Kalsbach, Das Standesrecht des Rechtsanwalts, 1956 S. 62, 66). So ist es nach den Feststellungen hier. Wie der Zusammenhang der Revisionsbegründung ergibt, hält es auch die Staatsanwaltschaft für zulässig, daß ein Rechtsanwalt, der am selben Ort verschiedene Telefonanschlüsse für Wohnung und Praxis hat, die Eintragung im Telefonverzeichnis so wie der Betroffene gestaltet. Fallen Wohnort und Kanzleisitz auseinander, so rechtfertigt dies unter dem Gesichtspunkt, daß der Inhalt der Eintragung den Rechtsanwalt für die Rechtsuchenden besser erreichbar macht, keine abweichende rechtliche Beurteilung. Der Gleichbehandlungs-grundsatz wird nicht dadurch verletzt, daß für einen Rechtsanwalt, der am selben Ort unter derselben Telefonnummer in der Praxis und privat zu erreichen ist, ein Bedürfnis für einen Hinweis der beschriebenen Art ausscheidet. Insoweit wird nicht gleiches ungleich, sondern werden verschiedene Sachverhalte nach Maßgabe ihrer Verschiedenheit unterschiedlich behandelt. b) Die Revision kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die Eintragungen in den Telefonverzeichnissen erweckten den Anschein, der Betroffene unterhalte außer der Praxis in KflH noch eine Zweigstelle in Pflft. Inhalt und Bedeutung der Eintragung durch Auslegung zu ermitteln, ist 9 in erster Linie Sache des Tatrichters. Der Ehrengerichtshof hat nach dem Zusammenhang des zu beurteilenden Textes die Möglichkeit ausgeschlossen, daß dessen Inhalt so mißverstanden werden könne, wie es die Staatsanwaltschaft befürchtet. Diese Auslegung ist in tatsächlicher Hinsicht zwanglos möglich und mag sich sogar aufdrängen. Sie ist rechtsfehlerfrei und deshalb für den Senat bindend. Auf die weiteren Darlegungen der Revision dazu, ob der Betroffene die Berufsbezeichnung in die Telefonverzeichnisse hätte aufnehmen lassen dürfen, wenn der Hinweis auf die Kanzlei in unterblieben wäre, kommt es nach allem nicht mehr an. 3. Abschließend bleibt zu bemerken, daß sich am Ergebnis der rechtlichen Beurteilung nichts dadurch ändert, daß der Betroffene in den Eintragungen neben der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt auch seine Eigenschaft als Notar erwähnt hat. In diesem Zusammenhang kann es auf sich beruhen, ob die standesrechtlichen Maßstäbe für den Notarberuf in dem hier interessierenden Bereich strenger sind als die für den Rechtsanwaltsberuf (vgl. Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 14 Rdn. 46 ff.). Als Rechtsanwalt hat sich der Betroffene nicht standeswidrig verhalten. Merz Laufhütte Gribbohm Kohlndorfer Quack Weise Schmitz