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BGH

Gericht: BGH

Ein Rechtsanwalt darf bei Ausübung seines Berufes die Graduierung "Diplom-Ingenieur (abgekürzt: Dipl.-Ing.)" Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm hat die Kosten des Verfahrens und die dem Rechtsanwalt entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts gegen dieses Urteil verworfen. Die Bezeichnung der Hochschulgrade ist in der gemäß § 63 Abs. 2 FHG vom Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen Rechtsverordnung (Dipl. In dieser ist ausgesprochen, daß ihm das Recht zustehe, anstelle der ihm verliehenen Graduierung - Ingenieur (grad) -"den entsprechenden Diplomgrad Diplom-Ingenieur abgekürzt Dipl.-Ing. als staatliche Bezeichnung zu führen." Die Bezeichnung Dipl.-Ing. darf der Beschwerdeführer auch bei der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt führen (offengelassen in der Senatsentscheidung vom 28. a) Nach § 78 Abs. 1 der gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des Standesrechts (in folgenden Richtlinien) darf ein Rechtsanwalt bei Ausübung seines Berufs (u.a.) akademische Grade führen, die durch eine an einer deutschen Universität oder Hochschule abgelegte Prüfung erworben worden sind. Dieses Recht zur Titelführung, das ursprünglich nicht anerkannt war, inzwischen aber standesrechtlich allgemein akzeptiert ist (BVerfGE 36, 212 = NJW 1974, 232), berechtigt auch zur Führung des an einer deutschen Universität oder einer gleichrangigen deutschen Hochschule erworbenen akademischen Grades des Diplom-Ingenieurs. Er hat aber offengelassen, ob auch die in einer Fachhochschule erworbene Graduierung Diplom-Ingenieur von einem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes geführt werden darf.Er hat dazu ausgeführt, er sei grundsätzlich nicht gehindert, eine Unterscheidung zwischen Universitäts- und Hochschuldiplomen einerseits und Fachhochschuldiplomen andererseits vorzunehmen. Bei dieser Sachlage würde es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) darstellen, wenn das Standesrecht der Rechtsanwälte die Berechtigung zur Titelführung in der Weise unterschiedlich regeln würde, daß er sie bei Universitäts- und Hochschuldiplomen gestatten und bei Fachhochschuldiplomen verweigern würde. § 78 Abs. 1 der Richtlinien erwähnt nur die akademischen Grade, die durch eine an einer deutschen Universität oder Hochschule abgelegten Prüfung erworben worden sind. Nur auf diesen Wortlaut der Richtlinien kann aber die vom Ehrengerichtshof erwogene Eingrenzung der Befugnisse zur Titelführung, nämlich der Ausschluß der Graduierungen, die an einer Fachhochschule erworben worden sind, nicht gestützt werden. Eine solche gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen durch das Fachhochschulgesetz Er hat darin die in einer Fachhochschule für das Ingenieurwesen erworbene Graduierung "Diplom-Ingenieur" dem entsprechenden akademischen Grad gleichgestellt, der in einer Universität oder an einer Hochschule erworben worden ist. Die durch Prüfung an einer Fachhochschule für das Ingenieurwesen erworbene Graduierung Diplom-Ingenieur darf deshalb in Ausübung des Rechtsanwaltsberufes geführt werden. c) Der Ehrengerichtshof meint allerdings, auf diese auch von ihm für möglich gehaltene vom Senat vertretene Auslegung, die zur Gleichbehandlung der Graduierungen führt, die an Hoch- und Fachhochschulen für das Ingenieurwesen erworben worden sind, könne sich der Beschwerdeführer deshalb nicht berufen, weil er die Graduierung "Dipl.-Ing." Einer solchen einschränkenden Interpretation der Befugnisse zur Titelführung steht jedoch die Entscheidung des Landesgesetzgebers entgegen, der den Absolventen der früheren Ingenieurschulen das Recht, die Bezeichnung Dipl.-Ing. zu führen, ausdrücklich zuerkannt hat. Fachhochschulen auf dem Gebiet des Ingenieurwesens auch in dem Recht zur Titelführung für die Studenten, die an einer der Schulen eine zur Berufsausübung qualifizierende Prüfung abgelegt haben, zu dem Ausdruck kommen müsse. Die durch Gesetz verliehene Bezeichnung Dipl.-Ing. darf deshalb wie der durch Prüfung erworbene entsprechende Grad bei Ausübung des Rechtsanwaltsberufes geführt werden.

