Das Ehrengericht hat - unter Einstellung des Verfahrens im Falle PflHHHt- den Rechtsanwalt Körte wegen Standespflichtverletzung nach den §§ 31, 69, 70 der Hessischen Rechtsanwaltsordnung vom 18. Die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 14. Auf die rechtzeitig gemäß § 145 Abs.3 BRAO eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof die Revision zugelassen. Nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Anfang Februar 1952 bis 1956 mit der sicl1 1. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Senats im ehrengerichtlichen Verfahren ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Rechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden werden (BGHSt 16, 237). Denn für die einheitliche Beurteilung war auch bisher schon erforderlich, daß das Verhalten des beschuldigten Rechtsanwalts in dem einzelnen Tatkomplex noch verfolgbar war. Auch bisher war die Ausschlußfrist des § 115 BRAO aF für ^eden selbständigen Tatkomplex, der in keinerlei Zusammenhang mit anderen Verfehlungen steht, besonders zu berechnen. Ein solches ist die Verjährung, deren Frist bei einer fortgesetzten Handlung indessen erst mit der Beendigung des letzten Teilaktes beginnt. Das hat der erkennende Senat bereits für § 115 BRAO aF in der Entscheidung BGHSt 22, 157, 166, unter Hinweis Daran hat sich nichts dadurch geändert, daß § 115 BRAO aF eine echte Verjährungsvorschrift ist, die mangels einer besonderen Überleitungsvorschrift auch für bereits vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten gilt. Sie hat innerhalb des Jahres 1956 begonnen, ist aber gemäß § 115 Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 68 StGB durch den Eröffnungsbeschluß vom 10. Die Verjährung wird jedoch nur unterbrochen durch richterliche Handlungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, das Verfahren irgendwie zu fördern (BGHSt 12, 194; 16, 193, 196). Daß die Übersendung der Akten an den GeneralStaatsanwalt zu einem Zweck geschah, der dem Verfahrensablauf dienen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Mitteilung über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung diente nicht der Förderung des Verfahrens und war daher nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. Dieser Beschluß erging aber im Falle Dr. WÜBl und diente nicht der Förderung des Verfahrens im Falle Auf die Verbindung ist nichts weiter geschehen. Demnach hat der Senat das Verfahren im Falle Löpitz wegen Verjährung der Strafverfolgung mit der Kostenfolge aus § 198 BRAO in Verbindung mit § 462 Abs.1, 3 Nr. 2 StPO eingestellt, ohne daß auf die Einzelrügen des Beschwerdeführers in diesem Fall eingegangen zu werden braucht. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer nicht bei seiner Berufstätigkeit den Rechtsanwalt Dr. WflHHIHB beleidigt und des Betruges bezichtigt. Der Beschwerdeführer stand dabei Dr. WflHHIB aber nur als Verkäufer des Grundstücks gegenüber und die Äußerungen fielen nur im Zusammenhang mit der Beurkundung und Erfüllung dieses Kaufvertrages. Deshalb war das Urteil mit den Feststellungen in diesem Falle aufzuheben und nach den §§ 354 StPO, 146 Abs.3 BRAO an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückzuverweisen. Da es sich im Falle Pleitner ebenfalls um ein gegenüber den sonst ihm vorgeworfenen Verfehlungen völlig selbständiges in keinerlei Zusammenhang mit diesen stehendes Verhalten des Beschwerdeführers handelt, brauchte diese Verfehlung schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht einheitlich mit seinem Verhalten im Falle Dr. vflHB beurteilt zu werden. richts ist dieser Fall aus dem Verfahren ausgeschieden und er unterliegt nicht mehr der Prüfung der Rechtsmittelgerichte .
