* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Rechtsanwalt ist seit 1975 16 Mal mit einer Rüge sowie 1977 ehrengerichtlich mit 3.000,- DM Geldbuße belegt worden, weil er als Verwalter oder Treuhänder in Insolvenzverfahren Anfragen Beteiligter unbeantwortet gelassen hat. Das Ehrengericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen dieser Vorfälle einen Verweis und eine Geldbuße von 4.000,- DM verhängt. 1) Zutreffend erblickt das Berufungsgericht in der verspäteten Antwort auf die Aufforderungen der Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme eine Standeswidrigkeit (§ 17 Abs. 1 der Grundsätze 1977 des anwaltlichen Standesrechts). 2) Das Verhalten gegenüber der Gläubigerin R^H^& Co* wertet der Ehrengerichtshof als Standespflichtverletzung, weil der Rechtsanwalt r^ach sachlichem Recht zur Auskunfterteilung gehalten gewesen sei und die standesrechtliche Pflicht zur Beantwortung der Anfragen von Kollegen (§ 18 Abs. 2 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts) nicht darüber hinausgreife. Da auch andere Personen als Rechtsanwälte Insolvenzverwalter sein können, sei dessen Pflichtenkreis allgemein und nicht durch das Standesrecht der Rechtsanwälte zu bestimmen. Mit Recht führt der Ehrengerichtshof aus, daß in einem solchen Fall für das von dem Rechtsanwalt geübte Verfahren kein Raum war. Diese Pflicht hätte bei vergleichbarer Sachlage jedem Treuhänder gegenüber jedem Gläubiger obgelegen; die aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hergeleiteten Argumente des Revisionsführers fallen daher in sich zusammen. Angesichts des Ausbleibens korrekter Rechenschaftsberichte während des langen * Zeitraums von 5 Jahren mußte das Schweigen des Rechtsanwalts auf die Anfragen der Gläubigerin als Mißachtung wirken, die den Gedanken auch an schwerer wiegende Pflichtver- Unter diesen Umständen ist nicht zweifelhaft, daß der Revisionsführer das in § 18 Abs. 2 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts enthaltene Gebot schuldhaft verletzte, indem er die berechtigten Anfragen von Rechtsanwalt nicht erledigte. 3) Ob die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts gegenüber der Gläubigerin R^HB & Co. innerhalb des Berufs (§ 113 Abs. 1 BRAO) lag oder als außerberufliche Verfehlung nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 BRAO Für den Liquidationstreuhänder, der eine dem Konkursverwalter ähnliche Funktion hat (BGHZ 71, 309, 312; Bley/Mohrbutter VerglO k.Auf 1., Bd II [?98l] § 102 Rdn. 11 b), gilt nichts anderes.

Zitierte Normen: § 145 BRAO
RechtsanwaltRechtTreuhänderEhrengerichtshofAnfrageGläubigerRechtsanwaltsBRAO

Volltext der Entscheidung

_ i 3 012
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 2/82 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Hans R straße	geboren	am
 in	Jugoslawien.
1938
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 17. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hagen,
 Dr. Gribbohm,
 Dr. Jähnke,
 die Rechtsanwälte Siebecke,
 Schaefer,
Dr. Weise
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des III. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 3. Oktober 1981 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
als beisitzende Richter
 Bundesanwalt Dr
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft
 Von Rechts wegen
2'a
 
