Bie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 17» Oktober 1962 wird verworfen* Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen TJrteii die Berufung dee Beschuldigten gegen das Urteil des gerichtc im Bezirk der Rechtsanwaltskanuner Berlin a 1? In diesem Rechtsstreit behauptete der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 29« April I960, bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Berlin seien vier, von ihm mit Aktenzeichen angeführte, Strafverfahren anhängig, die sich u«a0 gegen richteten. 1, Unbegründet ist die Rüge, der Khrengerichtshof hätte seine Feststellungen über den Inhalt' des von dem Beschuldigten mit DflflHHHi geehrten Ferngesprächs nicht auf die Bekundungen der Zeugen stützen dürfen, die das Gespräch "ohne Wissen der beiden Gesprächspartner heimlich mitgehört" haben» Mit Hecht hat demgegenüber der Ehrengerichtshof ausgeführt, daß der Sachverhalt im vorliegenden Fall anders ist als in dem der erwähnten beiden Entscheidungen« In der Entscheidung EüHZ 27, 284 ist ausgesprochen, daß derjenige, der ein Gespräch ohne ZustiG*.mung seines Gesprächspartners durch Anwendung eines Tonbandes (Tonträgers) "festlegt", in der Regel das durch die Art. 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Fer-sönlichkeitsrecht seines Gesprächspartners verletzt. 285), daß die Bestimmungen der Art. 1 und 2 GG nicht nur den Staat und seine Organe binden, sondern auch von jedermann im Privatrechtsverkehr zu achten sind. Beide Entscheidungen befassen sich nur mit der "Aufnahme”, der "Festlegung" eines Gesprächs, Sie beruhen auf dem "Grundsatz, daß es rechtsstaatliche Grundhaltung nicht zulasse, ein Wort des Angeklagten" Durchaus zutreffend hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, daß "das Mithören von Ferngesprächen, sei es - wie hier - mittels eines Tongerätes, sei es durch einen zweiten Hörer, nicht ungewöhnlich ir. "Wenn beide unter den gegebenen Umstanden das Gespräch miteinander führten, mußten sie in Kauf nehmen, daß cs von dritter Seite mitgehört wurde» Hierbei verhält es sich ebenso, wie wenn zwei Personen miteinander ein Gespräch in de'" Annahme führen, sie seien allein, während in Wirklichkeit andere Personen zufällig in der Bähe sind und mithören können, fter aber, ohne durch einen anderen getäuscht oder überlistet worden zu sein, seine Worte Dritten zu Gehör kommen läßt, kann sich nicht auf eine Verletzung seiner *’per-sönlichkeitsrcchtlichen Eigensphäre" berufen. Bas standesunwürdige Verholten konnte aber nach §§ 28, 62, 63 der für den Beschuldigten damals maßgebenden Berliner Rechtsanwalts-erdnung (G7B1 Berlin 1952, 311) ebenso geahndet werden, wie das nunmehr nach §5 43, 115, 114 BRAO möglich ist; der einzige sachliche Unterschied, daß damals eine Geldstrafe bis zu 5 000 Uli zulässig war, jetzt dagegen eine Geldbuße bis zu IC 0G0 BK möglich ist, ist für die vorliegende Sache ohne Bedeutung. b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Ehrengerichtshofs, der Beschuldigte habe durch seine Bemerkung, Rechtsanwalt sei "vollkommen unseriös", Die Ausführungen, mit denen sich der Beschuldigte gegen die Auffassung des Ehrengerichtshofs wendet, die erwähnte Äußerung sei nicht mehr als Wahrnehmung berechtigter Interessen durch £ 195 StGB geschützt, liegen neben der Sache. Ec trifft zu, daß der Beschuldigte die durch die Stanöesauf fassung der Rechtsanwaltschaft gebotene Bf licht zur strengen Sachlichkeit und zur Anwendung anständiger Kampfmittel verletzt, und dadurch ebne Not das Ansehen seines Berufskollegen und zugleich auch des Berufsstandes im ganzen gefährdet hat. Nach den ürteilsfeststellungen bestehen auch Keine Bedenken dagegen, daß der Zhrengerichtshof