* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Otto Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 6. 101 ff unter der Überschrift "Der Einzelgänger" mit dem Untertitel "Otto S^Bi» linker Anwalt, der an den Rechtsstaat glaubt" mit ihm befaßt, persönliche Daten gegeben sowie aus seinem Besitz Fotografien von sich und Familienangehörigen über-lassen und sich dem Fotografen für weitere Aufnahmen zur Verfügung gestellt. Juni 1976 hat das Ehrengericht den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten eines Rechtsanwalts zu einer Verwarnung verurteilt, weil er an dem Artikel dadurch mitgewirkt habe, daß er Informationen über seine Person und seine persönlichen Verhältnisse sowie Fotografien zur Verfügung gestellt habe und für den dadurch hervorgerufenen Nebeneffekt der Werbung verantwortlich sei. Die Berufung des Rechtsanwalt hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 8. Er hat die schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts allerdings nur noch darin gesehen, daß er dem Verfasser die Fotografien überlassen und sich für weitere Aufnahmen zur Verfügung gestellt hat. Der Ehrengerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Gründe des angefochtenen Urteils nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind und damit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben sei. Besondere Umstände im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, die ausnahmsweise eine Überschreitung der Fünf-Wochen- Frist rechtfertigen können, sind weder in den dienstlichen Äußerungen der Richter, noch sonst ersichtlich: Der Ehrengerichtshof war nicht "durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand" an der Einhaltung der Frist gehindert. Sicher ist es richtig, daß es für einen Ehrenrichter, der, wie hier Rechtsanwalt und Notar Heller, als Berichterstatter mit der Absetzung des Urteils betraut ist, schwieriger ist, dieser Aufgabe neben seiner - weitergehenden - beruflichen Tätigkeit gerecht zu werden als für einen Berufsrichter, der für diese Aufgabe Das indessen ist eine Frage der allgemeinen organisatorischen Gestaltung des ehrengerichtlichen Verfahrens, die der Gesetzgeber eben nicht zu dem Anlaß genommen hat, für dieses Verfahren besondere Fristen festzulegen. Auch der Rechtsanwalt als Berichterstatter muß sich deshalb grundsätzlich an die in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 3 bestimmten Fristen halten und kann nur in dem Ausnahmefall des Satzes 4 davon befreit sein (vgl. Notfalls hätte er den Senatsvorsitzenden davon unterrichten und darauf drängen müssen, daß ein anderer Richter mit der Absetzung und/oder Fertigstellung des Urteils betraut wurde (vgl.

Zitierte Normen: § 146 BRAO § 275 StPO
RechtsanwaltFristStPOUmstandRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

2140 077
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 2/78
URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen
 den Rechtsanwalt Otto
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 6. November 1978, an der teilgenommen haben:
Der Präsident des Bundesgerichtshofes Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal,
 Laufhütte und Dr. Gribbohm
 sowie die Rechtsanwälte Correll,
 Dr. Kohlndorfer und Schaefer als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Rechtsanwalts S1 wird das Urteil des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 8. August 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
I.
Der am	^932	geborene	Rechtsanwalt ist
 seit dem 2. Mai 1963 bei dem Amtsgericht Charlottenburg und beim Landgericht Berlin, seit Mai 1968 auch bei dem Kammergericht als Rechtsanwalt zugelassen.
Im Jahre 1973 oder Anfang 1974 hat der Rechtsanwalt dem Journalisten Jürgen SdflB, dem Verfasser der 1974 in der Illustrierten ’'Stern” veröffentlichten Artikelserie "Deutschland, Deine Strafverteidiger", die sich im Heft Nr. 12 vom 14. März 1974 auf S. 101 ff unter der Überschrift "Der Einzelgänger" mit dem Untertitel "Otto S^Bi» linker Anwalt, der an den Rechtsstaat glaubt" mit ihm befaßt, persönliche Daten gegeben sowie aus seinem Besitz Fotografien von sich und Familienangehörigen über-lassen und sich dem Fotografen für weitere Aufnahmen zur Verfügung gestellt. Insgesamt 7 Fotografien sind, teilweise groß aufgemacht, im Artikel wiedergegeben.
4
Durch Urteil vom 2. Juni 1976 hat das Ehrengericht den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten eines Rechtsanwalts zu einer Verwarnung verurteilt, weil er an dem Artikel dadurch mitgewirkt habe, daß er Informationen über seine Person und seine persönlichen Verhältnisse sowie Fotografien zur Verfügung gestellt habe und für den dadurch hervorgerufenen Nebeneffekt der Werbung verantwortlich sei. Die Berufung des Rechtsanwalt hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 8. August 1977 verworfen. Er hat die schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts allerdings nur noch darin gesehen, daß er dem Verfasser die Fotografien überlassen und sich für weitere Aufnahmen zur Verfügung gestellt hat. Der Ehrengerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Das gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 146 BRAO zulässige Rechtsmittel ist begründet.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Gründe des angefochtenen Urteils nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind und damit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben sei. Diese Verfahrensvorschriften gelten, wie der Bundesgerichts-
5

