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BGH

Gericht: BGH

Juni 1982 wegen Verstoßes gegen die Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu einem Verweis und zu einer Geldbuße von 15.000 DM verurteilt. Auf die Berufungen des Rechtsanwalts gegen beide Urteile und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Maßnahmeausspruch des Urteils vom 4. Juni 1982 und dagegen richtete, daß das Ehrengericht in einem Fall einen Verstoß gegen § 56 BRAO verneint hatte, hat der Ehrengerichtshof beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat den Rechtsanwalt auf die Berufung der Staatsanwaltschaft unter Verwerfung seiner Berufungen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und den Maßnahmeausspruch aus dem Urteil vom 4. Juli 1985 -AnwSt (R) 3/85 und 5/85) - Teilrücknahme des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels liegt, ergibt der Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Januar 1986, der sich ausschließlich gegen die Anordnung des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft richtet und den Antrag enthält, das angefochtene Urteil im Maßnahmeausspruch aufzuheben. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Ehrengerichtshof bei diesen insgesamt gesehen schwerwiegenden Standesverstößen die Überzeugung verschafft hat, daß sie nur mit dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft und nicht mit der milderen Maßnahme des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO geahndet werden können. Bei seiner Prüfung hat der Ehrengerichtshof die Persönlichkeit des Rechtsanwalts und sein Gesamtverhalten gewürdigt und entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht außer acht gelassen, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nur in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft durch den Ausschluß entgegengewirkt werden muß (BVerfGE 66, 337? Die vom Ehrengerichtshof verhängte Sanktion des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft muß deshalb aufrechterhalten bleiben.

Zitierte Normen: § 56 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftMaßnahmeausspruchEhrengerichtshofFallRechtsanwaltsAusschluß

Volltext der Entscheidung

z 141 040
BUNDESGERICHTSHOF
42,
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 2/86
URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Wolfgang Karl August ausjHB-GflHBir geboren I^H^^^E/Rhe in
 Verteidiger
Rechtsanwalt
 aus
WI
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 30. Juni 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz,
 die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Jähnke Dr. Graßhof
 sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer Quack
 Dr. Messer
 als beisitzende Richter
 Bundesanwalt Dr
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt
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42,
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 28. Oktober 1985 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 4. Juni 1982 wegen Verstoßes gegen die Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu einem Verweis und zu einer Geldbuße von 15.000 DM verurteilt. In seinem Urteil vom 1. Juni 1984 hat es ihn aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Auf die Berufungen des Rechtsanwalts gegen beide Urteile und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Maßnahmeausspruch des Urteils vom 4. Juni 1982 und dagegen richtete, daß das Ehrengericht in einem Fall einen Verstoß gegen § 56 BRAO verneint hatte, hat der Ehrengerichtshof beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat den Rechtsanwalt auf die Berufung der Staatsanwaltschaft unter Verwerfung seiner Berufungen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und den Maßnahmeausspruch aus dem Urteil vom 4. Juni 1982 in Wegfall gebracht. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Rechtsanwalts. Sie hat keinen Erfolg.
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1.	Das Rechtsmittel richtet sich nur gegen den Rechtsfolgenausspruch. Der Rechtsanwalt hat zwar unbeschränkt Revision eingelegt. In seinem Schriftsatz vom 10. Januar 1986 hat er auch zunächst allgemein die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, jedoch zur Begründung hinzugefügt, daß der Maßnahmeausspruch durch die festgestellten Gründe nicht gedeckt sei. Daß darin eine - zulässige (BGHSt 33, 59; Senatsentscheidungen vom 1. Juli 1985 -AnwSt (R) 3/85 und 5/85) - Teilrücknahme des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels liegt, ergibt der Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Januar 1986, der sich ausschließlich gegen die Anordnung des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft richtet und den Antrag enthält, das angefochtene Urteil im Maßnahmeausspruch aufzuheben.
2.	Das Urteil, das im übrigen im Schuldspruch Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts nicht erkennen läßt, hält auch im Maßnahmeausspruch rechtlicher Prüfung stand.
Der Ehrengerichtshof hat zutreffend die Vielzahl und Schwere der Standesverfehlungen berücksichtigt. Der Rechtsanwalt ist im Jahre 1980 wegen Steuerhinterziehung, im Jahre 1981 wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie im Jahre 1982 wegen Betruges, Beitragsvorenthaltung und Steuerhinterziehung rechtskräftig bestraft worden (G I 2, 5, 9 des angefochtenen Urteils). Er hat bei der Verteidigung eines Mandanten entgegen einer Absprache mit diesem aus Nachlässigkeit keine Stellungnahme abgegeben, obwohl dies geboten gewesen wäre; er hat in dieser Sache dem Staatsanwalt gegenüber die unwahre Erklärung abgegeben, die Stellungnahme sei bereits fertiggestellt (G I 1). In drei Fällen (G I 3,
 7, 10) hat er Zivirechtsansprüche aus Nachlässigkeit nicht
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verfolgt, was in zwei Fällen (G I 7 und 10) zur Verjährung der Ansprüche führte. In einer Reihe von Fällen hat er Handakten ohne rechtfertigenden Grund zurückgehalten (G I 1, 6), Anfragen von Kollegen oder Mandanten nicht oder unwahr beantwortet oder Unterlagen nicht weitergeleitet (G I 3, 4, 7, 10, 11, 12) sowie Anfragen und Auflagen des Konkursgerichts in Angelegenheiten, in denen er als Konkursverwalter eingesetzt war, unerledigt gelassen, so daß in 84 Fällen Zwangsgelder gegen ihn festgesetzt werden mußten (G I 8). In einem Fall (G I 12) hat er darüber hinaus einen Geldbetrag verspätet abgerechnet und damit den bösen Schein der Untreue gesetzt. In neun weiteren Fällen (G II) hat er gegen die Pflicht verstoßen, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Ehrengerichtshof bei diesen insgesamt gesehen schwerwiegenden Standesverstößen die Überzeugung verschafft hat, daß sie nur mit dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft und nicht mit der milderen Maßnahme des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO geahndet werden können. Bei seiner Prüfung hat der Ehrengerichtshof die Persönlichkeit des Rechtsanwalts und sein Gesamtverhalten gewürdigt und entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht außer acht gelassen, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nur in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft durch den Ausschluß entgegengewirkt werden muß (BVerfGE 66, 337? Senatsurteile vom 5. März 1979 - AnwSt (R) 15/78, insoweit in BGHSt 28, 333 nicht abgedruckt -, vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84 - und vom 1. Juli 1985 - AnwSt (R) 3/85).
Er hat sich ohne Rechtsfehler nach einer zusammenfassenden
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Würdigung der Standesverstöße und der für und gegen den Rechtsanwalt sprechenden Gesichtspunkte davon überzeugt, daf der Rechtsanwalt nicht gewillt ist, seinen Beruf gemäß den Standesvorschriften auszuüben und daß er, wenn er Rechtsanwalt bliebe, auch in Zukunft gegen das Standesrecht verstoßen würde. Die vom Ehrengerichtshof verhängte Sanktion des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft muß deshalb aufrechterhalten bleiben.
Merz	Laufhütte	Jähnke	Graßhof
 Kohlndorfer	Quack	Messer