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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 13» Dezember 1963 wird verworfen«, Auf seine Revision hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil im Straf-ausspruch mit den Feststellungen hierzu auf; die weitergehende Revision wurde verworfen, so daß der Schuldspruch rechtskräftig ist (Urteil vom 11. Der Ehrengerichtshof hat nicht immer beachtet, daß der Schuldspruch mit seinen Feststellungen rechtskräftig ist. Zum Teil geht der Beschwerdeführer davon aus, daß der Ehrengerichtshof von den Feststellungen des ersten Urteils abgerückt sei oder sich in Widersprüche zu dem früheren Urteil verwickelt habe. Wegen der Einheitlichkeit des Urteils dürfen für die Strafzu demessung maßgebliche Tatsachen den zur Schuldfrage getroffenen Feststellungen des ersten Urteils nicht widersprechen (vgl. Soweit indes von der Revision Tatsachen vorgetragen werden, die im neuen Urteil für den Beschuldigten günstiger sind als die bereits rechtskräftig zu dem Schuldspruch festgestell- Denn der Ehrengerichtshof hätte dann von den - für den Beschuldigten ungünstigeren - bindenden Feststellungen ausgehen müssen» Auf Einzelrügen der Revision in dieser Hinsicht wird noch eingegangen werden. 4. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, der Umstand, daß er seine Mandanten und von K^|nicht über die Das jeweilige Gesamtverhalten, soweit es gegen Standespflichten verstößt, ist die zu bestrafende Tat. Schon deshalb könnte höchstens die Tatsache, daß der Beschuldigte standeswidrig gehandelt hat, als solche ein nicht bei der Strafzu demessung verwertbares Tatbestandsmerkmal sein, nicht aber die Art und Y/eise, wie er sich dabei verhalten hat. Sollte hier gemeint sein, daß in dem Vorgang überhaupt keine schuldhafte Standespflichtverletzung liege, so könnte dem nicht beigetreten werden, weil diese Annahme in Widerspruch zu den Feststellungen des ersten Urteils stände (vgl. Da der Ehrengerichtshof von den bindenden Feststellungen des ersten Urteils ausgehen mußte, ist es sachlich nicht zu beanstanden, daß er mit der Begründung, in der Verfügung über die 30 000 RM liege eine - wenn auch minder schwere -Standespflichtverletzung, den dadurch entstandenen Schaden bei der Bemessung der Strafe mitberücksichtigt hat«, Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Schaden für die Strafzu demessung überhaupt von entscheidender Bedeutung war (vgl. 6«, Die Darlegung des Ehrengerichtshofs, insbesondere lasse sich kein Entschuldigungsgrund dafür finden, daß der Beschwerdeführer nicht wenigstens alsbald nach Kriegsende die Betroffenen und von KtfHP vollständig und wahrheitsgemäß über die wirkliche Verv/endung der ihm anvertrauten Gelder und die Gründe dafür unterrichtet habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend sieht aber der Ehrengerichtshof das wesentliche Verschulden darin, daß der Beschwerdeführer nicht von sich aus seine Mandanten unterrichtet hat (UA Bl. 26). 8. Rechtlich einwandfrei hat der Ehrengerichtshof bei der Strafzu demessung verwertet, daß durch das Verhalten des Beschuldigten seinen beiden Mandanten M^||^ und von erheblicher Schaden entstanden isto Zu Un- Den Vorbringen der Revision, der Ehrengerichtshof hätte in dieser Hinsicht die innere Tatseite prüfen müssen, steht die Rechtskraft der Feststellungen zu dem Schuldspruch entgegen (Urteil.vom Mai 1961, S. Demnach hat der Ehrengerichtshof erkannt, daß von den 74 000 RM das angemessene Honorar abzuziehen ist. c) Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch ausgeschlossen, daß sich die zu b) erörterte Unstimmigkeit auf den Strafausspruch wesentlich ausgev/irkt hat. Der Schaden, den der Ehrengerichtshof mit 74 000 RM plu3 78 000 RM ohne Berücksichtigung des abzuziehenden Honorars als verursacht ansieht, bleibt aber selbst dann noch groß, wenn die nach der Abrechnung vom 13. Unter diesen Umständen ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß der Ehrengerichtshof auch dann auf Ausschließung erkannt hätte, wenn der Schaden nicht in der vollen von ihm angenommenen Höhe entstanden wäre, Auch in dem S, 25 bis 26 des Urteils vom 31« Mai 1961 geschilderten Verhalten bei der Errichtung des Testaments tritt diese Ausnutzung in Erscheinung,’ Daß der Beschuldigte auch das Vertrauen und die Unerfahrenheit ausgenutzt hat, bedarf angesichts der Feststellungen keiner besonderen Darlegung, 10, Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es entspreche ständiger und gefestigter Rechtsprechung, daß für einen Anv/alt, der mit Mandantengeldern nicht gewissenhaft umgehe, erst recht, wenn er sich an ihm anvertrauten Geldern vergreife, im Regelfall kein Platz mehr im Rechtsanwaltsstand sein könne (UA Bl, 23)« Ohne Erfolg wendet der Beschwerdeführer sich dagegen mit der Begründung, er habe fremde Gelder weder unterschlagen noch veruntreut noch sich sonstwie an ihnen vergriffen. dazu in \Yider3pruch setzt, keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschuldigten ergeben hat, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 197 Abs. 2 BRAO zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 275 StPO § 197 BRAO
FeststellungbeschuldigtMandantVerwendungEhrengerichtshofGeldBeschwerdeführerRMRevision

Volltext der Entscheidung

2136 029 /; BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AmvSt (R) g/65	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr0
Alexander B
Straße 0.
