Zu den von ihm auf diese Weise betreuten Mandanten gehörten die verstorbene Margarethe sflHHHI und ihr Sohn Karl-Heinz, dem sie das Geschäft zwischenzeitlich übertragen hatte. Auf deren wiederholte Bitten, diese Berechnung, weil sie ’’wesentlich zu hoch erscheint”, ''offenzulegen” und die überlassenen Unterlagen herauszugeben, ging der Rechtsanwalt zunächst überhaupt nicht ein. Auch nach Aufforderung durch die Rechtsanwaltskammer, der Karl-Heinz den Vorgang vorgetragen hatte, blieb der Rechtsanwalt bei seiner grundsätzlichen Einstellung, daß eine Überprüfung seiner Gebührenrechnung nicht in Betracht komme. Daß in seiner Rechnung eine Ab Schluß Zahlung bereits berücksichtigt war, deckte er erst in der Verhandlung vor dem Ehrengericht auf.Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Berufspflicht gemäß § 43 BRAO i.Verb. Die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof verworfen. m. § 345 Abs. 1 StPO zulässige Revision, mit der der Rechtsanwalt das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos. Die Revision teilt nicht mit, daß dieser Antrag vom Ehrengerichtshof nicht beschieden worden ist. Für eine Aufklärungsrüge legt die Revision schließlich nicht dar, weshalb sich der Ehrengerichtshof - angesichts der vorliegenden eindeutigen Korrespondenz zu der hier nur interessierenden beanstandeten Rechnung - gleichwohl zur Vernehmung der Zeugin Sc|HB gedrängt fühlen mußte. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof im Verhalten des Rechtsanwalts die Verletzung seiner Berufspflicht gesehen. a) Bei der vom Beschwerdeführer für seine Mandanten Saborrosch ausgeübten Tätigkeit handelte es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 des insoweit am 29. Daß es sich dabei nicht um eine typisch anwaltliche Berufstätigkeit handelte, und daß deshalb seine Vergütung nicht gemäß § 1 Abs. 1 BRAGO nach diesem Gesetz zu bemessen war (vgl. Wenn der Beschwerdeführer seine Vergütung nach der Kasseler Tabelle berechnen wollte, hätte er das Karl-Heinz mitteilen müssen. Dem Mandanten, der dies verlangt, muß deshalb durch Offenlegung der Berechnungsmethode und der der Bewertung zugrunde gelegten Werte die Nachprüfung ermöglicht werden, ob der Rechtsanwalt eine Bewertungsmethode angewendet hat, die sich im Rahmen von §612 bzw. Das ist angesichts der von einem Rechtsanwalt zu beobachtenden peinlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit in Geldangelegenheiten (vgl. Dazu wäre der Rechtsanwalt hier auch ohne weiteres in der Lage gewesen, wie die Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht zeigt (Bl. 82 d.A.). Daß er sich in dem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer schließlich doch zu einer, wenn auch unvollständigen Offenbarung bequemt hat, ändert nichts an der jedenfalls bis dahin festgestellten schuldhaften Verletzung seiner Berufspflicht. Eine Herausgabeverweigerung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BRAO kommt nicht in Betracht, wenn die Vorenthaltung der Akten den Umständen nach gegen Treu und Glauben verstößt (Abs.1 Satz 2 dieser Bestimmung) und damit dem Mandanten ein unverhältnismäßiger und nicht zu rechtfertigender Nachteil zugefügt wird (§ 27 Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts). Der Einwand des Rechtsanwalts, daß er selbst diese Unterlagen noch zur Stellung weiterer Steuererklärungen benötigt habe, geht schon deshalb fehl, weil das Auftragsverhältnis Saborrosch durch Kündigung beendet war. Auf die Möglichkeit einer Hinterlegung des geforderten Rechnungsbetrages hätte der Rechtsanwalt seine Mandanten hinweisen müssen.
2110 038 BUNDESGERICHTSHOF AnwSt SS IM NAMEN DES VOLKES 2/79 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr. Emst-August H Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 12. November 1979, an der teilgenommen haben: i Der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Girisch und Prof. Dr. Hagen sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Rössler als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Schleswig vom 4. Dezember 1978 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechts mittels zu tragen. Von Rechts wegen Sjr G r ü n d e : Der Beschwerdeführer ist seit 1961 bei dem Amtsgericht Rendsburg und dem Landgericht Kiel als Rechtsanwalt zugelassen und außerdem im Jahre 1965 zu dem Notar bestellt worden. Er ist Fachanwalt für Steuerrecht. Seine Praxis ist in erheblichem Umfang steuerlich ausgerichtet, wobei er sich insbesondere mit der Buchführung und der Erstellung der Abschlüsse befaßt. Zu den von ihm auf diese Weise betreuten Mandanten gehörten die verstorbene Margarethe sflHHHI und ihr Sohn Karl-Heinz, dem sie das Geschäft zwischenzeitlich übertragen hatte. Karl-Heinz kündigte das AuftragsVerhältnis zu dem 31. Dezember 1975. Am 23. Februar 1976 stellte der Rechtsanwalt den Mandan ten für ”Vergütung Abschluß 1974 Vermögensaufstellung 1974 zusammen Mehrwertsteuer 5,5 % zusammen 2.404,— DM 100.