G r ü n d e :
Der Rechtsanwalt ist seit 1975	16	Mal mit einer
 Rüge sowie 1977 ehrengerichtlich mit 3.000,- DM Geldbuße belegt worden, weil er als Verwalter oder Treuhänder in Insolvenzverfahren Anfragen Beteiligter unbeantwortet gelassen hat.
Im Jahre 1973 wurde er in dem Verfahren 2 VN 5/73 AG Aalen durch gerichtlichen Vergleich als Liquidationstreuhänder des Vermögens der O^m^-Werke AG eingesetzt. Nach dem Vergleich, an dem nahezu 1000 Gläubiger beteiligt waren, sollte er Jeweils nach Ansammlung einer Quote von 10 % eine Ausschüttung an die Gläubiger vornehmen. Bis 1975 verwertete der Rechtsanwalt einen wesentlichen Teil des Vermögens - so zwei Drittel des Grundbesitzes -, ohne daß Zahlungen an die Vergleichsgläubiger möglich waren.
Die restlichen Sachwerte vermietete er zunächst, bis er sie nach I960 veräußern konnte. Über eine größere Forderung schwebt noch ein Rechtsstreit. Die Gläubiger unterrichtete er zuletzt 1975 über den Sachstand.
Die Vergleichsgläubigerin	&	Co.	bemühte
 sich seit 1977 um weitere Auskünfte. 1980 schaltete sie dazu Rechtsanwalt B^p|^^ ein, der sich mit drei Schreiben, ebenfalls vergeblich, an den Rechtsanwalt wandte. Dieser sammelte derartige Sachstandsanf ragen und ließ sie aufbewahren. Mit einer Unterrichtung der
 
Gläubiger wollte er bis zur Verwertung des gesamten Vermögens zuwarten.
Auf Beschwerde von Rechtsanwalt	forderte
 die Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt zweimal mit Fristsetzung, davon einmal unter Androhung von Zwangsgeld, zur Stellungnahme auf. Beide Fristen ließ der Rechtsanwalt verstreichen; eine Stellungnahme gab er erst unter dem 14. August 1980 ab.
Das Ehrengericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen dieser Vorfälle einen Verweis und eine Geldbuße von 4.000,- DM verhängt. Seine Berufung blieb erfolglos. Die vom Ehrengerichtshof zugelassene Revision des Rechtsanwalts rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Nr. 39 § 146 BRAO), aber nicht begründet.
1)	Zutreffend erblickt das Berufungsgericht in der verspäteten Antwort auf die Aufforderungen der Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme eine Standeswidrigkeit (§ 17 Abs. 1 der Grundsätze 1977 des anwaltlichen Standesrechts). Der Revisionsführer greift dies auch nicht im einzelnen an.
2)	Das Verhalten gegenüber der Gläubigerin R^H^& Co* wertet der Ehrengerichtshof als Standespflichtverletzung, weil der Rechtsanwalt r^ach sachlichem Recht zur Auskunfterteilung gehalten gewesen sei und die standesrechtliche Pflicht zur Beantwortung
 
