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BGH · 1 EVY 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 EVY 1/79

Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 1• Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 18. II* Durch Urteil vom 17« März 1979 hat das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Koblenz dem Rechtsanwalt verboten» für die Dauer eines Jahres auf den Gebieten des Zivil-» Arbeite- und Öffentlichen Rechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden* Der Ehrengerichtshof hat die Berufung hiergegen durch Urteil vom 18. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs hat der Rechtsanwalt es unterlassen» zur Ausführung eines Mandates» das ihm am 13* Dezember 1972 angeboten worden war» und dessen Annahme er bestätigt hatteB tätig zu werden* Eine Sachstandsanfrage vom 22* Dezember 1976» einen Schriftsatz vom 17. Mai 1977» durch den ihm die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angedroht worden war» sowie Aufforderungen der Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme im Jahre 1978 hat er unbeantwortet gelassen» obwohl die Rechtsanwaltskammer nach vorheriger Androhung mehrmals Zwangsgelder gegen ihn festgesetzt hat. 1. Zu Unrecht allerdings meint er, der Ehrengerichtshof habe den Schriftsatz gar nicht zur Kenntnis genommen; denn das an den Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs gerichtete Schreiben ist ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung vom IS. Mit seiner Rüge macht er aber auch geltend, der Ehrengerichtshof habe den Schriftsatz nicht gewürdigt. b) Diese Voraussetzungen treffen für den in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof verlesenen Schriftsatz vom 17. In diesem wehrt sich der Revisionsführer gegen den Vorwurf standeswidrigen Verhaltens unter anderem mit der Behauptung, er habe die Sache, die pflichtwidrig nicht betrieben zu haben ihm vorgeworfen werde, vereinbarungsgemäß ruhen lassen; er habe in ständiger Verbindung mit dem Rechtsanwalt gestanden, über den er das Mandat erhalten habe. Auf der darin liegenden Verletzung des § 261 StPO kann das Urteil beruhen» weil nicht auszuschließen ist» daß der Ehrengerichtshof bei Würdigung der nicht von vornherein unbeachtlichen Einwendungen des Revisionsführers zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gekommen wäre.

Zitierte Normen: § 116 BRAO § 261 StPO § 116 BRAO § 261 StPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnvSt f R) 2/80 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Wilhelm N^^straße 0 -
SS
2 -
Der Bundesgerichtshof» Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 30. Juni 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr* Gribbohm Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke Schaefer Dr. Rössler als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 1• Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 18. Mai 1979 - 1 EVY 1/79 - mit den Feststellungen auf ge hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent Scheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 
S3
Gründe :
I* Rechtsanwalt	ist	seit	dem	9. November 1930
bei dem Amtsgericht Worms und dem Landgericht Mainz als Rechtsanwalt zugelassen* In der Zeit vom 3* Dezember I960 bis zu dem 8* Mai 1976 sind in zehn Fällen ehrengerichtliche Maßnahmen gegen ihn verhängt worden* In einem Fall ist ihm eine Rüge erteilt und in neun Fällen sind standesrechtliche Pflichtverletzungen jeweils mit einem Verweis sowie einer Geldbuße geahndet worden*
II* Durch Urteil vom 17« März 1979 hat das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Koblenz dem Rechtsanwalt verboten» für die Dauer eines Jahres auf den Gebieten des Zivil-» Arbeite- und Öffentlichen Rechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden* Der Ehrengerichtshof hat die Berufung hiergegen durch Urteil vom 18. Mai 1979 verworfen.
Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs hat der Rechtsanwalt es unterlassen» zur Ausführung eines Mandates» das ihm am 13* Dezember 1972 angeboten worden war» und dessen Annahme er bestätigt hatteB tätig zu werden* Eine Sachstandsanfrage vom 22* Dezember 1976» einen Schriftsatz vom 17. Mai 1977» durch den ihm die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angedroht worden war» sowie Aufforderungen der Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme im Jahre 1978 hat er unbeantwortet gelassen» obwohl die Rechtsanwaltskammer nach vorheriger Androhung mehrmals Zwangsgelder gegen ihn festgesetzt hat.
 