Zitierte Normen: § 67 VwGO § 138 StPO § 43 BRAO
RechtsanwaltRechtNordrhein-WestfalenFachhochschulenDipl-IngGesetzEhrengerichtshofNJWBezeichnung

Volltext der Entscheidung

2141 049
Nachschlagewerk: ja BGHSt:	ja
§43 BRAO
Ein Rechtsanwalt darf bei Ausübung seines Berufes die Graduierung "Diplom-Ingenieur (abgekürzt: Dipl.-Ing.)" führen, auch wenn die Berechtigung zur Führung durch Gesetz (hier: Art. IV Nr. 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 21. Juli 1981 - GV NW 1981 S. 408) zuerkannt worden ist.
BGH, Urt. vom 26. Mai 1986 - AnwSt (R) 1/86 - Ehrengerichtshof für
 Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES
AnwSt (R) 1/86
URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen
 den Rechtsanwalt Werner
 Straße
geboren
1948 in
 Westf.
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat in der Sitzung vom 26. Mai 1986, an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Gribbohm Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke Dr. Paepcke Jordan
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Dr. 
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Rechtsanwalts werden die Urteile der II. Kammer des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm/Westfalen vom 10. Juli 1985 und des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 1985 aufgehoben.
Der Rechtsanwalt wird freigesprochen.
Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm hat die Kosten des Verfahrens und die dem Rechtsanwalt entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
Das Ehrengericht ist der Auffassung, der Rechtsanwalt habe dadurch fortgesetzt schuldhaft gegen Standesrecht verstoßen, daß er sich seit dem Jahre 1983 auf dem Praxisschild seiner Kanzlei und auf den Briefköpfen seiner Kanzleischreiben als "Dipl.-Ing." bezeichne. Es hat deshalb gegen ihn einen Verweis verhängt. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts gegen dieses Urteil verworfen. Die - vom Ehrengerichtshof zugelassene - Revision des Rechtsanwalts hat mit der Sachrüge Erfolg. Sie führt zu seiner Freisprechung.
1.	Der Rechtsanwalt hat am 30. Juni 1970 an der Ingenieurschule für Landbau der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe und Rheinland in Soest die Berechtigung erworben, die staatliche Bezeichnung "Ingenieur (grad)" zu führen. Die genannte Ingenieurschule ist eine Vorgängereinrichtung der Fachhochschulen. Im Lande Nordrhein-Westfalen verleihen diese Fachhochschulen gemäß § 63 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV NW 964) solchen Studenten, die aufgrund einer Hochschulprüfung einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben haben, Diplomgrade mit Angabe der Fachrichtung.
Die Bezeichnung der Hochschulgrade ist in der gemäß § 63 Abs. 2 FHG vom Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen Rechtsverordnung (Dipl. VO-FH) vom 8. Oktober 1980 (GV NW 884) festgelegt worden.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Dipl. VO-FH verleihen die Fachhochschulen für den ersten berufsqualifizierenden Abschluß der Fachrichtung Ingenieurwesen, zu dem gemäß § 2 Nr. 1 Dipl.
VO-FH auch der Studiengang Landbau gehört, den Diplomgrad "Diplom-Ingenieur (Kurzform Dipl.-Ing.)". In Artikel IV Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 21. Juli 1981 (GV NW S. 408, 409) hat -der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen ausgesprochen, daß Personen, die - wie der Antragsteller - an einer allgemein zugänglichen Bildungseinrichtung nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen graduiert worden sind, berechtigt sind, anstelle der ihnen verliehenen Graduierung den Diplomgrad zu führen. In Artikel IV Nr. 1 Satz 2 des genannten Gesetzes ist vorgesehen, daß sich Bezeichnung und Zuordnung des Diplomgrades nach der gemäß § 63 Abs. 2 FHG erlassenen Rechtsverordnung richten. Die Betroffenen erhalten gemäß Artikel IV Nr. 3 des Gesetzes über ihre Berechtigung eine Urkunde
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Eine solche ist dem Rechtsanwalt am 21. April 1982 von der Universität - Gesamthochschule - P^HiB ausgestel 11 worden. In dieser ist ausgesprochen, daß ihm das Recht zustehe, anstelle der ihm verliehenen Graduierung - Ingenieur (grad) -"den entsprechenden Diplomgrad Diplom-Ingenieur abgekürzt Dipl.-Ing. als staatliche Bezeichnung zu führen."