aus M
9
2
Der Bundesgoriehtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1965, an der tcilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
 als Vorsitzender Rechtsanwalt Heins Rechtsanwalt Dr. Greuner Bundesrichter Börtzlcr Bundesrichter Kirchhof Rechtsanwalt Schulten Bundesrichter Dr. Vogt
 als beisitzende Richter
 Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Friedrich	aus
 als Verteidiger Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 13» Dezember 1963 wird verworfen«,
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»
Von Rechts wegen
 
A
Gründe :
I.
Durch Urteile des Ehrengerichts vom 13. Oktober 1958 und 20o März 1959 ist der 1898 geborene Beschuldigte aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Seine dagegen eingelegten Berufungen verwarf der Ehrengerichtshof nach Verbindung beider Verfahren durch Urteil vom 31. Mai 1961 mit der Maßgabe, daß der Beschuldigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft bestraft werde. Auf seine Revision hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil im Straf-ausspruch mit den Feststellungen hierzu auf; die weitergehende Revision wurde verworfen, so daß der Schuldspruch rechtskräftig ist (Urteil vom 11. Februar 1963 - AnwSt (R) 17/62 -).
Nunmehr erkannte der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 13» Dezember 1963 erneut auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und zulässige Revision des Beschuldigten.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
1.	Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 4. März 1965 ist erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen. Seine Ausführungen können daher nur berücksichtigt werden, soweit sie schon von der allgemeinen Sach-rüge erfaßt sind.
 
2.	Die Rüge, das Urteil sei erst ein Jahr nach der Urteilsverkündung zu den Akten gebracht und am 22. Dezember 1964 zugestellt worden, dringt nicht durch. Allerdings ist das angefochtone Urteil, ebenso wie schon das erste Urteil des Ehrengerichtshofs vom 31= Mai 1961, sehr spät mit den Gründen zu den Akten gelangt und damit der Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO zuwidergehandelt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet jedoch die Überschreitung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO allein keinen Hevisionsgrund (vgl. BGH NJW 1951, 970j JZ 1953, 284; Sarstedt, JZ 1965, 238). § 338 Nr. 7 StPO ist hier nicht anwendbar, da schriftliche Urteilsgründe vorliegen.
3.	Der Ehrengerichtshof hat nicht immer beachtet, daß der Schuldspruch mit seinen Feststellungen rechtskräftig ist. Deshalb brauchte der Berufungsrichter die zu dem Schuldspruch festgestellten Tatsachen nicht mehr ins nunmehr an-gcfochtene Urteil aufzunehrnen (vgl. u.a. die Urteile des BGH vom 3. März 1964-5 StR 50/64 - und 15. Juni 1965
- 5 StR 196/65 -). Daher sind die Ausführungen der Revision, die fehlende Feststellungen zu dem Schuldspruch im nunmehr angefochtenen Urteil rügen, unbeachtlich. Zum Teil geht der Beschwerdeführer davon aus, daß der Ehrengerichtshof von den Feststellungen des ersten Urteils abgerückt sei oder sich in Widersprüche zu dem früheren Urteil verwickelt habe. Wegen der Einheitlichkeit des Urteils dürfen für die Strafzu demessung maßgebliche Tatsachen den zur Schuldfrage getroffenen Feststellungen des ersten Urteils nicht widersprechen (vgl. BGHSt 7, 283, 286 f; BGH NJW 1962, 59). Soweit indes von der Revision Tatsachen vorgetragen werden, die im neuen Urteil für den Beschuldigten günstiger sind als die bereits rechtskräftig zu dem Schuldspruch festgestell-
ten, kaim dor Beschuldigte dadurch nicht beschwert sein. Denn der Ehrengerichtshof hätte dann von den - für den Beschuldigten ungünstigeren - bindenden Feststellungen ausgehen müssen» Auf Einzelrügen der Revision in dieser Hinsicht wird noch eingegangen werden.