das Verhalten des Beschuldigten auch im zweiten Falle, der die Berabse^^^hg des Rechtsanwalts betrifft, als s bandeswidrig ange- sehen ha to darauf, ob - wie der Beschuldigte in seiner Revisions-begriindung vorträgt - der Rechtsanwalt Br« der den Prozeßgegner der Partei des Beschulejgten im ersten Rechts zug vertreten hatte, "seine Pflichten erheblich verletzt hat1', kommt es nicht an. Biese Behauptung hat der Beschuldigte in Bezug auf Rechtsanwalt dem angefochtenen Urteil zufolge wider besseres Wissen aufgestellt Aus den Strafakten, die er eingesehen hatte, wußte er, daß sich aie Strafverfahren nicht gegen richteten. Er hat in der HauptVerhandlung vor dem Ehrengerichtshof zugegeben, daß er mit seiner Behauptung nicht "irgend einen ~ waG übrigens ebenfalls unwahr gewesen wäre -, sondern den Rechtsanwalt meinte. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof dargelegt, daß sich öer Beschuldigte auch im Falle nicht auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann« Ob, wie der Beschuldigte vorträgt, im ZIvllrechtsstreit zuerst der Rechtsanwalt HüHHB ’’den Boden der Sachlichkeit verließ", ist für die iSchuId-frage unerheblich« Traf dies zu, so durfte sich der Beschuldigte dagegen zwar wehren, aber nicht dadurch, daß er wjder bocaeres Wissen unwahre, ehrenkränkende Tatsachen behauptete« ln dem vom Beschuldigten angeführten, bereits oben erwähnten Brteil VI 2R 89/59 (= LM Br. 58 zu § 1004 BGB) hat der Bundes-gerichtshof ausdrücklich den Fall offengelassen, in dem der Hiter "gar bewußt unwahre Behauptungen vorträgt"« In der Rechtsprechung und Im Schrifttum ist anerkannt, daß der Schutz des § 193 StGB versagt, wenn jemand Tatsachen vor-ti’ägt, die einen anderen in seiner Ehre zu kränken geeignet sind, ohne zuvor gewissenhaft geprüft zu haben, ob diese Tatsachen wahr sind (BGHSt 14, 48, 51; LK 8, Aufl. Für die beiden dem Beschuldigten nachgewiesenen Pflichtverletzungen hat der Ehrengerichtshof mit Recht eine einheitliche ehrengerichtliche Strafe festgesetzt (BGKSt 16, 237, 240/241)« Da der Beschuldigte allein gegen das Urteil des Ehrengerichts Berufung eingelegt hatte, war es dem Ehrengerichtshof wegen des auch im ehrengerichtlichen Verfahren geltenden ($. Es ist aus --cchtGgrtinden nicht zu beanstanden, daß der Ehren-“ Gerichtshof von den beiden nach 6 114 Abs. 1 BRAO infolge des Verbots der Schlechterstellung noch allein in Betracht kommenden Strafen der Warnung und des Verweises die letztere für angemessen erachtet hat. Entgegen der Meinung des Beschuldigten hat der Ehrengerichtshof ebensowenig wie vorher das Ehrengericht den Fehler begangen, strafschärfend die Tatsachen zu berücksichtigen, daß gegen den Beschuldigten früher zahlreiche Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer und mehrere Ermittlungsund Strafverfahren anhängig waren. Auch daß gegen den Beschuldigten in Jahre 1950 im ehrengerichtlichen Verfahren ein Verweis und eine Geldstrafe verhängt worden sind, hat der Ehrengerichtshof nicht zu dem Knchteil des Beschuldigten verwertet.
2094 071
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
SG Art, 1; StPO § 244 Abs, 2 »Virö ein Ferngespräch von einem
im Geschäftszimmer
eines
Kaufmanns stehenden l'ernsprechapparat aus geführt, so müssen die Geeprachsteilnehmer damit rechnen, daß ein Kithörgerät oder ein lauteprccher angeschlossen sein könnte. Kommt auf diese Weise der Inhalt des Kerngesprächs ohne Täuschung oder Überlistung der Gesprächspartner'zur Kenntnis eines Dritten, so kann sich keiner der Gesprächspartner auf eine Verletzung seiner "persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre" berufen, wenn der Dritte als Zeuge über den Inhalt des Gesprächs vernommen wird.