2.	Die Bezeichnung Dipl.-Ing. darf der Beschwerdeführer auch bei der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt führen (offengelassen in der Senatsentscheidung vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 38/82).
a)	Nach § 78 Abs. 1 der gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des Standesrechts (in folgenden Richtlinien) darf ein Rechtsanwalt bei Ausübung seines Berufs (u.a.) akademische Grade führen, die durch eine an einer deutschen Universität oder Hochschule abgelegte Prüfung erworben worden sind. Dieses Recht zur Titelführung, das ursprünglich nicht anerkannt war, inzwischen aber standesrechtlich allgemein akzeptiert ist (BVerfGE 36, 212 = NJW 1974, 232), berechtigt auch zur Führung des an einer deutschen Universität oder einer gleichrangigen deutschen Hochschule erworbenen akademischen Grades des Diplom-Ingenieurs.
b)	Davon geht der Ehrengerichtshof aus. Er hat aber offengelassen, ob auch die in einer Fachhochschule erworbene Graduierung Diplom-Ingenieur von einem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes geführt werden darf. Er hat dazu ausgeführt, er sei grundsätzlich nicht gehindert, eine Unterscheidung zwischen Universitäts- und Hochschuldiplomen einerseits und Fachhochschuldiplomen andererseits vorzunehmen.
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Er könnte dabei daran anknüpfen, daß Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele bei dem Fachhochschulstudium einerseits und den wissenschaftlich intensiveren Universitäts- und Hochschulstudien andererseits nicht in allem gleichrangig sind (vgl. BVerfGE 55, 261 = NJW 1981, 911). Das jeweilige Hochschulabgangszeugnis führt deshalb bei der späteren Tätigkeit zu unterschiedlichen Bewertungsfaktoren (BVerfGE 55, 261, 272). Die Tatsache, daß die Universitäts- und Hochschulausbildung einerseits und die Fachhochschulausbildung andererseits unterschiedliche wissenschaftliche Anforderungen stellen, hat auch Einfluß auf den Status der Hochschullehrer. Fachhochschullehrer, die in rechtskundlichen Fächern unterrichten, sind - anders als Rechtslehrer an deutschen Hochschulen - nicht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO postulationsfähig (BVerfG NJW 1975, 2340; BVerwG NJW 1975, 1899, 2356; 1979, 1174; OVG Münster NJW 1980, 1690); sie können auch nicht - ebenfalls anders als Hochschullehrer - gemäß § 138 Abs. 1 StPO zu Verteidigern gewählt werden (Laufhütte in KK § 138 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 138 Rdn. 3).
Diesen Unterschieden zwischen Hochschul- und Fachhochschulausbildung stehen andererseits erhebliche Gemeinsamkeiten der beiden Studiengänge gegenüber. Beide führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluß; das Studium soll die Studenten beider Ausbildungsgänge in die Lage versetzen, aufgrund der ihnen vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse den Ingenieurberuf auszuüben (BVerfGE 55, 261, 270). Diese Gemeinsamkeiten und Gleichgewichtigkeiten der Studiengänge sind so bedeutsam, daß der Gesetzgeber des Landes
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Nordrhein-Westfalen ohne Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze (BVerfG aaO) den einheitlichen Diplomgrad Diplom-Ingenieur als berufsqualifizierenden Abschluß beider Studiengänge vorgesehen hat. Bei dieser Sachlage würde es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) darstellen, wenn das Standesrecht der Rechtsanwälte die Berechtigung zur Titelführung in der Weise unterschiedlich regeln würde, daß er sie bei Universitäts- und Hochschuldiplomen gestatten und bei Fachhochschuldiplomen verweigern würde.
