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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 23. Ein gegen ihn eingeleitetes ehrengerichtliches Verfahren hat das Ehrengericht mit Urteil vom 16. Der Ehrengerichtshof hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. 1 • Gegen den Rechtsanwalt, der 1970 in ObfHHIB wohnte, während er 1973 seine Wohnung in Oberstaufen, seine Praxisräume Jedoch in Sfl||Hi hatte, wurden in zwei Strafverfahren durch - rechtskräftig gewordene - Urteile des Amtsgerichts Sonthofen vom 12. 1. Durch beide Trunkenheitsfahrten - März 1970 und April 1973 - hat der Rechtsanwalt seine Standespflichten schuldhaft verletzt (§43 Satz 2, § 113 Abs. 1 BRAO). Der Umstand, daß er diesmal ohne einleuchtenden Anlaß mit dem hohen Blutalkoholgehalt von über 2,4 °/oo gefahren ist und dabei mit seinem Wagen eine Mauer gerammt und so das Fahrzeug völlig zerstört hat, hätte leicht zu Erörterungen in der Öffentlichkeit und zu einer Schmälerung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft allgemein führen können. Der Rechtsanwalt hat sich somit in beiden Fällen der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung gerade des Rechtsanwalts als eines der Rechtspflege besonders Verpflichteten (§§ 1 und 3 BRAO) erfordert, in besonderem Maß unwürdig erwiesen. 2. Daß ein Rechtsanwalt durch ein außerhalb seines Berufes liegendes Verhalten seine Pflichten in hohem Maße schuldhaft verletzt und sich dadurch in besonders erheblicher Weise der Achtung und des Vertrauens unwürdig erwiesen hat, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, reicht aber noch nicht ohne weiteres dafür aus, gegen ihn eine ehrengerichtliche Maßnahme zu verhängen. Ist nämlich wegen des Verhaltens gegen den Rechtsanwalt durch ein Gericht bereits eine Strafe (oder ähnliche Maßnahme) verhängt worden, so bilden die ehrengerichtliche Feststellung eines solchen Verhaltens und die ehrengerichtliche Würdigung, daß das Verhalten als ein solches im Sinne des § 113 Abs. 2 BRAO zu werten ist, erst die Voraussetzung dafür, daß vom Ehrengericht geprüft werden kann, ob gegen den Rechtsanwalt noch zusätzlich eine Nur wenn der Rechtsanwalt seine Pflichten in einer so schwerwiegenden Weise verletzt hat, daß er für den Anwaltsstand nicht mehr tragbar erscheint (vgl. BGHSt 20, 73/74), steht (ohne Dazutreten einer weiteren Voraussetzung) auch bei einer außerberuflichen Verfehlung eine anderweitig bereits verhängte Strafe der Anordnung der schwersten ehrengerichtlichen Maßnahme, der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, nicht entgegen (§ 115 b Satz 2 BRAO). In allen anderen Fällen einer außerberuflichen Verfehlung - nicht nur bei leichten, sondern auch bei mittelschweren Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts - soll nach der Maßregelung des Rechtsanwalts durch gerichtliche Bestrafung oder eine andere der in § 115 b BRAO genannten Maßnahmen von der ehrengerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens grundsätzlich abgesehen werden. In solchen - selbst schwerwiegenden - Fällen darf eine ehrengerichtliche Maßnahme (anderer Art als die Ausschließung) nur ausnahmsweise verhängt werden, nämlich dann, wenn sie Mzusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren”. Der Ehrengerichtshof hat sich "im Gegenteil davon überzeugt, daß über die Bestrafung hinaus nicht noch weiter auf den Rechtsanwalt eingewirkt zu werden braucht, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten". Was die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vorbringt, ist im wesentlichen der Versuch, die einwandfreie tatrichterliche Würdigung durch eine eigene andere Bewertung zu ersetzen. Insbesondere steht das Revisionsvorbringen, das Verhalten des Rechtsanwalts habe in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt, in unvereinbarem Gegensatz zu der klaren Urteilsfeststellung, es seien "keine Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, daß die Taten zu irgendeinem Aufsehen in der Öffentlichkeit geführt hätte Vogt Börtzler Girisch Ochmann Cornell Kohlndorfer Schaefer

Zitierte Normen: § 113 BRAO § 316 StGB § 113 BRAO
RechtsanwaltBRAOVerhaltenRechtsanwaltsFreiheitsstrafeEhrengerichtshofMaßnahme

Volltext der Entscheidung

2124 030
Nachschlagewerk: ja BGHSt:___________ja
BRAO §§ 113 Abs. 2, 115 b
Zur Frage des Verhältnisses von § 113 Abs. 2 BRAO zu § 115 b BRAO.
BGH, Urt. v. 10. November 1975 - AnwSt (R) 2/75 - EG München
 Bay. EGH
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 2/75	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Hans Adolf G in	Am	Ä
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 10. November 1975, an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am
 Bundesgerichtshof	Dr. Vogt
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof	Börtzler
 Dr. Girisch Ochmann
 sowie die Rechtsanwälte	Correll
 Dr. Kohlndorfer Schaefer
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 23. Januar 1975 wird verworfen.
 