BGIi.ürt.v.21. Oktober 196>AnwSt (r) 2/65- E3K Berlin
K a m e n
des
Volkes
I
m
In dem ehrengerichtlichen Verfahren
gegen
den .Rechtsanwalt und Notar Dr» Karl Otto
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssaehen, in der Sitzung vom 21» Oktober 1963* an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gianzmann als Vorsitzender, Rechtsanwalt Dr. Fuchs Rechtsanwalt Br»habil» Merkel Rechtsanwalt Dr, Wintzer Bundesrichter Börtzler
Bundesrichtei Kirchhof Bundesrichtcr Br* Vogt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Br»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär 4l||fe
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 17» Oktober 1962 wird verworfen*
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»
Von Rechts wegen
2
Or r u r. a
be•
Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen TJrteii die Berufung dee Beschuldigten gegen das Urteil des gerichtc im Bezirk der Rechtsanwaltskanuner Berlin a 1? 11 *“ gründet verworfen. Durch das letztgenannte Urteil ist* ^fc'1 Beschuldigte v/egen Verletzung der Standespflichten einem Verweis bestraft worden«
Eine Verletzung der Standespflichten hat der Ehre*1" Gerichtshof, ebenso wie das Ehrengericht, in zwei T4l^en gefunden:
a) In einem Ferngespräch, das der Beschuldigte am 28» Januar 1959 mit dem Handelsvertreter D< der von ihm vertretenen Firma C^H-5
in dem die Frage besprochen wurde, ob ein V'ergl®1
in einer zwischen dieser Firma und zwei Angestell^®*1 der Firma schwebenden i'orderungssacfce nlögl-
1 i~
sei; fcezeichnete er den Gegenanwalt, den Sechtsaßv/a'" ^ als ’’vollkommen unseriös1’«
b) In einem Rechtsstreit, der in der Berufungeinstanz vor dem Kammergericht anhängig war, vertreten der Beschuldigte die Beklagten und der Rechtsanwalt ^en
Kläger. In diesem Rechtsstreit behauptete der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 29« April I960, bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Berlin seien vier, von ihm mit Aktenzeichen angeführte, Strafverfahren anhängig, die sich u«a0 gegen richteten. Br hatte zuvor
die Akten der von ihm genannten Strafverfahren eingesehen « In keinem von ihnen war aber ein Träger des Ramena geschweige denn der Rechtsanwalt Hi|
als Beschuldigter erwähnt«
Der Zhrengerichtohof hat die Revise on gegen sein Urteil
zugelassen»
tiit der Revision beanstandet der Beschuldigte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Hechts0
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg habeno
I0 lag.Verfahrensrügen»
1, Unbegründet ist die Rüge, der Khrengerichtshof hätte seine Feststellungen über den Inhalt' des von dem Beschuldigten mit DflflHHHi geehrten Ferngesprächs nicht auf die Bekundungen der Zeugen stützen dürfen, die das Gespräch "ohne Wissen der beiden Gesprächspartner heimlich mitgehört" haben»
Dieser Beanstandung liegt folgender Vorgang zu Grunde:
.Am 28» Januar 1959 kam BBHHHB iw ^ie ^eechäftsräume der Firma um '-ibr, v;ie schon früher. Kraftwagen der Firma
zu dem Kauf anzubieten. K'BHHk erklärte' sich unter der Bedingung einveretanden, daß gleichseitig die von der Firma gegen seine Angestellten 1-BHB und
geltend gemachte Forderung bereinigt werde. Auf Bemerkung, Über den Stand dieser ?orderung3-sache sei er nicht ausreichend unterrichtet, forderte ihn auf, sich sogleich zu informieren» Dannenberg rief darauf aus dem Arbeitszimmer in clem dieser zusammen
mit BgB| anwesend war, den Beschuldigten an» 2£it dem ^ernsprechapparat war, ohne daß es bemerkte,
ein Lautsprecher derart verbunden, daß die Worte des Gesprächspartners - im gegebenen Palle des Beschuldigten -von allen in Arbeitszimmer anwesenden Personen
deutlich vernommen wurden.
