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BGH

Gericht: BGH

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt. Februar 1957 als Notar einen Vergleich zwischen den Parteien, ohne daß Rechtsanwalt Hflfc zu den Vergleichsverhandlungen hinzugesogen war oder sein Einverständnis zu dem Vergleich und dessen Beurkundung durch den Beschuldigten erklärt hatte. Der General3taat8anwalt erhob wegen dieses Sachverhalts gemäß § 74 RNotO die Anschuldigung .vor^demr^hrehgerich der Hechtsanwälteo Demgemäß wurden die Verfehlungen des Beschuldigten gegen seine Pflichten als Notar in diesem Verfahren mit abgeurteilt. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er an die Zulassung durch den Ehrengerichtshof selbst dann gebunden wäre, wenn dieser das Rechtsmittel offensichtlich entgegen dem § 145 Abs. 2 BRAO zugelassen hätte, wenn also überhaupt nicht über Rechtsoder Berufspflichtfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden wäre (vgl. weder zu den Verhandlungen und der Beurkundung hinzu zog, noch dessen Einverständnis für den Vergleich und die Beurkundung durch ihn, den Beschuldigten, herbeiführte, demnach ohne rechtskundigen Beistand war, waren seine Interessen mindestens gefährdet; die Vorschrift in § 17 Nr. 5 RNotO (jetzt § 16 Nr. 5 BNotO) will gerade eine solche Gefährdung ausschließen. Etwaige Mängel der Begründung oder Widersprüche im Urteil, welche die Revision geltend macht, sind sachlich-rechtliche Fehler, stehen dem Fehlen der Urteilsgründe nach § 338 Nr. 7 StPO aber nicht gleich (BGH Urt. v. c) Mit der Aufklärungsrüge wendet die Revision sich gegen die Feststellung des Ehrengerichtshofs, der Beschuldigte habe von sich aus eine Abänderung des zunächst zwischen seinem Mitarbeiter Dr. und SfllBb vereinbarten Vergleichs dahin herbeigeführt, daß noch weitere 150 DM zu zahlen hatte, die als Kostenbeitrag gedacht waren, ohne daß dies im Vergleich zu dem Ausdruck gebracht wurde. könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob jer die Summe von 2 650 DM in den Vergleich eingefügt habe oder ob er den Vergleich nur auf der Grundlage des von Dr. angefertigten Entwurfs abgeschlossen und beurkundet habe. Bei dieser Einlassung des Beschuldigten konnte der Ehrengerichtshof von den Bekundungen der Zeugen und ausgehen, die nach den Urteilsgründen beide ausgesagt haben, daß die Erhöhung der von SBHHB zu zahlenden Vergleichssumme auf Betreiben des Beschuldigten erfolgt ist* Der Ehrengerichtshof sieht die Standespflichtverletzung des Beschuldigten als Rechtsanwalt darin, daß er als Prozeßbevollmäehtigter StflBB sich fahrlässig nicht darüber vergewisserte, ob Hder Rechtsanwalt des Gegners, nicht nur von den unmittelbaren Vergleichsverhandlungen des Beschuldigten mit Kenntnis erlangte, sondern auch damit einverstanden war. Ein Dienstvergehen nach § 73 RKotO ist angenommen worden, weil der Beschuldigte entgegen dem § 17 Abs. 1 Hr. 5 RUotÖ als Prozeßbevollmächtigter St^^s den Vergleich beurkundet hat, ohne sich um ein Einverständnis dazu bemüht zu haben. teren Erörterungen hei der rechtlichen Würdigung ist mit der notwendigen Sicherheit zu entnehmen, welchen Sachverhalt der Ehrengerichtshof als festgestellt erachtet und seiner Entscheidung zugrunde legt* Soweit noch Unklarheiten bestehen, gefährden diese den Bestand des Urteils nicht, da#rf