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BGH

Gericht: BGH

Seine Kanzlei betreibt er seit 1930 am in MBB« Er verwendet einen Briefbogen, der außer den üblichen Angaben wie Namen, Adresse, Telefon- und Bankverbindung in der rechten oberen Ecke eine schwarze Abbildung des Isartors in einer Größe von etwa 2,5 mal 1,2 cm enthält. Das Ehrengericht hat die Verwendung des Signets als unzulässige Werbung betrachtet und dem Rechtsanwalt einen Verweis erteilt. Seine Berufung hat der Ehrengerichtshof verworfen; das Urteil ist in den BRAK-Mitteilungen 1984, Wie seit langem anerkannt ist und auch der Bundesgerichtshof wiederholt unter eingehender Würdigung der geschichtlichen Entwicklung und des einschlägigen Schrifttums entschieden hat, gehört es deshalb zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben und auch nicht einen solchen Anschein zu erwecken. Die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts sind zwar kein Gesetz, aber eine Erkenntnisquelle für das, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des AnwaltsStandes entspricht und deshalb zur Auslegung des § 43 BRAO herangezogen werden kann (BGHSt 18, 77, 78; 24, 235, 236; 28, 183, 189). Mit Recht hat der Ehrengerichtshof deshalb das Verhalten des Rechtsanwalts daran gemessen. Zutreffend hat er aber auch davon abgesehen, die Wirkung des von dem Rechtsanwalt verwendeten Kennzeichens im einzelnen zu untersuchen. Deshalb ist hier maßgabend, daß die Verwendung des Symbols allein schon - unabhängig von seiner Wirkung auf den Betrachter im einzelnen - in auffälliger Weise wirbt und der Standesauffassung widerspricht. Deren wettbewerblicher und werbender Charakter aber steht außer Frage, Im vorliegenden Falle tritt hinzu, daß der Rechtsanwalt ein Kennzeichen verwendet, welches auf die Lage seiner Kanzlei hinweist. Das Erläuterungswerk von Lingenberg/Hummel (Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts /T981_7 § 72 Rdn. 1) weist auf die Richtlinien der Bundessteuerberaterkammer hin; im Anschluß daran hält es die Verwendung von Emblemen und Markenzeichen für schlechthin unzulässig. c) Die mit der Verwendung des Signets verbundene Werbewirkung ist berufswidrig und kann nicht hingenommen werden. aa) Der Senat ist nicht genötigt, die Grenzen des anwaltlichen Werbeverbots umfassend zu erörtern und dabei auf kritische Stimmen einzugehen, welche die den freien Berufen gemeinsamen Standesauffassungen als teilweise "kleinkariert” bezeichnen (Kornblum BB 1985, 65, 70). Maßgebend ist vielmehr, daß die Benutzung des Symbols den Werbemethoden der gewerblichen Wirtschaft vergleichbar und damit geeignet ist, das Berufsbild des Anwalts zu verfälschen (vgl. Auch unter dem anderen Gesichtspunkt, daß Werbung dann zulässig sei, wenn sie Ausdruck der Erfüllung der Berufspflichten im Interesse der Mandantschaft ist (Jarass NJW 1982, 1833, 1837i läßt sich das von dem Rechtsanwalt beanspruchte Kennzeichen nicht rechtfertigen. bb) Nichts vermag der Rechtsanwalt aus dem Argument herzuleiten, daß sich das Standesrecht fortlaufend weiterentwickele. Darin hatte die Kammer ihm auf seine Anfrage mitgeteilt, daß gegen die win Aussicht genommene Dienstleistungsmarke“ keine standesrechtlichen Bedenken beständen, falls nicht durch Größe oder Anordnung das Werbeverbot verletzt werde. Sie verkennt, daß die Kammer über das Standesrecht nicht verfügen kann und nicht ermächtigt ist, bestimmte Verhaltensweisen des Rechtsanwalts unter standesrechtlichen Gesichtspunkten zu genehmigen. Eine solche Auskunft läßt, wenn sie einwandfrei erlangt ist, ein Verschulden des Rechtsanwalts an einem Standesverstoß entfallen, solange er auf die Richtigkeit der erhaltenen Mitteilung vertrauen darf.Sie vermag aber nicht die aus dem Standesrecht fließenden Rechte und Pflichten selbst zu ändern. Nicht beizutreten ist daher der Folgerung des Rechtsanwalts, die Auskunft sei eine in der Form schlichten Verwaltungshandelns ergangene, bindende hoheitliche Maßnahme. Diese Entscheidung befaßt sich mit der Frage der Anfechtbarkeit einer Auskunft analog § 223 BRAO und beantwortet sie abweichend von den in BGHZ 37, 396, 401 dargelegten Erwägungen (vgl.