Der Beschuldigte hat sich bereits vor dem Ehrengerichts-hof unter Anführung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
it.
?7, 284 und BGHSt 14, 358 darauf "berufen,
und
button unzulässiger Weise unter Verletzung der Persönlichkeit sr echt liehen Eigenephäre der beiden Sprechenden, und des Beschuldigten, von dem Gesprächsinhalt Kenntnis erlangt, un^ hatten du her nicht eie
Zeugen über den Gesprächsinfcalt gehört werden dürfen&
Mit Hecht hat demgegenüber der Ehrengerichtshof ausgeführt, daß der Sachverhalt im vorliegenden Fall anders ist als in dem der erwähnten beiden Entscheidungen« In der Entscheidung EüHZ 27, 284 ist ausgesprochen, daß derjenige, der ein Gespräch ohne ZustiG*.mung seines Gesprächspartners durch Anwendung eines Tonbandes (Tonträgers) "festlegt", in der Regel das durch die Art. 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Fer-sönlichkeitsrecht seines Gesprächspartners verletzt. Hier ist auch betont (aaO S. 285), daß die Bestimmungen der Art. 1 und 2 GG nicht nur den Staat und seine Organe binden, sondern auch von jedermann im Privatrechtsverkehr zu achten sind. Die Entscheidung BGHSt 14, 358 erklärt es unter Fortführung dieses Gedankens als für den Regelfall unzulässig, im Strafverfahren gegen einen Angeklagten eine Tonbandaufnahme als Beweismittel zu verwenden, die unter Verletzung seines Pereönlichkeitsrechte heimlich über ein von ihm geführtes privates Gespräch von Gesprächeteilnehmern her-gestellt worden ist. Beide Entscheidungen befassen sich nur mit der "Aufnahme”, der "Festlegung" eines Gesprächs,
Sie beruhen auf dem "Grundsatz, daß es rechtsstaatliche Grundhaltung nicht zulasse, ein Wort des Angeklagten"
(oder überhaupt eines Menschen) "gegen ihn zeugen zu lassen, wenn es ihre unter Mißachtung seiner Persönlichkeit entwunden worden" ist (so Geier in der Anmerkung zur Entscheidung BGHSt 14, 358 bei IM Kr, 5 zu Art, 1 GG). Weil mit
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der ohne Rippen und Zustimmung eines Gesprächspartners vor-genommener. Tonaufnahme schon "die Möglichkeit zu einer srar nicht zu kontrollierenden mißbräuchlichen Verwendung gegeben ist", sieht die 'Entscheidung BG-EZ 27, 284 schon "die heimliche Tonaufnahme selbst und nicht erst die unzulässige Reproduzierung" als rechtsmißbräuchlich an (aaO S. 238),
In der vorliegenden Sache kann keine Hede davon neiti, daß und oem Beschuldigten seine Worte "unter
Mißachtung seiner Persönlichkeit entwunden" hätten. Eine "Aufnahme", eine "Festlegung" des zwischen dem Beschuldigten und geführten Gesprächs hat überhaupt nicht stattgefunden. KflBl hat lediglich gestattet, von
reinem - ~ Arbeitszimmer aus. in dem er und
zugegen waren, ein Ferngespräch mit dem Beschuldigten zu führeno Br hatte dabei weder den Willen, und
dessen Gesprächspartner zu überlisten, noch sonst eine böse Absicht. Durchaus zutreffend hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, daß "das Mithören von Ferngesprächen, sei es - wie hier - mittels eines Tongerätes, sei es durch einen zweiten Hörer, nicht ungewöhnlich ir. L, im wirtschaftlichen Leben öfter angetroffen wird und rein sachliche Grunde hat, die nicht mit dem Makel der Überlistung und damit der Unanständigkeit belastet sind". Solche Apparate werden ohne weiteres von der Bundespost auf Wunsch des einzelnen Fernsprechteilnehmers mit dessen Fernsprechapparat gebührenpflichtig verbunden. Wenn ein Ferngespräch von einem im Geschäftszimmer eines Kaufmanns stehenden Fernsprechapparat aus geführt wird, müssen daher die Gesprächspartner damit rechnen, daß ein l!it-hürapparat oderein Lautsprecher angeschlossen sein könnte. r^BHH^hat ohneweiteres das Anerbieten ange-
nommen, von dessen Arbeitszimmer aus und in seiner und 3{
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Gegenwart mit schuldigte hat
dem Beschuldjgten zu telefonieren. Der Bedas Ferngespräch geführt, ohne eich zu ver
gewiepern, von wo au? inn
angerufen hatte und
ob
niemand zuhöre. "Wenn beide unter den gegebenen Umstanden das Gespräch miteinander führten, mußten sie in Kauf nehmen, daß cs von dritter Seite mitgehört wurde» Hierbei verhält es sich ebenso, wie wenn zwei Personen miteinander ein Gespräch in de'" Annahme führen, sie seien allein, während in Wirklichkeit andere Personen zufällig in der Bähe sind und mithören können, fter aber, ohne durch einen anderen getäuscht oder überlistet worden zu sein, seine Worte Dritten zu Gehör kommen läßt, kann sich nicht auf eine Verletzung seiner *’per-sönlichkeitsrcchtlichen Eigensphäre" berufen.