4.	Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, der Umstand, daß er seine Mandanten	und von K^|nicht über die
v/cisungswidrige Verwendung der Gelder unterrichtet habe, sei ein "Tatbestandsmerkmal" des disziplinär zu ahndenden Verhaltens und habe deshalb nicht straferschwerend berücksichtigt werden dürfen. Zwar trifft es zu, daß im allgemeinen Strafrecht Tatsachen, durch die ein Merkmal des gesetzlichen Straftatbestandes erfüllt wird, nicht noch strafschärfend verwertet werden dürfen (RGSt 57, 379; 59? 426; BC'-TI NJW 1962, 1307)» Dieser Grundsatz kann jedoch nicht ohne weiteres auf das ehrengerichtliche Verfahren übertragen werden. Denn nach der ITatur der Sache kann im Disziplinarrecht das strafwürdige Verhalten nicht in der Form von Einzcltatbeständen, sondern nur durch Generalklauseln umschrieben werden (BGHSt 18, 77 f). Das jeweilige Gesamtverhalten, soweit es gegen Standespflichten verstößt, ist die zu bestrafende Tat. Schon deshalb könnte höchstens die Tatsache, daß der Beschuldigte standeswidrig gehandelt hat, als solche ein nicht bei der Strafzu demessung verwertbares Tatbestandsmerkmal sein, nicht aber die Art und Y/eise, wie er sich dabei verhalten hat. Darin allein zeigt sich aber die größere oder geringere Schwere der Tat.
5» Der Ehrengerichtshof sieht es als minder schwere Standespflichtverletzung an, daß der Beschuldigte 30 000 RM, die er zur Erwirkung eines Gnadenerweises für
6
einen Mandanten M
an das V7
zahlen
 sollte, zu Bestechung3zv/ecken verwandt hat, ohne den Mandanten zu unterrichten (UA Bl» 28) o An anderer Stolle sagt der Ehrengerichtshof, daß der Beschwerdeführer auf Grund der besonderen Umstände und Zeitverhältnisse anders als vorgesehen über diese 30 000 RM verfügen "mußte” (UA Bl«. 27). Sollte hier gemeint sein, daß in dem Vorgang überhaupt keine schuldhafte Standespflichtverletzung liege, so könnte dem nicht beigetreten werden, weil diese Annahme in Widerspruch zu den Feststellungen des ersten Urteils stände (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1963, S. 7). Da der Ehrengerichtshof von den bindenden Feststellungen des ersten Urteils ausgehen mußte, ist es sachlich nicht zu beanstanden, daß er mit der Begründung, in der Verfügung über die 30 000 RM liege eine - wenn auch minder schwere -Standespflichtverletzung, den dadurch entstandenen Schaden bei der Bemessung der Strafe mitberücksichtigt hat«, Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Schaden für die Strafzu demessung überhaupt von entscheidender Bedeutung war (vgl. UA Bl. 30, 31).
6«, Die Darlegung des Ehrengerichtshofs, insbesondere lasse sich kein Entschuldigungsgrund dafür finden, daß der Beschwerdeführer nicht wenigstens alsbald nach Kriegsende die Betroffenen	und von KtfHP vollständig
 und wahrheitsgemäß über die wirkliche Verv/endung der ihm anvertrauten Gelder und die Gründe dafür unterrichtet habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei seinem Vorbringen, daß er im August 1945 den Anwalt des Fräulein von	unterrichtet	habe, be achtet der Beschwerde-
führer nicht, daß dies erst auf Aufforderung der Rechtsanwalt skammer geschah, nachdem sich Fräulein von K 
 
dort durch ihren Anwalt beschwert hatte. Zutreffend sieht aber der Ehrengerichtshof das wesentliche Verschulden darin, daß der Beschwerdeführer nicht von sich aus seine Mandanten unterrichtet hat (UA Bl. 26).
