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BGH

Gericht: BGH

Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die Berufung des Rechtsanwalts hatte der Ehrengerichtshof verworfen. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache durch den Senat (Senatsurteil vom 28. Februar 1983 - AnwSt (R) 23/82) hat der Rechtsanwalt seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. 1. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof seinem Urteil die bindend gewordenen Feststellungen des Ehrengerichts zu dem Schuld- Die Ausführungen, mit denen der Ehrengerichtshof den wegen dieser Standesverfehlungen für erforderlich gehaltenen Ausschluß des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft begründet 0* hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Daß ein Rechtsanwalt, der Mandantengelder veruntreut, in der Regel für den Anwaltsstand nicht mehr tragbar ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 15, 372, 375 f; zuletzt Urteile vom 27. Der Ehrengerichtshof hat auch beachtet, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden Weiterer Erörterungen, etwa zur Möglichkeit der Ahndung mittels einer milderen Maßnahme oder zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtsanwalts, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

Zitierte Normen: § 114 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltsEhrengerichtshofMandantAnwStRechtsmittel

Volltext der Entscheidung

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21IF 089 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 1/84
URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Werner
S
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 25. Juni 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hagen,
 Dr. Jähnke,
 Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer,
 Dr. Weise,
 Dr. Messer
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt
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Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 7. Oktober 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe:
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die Berufung des Rechtsanwalts hatte der Ehrengerichtshof verworfen. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache durch den Senat (Senatsurteil vom 28. Februar 1983 - AnwSt (R) 23/82) hat der Rechtsanwalt seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. In der neuen Verhandlung hat der Ehrengerichtshof das Rechtsmittel wiederum verworfen. Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Rechtsanwalts. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof seinem Urteil die bindend gewordenen Feststellungen des Ehrengerichts zu dem Schuld-
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Spruch zugrunde gelegt (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1983 - AnwSt (R) 3/83). Nach ihnen verwandte der Rechtsanwalt einen am 15. Mai 1979 für seinen Mandanten wflHI empfangenen Geldbetrag von 4 833,09 DM zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten und erstattete ihn in zwei Teilbeträgen erst nach mehr als einem Jahr, wodurch dem Mandanten ein Schaden von 1 000 DM entstand.
Die Auskehrung eines am 27. Dezember 1979 für seinen Mandanten C|H§eingezahlten Betrages von 278,65 DM überwachte er nicht ^ ordnungsgemäß. Seinem Mandanten	gegenüber	rechnete er
 trotz mehrmaliger Mahnung im Jahre 1979 nicht ab. Drei Aufforderungen der Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme in den beiden letzten Fällen ließ er trotz Festsetzung dreier Zwangsgelder unbeachtet.
2. Die Ausführungen, mit denen der Ehrengerichtshof den wegen dieser Standesverfehlungen für erforderlich gehaltenen Ausschluß des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft begründet 0* hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Daß ein Rechtsanwalt, der Mandantengelder veruntreut, in der Regel für den Anwaltsstand nicht mehr tragbar ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 15, 372, 375 f; zuletzt Urteile vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82; vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83). Der Ehrengerichtshof hat auch beachtet, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden
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darf (BGHSt 28, 333, 335 m.N.). Die für diese Beurteilung bestimmenden Gesichtspunkte sind im Urteil nachprüfbar dargelegt. Der Rechtsanwalt wurde bereits im Jahre 1976 einmal wegen fortgesetzter Untreue strafgerichtlich verurteilt. Im ehrengerichtlichen Verfahren führte die zugrunde liegende Tat zur Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße von 8 000 DM. Daneben sind gegen den Rechtsanwalt seit 1967 neun weitere ehrengerichtliche Urteile mit Geldbußen bis zu 6 000 DM ergangen. Die Folgerung des Ehrengerichtshofs, wonach die Berufsausübung des Rechtsanwalts angesichts der wiederholten Veruntreuung von Geldern und der Vielzahl der gegen ihn verhängten Maßnahmen in höchstem Maße beanstandungswürdig sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weiterer Erörterungen, etwa zur Möglichkeit der Ahndung mittels einer milderen Maßnahme oder zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtsanwalts, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Die Revision ist daher zu verwerfen.
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Der Antrag des Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos, da der Rechtsanwalt das Rechtsmittel rechtzeitig begründet hat.
Gir isch
 Hagen
Jähnke
 Lepa
Schaefer
 Weise
Messer