2. Die übrigen Verfahrenrügen sind unzulässig.
o) Der Beschuldigte behauptet, er habe in beiden Tat-sccheninstanzen Beweise angeboten, die das Gericht nicht erhoben habe. Er hat jedoch nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden ’Weise, die allein die rechtliche Nachprüfung ermöglichen würde (§ 352 Abs. 1 StPO), die angeblicher. Beweisanträge bezeichnet. Aus der Sitzungsnicder-schrift des Ehrengerichtshofs geht nicht hervor, daß überhaupt irgendwelche Beweisantrüge gestellt worden sind (S 274 StPO).
fc) Mit seinen Angriffen "auf die Richtigkeit der Urteils-festptollungen kann der Beschuldigte im Hevisionsrechtszug nicht gehört werden. Daß die Feststellungen den Denkgeeelzen zuwiderliefen oder mit der Erfahrung nicht in Einklang stünden, behauptet nicht einmal der Beschuldigte; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. In Wirklichkeit versucht der Beschuldigte, die Ecwciswürdigung des Gerichts durch seino.eigene zu ersetzen» Dos ist unzulässig.
IJr Auch die Sachrüge. kann nicht durchgreifen»
lo a) Im Falle hat öcr Ferngespräch zwischen dem
Beschuldigten und 28« Januar 1959, «also zu
einer Zeit stattgei'unden, ehe die Bundesrechtsamvaltsordnung in Kraft getreten war (§ 257 Abs. 1 BRAO). Bas standesunwürdige Verholten konnte aber nach §§ 28, 62, 63 der für den Beschuldigten damals maßgebenden Berliner Rechtsanwalts-erdnung (G7B1 Berlin 1952, 311) ebenso geahndet werden, wie das nunmehr nach §5 43, 115, 114 BRAO möglich ist; der einzige sachliche Unterschied, daß damals eine Geldstrafe bis zu 5 000 Uli zulässig war, jetzt dagegen eine Geldbuße bis zu IC 0G0 BK möglich ist, ist für die vorliegende Sache ohne Bedeutung. Each dem auch für das ehrengerichtliche Vorfahren geltenden Rechtsgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG und des ?• 2 Abs. 1 und 2 StGB bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß der ' hrengerichtshof auch die Handlung vom 28. Januar 1959 zu dem Gegenstand der Urteilsfindung gemacht und den Beschuldigten mit einem Verweis bestraft hat (BGHSt 15, 227, 228/229)
b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Ehrengerichtshofs, der Beschuldigte habe durch seine Bemerkung, Rechtsanwalt sei "vollkommen unseriös",
dessen Ansehen anderen gegenüber herabgesetzt und damit zugleich das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes gefährdet.