III* Die Revision des Rechtsanwalts hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Er rügt zu Recht die Nichtberücksichtigung seines Schriftsatzes vom 17. Hai 1979*
1.	Zu Unrecht allerdings meint er, der Ehrengerichtshof habe den Schriftsatz gar nicht zur Kenntnis genommen; denn das an den Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs gerichtete Schreiben ist ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung vom IS. Mai 1979 verlesen worden.
2.	Mit seiner Rüge macht er aber auch geltend, der Ehrengerichtshof habe den Schriftsatz nicht gewürdigt. Diese Rüge ist zulässig (§ 116 BRAO in Verb, mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und gemäß § 116 BRAO in Verb, mit den §§ 261, 337 StPO auch begründet.
a) Nach § 261 StPO, der im ehrengerichtlichen Verfahren sinngemäß Anwendung findet (§ 116 BRAO), entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Dies führt zur Verpflichtung des Tatrichters, die durch die Hauptverhandlung ordnungsgemäß gewonnenen Erkenntnisse bei der Bildung seiner. Überzeugung umfassend zu würdigen und dementsprechend auch uneingeschränkt auszuschöpfen (BGHSt 20,
 298, 299 f). Zu den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen gehören auch die Äußerungen des Betroffenen (vgl. BGHSt 20 , 298 , 300 ; 22, 129, 135; 25, 275, 286; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 261 Rdn 6; OLG Hamm JR 1980 , 82 mit Anmerkung Fezer m.w.Nachw.). Aus der Tatsache, daß es dem Rechtsanwalt im ehrengerichtlichen Verfahren frei steht, der Hauptverhandlung femzubleiben
(BGHSt 28, 33» 36) folgt, daß er nicht verpflichtet ist, seinen Standpunkt mündlich Vorzutragen« Den mündlichen in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen stehen vielmehr die dem Gericht vorliegenden schriftsätzlichen Stellungnahmen gleich» die dem Ziel der Verteidigung dienen«
b) Diese Voraussetzungen treffen für den in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof verlesenen Schriftsatz vom 17. Mai 1979 zu. In diesem wehrt sich der Revisionsführer gegen den Vorwurf standeswidrigen Verhaltens unter anderem mit der Behauptung, er habe die Sache, die pflichtwidrig nicht betrieben zu haben ihm vorgeworfen werde, vereinbarungsgemäß ruhen lassen; er habe in ständiger Verbindung mit dem Rechtsanwalt gestanden, über den er das Mandat erhalten habe. Ange-forderte Prozeßkosten seien nicht gezahlt worden« Diese nicht von vornherein unerhebliche Stellungnahme, die ersichtlich der Verteidigung dient, hat der Ehrengerichtshof im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt, vielmehr ausgeführt, der Rechtsanwalt habe "sich weder im Ermittlungsverfahren eingelassen noch zur Anschuldigungsschrift geäußert* (UA S. 4). Daraus folgt, daß der Ehrengerichtshof es unterlassen hat, die schriftsütz-lich vorgetragenen Einwendungen zu würdigen. Dieses Verfahren verletzt den Anspruch des Revisionsführers auf rechtliches Gehör; denn diesem entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen eines Verfahrens^ beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (BVerfGE 11, 218, 220; 22, 267, 273).
Auf der darin liegenden Verletzung des § 261 StPO kann das Urteil beruhen» weil nicht auszuschließen ist» daß der Ehrengerichtshof bei Würdigung der nicht von vornherein unbeachtlichen Einwendungen des Revisionsführers zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gekommen wäre.
IV. Auf die sonst erhobenen Rügen braucht nicht eingegangen zu werden» weil die geltendgemachte auf § 261 StPO zu stützende Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt*
Vogt	Laufhütte
 Siebecke
Gribbohm	Jähnke
 Rössler
Schaefer