2139 040 AnwSt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES (R) 2/7Q URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Hermann K aus Fl 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 25. Januar 1971, an der teil-genommen haben: der Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer als Vorsitzender, Rechtsanwalt Noelle Rechtsanwalt Dr. Greuner Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Vogt Rechtsanwalt Siebecke Bundesrichter Braxmaier als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Lange als Vertreter der Bundesanwaltschaft, JustizhauptSekretär Horn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Rechtsanwalts KflB wird 1. das Verfahren im Falle (EV 69/54) wegen Verjährung auf Kosten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main eingestellt, 2. das Urteil des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 14. Dezember 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle Dr. verurteilt worden ist. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter I Nr. 1. entschieden ist, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe : I. Das Ehrengericht hat - unter Einstellung des Verfahrens im Falle PflHHHt- den Rechtsanwalt Körte wegen Standespflichtverletzung nach den §§ 31, 69, 70 der Hessischen Rechtsanwaltsordnung vom 18. Oktober 1948 und nach den §§43, 113 BRAO mit einem Verweis und einer Geldbuße von 4.000 DM bestraft. Die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 14. Dezember 1968 verworfen. Auf die rechtzeitig gemäß § 145 Abs. 3 BRAO eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof die Revision zugelassen. Die Revision des Rechtsanwalts führt zur Einstellung des Verfahrens im Falle LflHBund zur Aufhebung der Verurteilung im übrigen. II. Gegenstand des Verfahrens sind oder waren drei Tatkomplexe• 1 • Im Fall FflHIHI wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in den Jahren I960 und 1961 einen für mittels Pfändung eingezogenen Betrag von 617,69 DM nicht an den Gläubiger abgeführt zu haben. Insoweit hat das Ehrengericht das Verfahren durch Urteil vom 6. Juli 1968 gemäß §§ 115 Abs. 1 BRAO aF, 206 a StPO eingestellt. 2. Nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Anfang Februar 1952 bis 1956 mit der sicl1 "als Helfer bei UnfallSchäden” betätigte und seine Kunden dem Beschwerdeführer als Mandanten zuführte, Verträge geschlossen, die als verschleierte Vereinbarungen von Erfolgshonorar und zusammen mit deren Durchführung als verbotene Praxiswerbung anzusehen sind. 3. Als der Beschwerdeführer im Jahre 1964 ein eigenes Grundstück verkaufte, entwarf und beurkundete der Notar Dr. den Kaufvertrag. Ursprünglich war vorgesehen, daß der Kaufpreis in Höhe von 575.000 DM bei der Beurkundung lastenfrei zu zahlen sei. Im Vertrag vom 24. Oktober 1964 wurde jedoch vereinbart, daß 75.000 DM sofort gezahlt und der Rest aus einer bereits zugesagten, aber noch einzutragenden Hypothek zur Verfügung gestellt werden sollte. Der Beschwerdeführer hatte einen Durchschlag des Vertragsentwurfs vor seiner Unterschrift durchgelesen. Bei der Abwicklung des Vertrages kam es dann zu einem Schriftwechsel, in dem der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1964 dem Notar vorwarf, er versende Briefe mit völlig unrichtigen und beleidigenden Behauptungen; es liege ein klarer, vollendeter Betrug vor, da Notar Dr. WflHHIHI den Vertrag unter anderen Bedingungen als vorher vereinbart, vorbereitet und beurkundet habe, ohne ihn, den Verkäufer vorher zu informieren. Der Ehrengerichtshof hat in den Fällen Löpitz und Dr. Standespflichtverletzungen des Beschwerdeführers gesehen und ihn deswegen bestraft, III. / Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Strafverfolgung im Falle IJHHverjährt ist. 1. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Senats im ehrengerichtlichen Verfahren ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Rechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden werden (BGHSt 16, 237). Ob dieser Grundsatz durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwalts Ordnung vom 13. Januar 1969 (BGBl I 25) wenigstens zu dem Teil aufgegeben worden ist (etwa wenn es sich bei einem oder mehreren Anschuldigungspunkten um ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten im Sinne des § 113 Abs. 2 BRAO handelt, bei anderen Anschuldigungspunkten dagegen nicht oder wenn hinsichtlich eines Teiles der Anschuldigungspunkte die §§ 115 b, 139 