Dem Wortlaut der Richtlinien könnte allerdings eine solche unterschiedliche Bewertung entnommen werden. § 78 Abs. 1 der Richtlinien erwähnt nur die akademischen Grade, die durch eine an einer deutschen Universität oder Hochschule abgelegten Prüfung erworben worden sind. Nur auf diesen Wortlaut der Richtlinien kann aber die vom Ehrengerichtshof erwogene Eingrenzung der Befugnisse zur Titelführung, nämlich der Ausschluß der Graduierungen, die an einer Fachhochschule erworben worden sind, nicht gestützt werden. Die Richtlinien stellen selbst keine ausreichende normative Grundlage für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit dar (BGHSt 26, 343, 344; BGH MDR 1983, 312; BGH, Urteil vom 27. Jun 1983 - AnwSt (R) 15/82; BVerfGE 36, 212, 218; 57, 121, 132 f.; 66, 337, 365). Sie dienen lediglich als Hilfsmittel, wenn die Generalklausel des § 43 BRAO über die anwaltlichen Berufspflichten anzuwenden und durch Auslegung zu konkretisieren ist. Solche Hilfsmittel können durch die Entwicklung überholt sein (BGHZ 64, 301, 309 = NJW 1975, 1559, 1562). Sie müssen gegenüber einer eindeutigen anderen Regelung durch den Gesetzgeber zurücktreten (BGHSt 27, 390, 391 = NJW 1978, 2254). Eine solche gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen durch das Fachhochschulgesetz
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auf dem Gebiet des Ingenieurwesens getroffen. Er hat darin die in einer Fachhochschule für das Ingenieurwesen erworbene Graduierung "Diplom-Ingenieur" dem entsprechenden akademischen Grad gleichgestellt, der in einer Universität oder an einer Hochschule erworben worden ist. Die durch Prüfung an einer Fachhochschule für das Ingenieurwesen erworbene Graduierung Diplom-Ingenieur darf deshalb in Ausübung des Rechtsanwaltsberufes geführt werden. Ob dies auch für andere Fachhochschulqualifizierungen gilt - und zwar auch für solche, die nach den Fachhochschulgesetzen für den öffentlichen Dienst (vgl. das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1984 - GV NW 303) erworben worden sind, für die es vergleichbare Universitäts- oder Hochschulqualifizierungen nicht gibt (vgl. die Diplomierungssatzung der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen - JMB1 1984, 258) -, bedarf hier nicht der Entscheidung.
c)	Der Ehrengerichtshof meint allerdings, auf diese auch von ihm für möglich gehaltene vom Senat vertretene Auslegung, die zur Gleichbehandlung der Graduierungen führt, die an Hoch- und Fachhochschulen für das Ingenieurwesen erworben worden sind, könne sich der Beschwerdeführer deshalb nicht berufen, weil er die Graduierung "Dipl.-Ing." nicht an einer Fachhochschule erworben habe. Er habe seine Prüfung vielmehr an einer Vorgängereinrichtung, eine Ingenieurschule, abgelegt, die keine akademische Grade habe vergeben dürfen.
Einer solchen einschränkenden Interpretation der Befugnisse zur Titelführung steht jedoch die Entscheidung des Landesgesetzgebers entgegen, der den Absolventen der früheren Ingenieurschulen das Recht, die Bezeichnung Dipl.-Ing. zu führen, ausdrücklich zuerkannt hat. Dem liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, daß die Gleichwertigkeit der Ausbildung an den früheren Ingenieurschulen und an den jetzigen
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Fachhochschulen auf dem Gebiet des Ingenieurwesens auch in dem Recht zur Titelführung für die Studenten, die an einer der Schulen eine zur Berufsausübung qualifizierende Prüfung abgelegt haben, zu dem Ausdruck kommen müsse. Dieser vom zuständigen Gesetzgeber getroffenen Gleichstellungsentscheidung hat auch das Standesrecht der Rechtsanwälte Rechnung zu tragen. Die durch Gesetz verliehene Bezeichnung Dipl.-Ing. darf deshalb wie der durch Prüfung erworbene entsprechende Grad bei Ausübung des Rechtsanwaltsberufes geführt werden.
3.	Der Rechtsanwalt ist deshalb aus Rechtsgründen freizusprechen. Gemäß § 197 BRAO haftet die Rechtsanwaltskammer für die Kosten des Verfahrens und für die dem Rechtsanwalt erwachsenen notwendigen Auslagen (BGHSt 21, 211).
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Lepa
 Siebecke	Paepcke	Jordan