der Anfragen von Kollegen (§ 18 Abs. 2 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts) nicht darüber hinausgreife. Etwaige Einschränkungen der Pflicht zur Antwort auf überflüssige, routinemäßige Sach-standsanfragen setzten regelmäßige Berichterstattung des Treuhänders voraus; daran habe es der Rechtsanwalt 5 Jahre lang fehlen lassen.
Dem tritt der Senat bei. Die Einwände des Rechtsanwalts hiergegen verfehlen den Sachverhalt.
Er meint, als Insolvenzverwalter sei er nicht verpflichtet, allgemeine Anfragen von Gläubigern zu beantworten, daher könne sein Verhalten auch nicht standeswidrig sein. Das Gebot der Kollegialität verhelfe einem anwaltlich vertretenen Gläubiger nicht zu mehr Rechten, als er habe. Da auch andere Personen als Rechtsanwälte Insolvenzverwalter sein können, sei dessen Pflichtenkreis allgemein und nicht durch das Standesrecht der Rechtsanwälte zu bestimmen.
a) Daß der Vergleichsgläubiger gegenüber dem Liquidationstreuhänder einen Auskunftsanspruch hat, hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 62, 1,3 f entschieden. Wie und in welchen zeitlichen Abständen der Treuhänder seine Berichtspflicht erfüllen muß, kann im Einzelfall zwar zweifelhaft sein. Daher mögen auch Einschränkungen der Pflicht zur Beantwortung von Einzelanfragen gerechtfertigt sein, weil der Treuhänder sonst von der Erfüllung seiner Aufgaben abgehalten und die Liquidationsmasse mit vermeidbaren Kosten belastet würde. Hier hat
 der Rechtsanwalt jedoch 5 Jahre lang Anfragen nicht beantwortet. Mit Recht führt der Ehrengerichtshof aus, daß in einem solchen Fall für das von dem Rechtsanwalt geübte Verfahren kein Raum war. Er mußte die Anfrage der Gläubigerin R^f^ & Co. beantworten. Diese Pflicht hätte bei vergleichbarer Sachlage jedem Treuhänder gegenüber jedem Gläubiger obgelegen; die aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hergeleiteten Argumente des Revisionsführers fallen daher in sich zusammen.
b) Die Verletzung der zivilrechtlichen Auskunft spflicht bildete zugleich einen Verstoß gegen Standesrecht. Nach § 43 Satz 2 BRAO hat sich der Rechtsanwalt innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalt erfordert, würdig zu erweisen. Da der Revisionsführer die Aufgabe des Liquidationstreuhänders übernommen hatte, mußte er sie auch jenen Grundsätzen entsprechend erledigen. Seine Amtsführung rechtfertigte aber nicht Vertrauen, sondern begründete Mißtrauen und damit Zweifel an seiner Integrität und der Integrität seines Berufsstandes. Dem Rechtsanwalt waren erhebliche Vermögenswerte treuhänderisch übertragen. Er durfte über sie nicht nach Gutdünken verfügen, sondern hatte die Interessen der Gläubiger zu verfechten. Angesichts des Ausbleibens korrekter Rechenschaftsberichte während des langen * Zeitraums von 5 Jahren mußte das Schweigen des Rechtsanwalts auf die Anfragen der Gläubigerin als Mißachtung wirken, die den Gedanken auch an schwerer wiegende Pflichtver-
 
letzungen nahelegte. Daran ändert es nichts, daß ein Gläubigerbeirat bestand. Derartigen Mißdeutungen zuvorzukommen, war deshalb Standespflicht. Unter diesen Umständen ist nicht zweifelhaft, daß der Revisionsführer das in § 18 Abs. 2 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts enthaltene Gebot schuldhaft verletzte, indem er die berechtigten Anfragen von Rechtsanwalt	nicht	erledigte.
3)	Ob die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts gegenüber der Gläubigerin R^HB & Co. innerhalb des Berufs (§ 113 Abs. 1 BRAO) lag oder als außerberufliche Verfehlung nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 BRAO
zu ahnden ist, erörtert der Ehrengerichtshof nicht ausdrücklich. Seiner Auffassung, daß § 113 Abs. 1 BRAO Anwendung findet, ist aber zuzustimmen. Es ist zu keiner Zeit zweifelhaft gewesen, daß die Tätigkeit als Konkursverwalter Ausübung des Rechtsanwalts-berufs ist (Isele, BRAO S. 513). Für den Liquidationstreuhänder, der eine dem Konkursverwalter ähnliche Funktion hat (BGHZ 71, 309, 312; Bley/Mohrbutter VerglO k. Auf 1., Bd II [?98l] § 102 Rdn. 11 b), gilt nichts anderes.
4)	Der Maßnahmenausspruch läßt einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Revisionsführers ebenfalls nicht erkennen. Sein Rechtsmittel ist daher zu verwerfen .
Für eine Vertagung der Haupt Verhandlung auf Grund des kurz vor dem Termin eingegangenen Gesuchs bestand kein Anlaß» da das Gesuch dem Senat mangels nachprüfbarer Einzelheiten eine Beurteilung des geltend gemachten Hinderungsgrundes nicht erlaubte (BGHSt 28, 35, 40 f).
Pfeiffer	Hagen	Gribbohm	Jähnke
 Siebecke	Schaefer
 Weise
&