Mai 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Rechtsanwalts wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO i.V. m. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts fallen der Rechtsanwaltskammer München zur Last (§ 198 BRAO; § 467 Abs 1 StPO i.V. m.
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (Fl) 2/04 BESCHLUSS vom 5. Mai 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 5. Mai 2004 beschlossen: Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Rechtsanwalts wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts fallen der Rechtsanwaltskammer München zur Last (§ 198 BRAO; § 467 Abs 1 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO). Gründe: Die Verfahrensweise erscheint im Blick auf die verhängte Sanktion, den Zeitablauf und den Umstand angemessen, daß nach vorläufiger Bewertung der Sache, entsprechend der Beurteilung im Sachantrag des Generalbundesanwalts, abzusehen ist, daß die zugelassene Revision des Rechtsanwalts zwar zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Mai 2000, nicht aber zur Durchentscheidung auf Freispruch durch das Revisionsgericht führen würde. Es liegen allerdings keine Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, von einer Auslagenerstattung zugunsten des nicht verurteilten Rechtsanwalts gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO abzusehen. Deppert Basdorf Otten Ernemann Salditt Schott Wosgien