Mai 1961 ist ’ der Beschuldigte wegen standeswidrigen Verhaltens zu einem Verweis und zu einer Geldstrafe - richtig: Geldbuße - von 2 000 DM verurteilt worden» Auf die auf den Strafausspruch beschränkte Berufung des Generalstaatsanwalts hat der Ehrengerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 18» Oktober 1961 im Strafmaß aufgehoben und den Beschuldigten zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft verurteilt» Dagegen wendet sich die Revision des Beschuldigten mit der Sachrüge» § 115 Abs. 1 BRAO steht einer Ausschließung des Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft nicht entgegen. Der Senat ist nicht etwa berechtigt, das Ermessen des Ehrengerichtshofs durch sein eigenes zu ersetzen. Dabei durfte er straferschwerend berücksichtigen, daß der Rechtsanwalt "im Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit steht" und der Stand des Rechtsanwalts eines besonderen Vertrauens bedarf.Dieses hat der Ehrer gerichtshof mit rechtlich einwandfreien Erv/ägungen für gefährdet angesehen, da die Tat des Beschuldigten in Herford bekannt geworden ist und auch sonst noch weiter bekannt werden kannst Mithin war die Revision mit der Kostenfolge des § 197 Abs, 2 Satz 1 BRAO zu verwerfen. Einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen das vom Ehrengerichtshof am 18. Oktober 1961 ausgesprochene Vertretungsverbot bedurfte es nicht mehr, weil nunmehr der Beschuldigte rechtskräftig aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist, Glanzmann Dr, Dix Dr. Merkel Dr, V/intzer Börtzler Kirchhof Spengler
AnwSt (R) 2/62 2094 001 Im Namen des Yolkes In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Hans-Ludwig aus Bi hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom 9« April 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender Rechtsanwalt Br« Bix Rechtsanwalt Br. habil. Merkel Rechtsanwalt Br. Y/intzer Bundesrichter BÖrtzler 3undesrichter Kirchhof Bundesrichter Br. Spengler als beisitzende Richter Bundesanwalt Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Bie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Yfestf.) vom 18. Oktober 1961 wird verworfen. Ber Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen ' »V G r Unde: Durch Urteil des Ehrengerichts vom 3. Mai 1961 ist ’ der Beschuldigte wegen standeswidrigen Verhaltens zu einem Verweis und zu einer Geldstrafe - richtig: Geldbuße - von 2 000 DM verurteilt worden» Auf die auf den Strafausspruch beschränkte Berufung des Generalstaatsanwalts hat der Ehrengerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 18» Oktober 1961 im Strafmaß aufgehoben und den Beschuldigten zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft verurteilt» Dagegen wendet sich die Revision des Beschuldigten mit der Sachrüge» Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet» § 115 Abs. 1 BRAO steht einer Ausschließung des Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft nicht entgegen. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nur die Strafe entscheidend, die endgültig verhängt wird. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Vorinstanz eine geringere Strafe ausgesprochen hatte. Im Übrigen ist § 115 Abs. 1 BRAO auch dann nicht anwendbar, wenn, wie hier vom Ehrengericht, auf Geldbuße und Verweis erkannt wird (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmtO■: Urteil des Senats vom 26. Februar 1962 - Anv/St (R) 8/61 -). Da der Schuldspruch rechtskräftig ist, unterliegt nur der Strafausspruch einer rechtlichen Nachprüfung. Der Senat ist nicht etwa berechtigt, das Ermessen des Ehrengerichtshofs durch sein eigenes zu ersetzen. Er kann nur prüfen, ob dem Tatrichter bei der Strafzu demessung Rechtsfehler unterlaufen sind. Diese sind jedoch nicht erkennbar. Der Ehrengerichtshof hat die für die Strafzu demessung wesentlichen Gesichtspunkte dargelegt und sich dabei an den ihm durch § 114 BRAO in Verbindung mit § 83 der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone gesetzten Strafrahmen und an die Rechtsprechung gehalten. Vergreift sich ein Rechtsanwalt an ihm anvertrautem Vermögen, hat das in der Regel seinen Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge (vgl, BGHSt 15, 372, 375 mit weiteren Nachweisen), Das gilt insbesondere für eine Veruntreuung, die er als Vormund eines geisteskranken Mündels begeht. Davon ist der Ehrengerichtshof zu Recht ausgegangen. Er hat die für und gegen die Ausschließung sprechenden Gründe rechtlich einwandfrei abgewogen. Dabei durfte er straferschwerend berücksichtigen, daß der Rechtsanwalt "im Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit steht" und der Stand des Rechtsanwalts eines besonderen Vertrauens bedarf. Dieses hat der Ehrer gerichtshof mit rechtlich einwandfreien Erv/ägungen für gefährdet angesehen, da die Tat des Beschuldigten in Herford bekannt geworden ist und auch sonst noch weiter bekannt werden kannst Mithin war die Revision mit der Kostenfolge des § 197 Abs, 2 Satz 1 BRAO zu verwerfen. Einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen das vom Ehrengerichtshof am 18. Oktober 1961 ausgesprochene Vertretungsverbot bedurfte es nicht mehr, weil nunmehr der Beschuldigte rechtskräftig aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist, Glanzmann Dr, Dix Dr. Merkel Dr, V/intzer Börtzler Kirchhof Spengler