Die Ausführungen, mit denen sich der Beschuldigte gegen die Auffassung des Ehrengerichtshofs wendet, die erwähnte Äußerung sei nicht mehr als Wahrnehmung berechtigter Interessen durch £ 195 StGB geschützt, liegen neben der Sache. Die Bezugnahme des Beschuldigten auf das Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 89/59 vom 14» November 1961 (wiedergegeben bei 111 Er. 58 zu § 1004 BGB) geht fehl, ln diesem Urteil ist nur entschieden, daß gegenüber dem Vorbringen einer Partei oder
ihres Rechtsanwalts, das der ^echtsverfolgung oder Rechts--Verteidigung in einem Zivilprozeß dient, der hierdurch in seiner Ehre Betroffene nicht Widerruf oder Unterlassung verlangen kenn«, Bas wird daraus gefolgert, daß gerade in dem anhängigen Zivilproaeß die Richtigkeit der Behauptungen geprüft werden müsse. Die Entscheidung lehnt es ausdrücklich ab, "auf den Gesichtspunkt der ’Wahrnehmung berechtigter Interessen zuriickzugreifen".
Es ist allgemein anerkannt, daß eine herabsetzende Äußerung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 195 StGB) nur gedeckt ist, wenn sie zur Wahrnehmung dieser Interessen geboten ist; es gilt der Grundsatz der Subsidiarität des \ots»tandsakte&« Die Handlungsweise des Täters muß sich als das angemessene Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks daretellen- überschreitet der Täter die Grenzen des Angemessenen und Notwendigen, so ist die Tat rechtswidrig (vgl.
LK 8. Aufl. ? 195 Anm. 131 A b; Schönke/Schrccer 10. Aufl.
\ 193 Anm. III 3 a).
Riese Grundsätze hat der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei angewenöet. Ec trifft zu, daß der Beschuldigte die durch die Stanöesauf fassung der Rechtsanwaltschaft gebotene Bf licht zur strengen Sachlichkeit und zur Anwendung anständiger Kampfmittel verletzt, und dadurch ebne Not das Ansehen seines Berufskollegen und zugleich auch des Berufsstandes im
ganzen gefährdet hat. Der Beschuldigte hat die fragliche Äußerung nicht zur Rechtsverteidigung oder Rechtsvcrfolgung dem Gericht oder seinem Prozeßgegner gegenüber gebraucht.
Es ist schlechthin unerfindlich, inwiefern es der ihm übertragenen Reehtoverfolgung gedient haben könnte, wenn er dem Handelsvertreter seines Auftraggebers, der sich nur nach dem Stand und den Aussichten der Forderungssache erkundigen wollte,
• ") 4- *5,13
nicht einmal die Froze i?.gegner, sondern deren Hechtsanwa "vollkommen unseriös" bessei ebnete.
2. Nach den ürteilsfeststellungen bestehen auch Keine Bedenken dagegen, daß der Zhrengerichtshof das Verhalten des Beschuldigten auch im zweiten Falle, der die Berabse^^^hg des Rechtsanwalts betrifft, als s bandeswidrig ange-
sehen ha to
darauf, ob - wie der Beschuldigte in seiner Revisions-begriindung vorträgt - der Rechtsanwalt Br« der
den Prozeßgegner der Partei des Beschulejgten im ersten Rechts zug vertreten hatte, "seine Pflichten erheblich verletzt hat1', kommt es nicht an. Selbst wenn dies zugetroffen haben sollte, gab es dem Beschuldigten kein Recht, die Ihre des Rechtsanwalts der die Vertretung des Prozeßrechners* in der
zweiten Instanz übernommen hatte, zu kränken«
Baß die Behauptung, gegen einen Rechtsanwalt seien Strafverfahren veget: Betrugs, Untreue, Begünstigung und Fartei-verrat anhängig, diesen Rechtsanwalt in seiner Ehre herab-rctzt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Biese Behauptung hat der Beschuldigte in Bezug auf Rechtsanwalt dem
angefochtenen Urteil zufolge wider besseres Wissen aufgestellt Aus den Strafakten, die er eingesehen hatte, wußte er, daß sich aie Strafverfahren nicht gegen richteten. Er
hat in der HauptVerhandlung vor dem Ehrengerichtshof zugegeben, daß er mit seiner Behauptung nicht "irgend einen ~ waG übrigens ebenfalls unwahr gewesen wäre -, sondern den Rechtsanwalt meinte. Br wollte also den
Eindruck auf kommen lassen, daß der Rechtsanwalt in
ehrenrührige Strafverfahren verwickelt sei. Beran ändert sich nichts dadurch, daß er im Sivilprozeß vor dem Kammergericht die Bei Ziehung der Strafakten beantragt hat.