Zitierte Normen: § 43 BRAO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 1/85	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Wolfram
 Iflmtaatz #/I, Ml
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 13. Mai 1985, an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer
 als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hagen,
 Dr. Jähnke,
 Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer,
 Dr. Weise,
 Dr. Paepcke
 Bundesanwalt Dr.
als beisitzende Richter,
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor Werner
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 26. September 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe ;
Der Rechtsanwalt ist zugelassen bei dem Amtsgericht, den Landgerichten I und II und dem Oberlandesgericht München. Seine Kanzlei betreibt er seit 1930 am	in	MBB«	Er
 verwendet einen Briefbogen, der außer den üblichen Angaben wie Namen, Adresse, Telefon- und Bankverbindung in der rechten oberen Ecke eine schwarze Abbildung des Isartors in einer Größe von etwa 2,5 mal 1,2 cm enthält. Das gleiche Signet läßt er auch auf die Einladungskarten zu seinem alljährlichen Kanzleifest drucken, zu welchem er seine ständigen Mandanten sowie Freunde und Bekannte einlädt.
Das Ehrengericht hat die Verwendung des Signets als unzulässige Werbung betrachtet und dem Rechtsanwalt einen Verweis erteilt. Seine Berufung hat der Ehrengerichtshof verworfen; das Urteil ist in den BRAK-Mitteilungen 1984,
197 veröffentlicht. Dagegen wendet sich der Rechtssnwalt mit der Revision; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Zutreffend erblickt auch der Ehrengerichtshof in dem Verhalten des Rechtsanwalts standeswidrige Werbung.
1.	Gemäß § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Wie seit langem anerkannt ist und auch der Bundesgerichtshof wiederholt unter eingehender Würdigung der geschichtlichen Entwicklung und des einschlägigen Schrifttums entschieden hat, gehört es deshalb zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger
 Weise für seine Praxis zu werben und auch nicht einen solchen
 Anschein zu erwecken. Der Rechtsanwalt soll grundsätzlich
 nur durch seine Leistung werben (BGHSt 28, 183» 189 m.w.Nachw.).
Das Werbeverbot gilt nicht allein für Rechtsanwälte. Es ist vielmehr den rechtsund wirtschaftsberatenden freien Berufen gemeinsam (BGHSt 26, 131, 134; Kornblum BB 1985, 65) und erstreckt sich darüber hinaus auch auf andere freie Berufe, etwa den Arzt- ]) beruf (vgl. § 21 der MusterberufsOrdnung für die deutschen Ärzte, abgedruckt bei Rieger Lexikon des Arztrechts /198$7 S. 929). Mit dem Grundgesetz ist es vereinbar (BVerfGE 33, 125, 170; 36,
 212, 222; 60, 215, 232; BVerfG NJW 1980, 633).
2.	Werbung ist auch durch die Gestaltung der Geschäftspapiere möglich. Die BerufsOrdnungen der erwähnten freien Berufe befassen sich deshalb durchweg mit der zulässigen Form der Briefbögen und sonstigen Drucksachen (Nachweise bei Kornblum BB 1985, 65, 74 Fn. 41; ferner § 29 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte aaO). Für den Rechtsanwalt bestimmt	j
§ 72 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (Stand:
 1. März 1982), daß er jede übertriebene und auffällige Form vermeiden muß.
Die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts sind zwar kein Gesetz, aber eine Erkenntnisquelle für das, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des AnwaltsStandes entspricht und deshalb zur Auslegung
 des § 43 BRAO herangezogen werden kann (BGHSt 18, 77, 78; 24, 235, 236; 28, 183, 189). Mit Recht hat der Ehrengerichtshof deshalb das Verhalten des Rechtsanwalts daran gemessen. Zutreffend hat er aber auch davon abgesehen, die Wirkung des von dem Rechtsanwalt verwendeten Kennzeichens im einzelnen zu untersuchen. Es kommt entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob das Kennzeichen bloß auffällig, nicht aber zugleich übertrieben wirkt. § 72 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts enthält als Konkretisierung des in § 2 niedergelegten allgemeinen Werbeverbots eine Richtschnur, aber keine abschließende Regelung. Die gegenteilige Ansicht der Revision wird der Rechtsnatur der Standesrichtlinien als Erkenntnisquelle und Auslegungshilfe nicht ausreichend gerecht. Deshalb ist hier maßgabend, daß die Verwendung des Symbols allein schon - unabhängig von seiner Wirkung auf den Betrachter im einzelnen - in auffälliger Weise wirbt und der Standesauffassung widerspricht.
a)	Das Symbol bezweckt nicht lediglich eine 'Auflockerung” des Briefkopfes. Vielmehr soll es durch eine ansprechende äußere Form den Betrachter auf den Anwalt besonders hinweisen, der es verwendet. Die gleichmäßige Verwendung stets desselben Zeichens ist ferner darauf gerichtet, den Eindruck zu erwecken, daß die von dem Anwalt angebotenen Leistungen gleichbleibend einer bestimmten, durch das Zeichen verkörperten Qualität entsprechen. Die erhofften Wirkungen der Benutzung des Symbols decken sich damit weitgehend mit den Wirkungen, die sich die gewerbliche
 
Wirtschaft von der Verwendung von Zeichen, Marken oder Gütesiegeln verspricht. Deren wettbewerblicher und werbender Charakter aber steht außer Frage, Im vorliegenden Falle tritt hinzu, daß der Rechtsanwalt ein Kennzeichen verwendet, welches auf die Lage seiner Kanzlei hinweist.
Der Isartorplatz in München kann als bevorzugter geschäftlicher Standort gelten. Seine Hervorhebung ruft zwangsläufig Vergleiche mit Kanzleien in weniger günstiger Lage hervor.	*
b)	Die Benutzung von Briefbögen und beruflichen Einladungskarten, die ein auf die Praxis hinweisendes Symbol enthalten, entspricht nicht der Übung. Wie den Mitgliedern des Senats aus ihrer eigenen beruflichen Erfahrung bekannt ist, versieht die Anwaltschaft ihre Geschäftspapiere lediglich mit informativen Angaben, die durch die drucktechnische Anordnung individuell gestaltet sind. Diese Beschränkung ist in der Anwaltschaft nicht umstritten. Die Rechtsprechung hat sich deshalb auch kaum damit befassen müssen. Isele (Kommentar zur BRAO S. 823) teilt eine Entscheidung aus dem Jahre 1936 mit. Der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte hatte einen einschlägigen Fall im Jahre )? 1978 zu entscheiden (EGE XIV 242, 243). Das Erläuterungswerk von Lingenberg/Hummel (Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts /T981_7 § 72 Rdn. 1) weist auf die Richtlinien der Bundessteuerberaterkammer hin; im Anschluß daran hält es die Verwendung von Emblemen und Markenzeichen für schlechthin unzulässig. Hiernach ist es anerkannte Standessitte, derartige Kennzeichen nicht zu benutzen.
c)	Die mit der Verwendung des Signets verbundene Werbewirkung ist berufswidrig und kann nicht hingenommen werden.
aa) Der Senat ist nicht genötigt, die Grenzen des anwaltlichen Werbeverbots umfassend zu erörtern und dabei auf kritische Stimmen einzugehen, welche die den freien Berufen gemeinsamen Standesauffassungen als teilweise "kleinkariert” bezeichnen (Kornblum BB 1985, 65, 70). Maßgebend ist vielmehr, daß die Benutzung des Symbols den Werbemethoden der gewerblichen Wirtschaft vergleichbar und damit geeignet ist, das Berufsbild des Anwalts zu verfälschen (vgl. BVerfGE 33, 125, 170; 60, 215, 232). Auch unter dem anderen Gesichtspunkt, daß Werbung dann zulässig sei, wenn sie Ausdruck der Erfüllung der Berufspflichten im Interesse der Mandantschaft ist (Jarass NJW 1982, 1833, 1837i läßt sich das von dem Rechtsanwalt beanspruchte Kennzeichen nicht rechtfertigen. Die Abbildung des Isartors dient nicht den Interessen der Rechtsuchenden.