Was das Verhalten seinem Mandanten Mayer gegenüber betrifft, so hat er diesem über die Verwendung der 20 000 HM, die	als Beteiligung an dem Konsortium
 zur Verwertung einer Grasschutzmaske eingezahlt hatte, überhaupt keine richtige Auskunft gegeben. Baß er schon während des Krieges über die wirkliche Verwendung der 30 000 RM Bestechungsgelder hätte aufklären müssen, ist bereits rechtskräftig festgestellt (vgl. Urteil des Senats vom 11. Februar 1963, S. 7).
Die Angriffe der Revision gegen die Erwägung im angefochtenen Urteil, straferschwerend sei, daß der Beschwerdeführer nicht wenigstens Dr. Ro^mi^^ oder Dr.	über	die weisungswidrige Verwendung der Gelder
 unterrichtet habe, greifen ebenfalls nicht durch. Diese Erwägung lag im tatrichterlichen Ermessen; ihre Grundlage findet sie in den Peststeilungen des Urteils vom 31o Mai 1961 (S. 10, 56, 70). Sie ist im übrigen nebensächlicher Art; der Ehrengerichtshof legt im Anschluß daran dar, daß er dieses Verhalten nur als minder schwere Standespflichtverletzung beurteile.
7« Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Ansicht des Ehrengerichtshofs, da im Palle des Konsortiums eigene wirtschaftliche Interessen mit der Pflicht zur Wahrung der Interessen eines Mandanten gekoppelt gewesen seien, habe es einer doppelten Gewissenhaftigkeit des Beschuldigten bedurft (UA Bl. 28). Seine Wirtschaft-
s
lichen Interessen ergeben sich schon daraus, daß er Inhaber des zu verwertenden Patents war. Ob er auch sonst "finanziell", d.h. durch sonstige Finanzierung beteiligt war, ist daher insoweit ohne Bedeutung.
8.	Rechtlich einwandfrei hat der Ehrengerichtshof bei der Strafzu demessung verwertet, daß durch das Verhalten des Beschuldigten seinen beiden Mandanten M^||^ und von	erheblicher	Schaden	entstanden	isto	Zu	Un-
recht bezweifelt der Beschwerdeführer die Ursächlichkeit seines Verhaltens für den Schaden.
a)	Dadurch, daß er im Palle von	in Wider-
spruch zu den getroffenen Vereinbarungen den größten Teil des Vollstreckungserlöses in Schmuck anlegte, der dann verloren ging, und seiner Auftraggeberin nicht monatlich 150 RM überwies, geriet diese in Hot. Ob die Zeugin bei rechtzeitiger wahrheitsgemäßer. Unterrichtung der anderweiten Verwendung zugeotimmt haben würde (vglo dazu UA Bio 21), brauchte der Ehrengerichtshof nicht zu unter-suchon. Den Vorbringen der Revision, der Ehrengerichtshof hätte in dieser Hinsicht die innere Tatseite prüfen müssen, steht die Rechtskraft der Feststellungen zu dem Schuldspruch entgegen (Urteil.vom 31. Mai 1961, S. 24 bis 33,
99 ff, 105).
b)	Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß ihn nicht, wie der Ehrengerichtshof annimmt, im Falle von K^|^| 11 600 RM als "Honorar" zugeflossen sind»
Nach der Abrechnung vom 13. November 1944 hat er zwar 10 000 RM als Honorar liquidiert und einbehalten (Urteil vom 31. Mai 1961, S. 29, 30). Insgesamt hatte er jedoch für Fräulein von X^H^Mnur 77 600 RTI erhalten. Davon
 
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 hat er 3 400 RM seiner Mandantin überwiesen» Da er, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist, 68 000 RM für den Ankauf von Schmuck verwendet hat und nach seiner Abrechnung vom 13» November 1944 noch Gerichtsund Vollstreckungskosten von den 77 600 RM abzusetzen sind, kann er endgültig nicht 11 600 RM als "Honorar” einbehalten haben. Für die Strafzu demessung hat der Ehrenge-richtshof rund 74 000 RM als Schaden "ohne Berücksichtigung des angemessenen Honorars des Beschuldigten" angenommen (UA Bl. 30 unten). Demnach hat der Ehrengerichtshof erkannt, daß von den 74 000 RM das angemessene Honorar abzuziehen ist. Zusätzlich mußten jedoch auch die Gerichtsund Vollstreckungskosten, die in der Abrechnung vom 13. November 1944 mit etwa 5 000 RM beziffert sind, abgezogen werden.