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts werden der Rechtsanwaltskammer im Oberlandesgerichtsbezirk München auferlegt.
Von Rechts wegen
 Gründe :
I.	Der Rechtsanwalt übt seit 1961 den Anwaltsberuf im Landgerichtsbezirk Kempten aus.
Ein gegen ihn eingeleitetes ehrengerichtliches Verfahren hat das Ehrengericht mit Urteil vom 16. Mai 1974 gemäß § 115 b, § 159 Abs. 5 Nr. 2 BRAO eingestellt.
Der Ehrengerichtshof hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Er hat die Revision zugelassen.
Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt; sie rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist zulässig, aber nicht begründet.
II.	Der Ehrengerichtshof hat festgestellt:
1 • Gegen den Rechtsanwalt, der 1970 in ObfHHIB wohnte, während er 1973 seine Wohnung in Oberstaufen, seine Praxisräume Jedoch in Sfl||Hi hatte, wurden in zwei Strafverfahren durch - rechtskräftig gewordene - Urteile des Amtsgerichts Sonthofen vom 12. August 1970 und vom
 
8. August 1973 je wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) Strafen verhängt.
a)	Im März 1970 hatte der Rechtsanwalt eine Nacht im Hotel eines Bekannten in Langenwang, etwa 1,5 km von Oberstdorf entfernt, zugebracht. Er hatte dort reichlich Alkohol genossen. Das Hotelzimmer, in dem er übernachten wollte, verließ er bereits gegen 5.45 Uhr. Auf der Heimfahrt in seinem Kraftwagen wurde er von Polizeibeamten kontrolliert. Sie stellten fest, daß er sich in einem alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Zustand befand.
Hierwegen verurteilte ihn das Amtsgericht am 12. August 1970 zur Freiheitsstrafe von einem Monat; es entzog ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde unter Auferlegung einer Geldbuße von 3.000 DM zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zur Bewährung ausgesetzt. Die Geldbuße zahlte der Rechtsanwalt fristgerecht.
b)	Im April 1973 verbrachte der Rechtsanwalt einen Abend in Oberstaufen, und zwar zunächst bei einer Geburtstagsfeier in seiner Wohnung und später bis gegen 1.00 Uhr bei Bekannten. Dann legte er sich schlafen, stand aber schon um 5.45 Uhr wieder auf, um mit seinem Pkw in seine Kanzlei nach Sonthofen zu fahren. Unterwegs fuhr er mit seinem Wagen gegen die Mauer einer Bahnunterführung.
An seinem Fahrzeug entstand Totalschaden; Fremdschaden trat nicht ein. Eine ihm um 7.30 Uhr entnommene Blutprobe wies einen Alkoholgehalt von 2,44 o/oo auf.
Durch Urteil vom 8. August 1973 wurde wegen dieser Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt. Erneut wurde dem Rechtsanwalt die Fahrerlaubnis entzogen, diesmal mit einer Sperrfrist von zwei Jahren.
2.	Durch Gerichtsbeschluß vom 18. Dezember 1973 wurde die am 12. August 1970 bewilligte Strafaussetzung mit der Maßgabe widerrufen, daß 15 Tage der Freiheitsstrafe durch die gezahlte Geldbuße als verbüßt galten.
Die Reststrafe aus der Verurteilung vom 12. August 1970 sowie die Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 8. August 1973 hat der Rechtsanwalt in mehreren Teilabschnitten im Jahre 1974 verbüßt.
3.	Der Rechtsanwalt, gegen den bisher noch keine ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt werden mußten, ist seit der letzten Verurteilung weder in verkehrsrechtlicher noch sonst in strafrechtlicher noch in standesrechtlicher Hinsicht mehr in Erscheinung getreten. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die erwähnten Straftaten zu irgendeinem Aufsehen in der Öffentlichkeit geführt hätten.
III.	1. Durch beide Trunkenheitsfahrten - März 1970 und April 1973 - hat der Rechtsanwalt seine Standespflichten schuldhaft verletzt (§43 Satz 2, § 113 Abs. 1 BRAO). Es handelt sich zwar in beiden Fällen um ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten des Rechtsanwalts.
Das Verhalten war aber "in besonderem Maße geeignet,
 Achtung und Vertrauen in einer ... für das Ansehen der Rechtsanwaltschaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen"
 