— DM 2.504,— DM ... Iff 173.» 2.641,72 DM” in Rechnung. Auf deren wiederholte Bitten, diese Berechnung, weil sie ’’wesentlich zu hoch erscheint”, ''offenzulegen” und die überlassenen Unterlagen herauszugeben, ging der Rechtsanwalt zunächst überhaupt nicht ein. Später lehnte er mit dem Hinweis, daß ''Jahrelang auf der Grundlage abgerechnet worden” sei, eine Aufschlüsselung ab. Auch nach Aufforderung durch die Rechtsanwaltskammer, der Karl-Heinz den Vorgang vorgetragen hatte, blieb der Rechtsanwalt bei seiner grundsätzlichen Einstellung, daß eine Überprüfung seiner Gebührenrechnung nicht in Betracht komme. An den von ihm erstellten Unterlagen machte er ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Nach und nach gab er dann in Schreiben an die Rechtsanwaltskammer einige Einzelheiten seiner Berechnung bekannt. Daß in seiner Rechnung eine Ab Schluß Zahlung bereits berücksichtigt war, deckte er erst in der Verhandlung vor dem Ehrengericht auf. Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Berufspflicht gemäß § 43 BRAO i. Verb. m. §§ 1 und 27 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts zu einem Verweis und einer Geldbuße von 2.000,— DM verurteilt. Die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof verworfen. Seine nach § 145 Abs. 1 Nr. 3» § 146 Abs. 1, 3 Satz 1 BRAO i. Verb. m. § 345 Abs. 1 StPO zulässige Revision, mit der der Rechtsanwalt das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos. I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Die Revision beanstandet, daß der Ehrengerichtshof '•den beantragten Beweis zur Vernehmung der Hausfrau Renate Scf|HB aus nicht erhoben" habe (§ 244 StPO) Frau Schröder habe bekunden sollen, "daß die Erläuterungen zu der Gebührenrechnung fortlaufend und auch zur beanstandeten Gebührenrechnung ausführlich Herrn und Frau 30IHHB erteilt worden sind", eine Aufschlüsselung also tatsächlich erfolgt sei. Die Rüge entspricht nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen. Nach dieser Bestimmung müssen "die den (Verfahrens-)Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben" werden. Das hat so voll- ständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3 t 213t 214). Diese Prüfung ermöglicht der Revisionsvortrag nicht. Der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag ist nur unvollständig wiedergegeben. Die Revision teilt nicht mit, daß dieser Antrag vom Ehrengerichtshof nicht beschieden worden ist. Sie gibt auch nicht im einzelnen die Tatsachen an, die Frau Scfmials Zeugin bekundet haben würde. In der mitgeteilten Form ist der Antrag kein Beweisantrag, sondern nur ein Beweisermittlungsantrag, der nicht beschieden werden mußte. Für eine Aufklärungsrüge legt die Revision schließlich nicht dar, weshalb sich der Ehrengerichtshof - angesichts der vorliegenden eindeutigen Korrespondenz zu der hier nur interessierenden beanstandeten Rechnung - gleichwohl zur Vernehmung der Zeugin Sc|HB gedrängt fühlen mußte. II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet. 1. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof im Verhalten des Rechtsanwalts die Verletzung seiner Berufspflicht gesehen. a) Bei der vom Beschwerdeführer für seine Mandanten Saborrosch ausgeübten Tätigkeit handelte es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 des insoweit am 29. Juni 1975 in Kraft getretenen Steuerberatungsgesetzes um Hilfeleistung in Steuersachen, zu deren unbeschränkter geschäftsmäßiger Ausübung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes auch Rechtsanwälte befugt sind. Für die Zeit vor dem 29. Juni 1975 ergab sich diese Befugnis aus § 107 a der Reichsabgabenordnung. Hiernach handelte es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um anwaltliche Tätigkeit. Damit unterlag er auch mit dieser Tätigkeit dem anwaltlichen Standesrecht. Daß es sich dabei nicht um eine typisch anwaltliche Berufstätigkeit handelte, und daß deshalb seine Vergütung nicht gemäß § 1 Abs. 1 BRAGO nach diesem Gesetz zu bemessen war (vgl. BGHZ 53> 394), ändert daran nichts. b) Der Beschwerdeführer war auch zur Aufschlüsselung der beanstandeten Rechnung verpflichtet. Das ergibt sich wegen der Nichtanwendbarkeit der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zwar nicht aus § 118 dieses Gesetzes, sondern aus der Natur der Sache. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer nach seinen Angaben angewendeten Sätze der Gebührenordnung des Zentralverbandes der Helfer in SteuerSachen vom 25• April 1953 (sog. Kasseler Tabelle) die übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB darstellen (vgl. zu dieser Frage für die sog. A11G0 BGH NJW 1970, 699), oder ob der Beschwerdeführer seine Vergütung gemäß §§ 315, 316 BGB bestimmen konnte. In jedem Falle muß die Rechnung für denjenigen, der sie bezahlen soll, nachprüfbar sein. Wenn der Beschwerdeführer seine Vergütung nach der Kasseler Tabelle berechnen wollte, hätte er das Karl-Heinz mitteilen müssen. Im übrigen sieht diese Tabelle keine festen Gebührensätze vor, die jeder Mandant ohne weiteres nachlesen könnte. Die Gebühren sind vielmehr nach Umsatz und Gewinn zu berechnen. Dem Mandanten, der dies verlangt, muß deshalb durch Offenlegung der Berechnungsmethode und der der Bewertung zugrunde gelegten Werte die Nachprüfung ermöglicht werden, ob der Rechtsanwalt eine Bewertungsmethode angewendet hat, die sich im Rahmen von §612 bzw. §§ 315 ff BGB hält und ob er bei Anwendung dieser Berechnungsmethode von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Das ist angesichts der von einem Rechtsanwalt zu beobachtenden peinlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit in Geldangelegenheiten (vgl. Isele BRAO S. 589, 590) selbstverständlich (vgl. auch EGH XI (1902), 169; Kalsbach BRAO nach § 43 Anm. 1 II b zu § 43 der Richtlinien). Dazu wäre der Rechtsanwalt hier auch ohne weiteres in der Lage gewesen, wie die Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht zeigt (Bl. 82 d.A.). Stattdessen ist er einer sachlichen Antwort beharrlich ausgewichen (UA 4 bis 6). Daß er sich in dem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer schließlich doch zu einer, wenn auch unvollständigen Offenbarung bequemt hat, ändert nichts an der jedenfalls bis dahin festgestellten schuldhaften Verletzung seiner Berufspflicht. Sollte sich der Rechtsanwalt, wie er in seiner Rechtfertigungsschrift glauben machen will, wirklich in einem Irrtum über seine Pflichten zur Aufschlüsselung einer Rechnung in einem solchen Fall befunden haben, wäre dieser Verbotsirrtum jedenfalls vermeidbar gewesen. c) Auch zu der festgestellten längeren Zurückbehaltung der (worauf es hier nur ankommt) steuerlichen Unterlagen des Mandanten war der Rechtsanwalt hier nicht befugt. Eine Herausgabeverweigerung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BRAO kommt nicht in Betracht, wenn die Vorenthaltung der Akten den Umständen nach gegen Treu und Glauben verstößt (Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung) und damit dem Mandanten ein unverhältnismäßiger und nicht zu rechtfertigender Nachteil zugefügt wird (§ 27 Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts). Diese Voraussetzungen hat der Etirengerichtshof mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen bejaht. Wie er festgestellt hat, war Karl-Heinz ohne die vom Rechtsanwalt zurück- behaltenen steuerlichen Unterlagen nicht in der Lage, seine 8 Steuererklärung rechtzeitig abzugeben, und lief deshalb Gefahr, zu seinen Ungunsten geschätzt zu werden. Darauf ist der Rechtsanwalt auch wiederholt hingewiesen worden (UA 14). Der Einwand des Rechtsanwalts, daß er selbst diese Unterlagen noch zur Stellung weiterer Steuererklärungen benötigt habe, geht schon deshalb fehl, weil das Auftragsverhältnis Saborrosch durch Kündigung beendet war. Die vom Antragsteller für seine Auffassung angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Steuerberater 1977, 85 ff) ^ betrifft einen anderen Sachverhalt. Auf die Möglichkeit einer Hinterlegung des geforderten Rechnungsbetrages hätte der Rechtsanwalt seine Mandanten hinweisen müssen. 2. Der Ausspruch über die verhängten ehrengerichtlichen Maßnahmen läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts erkennen. Die sich im wesentlichen die Gründe des Ehrengerichts zu eigen machende Begründung des Ehrengerichtshofs ist zwar knapp, Jedoch ausreichend, zu demal Sjr gegen den Rechtsanwalt wegen verspäteter Abrechnung eines Auftrages schon einmal eine ehrengerichtliche Maßnahme verhängt werden mußte (AnwSt (B) 6/76). Pfeiffer Hürxthal Girisch Hagen Petersen Pfleger Rössler