der Ehrengerichtshof insoweit durchweg von der für den Beschuldigten günstigsten Lage ausgegangen ist«. Hiernach liegt der Verurteilung im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: ist nach dem Termin vom 30 o Januar 1957 nicht mehr bei seinem Rechtsanwalt HBB wegen der Vergleichsverhandlungen gewesen. Rechtsanwalt Dr, der mit den Standespflichten eines Anwalts noch nicht besonders vertraut war, hatte sich keine zuverlässige Kenntnis über das 7/issen und Einverständnis H^ps verschafft. Anschließend beurkundete der Beschuldigte als Notar diesen Vergleich, ohne deswegen selbst mit Rechtsanwalt H^p gesprochen und sein Einverständnis zu seinem Vorgehen eingeholt zu haben, b) Der Ehrengerichtshof sieht das Verschulden des Beschuldigten darin, daß er sich mit der bejahenden Antwort von Dr, W^p|P begnügt habe, obwohl ihm bekannt v/ar, daß Dr. erst etwa ein Jahr als Anwaltsassessor oder freier Mitarbeiter bei ihm tätig war und kein hinreichender Anhalt für dessen besondere Vertrautheit mit den Stan~ despflichten eines Anwalts vorlag, und daß er selbst trotz der durch ihn bev/irkten Abänderung des Vergleichs nicht das Einverständnis H^Ps eingeholt habe. Ohne Einverständnis durfte der Beschuldigte daher nicht die Vergleichsverhandlungen seines Mitarbeiters mit SflflPPi zulassen, viel weniger noch einen Vergleich mit einer durch ihn bewirkten zusätzlichen Belastung in Höhe von 150 DM ab- schwerer bewerten, weil der Beschuldigte wußte, daß Rechtsanwalt im Termin vom 30« Januar, also nur wenige Tage vorher, einen Vergleich entschieden abgelehnt hatte und nichts dafür hervorgetreten war, daß er seine Ansicht geändert hatte» c) Auch die Erwägungen, mit denen der Ehrengerichtshof in der Beurkundung des Vergleichs durch den Beschuldigten ein Bienstvergehen nach den §§ 68, 17 Abs» 1 Nr» 5 RNotO vom 13» Februar 1937 bejaht hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. BNotO läßt keinen Zweifel darüber, daß der Beschuldigte von der Beurkundung des Vergleichs ausgeschlossen war, da er zu diesem Zeitpunkt noch Bevollmächtigter Stuhrs in den Prozessen war, die durch den Vergleich beendet wurden (vgl. Gegen diese Beurteilung durch den Ehrengerichtshof wendet die Revision sich auch nicht mit Einzelausführungen. Ber Beschuldigte selbst und nicht nur Br. vy^^^^hat gegen eine ernst zu nehmende Richtlinie über den Verkehr mit Berufskollegen verstoßen.

Zitierte Normen: § 145 BRAO § 219 BEG § 546 ZPO § 61 StPO § 16 BNotO § 61 StPO § 16 BNotO § 197 BRAO
RechtsanwaltbeschuldigtvergleichenBeschuldigteEhrengerichtshofEinverständnisRevision

Volltext der Entscheidung

AnwSt (R) 2/61
Im Namen des Volkes
'In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen
 den Hechtsanwalt und Notar Br« KMm dort geboren am
 aus
1910,
hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom 25. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
 als Vorsitzender
 Fuchs
Wintzer
 Hechtsanwalt Dr,
 Rechtsanwalt Br,
 Bundesrichter Börtzler
 Bundesrichter Kirchhof
 Bundesrichter Br« Spengler
 Hechtsanwalt Petersen
 als beisitzende Richter
 Bundesanwalt Br. fBMHB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
 JustizassistentBBIfc
 als XJrkundsbeaxnter der Geschäftsstelle
 für Hecht erkannt:
Bie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 23. Januar 1961 wird verworfen.