IC
Mit Recht hat der Ehrengerichtshof dargelegt, daß sich öer Beschuldigte auch im Falle nicht auf Wahrnehmung
berechtigter Interessen berufen kann« Ob, wie der Beschuldigte vorträgt, im ZIvllrechtsstreit zuerst der Rechtsanwalt HüHHB ’’den Boden der Sachlichkeit verließ", ist für die iSchuId-frage unerheblich« Traf dies zu, so durfte sich der Beschuldigte dagegen zwar wehren, aber nicht dadurch, daß er wjder bocaeres Wissen unwahre, ehrenkränkende Tatsachen behauptete« ln dem vom Beschuldigten angeführten, bereits oben erwähnten Brteil VI 2R 89/59 (= LM Br. 58 zu § 1004 BGB) hat der Bundes-gerichtshof ausdrücklich den Fall offengelassen, in dem der Hiter "gar bewußt unwahre Behauptungen vorträgt"« In der Rechtsprechung und Im Schrifttum ist anerkannt, daß der Schutz des § 193 StGB versagt, wenn jemand Tatsachen vor-ti’ägt, die einen anderen in seiner Ehre zu kränken geeignet sind, ohne zuvor gewissenhaft geprüft zu haben, ob diese Tatsachen wahr sind (BGHSt 14, 48, 51; LK 8, Aufl. § 193 Anm* III B b; Sehönke/Schröder 10« Aufl« § 193 Anrn« III 3 a)«
Erst recht gilt dies, wenn die ehrenkränkenden Tatsachen wider besseres Wissen behauptet worden sind«
Zutreffend hat somit der Ehrengerichtshof angenommen,
"daß sich der -beschuldigte auch im Falle standesun-
würdig verhalten hat«
/
3o Auch die Strafzu demessungserwägungen des angefochtenen Urteils enthalten keinen ^echtsfehler«
Für die beiden dem Beschuldigten nachgewiesenen Pflichtverletzungen hat der Ehrengerichtshof mit Recht eine einheitliche ehrengerichtliche Strafe festgesetzt (BGKSt 16, 237, 240/241)« Da der Beschuldigte allein gegen das Urteil des Ehrengerichts Berufung eingelegt hatte, war es dem Ehrengerichtshof wegen des auch im ehrengerichtlichen Verfahren
geltenden ($. 116 Sota 2 PRAO) Verbots der SchlechHerstellung (§ 331 Abi'o 1 3tPO) verwehrt, auf eine retiriere Strafe alp Verweis zu erkennen, Die Umstände, die der Ehrengerichtshof sie für die Zumessung der Strafe "bestimmend” (? 267 Abs, 3 Satz 1 StPO) angesehen hat, hat er im Urteil angeführt. Es ist aus --cchtGgrtinden nicht zu beanstanden, daß der Ehren-“ Gerichtshof von den beiden nach 6 114 Abs. 1 BRAO infolge des Verbots der Schlechterstellung noch allein in Betracht kommenden Strafen der Warnung und des Verweises die letztere für angemessen erachtet hat. Entgegen der Meinung des Beschuldigten hat der Ehrengerichtshof ebensowenig wie vorher das Ehrengericht den Fehler begangen, strafschärfend die Tatsachen zu berücksichtigen, daß gegen den Beschuldigten früher zahlreiche Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer und mehrere Ermittlungsund Strafverfahren anhängig waren. Auch daß gegen den Beschuldigten in Jahre 1950 im ehrengerichtlichen Verfahren ein Verweis und eine Geldstrafe verhängt worden sind, hat der Ehrengerichtshof nicht zu dem Knchteil des Beschuldigten verwertet. Biese Umstände sind zwar im angefochtenen Urteil bei der Schilderung der beruflichen Vergangenheit des Beschuldigten mit angeführt. Bei den Ausführungen Uber die Strafzu demessung sjnd Pie aber nicht herangezogen worden.
Glanzmann Br. Fuchs Dr. Merkel
Br. iVirstzer Börtzler , Kirchhof- dPo y0/rt