bb) Nichts vermag der Rechtsanwalt aus dem Argument herzuleiten, daß sich das Standesrecht fortlaufend weiterentwickele. Daß die Grenzen zulässiger Werbung veränderlich sind, hat auch der Senat anerkannt (BGHSt 26, 131, 135; 28, 183, 189 f). Ein Beispiel hierfür bieten neue Formen sachgemäßer Interessenvertretung wie das "gebündelte Mandat". Keine Abstriche hat der Senat aber an dem Verbot direkter Werbung zugelassen. Eine Einschränkung des Verbots für Fälle
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der vorliegenden Art ist demgegenüber nicht zu begründen. Sie würde zu immer neuen Abgrenzungen nötigen und damit Rechtsunsicherheit schaffen. Letztlich wäre die bestehende Standessitte ohne Vorteil für die Rechtsuchenden, aber auch für die Rechtsanwaltschaft selbst, in Frage gestellt.
3.	Ohne Erfolg beruft sich der Rechtsanwalt schließlich ^ auf das Schreiben der Rechtsanwaltskammer München vom 11. September 1980. Darin hatte die Kammer ihm auf seine Anfrage mitgeteilt, daß gegen die win Aussicht genommene Dienstleistungsmarke“ keine standesrechtlichen Bedenken beständen, falls nicht durch Größe oder Anordnung das Werbeverbot verletzt werde. Die Kammer hat ihre Ansicht später geändert und dies dem Rechtsanwalt mitgeteilt.
a) Zutreffend nimmt der Ehrengerichtshof an, daß das Gesetz über die Eintragung von Dienstleistungsmarken vom 29. Januar 1979 (BGBl IS. 125) für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist. Dieses Gesetz hat das Warenzeichengesetz geändert. Der Gesetzgeber hat mit ihm die Möglichkeit zeichenrechtlichen	)|
Schutzes, den es bisher nur für Waren gab, auf Dienstleistungen ausgedehnt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 8/1543). Die Neuregelung betrifft gewerbliche Dienstleistungs-untemehmen; zu der Frage, ob Rechtsanwälte sie in Anspruch nehmen dürfen, verhält sie sich nicht. Darüber entscheidet vielmehr nach wie vor das Berufsrecht des Anwalts.
 
b) Die Ansicht, das Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 11. September 1980 enthalte eine nicht wirksam widerrufene Genehmigung der Verwendung des Kennzeichens, ist nicht haltbar. Sie verkennt, daß die Kammer über das Standesrecht nicht verfügen kann und nicht ermächtigt ist, bestimmte Verhaltensweisen des Rechtsanwalts unter standesrechtlichen Gesichtspunkten zu genehmigen. Das Schreiben war vielmehr nach Wortlaut lind Sinn eine Auskunft, die der Rechtsanwalt gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO erbeten hatte. Eine solche Auskunft läßt, wenn sie einwandfrei erlangt ist, ein Verschulden des Rechtsanwalts an einem Standesverstoß entfallen, solange er auf die Richtigkeit der erhaltenen Mitteilung vertrauen darf. Sie vermag aber nicht die aus dem Standesrecht fließenden Rechte und Pflichten selbst zu ändern. Nicht beizutreten ist daher der Folgerung des Rechtsanwalts, die Auskunft sei eine in der Form schlichten Verwaltungshandelns ergangene, bindende hoheitliche Maßnahme. Auf die Entscheidung des EGH Hamburg in BRAK-Mitteilungen 1984, 89 kann er sich nicht berufen. Diese Entscheidung befaßt sich mit der Frage der Anfechtbarkeit einer Auskunft analog § 223 BRAO und beantwortet sie abweichend von den in BGHZ 37, 396, 401 dargelegten Erwägungen (vgl. auch BGHZ 34, 244, 247 f). Die Frage der sachlich-rechtlichen Bindungswirkung ist damit nicht identisch.
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4. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils besteht hiernach zu Recht. Auch der Rechtsfolgenausspruch, gegen den der Rechtsanwalt sich nicht im einzelnen wendet, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision ist daher zu verwerfen.
Pfeiffer
 Hagen
Jähnke
 Lepa
Schaefer
 Weise
Paepcke