1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des 1. März 1974 die Pflicht, sich der Achtung und des Vertrauens als Rechtsanwalt würdig zu erweisen (§43 BRAO), durch ein Verhalten in Ausübung seines Berufs dadurch verletzt, daß er als Verteidiger versucht habe, in einem beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Strafverfahren gegen Margarete Das Ehrengericht hat ihm deshalb für die Dauer von fünf Jahren verboten, auf dem Gebiet des Straf-, Disziplinär- und Ordnungs-widrigkeitenrechts tätig zu sein (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO). Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat ihn der Ehrengerichtshof im ehrengerichtlichen Verfahren freigesprochen. Der Ehrengerichtshof hat entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO erkannt. dem Ehrengerichtshof beantragt, die Berufung des Rechtsanwalts mit der Maßgabe zu verwerfen, daß "das Berufsverbot"auf zwei Jahre befristet werde. a) Der Ehrengerichtshof hat folgendes festgestellt; Die Zeugin war wegen ihrer eigenen Beteiligung an einem der Vorfälle, um die es in dem Verfahren gegen die Angeklagte ging, bereits bestraft worden. er sie wegen seines Verdachts, sie habe vor der Poli2ei die Unwahrheit gesagt, nur dazu auf fordern wollte, jetzt der Wahrheit die Ehre zu gebe* Die Unterredung endete mit der Bemerkung der Zeugin, daß es für sie nichts zu widerrufen gebe» Sie hatte die Äußerung des Rechtsanwalts so verstanden, daß er sie auf ge fordert habe, zugunsten der Angeklagten falsch aus- b) Soweit die Revision einzelne Erwägungen der BeweiswUrdigung angreift, die nach Auffassung des Ehrengerichtshofs gegen einen Anstiftungsvorsatz des Rechtsanwalts sprechen, ist sie allerdings unbegründet; insoweit wird sie vom Generalbundesanwalt auch nicht vertreten. aa) Der objektive Anschein einer unzulässigen Zeugenbeeinflussung ergibt sich schon aus der Art und den Umständen der Kontaktaufnahme sowie aus der Reaktion der Zeugin Obwohl die Hauptverhandlung noch im Gange war, der Rechtsanwalt also Gelegenheit zu weiteren Fragen in Öffentlicher Verhandlung hatte, trat er in einer Sitzungspause auf dem Gerichtsflur allein an die Zeugin heran. Sein Verhalten war damit geeignet, bei ihr wegen ihrer Aussage Befürchtungen vor einer Strafverfolgung zu wecken, sie also unter Druck zu setzen, während ihr der Hinweis .auf den straflos möglichen Widerruf der belastenden Angaben einen solchen Schritt als Ausweg nahelegte, .. bb) Nach den vom Ehrengerichtshof getroffenen Feststellungen hat der Rechtsanwalt den bösen Anschein auch wenigstens fahrlässig gesetzt. Auf die allgemeinen Grenzen seines Rechts, Zeugen außergerichtlich zu befragen und zu belehren, hätte er schon durch § 6 Abs.3 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts in der Fassung vom 21. Der Rechtsanwalt ist auf Grund des Vorfalls» der den Gegenstand des ehrengerichtlichen Verfahrens bildet» vom erweiterten Schöffengericht Düsseldorf am 20. Neben dieser Strafe ist eine ehrengerichtliche Maßnahme nicht mehr erforderlich» um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Das Gesetz sieht dies für den Fall der Verfahrenseinstellung nach § 139 Abs.3 Nr. 2 BRAO allerdings nicht ausdrücklich vor» während es die Einstellung wegen Erlöschens oder Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in § 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO kosten* rechtlich dann wie eine Verurteilung behandelt» wenn nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre. Dem ist im ehrengerichtlichen Verfahren vergleichbar, wenn es nach § 115 b BRAO von einer Ahndung abzusehen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Anwst (R) i/eo URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Vilhelm S geboren am 1911 in (traBe £ N Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 30. Juni 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Dr. Vogt als Vorsitzender, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer, Dr. Rössler als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. September 1979 aufgehoben. 2. Das Verfahren wird eingestellt. 3• Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : I. Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt für schuldig erachtet, er habe an 28. März 1974 die Pflicht, sich der Achtung und des Vertrauens als Rechtsanwalt würdig zu erweisen (§43 BRAO), durch ein Verhalten in Ausübung seines Berufs dadurch verletzt, daß er als Verteidiger versucht habe, in einem beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Strafverfahren gegen Margarete KMs 1/74) die Zeugin zu dem Widerruf belastender Angaben oder zu demindest zur Vortäuschung von Erinnerungslosigkeit zu bewegen und damit zu einer vor«* sätzlichen Falschaussage anzustiften. Das Ehrengericht hat ihm deshalb für die Dauer von fünf Jahren verboten, auf dem Gebiet des Straf-, Disziplinär- und Ordnungs-widrigkeitenrechts tätig zu sein (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO). Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat ihn der Ehrengerichtshof im ehrengerichtlichen Verfahren freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 BRAO. 1. Die Revision ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässig. Der Ehrengerichtshof hat entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO erkannt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof beantragt, die Berufung des Rechtsanwalts mit der Maßgabe zu verwerfen, daß "das Berufsverbot"auf zwei Jahre befristet werde. 2. Die Revision ist auch begründet. a) Der Ehrengerichtshof hat folgendes festgestellt; Die Zeugin war wegen ihrer eigenen Beteiligung an einem der Vorfälle, um die es in dem Verfahren gegen die Angeklagte ging, bereits bestraft worden. Sie war deshalb bestrebt, in der Hauptverhandlung vom 28. März 1974 im einzelnen nicht erneut auszusagen. Sie verwies zunächst auf ihre polizeiliche Vernehmung und belastete die Angeklagte K4HHHPnur zögernd und widerwillig, nachdem ihr Fragen gestellt und Vorhalte gemacht worden waren. In einer Verhandlungspause sprach sie der Rechtsnwalt, der die Angeklagte verteidigte, auf dem Flur vor dem Sitzungssaal an. Er äußerte sinngemäß, daß er die Aussage der Zeugin, wonach sie die Erinnerung an den von ihr zu schildernden Vorfall "bewußt verdrängt habe", für falsch halte. Anschließend brachte er das Gespräch auf die Aussage der Zeugin vor der Kriminalpolizei. Er wies darauf hin, daß ihr im Fall eines Widerrufs jener Angaben keine strafrechtlichen Folgen drohten, weil die Sache wegen des Zeitablaufs verjährt sei, während er die Angeklagte dann "aus der Sache raus" oder "frei" bekomme. Der Ehrengerichtshof hat nicht klären können, ob der Rechtsanwalt der Zeugin bei diesem Gespräch nahelegte, ihre polizeiliche Aussage der Wahrheit zuwider zu widerrufen, oder ob er sie wegen seines Verdachts, sie habe vor der Poli2ei die Unwahrheit gesagt, nur dazu auf fordern wollte, jetzt der Wahrheit die Ehre zu gebe* Die Unterredung endete mit der Bemerkung der Zeugin, daß es für sie nichts zu widerrufen gebe» Sie hatte die Äußerung des Rechtsanwalts so verstanden, daß er sie auf ge fordert habe, zugunsten der Angeklagten falsch aus- zusagen. b) Soweit die Revision einzelne Erwägungen der BeweiswUrdigung angreift, die nach Auffassung des Ehrengerichtshofs gegen einen Anstiftungsvorsatz des Rechtsanwalts sprechen, ist sie allerdings unbegründet; insoweit wird sie vom Generalbundesanwalt auch nicht vertreten. Eine BeweiswUrdigung wird nicht dadurch rechtsfehlerhaft, daß die tatsächlichen Erwägungen des Tatrichters. objektiv möglichen Zweifeln ausgesetzt bleiben« Im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung kann ihm auch nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er einen bestimmten Tatsachenschluß ziehen muß oder nicht ziehen darf. Dafür, daß er hier bei der Beweiswürdigung naheliegende andere Möglichkeiten des Geschehensablaufs übersehen haben könnte, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich im Urteil mit allen denkbaren Eihwändeh auseinanderzusetzen. c) Dagegen beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht die knappen Rechtsausführungen, in denen sich der Ehrengerichtshof mit dem festgestellten Sachverhalt auseinandersetzt. Der Ehrengerichtshof meint, in der bloßen Kontaktaufnahme des Rechtsanwalts zu dem möglichen Zweck, die Zeugin zu einem wahrheits- gemäßen Widerruf ihrer polizeilichen Aussage zu bewegen, sei kein Verstoß gegen die Standespflichten zu sehen. Das reicht zur rechtlichen Würdigung der getroffenen Feststellungen nicht aus. Es ist einem Rechtsanwalt zwar nicht verwehrt, einen Zeugen außergerichtlich zu befragen. Ein Rechtsanwalt verhält sich aber pflichtwidrig, wenn er bewußt versucht, den <1 Zeugen unzulässigerweise zu beeinflussen, oder wenn er vorsätzlich oder fahrlässig