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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nach den Feststellungen hatte er in der Zeit von Juli 1977 bis April 1978 über ein Privatkonto mit einem Kreditrahmen bis zu 40.000 DM, für das seine Partner als Bürgen hafteten, entgegen einer Absprache ohne deren Zustimmung verfügt. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen gab er, ohne seine Partner zu fragen, seinem Vater einen auf das Konto der Sozietät gezogenen Scheck über 38.300 DM, der in Höhe von 24.300 DM nicht gedeckt war und erst eingelöst wurde, nachdem Rechtsanwalt nach Unterrichtung durch die Bank erklärt hatte, er werde dafür "geradestehen". Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Rechtsanwalts hat das Landgericht Hannover die Geldstrafe durch Urteil vom 6. Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt auf Grund der für bindend erachteten Feststellungen der Strafgerichte (S 118 Abs.3 BRAO), ferner auf Grund falscher Angaben des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten sowie wegen Nichtbeantwortung von Anfragen der Rechtsanwälte aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Der Ehrengerichtshof hat seine auf den Mafinahmenausspruch beschränkte Berufung verworfen. Die Ausführungen, mit denen der Ehrengerichtshof den Ausschluß des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft begründet hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Danach ist ein Rechtsanwalt, der wegen Untreue oder Betrugs bestraft worden ist, für den Anwaltsstand in der Regel nicht mehr tragbar. entschieden hat, gilt dieser Grundsatz auch nach Einführung der rechtlichen Möglichkeit weiter, gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO als ehrengerichtliche Maßnahme ein befristetes Verbot zu verhängen, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Senatsurteile vom 25. a) Sie meint zu Unrecht, der Ehrengerichtshof wäre im Fall an die Strafzu demessungserwägungen im Urteil des Landgerichts Hannover vom 6.- März 1981 gebunden, insbesondere an die Auffassung der Strafkammer, die Tat werde keine weiteren einschneidenden Folgen für den Rechtsanwalt haben und nicht zu dem Berufsverlust führen. b) Vergebens beanstandet die Revision, im angefochtenen Urteil fehlten "jedwede Ausführungen und Erklärungen”, soweit der Ehrengerichtshof der verhängten Maßnahme ein Verhalten des Rechtsanwalts "nach den Taten" zugrunde gelegt habe. Diese nicht näher begründete Beanstandung bezieht sich ersichtlich auf den Satz des Urteils, wonach "weder die Umstände der Taten noch das Verhalten des Rechtsanwalts ^nach den Taten" es rechtfertigten, vom Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft abzusehen (UA S. Der Ehrengerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, daß er bei der Prüfung, ob der Ausschluß eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft geboten sei, auch dessen Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen habe.

Zitierte Normen: § 114 BRAO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 1/83 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Volker
 eg 0,
Verteidiger:
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 27. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Hagen,
 Laufhütte,
Dr. Gribbohm
 sowie die Rechtsanwälte Siebecke,
 Schaefer,
Dr. Rössler
 als Beisitzer,
 Rechtsanwalt
als Verteidiger,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizamtsinspektor(
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 9. August 1982 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
3
Gründe :
I.
Der am 24. Mai 1944 geborene Rechtsanwalt wurde im Februar 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Das Amtsgericht Hannover hat ihn am 11. Juli 1980 wegen
 Untreue zu dem Nachteil der Rechtsanwälte
 und
t
mit denen er eine Sozietät eingegangen war, zu einer Geldstrafe verurteilt (51 Ls/12 Js 1025/78). Nach den Feststellungen hatte er in der Zeit von Juli 1977 bis April 1978 über ein Privatkonto mit einem Kreditrahmen bis zu 40.000 DM, für das seine Partner als Bürgen hafteten, entgegen einer Absprache ohne deren Zustimmung verfügt. Von dem Vorwurf, seinen Sozius Rechtsanwalt und Notar	im	Juli 1977
betrogen zu haben, hat ihn das Amtsgericht freigesprochen.
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen gab er, ohne seine Partner zu fragen, seinem Vater einen auf das Konto der Sozietät gezogenen Scheck über 38.300 DM, der in Höhe von 24.300 DM nicht gedeckt war und erst eingelöst wurde, nachdem Rechtsanwalt	nach Unterrichtung durch die
 Bank erklärt hatte, er werde dafür "geradestehen". Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Rechtsanwalts hat das Landgericht Hannover die Geldstrafe durch Urteil vom 6. Marz 1981 (46 b 68/80 - Ns 12 Js 1025/78) von 120 auf 90 Tagessätze herabgesetzt.