BRAO Anwendung finden), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn für die einheitliche Beurteilung war auch bisher schon erforderlich, daß das Verhalten des beschuldigten Rechtsanwalts in dem einzelnen Tatkomplex noch verfolgbar war. Auch bisher war die Ausschlußfrist des § 115 BRAO aF für ^eden selbständigen Tatkomplex, der in keinerlei Zusammenhang mit anderen Verfehlungen steht, besonders zu berechnen. Im Strafverfahren ist allgemein anerkannt, daß bei Fällen, in denen mehrere Taten tateinheitlich begangen worden sind, die Taten, bei denen von vornherein eine Verfahrensvoraussetzung fehlt (u.a. mangelnder Strafantrag) oder später ein Hindernis für die Bestrafung eingetreten ist (u.a. Verjährung, Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes) nicht mehr Gegenstand einer Bestrafung sein können, sie vielmehr aus dem Verfahren ausscheiden (BGHSt 17, 157 mit weiteren Nachweisen). Auch kann eine Tat nicht in eine fortgesetzte Handlung einbezogen werden, wenn der zu ihrer Strafverfolgung erforderliche Strafantrag fehlt (BGH aaO). Voraussetzung für die Bestrafung ist jeweils, daß kein Verfolgungshindernis besteht. Ein solches ist die Verjährung, deren Frist bei einer fortgesetzten Handlung indessen erst mit der Beendigung des letzten Teilaktes beginnt. Diese Grundsätze gelten auch für das ehrengerichtliche Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. 2. Fraglich könnte nur sein, in welchem Zeitpunkt hier die Verjährungsfrist beginnt. Diese Frage ist in der Regel dahin zu entscheiden, daß die Fünfjahresfrist von dem Augenblick an läuft, in dem die letzte Teilhandlung der einheitlichen Standesverfeh-lung begangen worden ist (vgl. BGHSt 21, 232, 236). Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich um mehrere völlig selbständige in keinerlei Zusammenhang stehende Verfehlungen handelt. Dann ist der Zeitablauf für jeden selbständigen Tatkomplex besonders zu berechnen. Das hat der erkennende Senat bereits für § 115 BRAO aF in der Entscheidung BGHSt 22, 157, 166, unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats für Notarsachen vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65 - (MDR 1966, 523) ausgesprochen. Daran hat sich nichts dadurch geändert, daß § 115 BRAO aF eine echte Verjährungsvorschrift ist, die mangels einer besonderen Überleitungsvorschrift auch für bereits vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten gilt. 3. Im Falle Löpitz ist die Strafverfolgung verjährt. Dieser Fall ist völlig selbständig und steht in keinerlei Zusammenhang mit den Vorwürfen im Falle Dr. im Fall L^B wird dem Beschwerde- führer vorgeworfen, er habe verschleierte Erfolgshonorare vereinbart und in verbotener Weise für seine Praxis geworben. Demgegenüber hat er nach dem angefochtenen Urteil im anderen Tatkomplex Dr. W0HIHH anläßlich eines von ihm als Verkäufer abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages beleidigt. Beide Taten haben, abgesehen davon, daß bei beiden der Beschwerdeführer der Täter war, nichts miteinander zu tun. Deshalb läuft die Verjährungsfrist im Falle lHHP selbständig. Sie hat innerhalb des Jahres 1956 begonnen, ist aber gemäß § 115 Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 68 StGB durch den Eröffnungsbeschluß vom 10. Juni 1959 (EV 69/54 Bd. II Bl. 307) unterbrochen. Am 2. März 1963 beraumte der Vorsitzende des Ehrengerichts Termin zur Hauptverhandlung an (EV 69/54 Bd. II Bl. 404). Er übersandte am 8. März 1963 die Akten dem General Staatsanwalt zur Ladung (Bl. 405 d.A.). Durch Verfügung vom 18. April 1963 hob er den Termin wegen Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers wieder auf (Bl. 417). Erst am 8. Mai 1968 (Bd. III Bl. 429), nachdem also mehr als fünf Jahre seit diesem Tage verstrichen waren, wurde erneut Termin anberaumt. In der Zwischenzeit hatte zwar der Generalstaatsanwalt einige Schriftsätze eingereicht. Vom Ehrengericht ist aber ausweislich der Akten nichts veranlaßt. In der Akte EV 69/54, welche die Sache iJHHI betrifft, befindet sich lediglich eine Verfügung vom 20. Dezember 1966 auf