Ber Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Grün de:
Das Ehrengericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 30. November 1959 den Beschuldigten einer Verletzung seiner Standespflichten als Rechtsanwalt und Notar für schuldig befunden und ihn zur Strafe eines Verweises sowie einer Geldbuße von 250 Diu verurteilt. Auf seine Berufung hat der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht durch Urteil vom 23. Januar 19^1 unter Neufassung des angefochtenen Urteils den Beschuldigten nur mit einem Verweis bestraft. Im übrigen ist seine Berufung verworfen worden. Der Ehrengerichtshof hat die Revision zugelas-sen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet o
1.	Der Beschuldigte hat die ihm vorge'worfene Handlung . teils als Rechtsanwalt, tei3s als Notar begangen.
Er war in einem Rechtsstreit des Landwirts	gegen
 den Arbeiter St^^ und in einem weiteren Rechtsstreit gegen	jeweils	Prozeßbevollmächtigter StBB Diese
 beiden Sachen wurden im wesentlichen von dem ihm zunächst als Anwaltsassessor zugewiesenen und nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft weiter bei ihm als freier Mitarbeiter tätigen Dr.	bearbeitet. Einen Termin am 30. Januar
1957 vor dem Landgericht nahm der Beschuldigte jedoch selbst wahr. Er unterbreitete darin einen Vergleichsvorschlag, den der Vertreter	Rechtsanwalt HflP, entschieden ab-
lehnte o Trotzdem beurkundete der Beschuldigte am 4. Februar 1957 als Notar einen Vergleich zwischen den Parteien, ohne daß Rechtsanwalt Hflfc zu den Vergleichsverhandlungen hinzugesogen war oder sein Einverständnis zu dem Vergleich und dessen Beurkundung durch den Beschuldigten erklärt hatte.
 
Der General3taat8anwalt erhob wegen dieses Sachverhalts gemäß § 74 RNotO die Anschuldigung .vor^demr^hrehgerich der Hechtsanwälteo Demgemäß wurden die Verfehlungen des Beschuldigten gegen seine Pflichten als Notar in diesem Verfahren mit abgeurteilt. Dagegen bestehen keine Bedenken, weil die Verfehlungen vorwiegend mit der AnwaltStätigkeit deB Beschuldigten Zusammenhängen (vgl. auch Vollraer/Schwarz, RHotO § 74 Anm. 1 und 5)« Auch die Voraussetzungen, die nach § 110 der Bundesnotar Ordnung vom 27. Februar 1961 (BGBl I, 97) für die Aburteilung einer derartigen Verfehlung im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte vorliegen müssen* sind gegeben.
2.	Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs, 2 BRAO). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er an die Zulassung durch den Ehrengerichtshof selbst dann gebunden wäre, wenn dieser das Rechtsmittel offensichtlich entgegen dem § 145 Abs. 2 BRAO zugelassen hätte, wenn also überhaupt nicht über Rechtsoder Berufspflichtfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden wäre (vgl. dazu u, BGHZ 2, 396; 9, 357; BGH DM (15) zu § 219 BEG 1956; DM (32) zu § 546 ZPO). Denn die Zulassung ist hier immerhin vertret bar und nicht offenbar verfehlt.
3.	Die Verfahrensrügen.
a)	Zu Unrecht meint die Revision, der Zeuge Schendel sei nicht Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO und habe daher vereidigt werden müssen. Sinn des § 61 Nr. 2 StPO ist. es, dem Tatrichter zu ermöglichen, von der Vereidigung solcher Personen abzusehen, die durch die Tat des Beschuldigten betroffen und deshalb.erfahrungsgemäß leicht gegen ihn voreingenommen sind (BGHSt 10, 372). Da nach den Urteilsfeststellungen der Beschuldigte den Rechtsanwalt S(

weder zu den Verhandlungen und der Beurkundung hinzu zog, noch dessen Einverständnis für den Vergleich und die Beurkundung durch ihn, den Beschuldigten, herbeiführte,
 demnach ohne rechtskundigen Beistand war, waren seine Interessen mindestens gefährdet; die Vorschrift in § 17 Nr. 5 RNotO (jetzt § 16 Nr. 5 BNotO) will gerade eine solche Gefährdung ausschließen. Der Ehrengerichtshof hat SfHHMl daher zu Hecht als Verletzten im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO angesehen.
h) Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil enthält Entscheidungsgründe. Etwaige Mängel der Begründung oder Widersprüche im Urteil, welche die Revision geltend macht, sind sachlich-rechtliche Fehler, stehen dem Fehlen der Urteilsgründe nach § 338 Nr. 7 StPO aber nicht gleich (BGH Urt. v. 1$. Dezember 1952 - 3 StR 118/52 - S. 87; 27. August 1953-4 StR 352/53 8. November 1956 - 4 StR 304/56 -).
c) Mit der Aufklärungsrüge wendet die Revision sich gegen die Feststellung des Ehrengerichtshofs, der Beschuldigte habe von sich aus eine Abänderung des zunächst zwischen seinem Mitarbeiter Dr.	und	SfllBb vereinbarten Vergleichs dahin herbeigeführt, daß	noch
 weitere 150 DM zu zahlen hatte, die als Kostenbeitrag gedacht waren, ohne daß dies im Vergleich zu dem Ausdruck gebracht wurde. Die Revision behauptet, bereits der Vertragsentwurf von Dr.	habe	die gesamte Vergleichssumme
 von 2 650 DM, einschließlich der 150 DM, enthalten. Der Ehrengerichtshof habe diesen Entwurf heranziehen und verwerten müssen. Der Rüge bleibt der Erfolg versagt. Dem Ehrengerichtshof braucht sich die Heranziehung des Entwurfs und seine Verwertung im V/ege des Urkundenbeweises nicht aufzudrängen. In der Revisionsbegründung trägt der Beschuldigte selbst vor, er habe in der Hauptverhandlung erklärt,
 er
 
könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob jer die Summe von 2 650 DM in den Vergleich eingefügt habe oder ob er den Vergleich nur auf der Grundlage des von Dr. angefertigten Entwurfs abgeschlossen und beurkundet habe. Bei dieser Einlassung des Beschuldigten konnte der Ehrengerichtshof von den Bekundungen der Zeugen	und
 ausgehen, die nach den Urteilsgründen beide ausgesagt haben, daß die Erhöhung der von SBHHB zu zahlenden Vergleichssumme auf Betreiben des Beschuldigten erfolgt ist*
4» Die Sachrüge.
Mit ihr macht der Beschuldigte geltend, die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu dem inneren Tatbestand seien unzureichend, lückenhaft und zu dem Teil unverständlich.
Der Ehrengerichtshof sieht die Standespflichtverletzung des Beschuldigten als Rechtsanwalt darin, daß er als Prozeßbevollmäehtigter StflBB sich fahrlässig nicht darüber vergewisserte, ob Hder Rechtsanwalt des Gegners, nicht nur von den unmittelbaren Vergleichsverhandlungen des Beschuldigten mit	Kenntnis	erlangte,	sondern
 auch damit einverstanden war. Ein Dienstvergehen nach § 73 RKotO ist angenommen worden, weil der Beschuldigte entgegen dem § 17 Abs. 1 Hr. 5 RUotÖ als Prozeßbevollmächtigter St^^s den Vergleich beurkundet hat, ohne sich um ein Einverständnis	dazu	bemüht	zu	haben.
a) Die Revision trägt vor, die in indirekter Rede gebrachten Formulierungen des Urteils ließen nicht erkennen, welche genauen Feststellungen der Ehrengerichtshof getroffen habe. In der Tat wird in den Urteilsgründen zu den Vergleichsverhandlungen zunächst die Aussage von Dr.
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angeführt, ohne daß der Ehrengerichtshof sagt, was er davon für richtig hält» Später ist im Urteil jedoch dargelegt, der Ehrengerichtshof folge hei seinen Feststellungen im wesentlichen der Einlassung des Beschuldigten und der Aussage des Zeugen Dr.	Daraus und aus den wei-
teren Erörterungen hei der rechtlichen Würdigung ist mit der notwendigen Sicherheit zu entnehmen, welchen Sachverhalt der Ehrengerichtshof als festgestellt erachtet und seiner Entscheidung zugrunde legt* Soweit noch Unklarheiten bestehen, gefährden diese den Bestand des Urteils nicht, da#rf der Ehrengerichtshof insoweit durchweg von der für den Beschuldigten günstigsten Lage ausgegangen ist«.