c)	Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch ausgeschlossen, daß sich die zu b) erörterte Unstimmigkeit auf den Strafausspruch wesentlich ausgev/irkt hat. Der .Ehrengerichtshof hat die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft wegen des schweren Unrechtsgehalts der Gesamttat für erforderlich gehalten und dabei allerdings auch die große finanzielle Schadensauswirkung angeführt (UA Bl« 31). Der Schaden, den der Ehrengerichtshof mit 74 000 RM plu3 78 000 RM ohne Berücksichtigung des abzuziehenden Honorars als verursacht ansieht, bleibt aber selbst dann noch groß, wenn die nach der Abrechnung vom 13. November 1944 gezahlten Beträge und sogar 10 000 RM Honorar abgesetzt werden. Zudem hat der Ehrengorichtshof nicht nur die Verfügung über die 30 000 RM als Bestechungsgold, sondern gerade auch die Verfügung über die Gelder im Falle von	geringer	gewertet, da insoweit die
 Zeitumstände und der durch sie bedingte Anlaß zur Tat dem
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Beschuldigten erheblich strafmildernd zugute kämen (UA Bl» 30, 31). Unter diesen Umständen ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß der Ehrengerichtshof auch dann auf Ausschließung erkannt hätte, wenn der Schaden nicht in der vollen von ihm angenommenen Höhe entstanden wäre,
9,	Daß der Beschuldigte das Vertrauen und die wirtschaftliche Unerfahrenheit seiner Mandantin von
 in unverantwortlicher Weise mißbraucht hat, ergibt sich schon daraus, daß er ihr, die nach ihrem Lebensgang und Beruf keine größere wirtschaftliche Erfahrung haben konnte, jahrelang die für ihren Lebensunterhalt bestimmten Gelder nur zu einem geringen Teil überließ, mit ihnen vielmehr Schmuck ankaufte und seine Mandantin über die abredewidrige Verwendung immer wieder durch ständig neue Zusicherungen, demnächst einen größeren Betrag zu überweisen, täuschte. Auch in dem S, 25 bis 26 des Urteils vom 31« Mai 1961 geschilderten Verhalten bei der Errichtung des Testaments tritt diese Ausnutzung in Erscheinung,’ Daß der Beschuldigte auch das Vertrauen und die Unerfahrenheit ausgenutzt hat, bedarf angesichts der Feststellungen keiner besonderen Darlegung,
10,	Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es entspreche ständiger und gefestigter Rechtsprechung, daß für einen Anv/alt, der mit Mandantengeldern nicht gewissenhaft umgehe, erst recht, wenn er sich an ihm anvertrauten Geldern vergreife, im Regelfall kein Platz mehr im Rechtsanwaltsstand sein könne (UA Bl, 23)« Ohne Erfolg wendet der Beschwerdeführer sich dagegen mit der Begründung, er habe fremde Gelder weder unterschlagen noch veruntreut noch sich sonstwie an ihnen vergriffen. Die genannte Rechtsprechung gilt nicht bloß im Palle des gewinnsüchtigen Handelns^
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LIit Recht hebt der Ehrengerichtshof hervor, die Vertrauenswürdigkeit des AnwaltsStandes beruhe auf dem gewissenhaften Umgänge mit anvertrautem Geld, auf der weisungs-und zweckgebundenen Verwendung anvertrauten Geldes, in der vorherigen Einholung der Genehmigung des Mandanten zu abredewidriger Verwendung von Geld oder, wenn dies nach den besonderen Umständen und wegen der Dringlichkeit nicht möglich sei, in der alsbaldigen nachträglichen Unterrichtung des Mandanten sowie endlich in der Gewähr unbedingter Wahrheit der Auskünfte« Daher ist es kein Rochtsfehler, daß die schwerste Strafe des Ausschlusses verhängt wurde, auch ohne daß eine Bereicherung aus anvertrauten Geldern festgestellt worden ist« An der Bereicherungsabsicht fehlt es übrigens nicht in dem Bilderfall; hier sowie in der Gasmaskenangelegenheit hat der Beschuldigte den Mandanten auch vorsätzlich geschädigt.
Da die sonstige Nachprüfung des Urteils auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 4. März 1965, in den der Beschwerdeführer sich in weitem Bereich von den rechtskräftigen Feststellungen entfernt oder sich sogar
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dazu in \Yider3pruch setzt, keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschuldigten ergeben hat, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 197 Abs. 2 BRAO zu verwerfen.
Grlanzmann	Heins	Dr.	Greuner	BörtzIt/C
Kirchhof
 Schulten
Vogt