(§ 113 Abs. 2 BRAO). Das gilt besonders für die zweite Trunkenheitsfahrt vom April 1973. Hier hat er schon kaum drei Jahre, nachdem er zu dem ersten Mal zur Verantwortung gezogen werden mußte, gezeigt, daß er aus dem ersten Vorfall keine Lehren gezogen hatte. Der Umstand, daß er diesmal ohne einleuchtenden Anlaß mit dem hohen Blutalkoholgehalt von über 2,4 °/oo gefahren ist und dabei mit seinem Wagen eine Mauer gerammt und so das Fahrzeug völlig zerstört hat, hätte leicht zu Erörterungen in der Öffentlichkeit und zu einer Schmälerung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft allgemein führen können. Der Rechtsanwalt hat sich somit in beiden Fällen der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung gerade des Rechtsanwalts als eines der Rechtspflege besonders Verpflichteten (§§ 1 und 3 BRAO) erfordert, in besonderem Maß unwürdig erwiesen.
2. Daß ein Rechtsanwalt durch ein außerhalb seines Berufes liegendes Verhalten seine Pflichten in hohem Maße schuldhaft verletzt und sich dadurch in besonders erheblicher Weise der Achtung und des Vertrauens unwürdig erwiesen hat, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, reicht aber noch nicht ohne weiteres dafür aus, gegen ihn eine ehrengerichtliche Maßnahme zu verhängen.
Ist nämlich wegen des Verhaltens gegen den Rechtsanwalt durch ein Gericht bereits eine Strafe (oder ähnliche Maßnahme) verhängt worden, so bilden die ehrengerichtliche Feststellung eines solchen Verhaltens und die ehrengerichtliche Würdigung, daß das Verhalten als ein solches im Sinne des § 113 Abs. 2 BRAO zu werten ist, erst die Voraussetzung dafür, daß vom Ehrengericht geprüft werden kann, ob gegen den Rechtsanwalt noch zusätzlich eine
 
ehrengerichtliche Maßnahme angeordnet werden soll oder nicht (§ 115 b BRAO; vgl. die SenatsentScheidung BGHSt 23, 257, 259).
Nur wenn der Rechtsanwalt seine Pflichten in einer so schwerwiegenden Weise verletzt hat, daß er für den Anwaltsstand nicht mehr tragbar erscheint (vgl. BGHSt 20, 73/74), steht (ohne Dazutreten einer weiteren Voraussetzung) auch bei einer außerberuflichen Verfehlung eine anderweitig bereits verhängte Strafe der Anordnung der schwersten ehrengerichtlichen Maßnahme, der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, nicht entgegen (§ 115 b Satz 2 BRAO). In allen anderen Fällen einer außerberuflichen Verfehlung - nicht nur bei leichten, sondern auch bei mittelschweren Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts - soll nach der Maßregelung des Rechtsanwalts durch gerichtliche Bestrafung oder eine andere der in § 115 b BRAO genannten Maßnahmen von der ehrengerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens grundsätzlich abgesehen werden. In solchen - selbst schwerwiegenden - Fällen darf eine ehrengerichtliche Maßnahme (anderer Art als die Ausschließung) nur ausnahmsweise verhängt werden, nämlich dann, wenn sie Mzusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren”. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, haben die über die Tatfrage entscheidenden Ehrengerichte - Ehrengericht und Ehrengerichtshof - in eigener Verantwortung zu prüfen und nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann auf die Sachrüge hin die Entscheidung des Ehrengerichtshofs nur beanstanden, wenn der Ehren-
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gerichtshof nicht in der vorstehend bezeichneten Weise verfahren ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat, einen naheliegenden Umstand außer acht gelassen hat oder sonst einem Rechtsirrtum unterlegen ist.
3. In der vorliegenden Sache ist das angefochtene Urteil nicht durch Rechtsirrtum beeinflußt.
Der Ehrengerichtshof hat "auf Grund des Eindrucks, den der Rechtsanwalt hinterlassen hat", nicht erkennen können, "welche erzieherische Wirkung eine ehrengerichtliche Maßnahme neben der strafgerichtlichen Verurteilung auf diesen Rechtsanwalt" (also nach den Verhältnissen des gegebenen Einzelfalles) "haben sollte".
Der Ehrengerichtshof hat sich "im Gegenteil davon überzeugt, daß über die Bestrafung hinaus nicht noch weiter auf den Rechtsanwalt eingewirkt zu werden braucht, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten". Der Rechtsanwalt hat infolge der beiden amtsgerichtlichen Urteile immerhin zwei Wochen und sechs Wochen Freiheitsstrafe verbüßen und einen Betrag von 3.000 DM zahlen	^
müssen, ganz abgesehen davon, daß ihm die Fahrerlaubnis zunächst ein Jahr und dann zwei Jahre entzogen worden ist. Sonst hat sich der Rechtsanwalt einwandfrei und untadelig verhalten. Unter diesen Umständen erscheint die Würdigung des Ehrengerichtshofs rechtsfehlerfrei.
Was die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vorbringt, ist im wesentlichen der Versuch, die einwandfreie tatrichterliche Würdigung durch eine eigene andere Bewertung zu ersetzen. Das ist im Revisionsrechtszug unzulässig. Insbesondere steht das
 Revisionsvorbringen, das Verhalten des Rechtsanwalts habe in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt, in unvereinbarem Gegensatz zu der klaren Urteilsfeststellung, es seien "keine Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, daß die Taten zu irgendeinem Aufsehen in der Öffentlichkeit geführt hätte
 Vogt	Börtzler	Girisch	Ochmann
 Cornell
Kohlndorfer
 Schaefer