Hiernach liegt der Verurteilung im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:	ist nach dem Termin
 vom 30 o Januar 1957 nicht mehr bei seinem Rechtsanwalt HBB wegen der Vergleichsverhandlungen gewesen. Dieser war weder von den Vergleichsverhandlungen unterrichtet noch mit dem Vergleichsabschluß oder gar mit dessen Beurkundung durch den Beschuldigten einverstanden«. Rechtsanwalt Dr,	der
 mit den Standespflichten eines Anwalts noch nicht besonders vertraut war, hatte sich keine zuverlässige Kenntnis über das 7/issen und Einverständnis H^ps verschafft. Der Beschuldigte fragte vor der Beurkundung den Dr,	nur:	"Weiß
 davon?1* Diese Frage wurde von Dr, wpppl bejaht. Wie der Ehrengerichtshof festgestekt hat, wurde dann auf Betreiben des Beschuldigten die von S^PHP zu zahlende Vergleichssumme um einen Betrag von 150 DM erhöht. Anschließend beurkundete der Beschuldigte als Notar diesen Vergleich, ohne deswegen selbst mit Rechtsanwalt H^p gesprochen und sein Einverständnis zu seinem Vorgehen eingeholt zu haben,
b)	Der Ehrengerichtshof sieht das Verschulden des Beschuldigten darin, daß er sich mit der bejahenden Antwort von Dr, W^p|P begnügt habe, obwohl ihm bekannt v/ar, daß
 Dr.	erst etwa ein Jahr als Anwaltsassessor oder
 freier Mitarbeiter bei ihm tätig war und kein hinreichender Anhalt für dessen besondere Vertrautheit mit den Stan~ despflichten eines Anwalts vorlag, und daß er selbst trotz der durch ihn bev/irkten Abänderung des Vergleichs nicht das Einverständnis H^Ps eingeholt habe. Diese Würdigung de3 Ehrengerichtshofs läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte sich einer schuldhaften Verletzung der Standespflicht schuldig gemacht. Es ist ein anerkannter Grundsatz des Anwaltsrechts, daß ein Rechtsanwalt nicht unmittelbar mit der durch einen Anwalt vertretenen Gegenpartei in Verbindung treten darf (vgl. EGH I, 41; II, 48). Soll dies doch ausnahmsweise geschehen, muß er vorher nicht nur den Gegenanwalt von seiner Absicht in Kenntnis setzen, sondern dessen Einwilligung dazu einholen. Dieser Grundsatz ist noch ausdrücklich in § 17 Nr. 1 der Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsbe-rufs vom 11. Mai 1957 festgelegt. Eine entsprechende Bestimmung befand sich in Nr. 17 der zur Tatzeit geltenden Rieht-linien aus dem Jahre 1949, die nur einige hier nicht in Betracht kommende Ausnahmen zuließ. Ohne	Einverständnis
 durfte der Beschuldigte daher nicht die Vergleichsverhandlungen seines Mitarbeiters mit SflflPPi zulassen, viel weniger noch einen Vergleich mit einer durch ihn bewirkten zusätzlichen Belastung	in	Höhe von 150 DM ab-
schließen. Damit, daß er dies tat, verstieß er gegen seine Pflicht als Anwalt. Eine Fahrlässigkeit und damit ein Verschulden liegt schon darin, daß er Dr.	nur	flüchtig darüber befragte, ob	etwas	wisse, nicht aber darüber, ob	mit den Vergleichsverhandlungeneinverstanden
 sei. Seine Frage genügte nicht einmal, wenn Dr„ allen Standespflichten eines Rechtsanwalts vertraut gewesen wäre. Der Beschuldigte hat sich außerdem nicht verge-
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wissert, daß Rechtsanwalt	mit	dem	Vergleich, wie er
 dann vorgesehen und abgeschlossen ist, einverstanden war»
Unter den gegebenen Umständen war das Einverständnis Hills zu dem Vergleichsabschluß nötig»