hof bereits ausgesprochen hat (Urt. v. 17. Januar 1977 -AnwSt (B) 15/76 = NJW 1977, 1406), auch im ehrengerichtlichen Verfahren (§ 116 BRAO; vgl. auch Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung, 1976, s. 1512, 1513).
Die HauptVerhandlung dauerte einen Tag. Das Urteil wurde am 8. August 1977 verkündet. Die in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmte Frist von fünf Wochen lief mithin am 12. September 1977 ab. Das vollständige, von allen Richtern unterschriebene Urteil (vgl. BGHSt 26, 247,
 248 mit Nachw.) ist erst am 12. Oktober 1977 zur Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs gelangt (Bl. 194 d.A.).
Besondere Umstände im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, die ausnahmsweise eine Überschreitung der Fünf-Wochen- Frist rechtfertigen können, sind weder in den dienstlichen Äußerungen der Richter, noch sonst ersichtlich: Der Ehrengerichtshof war nicht "durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand" an der Einhaltung der Frist gehindert.
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß zu grundsätzlichen Ausführungen zur Abgrenzung dieses Begriffs (vgl. dazu BGHSt 26, 247, 249; OLG Koblenz GA 1976, 251 und MDR 1976, 950; OLG Celle NdsRpfl 1977, 64; OLG Hamm MDR 1977, 1039 und NJW 1977, 1303). Sicher ist es richtig, daß es für einen Ehrenrichter, der, wie hier Rechtsanwalt und Notar Heller, als Berichterstatter mit der Absetzung des Urteils betraut ist, schwieriger ist, dieser Aufgabe neben seiner - weitergehenden - beruflichen Tätigkeit gerecht zu werden als für einen Berufsrichter, der für diese Aufgabe
 
arbeitsmäßig freigestellt oder doch jedenfalls entlastet werden kann. Das indessen ist eine Frage der allgemeinen organisatorischen Gestaltung des ehrengerichtlichen Verfahrens, die der Gesetzgeber eben nicht zu dem Anlaß genommen hat, für dieses Verfahren besondere Fristen festzulegen. Auch der Rechtsanwalt als Berichterstatter muß sich deshalb grundsätzlich an die in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 3 bestimmten Fristen halten und kann nur in dem Ausnahmefall des Satzes 4 davon befreit sein (vgl. auch Isele aaO). Ob bei ihm einer plötzlichen und unerwarteten beruflichen Inanspruchnahme unter Umständen ein anderes Gewicht beizu demessen ist als bei einem Berufsrichter, kann dahinstehen. Ein solcher besonderer Umstand hat jedenfalls hier nach der eigenen dienstlichen Erklärung von Rechtsanwalt hJHHBnicht Vorgelegen: Seine erhöhte Arbeitsbelastung gerade während der hier fraglichen Zeit durch Urlaubsabwesenheit des in seiner Kanzlei mitarbeitenden Rechtsanwalts und durch die "ungewöhnliche Zahl" von gerichtlichen Terminen in Zivilsachen war für ihn - etwas anderes hat er auch nicht vorgetragen - voraussehbar; darauf hätte er sich einstellen müssen. Notfalls hätte er den Senatsvorsitzenden davon unterrichten und darauf drängen müssen, daß ein anderer Richter mit der Absetzung und/oder Fertigstellung des Urteils betraut wurde (vgl. BGHSt 26, 247, 249).
Hier kommt noch hinzu, daß der Mitarbeiter des Berichterstatters bereits am 29. August 1977 aus dem Urlaub zurückkehrte. Für die Absetzung der Urteilsgründe und die Einholung der Unterschriften der anderen Richter standen also immerhin noch 14 Tage zur Verfügung und damit eine Zeit, die normalerweise selbst jetzt noch zur Einhaltung der Frist (12. September 1977) ausreichen mußte. Auch dafür,
7
daß der Urteilsentwurf erst am 21. September 1977 und das vollständig unterschriebene Urteil dann erst am 12. Oktober 1977 zur Geschäftsstelle gelangten, lassen sich keinerlei Gründe finden, die diese - erhebliche -Fristüberschreitung rechtfertigen könnten.
Der Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache (§ 338 Nr. 7 StPO).
Zur Erörterung der (allgemeinen) Sachbeschwerde sieht der Senat keinen Anlaß.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbunde sanwalts .
Dr. Pfeiffer Hürxthal	Laufhütte	Dr.	Gribbohm
 Correll Dr. Kohlndorfer Schaefer .