Übersendung der Akten und Beiakten an den General Staatsanwalt mit dem Vermerk, es sei beabsichtigt, Ende März auf Ende April 1967 Termin anzuberaumen. Diese Verfügung ist "auf Anordnung" von einer Angestellten unterschrieben worden. Diese Verfügung ist nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß der Vorsitzende die Übersendung der Akten angeordnet hat (vgl. dazu BGHSt 21, 25). Die Verjährung wird jedoch nur unterbrochen durch richterliche Handlungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, das Verfahren irgendwie zu fördern (BGHSt 12, 194; 16, 193, 196). Daß die Übersendung der Akten an den GeneralStaatsanwalt zu einem Zweck geschah, der dem Verfahrensablauf dienen sollte, ist nicht ersichtlich. Mit keinem Wort wird der Generalstaatsanwalt aufgefordert, irgendwie Stellung zu nehmen oder sonstwie tätig zu werden. Die Mitteilung über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung diente nicht der Förderung des Verfahrens und war daher nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. BGH Urt. vom 10. Juli 1952 - 3 StR 400/52). Andere richterliche Handlungen, die die Verjährung unterbrochen haben könnten, sind nicht festzustellen. Als solche käme noch der Beschluß des Ehrengerichts vom 23. Februar 1967 (EG 7/66 Bl. 39) in Betracht, durch den das Verfahren im Falle Dr. eröffnet lind mit dem Verfahren im Falle LflHB (EV 69/54) verbunden worden ist. Dieser Beschluß erging aber im Falle Dr. WÜBl und diente nicht der Förderung des Verfahrens im Falle Auf die Verbindung ist nichts weiter geschehen. Demnach hat der Senat das Verfahren im Falle Löpitz wegen Verjährung der Strafverfolgung mit der Kostenfolge aus § 198 BRAO in Verbindung mit § 462 Abs. 1, 3 Nr. 2 StPO eingestellt, ohne daß auf die Einzelrügen des Beschwerdeführers in diesem Fall eingegangen zu werden braucht. IV. Dagegen ist die Strafverfolgung im Falle Dr. W| nicht verjährt. Jedoch hat die Sachrüge Erfolg. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer nicht bei seiner Berufstätigkeit den Rechtsanwalt Dr. WflHHIHB beleidigt und des Betruges bezichtigt. Daß der Vorwurf des Betruges unberechtigt war, bedarf keiner näheren Erörterung. Der Beschwerdeführer stand dabei Dr. WflHHIB aber nur als Verkäufer des Grundstücks gegenüber und die Äußerungen fielen nur im Zusammenhang mit der Beurkundung und Erfüllung dieses Kaufvertrages. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers liegt außerhalb seines Berufs und stellt nach § 113 Abs. 2 BRAO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Januar 1969, die insoweit als das mildere Gesetz gegenüber der alten Fassung an- \ 10 - / D zuwenden ist, eine ehrengerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung nur dann dar, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der AnwaltStätigkeit oder für das Ansehen der Rechtsanwaltschaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, Zu einer Prüfung, ob diese Voraussetzung für eine ehrengerichtliche Bestrafung gegeben ist, bestand für den Ehrengerichtshof nach den zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Gesetzen kein Anlaß. Diese Prüfung muß jedoch nunmehr nachgeholt werden, und zwar zunächst vom Tatrichter, da möglicherweise für diese Frage bedeutsame Umstände nicht aufgeklärt worden sind. Deshalb war das Urteil mit den Feststellungen in diesem Falle aufzuheben und nach den §§ 354 StPO, 146 Abs. 3 BRAO an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückzuverweisen. V. Da es sich im Falle Pleitner ebenfalls um ein gegenüber den sonst ihm vorgeworfenen Verfehlungen völlig selbständiges in keinerlei Zusammenhang mit diesen stehendes Verhalten des Beschwerdeführers handelt, brauchte diese Verfehlung schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht einheitlich mit seinem Verhalten im Falle Dr. vflHB beurteilt zu werden. Durch die Einstellung seitens des Ehrenge- i 11 richts ist dieser Fall aus dem Verfahren ausgeschieden und er unterliegt nicht mehr der Prüfung der Rechtsmittelgerichte . Dr. Fischer Noelle Dr. Greuner Kirchhc Braxmaier Dr. Vogt Siebecke