Auf die vom Beschuldigten an Br»	gestellte
 Frage und deren Beantwortung kommt es hiernach nicht entscheidend an, weil der Beschuldigte nicht nach dem Einverständnis gefragt, also nicht die richtige^rage«igestöl*ltIhD.t» Dies hat der Ehrengerichtshof zutreffend hervorgehoben und dazu seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, der Beschuldigte habe nicht die notwendigen Überlegungen angestellt, was bei der gegebenen Sachlage "standesmäßig zu bedenken sei”»
Abgesehen davon hat der Ehrengerichtshof mit rechtlich einwandfreien Erwägungen auch dargelegt, daß der Beschuldigte sich nicht einfach auf seinen juristischen Hilfsarbeiter verlassen konnte, sondern daß ihm selbst die Verpflichtung oblag, sich H^|s Einverständnisses zu vergewissern»
Biese hat er nach den Urteilsgründen fahrlässig nicht erfüllt» Ber Berufufegbrichter durfte diese Fahrlässigkeit umso
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schwerer bewerten, weil der Beschuldigte wußte, daß Rechtsanwalt	im	Termin	vom 30« Januar, also nur wenige Tage
 vorher, einen Vergleich entschieden abgelehnt hatte und nichts dafür hervorgetreten war, daß er seine Ansicht geändert hatte»
c)	Auch die Erwägungen, mit denen der Ehrengerichtshof in der Beurkundung des Vergleichs durch den Beschuldigten ein Bienstvergehen nach den §§ 68, 17 Abs» 1 Nr» 5 RNotO vom 13» Februar 1937 bejaht hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Bie angeführten Vorschriften stimmen im Wortlaut mit den §§ 95, 16 Abs. 1 Nr» 5 der jetzt geltenden BundesnotarOrdnung überein. Ber Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr» 5 RNotO und des § 16 Abs» 1 Nr. 5 der jetzt geltenden
 
BNotO läßt keinen Zweifel darüber, daß der Beschuldigte von der Beurkundung des Vergleichs ausgeschlossen war, da er zu diesem Zeitpunkt noch Bevollmächtigter Stuhrs in den Prozessen war, die durch den Vergleich beendet wurden (vgl. auch Seybold-Hornig-Lemmers, RNotO 3« Aufl« § 17 Anm. I 2, IV 5 c). Sollte in Schleswig-Holstein - was der Ehrengerichtshof zugunsten des Beschuldigten unterstellt - ein Brauch bestehen, daß Notare mit ausdrücklicher Zustimmung des $4Gegenanwalts eine beide Parteien berührende Urkunde auf nimmt, würde dies dem Verbot des § 17 Abs«. 1 Nr. 5 RNotO und des § 16 Abs. 1 Nr. 5 BNotO widersprechen. Biese Gesetze sehen keine Ausnahme von dem Beurkundungsverbot vor. Aber auch die nach diesem angeblichen Brauch erforderliche ausdrückliche Zustimmung H^^s zur Beurkundung hat der
i
Beschuldigte nicht eingeholt, insoweit nicht einmal etwas veranlaßt. Gegen diese Beurteilung durch den Ehrengerichtshof wendet die Revision sich auch nicht mit Einzelausführungen.
d)	Die Strafzu demessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ber von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Widerspruch ist im Urteil nicht enthalten. Ber Beschuldigte selbst und nicht nur Br. vy^^^^hat gegen eine ernst zu nehmende Richtlinie über den Verkehr mit Berufskollegen verstoßen. Baß Br.	dagegen verstoßen
 hat, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht straferschwerend verwertet worden.
'Ol
10
» Demnach war die Revision zu verwerfen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 Abs. 2 BRAO.
Glanzmann	Dr.	Fuchs	Dr, Wintzer	Börtzler
 Spengler
Kirchhof
 Petersen