In einem weiteren Strafverfahren hat das Schöffengericht Hannover den Rechtsanwalt am 27. Januar 1981 wegen Untreue zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat (51 Ls/12 Js 325/80). Nach dem insoweit festgestellten . Sachverhalt hatte er einen Kaufpreisrest von 21.165,12 DM, den er für seinen Mandanten zur Begleichung einer Steuerschuld
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verwenden sollte, nach Eingang im Oktober 1978 für eigene Zwecke verbraucht. Er erstattete seinem Mandanten das Geld erst im November 1979. Die Strafurteile sind rechtskräftig.
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt auf Grund der für bindend erachteten Feststellungen der Strafgerichte (S 118 Abs. 3 BRAO), ferner auf Grund falscher Angaben des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten	sowie
 wegen Nichtbeantwortung von Anfragen der Rechtsanwälte
 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Der Ehrengerichtshof hat seine auf den Mafinahmenausspruch beschränkte Berufung verworfen. Mit der Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung sachlichen Rechts.
Der Senat hat wegen der Berufungsbeschränkung nur den Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Nr. 1, § 146 Abs. 1 und 2 BRAO). Es hat aber keinen Erfolg. Die Ausführungen, mit denen der Ehrengerichtshof den Ausschluß des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft begründet hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
1. Sie entsprechen den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 mit Nachweisen und 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 16/82). Danach ist ein Rechtsanwalt, der wegen Untreue oder Betrugs bestraft worden ist, für den Anwaltsstand in der Regel nicht mehr tragbar. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn er die Straftat - wie hier im Fall	-	gegenüber	einem
 Mandanten begangen hat. Wie der Senat schon wiederholt
 und
sowie der Rechtsanwaltekammer
II
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entschieden hat, gilt dieser Grundsatz auch nach Einführung der rechtlichen Möglichkeit weiter, gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO als ehrengerichtliche Maßnahme ein befristetes Verbot zu verhängen, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Senatsurteile vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76 und 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82). Daß Ausnahmen von der Regel in Betracht kommen, hat der Ehrengerichtshof nicht verkannt. Seine tatrichterliehen Erwägungen, weshalb eine solche Ausnahme hier nicht vorliegt (UA S. 4 ff), sind rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Auch die Einzelangriffe, welche die Revision im übrigen gegen den Maßnahmenausspruch erhebt, gehen fehl.
a) Sie meint zu Unrecht, der Ehrengerichtshof wäre im Fall	an	die	Strafzu demessungserwägungen
 im Urteil des Landgerichts Hannover vom 6.- März 1981 gebunden, insbesondere an die Auffassung der Strafkammer, die Tat werde keine weiteren einschneidenden Folgen für den Rechtsanwalt haben und nicht zu dem Berufsverlust führen. Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren sind nach § 118 Abs. 3 BRAO nur die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils bindend, auf denen die Entscheidung des Landgerichts beruht. Strafmaßerwägungen, die an solche Feststellungen lediglich anknüpfen und sich in der Abschätzung der zukünftigen beruflichen Verhältnisse eines Angeklagten erschöpfen, gehören nicht dazu. Damit erledigen sich zugleich die Folgerungen, welche die Revision daraus herleitet, daß das Landgericht die in Rede stehende Strafzu demessungserwägung noch am 6. März 1981 angestellt hat, obwohl der Rechtsanwalt in der Zwischenzeit vom Schöffengericht Hannover am 27. Januar 1981 wegen des Falles 0//^^ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
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b) Vergebens beanstandet die Revision, im angefochtenen Urteil fehlten "jedwede Ausführungen und Erklärungen”, soweit der Ehrengerichtshof der verhängten Maßnahme ein Verhalten des Rechtsanwalts "nach den Taten" zugrunde gelegt habe. Diese nicht näher begründete Beanstandung bezieht sich ersichtlich auf den Satz des Urteils, wonach "weder die Umstände der Taten noch das Verhalten des Rechtsanwalts ^nach den Taten" es rechtfertigten, vom Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft abzusehen (UA S. 4). Der Ehrengerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, daß er bei der Prüfung, ob der Ausschluß eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft geboten sei, auch dessen Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen habe. Da er nach dem Sinnzusammenhang unter den "Taten" an der bezeichneten Urteilsstelle nur die beiden Untreuefälle meint, hat er mit dem "Nachtatverhalten" ersichtlich die Täuschung des Mandanten Schinn sowie die Nichtbeantwortung der Schreiben der Rechtsanwälte und	sowie der Rechtsanwaltskammer
 im Auge gehabt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Denn dieses Verhalten war tatsächlich nicht geeignet, den Maßnahmenausspruch zu Gunsten des Rechtsanwalts zu beeinflussen.
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Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
Girisch	Hagen	Laufhütte
 Siebecke	Schaefer	Rössler
 Gribbohm