bei dem Zeugen diesen Eindruck hervorruft (vgl. EGH Bd. 23, 78, 79 f; Bd. 23» 98 ff; Bd. 25# 115» 116; Isele, BRAO Anhang zu § 43, S. 833 ff» 837). Was den zweiten Fall anbetrifft, so gehört es zu seinen Pflichten nämlich auch, daß er den Schein eines Handelns gegen das Standesrecht vermeidet (BGH, Urteil vom 25. September 1961 - AnwSt (R) 3/61 « EGE VI 135, 138). Gegen dieses Gebot hat der Rechtsanwalt fahrlässig verstoßen. aa) Der objektive Anschein einer unzulässigen Zeugenbeeinflussung ergibt sich schon aus der Art und den Umständen der Kontaktaufnahme sowie aus der Reaktion der Zeugin Obwohl die Hauptverhandlung noch im Gange war, der Rechtsanwalt also Gelegenheit zu weiteren Fragen in Öffentlicher Verhandlung hatte, trat er in einer Sitzungspause auf dem Gerichtsflur allein an die Zeugin heran. Er stellte ihr keine bestimmten Fragen zu dem Sachverhalt, sondern bezweifelte in allgemeiner Form nur die Richtigkeit ihrer bisherigen Aus-* sagen. Sein Verhalten war damit geeignet, bei ihr wegen ihrer Aussage Befürchtungen vor einer Strafverfolgung zu wecken, sie also unter Druck zu setzen, während ihr der Hinweis .auf den straflos möglichen Widerruf der belastenden Angaben einen solchen Schritt als Ausweg nahelegte, .. um Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen. Die Zeugin faßte die Äußerungen des Rechtsanwalts auch als Versuch einer unzulässigen Beeinflussung auf. Sie wandte sich sogleich an die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, um zu erfahren, wie sie sich verhalten solle. bb) Nach den vom Ehrengerichtshof getroffenen Feststellungen hat der Rechtsanwalt den bösen Anschein auch wenigstens fahrlässig gesetzt. Er war zur Tatzeit 62 Jahre alt. Er hatte mehr als 23 Jahre Berufserfahrung. Mag er auch vorwiegend zivilrechtlich tätig sein, so liegt der Anteil seiner strafrechtlichen Tätigkeit doch bei etwa 20 %. Auf die allgemeinen Grenzen seines Rechts, Zeugen außergerichtlich zu befragen und zu belehren, hätte er schon durch § 6 Abs. 3 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts in der Fassung vom 21. Juni 1973 stoßen sollen. Die Vorschrift besagt ausdrücklich, daß in Jedem Fall schon der Anschein einer unzulässigen Beeinflussung zu vermeiden ist. 3* Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben. Im Hinblick auf die seit der Tat verstrichene Zeit sind weitere schuldbegründende Feststellungen nicht mehr zu erwarten, so daß der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§116 BRAO, § 334 Abs. 1 StPO). / a) Das Verfahren ist gemäß § 139 Abs* 3 Nr. 2 BRAO einzustellen. Der Rechtsanwalt ist auf Grund des Vorfalls» der den Gegenstand des ehrengerichtlichen Verfahrens bildet» vom erweiterten Schöffengericht Düsseldorf am 20. Mai 1976 wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden» deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist. Das Urteil ist seit dem 14. Juli 1977 rechtskräftig. Neben dieser Strafe ist eine ehrengerichtliche Maßnahme nicht mehr erforderlich» um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Von einer ehrengerichtlichen Ahndung ist deshalb abzusehen (§ 113 b BRAO). Eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 3 BRAO kommt bei der festgestellten Fahrlässigkeit offensichtlich nicht in Betracht. b) Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Gesetz sieht dies für den Fall der Verfahrenseinstellung nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 BRAO allerdings nicht ausdrücklich vor» während es die Einstellung wegen Erlöschens oder Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in § 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO kosten* rechtlich dann wie eine Verurteilung behandelt» wenn nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre. Es kann dahinstehen» ob diese Vorschrift auch im Fall des § 139 Abs. 3 Nr. 2 BRAO anzuwenden ist (vgl. Isele, BRAO §§ 196-197a VI C 2, S. 1837). Denn die Kostentragungspflicht des Rechtsanwalts ergibt sich st hier Jedenfalls aus der nach § BRAO gebotenen entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 2 StPO. Danach gilt es im Strafverfahren kostenrechtlich als Verurteilung, wenn das Gericht bei einem schuldigen Angeklagten von Strafe absieht. Dem ist im ehrengerichtlichen Verfahren vergleichbar, wenn es nach § 115 b BRAO von einer Ahndung abzusehen hat. Vogt Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Schaefer Rössler