Der Ehrengcrichtshof hat als Berufungsgericht- mit dem angefochtenen Urteil dem Rechtsanwalt wegen eines in mehreren Einzelfällen hervorgetretenen standesv/idrigen Verhaltens einen Verweis erteilt und daneben eine "Geldstrafe” (richtig: Geldbuße) von 500 DM verhängt. Der Rechtsanwalt hat die Revision mit einem an don Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Rheinland-Pfalz "z.Hd, des Herrn Vorsitzenden in Bflüistraße gerichte- 3o Der Rechtsanwalt hat die Revision auch rechtzeitig und in der durch § 344 StPO (in Verbindung mit § 116 und § 146 Abs.3 BRAO) verlangten Form gerechtfertigt* Br hat zwar, nachdem ihm das Urteil des Ehrengerichtshofs am 10, Dezember 1968 zugesteilt worden war, innerhalb der seit diesem Tage laufenden Monatsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) keine weitere Rechtsmittelerklärung abgegeben* Jedoch hat er schon in zulässiger V/cisc in dem Schriftsatz, mit welchem er die Revision eingelegt hat, Ausführungen gemacht, aus denen sich ergibt, in welcher Hinsicht er sich durch das Urteil des Ehrengerichtshofs beschwert fühlt. Nach § 113 Abs. 1 BRAO (sowohl in seiner ursprünglichen als auch in derjenigen Passung, die er durch Art» I Nr« 21 des Änderungsgesetzes vom 13. 25 - erhalten hat) ist gegen einen Rechtsanwalt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, eine ehrengerichtliche Maßnahme zu verhängen« V/elches Ehrengericht im ersten Rechtszug und welcher Ehrengerichtshof im Berufungsverfahren zu entscheiden hat, ergibt sich aus den §§ 60, 92, 100 BRAO» Diesen Vorschriften ist in der vorliegenden Sache Rechnung getragen worden. b) oder die Vorschrift des § 113 BRAO, wonach derjenige Rechtsanwalt, der seine Standespflichten schuldhaft verletzt hat, sich vor den Gerichten der "anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit" zu verantworten hat, nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren v/äre Der Rechtsanwalt hat vielmehr als der "berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelcgcnheiten,, (§3 Abs«, 1 BRAO) wichtige Aufgaben der Rechtspflege, also des Gemeinwohls, zu erfüllen; er ist "ein unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 BRAO). Damit einerseits die grundsätzliche Freiheit der Berufsausübung (§ 2 Abs. 1 BRAO) gewahrt werden kann, ohne daß andererseits der Anwaltschaft als solcher und der Rechtspflege (also dem Gemeinwohl) Gefahren und Schäden erwachsen, cind die einzelnen Rechtsanwälte zu einer Kammer rusammengeschlossen, die in ihrer Gesamtheit und deren von den Kammermitglicdern gewählter Vorstand bestimmte Öffentliche Aufgaben im Interesse der Rechtspflege (des Gemeinwohls) und der Kammermitglieder kraft Gesetzes (§§ 89, 73 BRAO) zu erfüllen haben. In mehreren Entscheidungen hat cs das Bundesverfassungsgericht als zulässig anerkannt, daß für die verschiedenen Öffentlich-rechtlich geregelten Berufe durch Gesetz besondere Berufsgerichtsbarkeiten cingeführt sind (BVerfGE 4, 74; 18, 203» 18, 241)« Dabei hatte sich die Entscheidung BVerfGE 18, 203 im besonderen mit der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit zu befassen« Zu c): Daß ein .Ehrongerichtshof, der - wie der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Rheinland-Pfalz - gemäß den §§ 100 ff BRAO errichtet und zusammengesetzt .1st alle Anforderungen erfüllt, die an ein grundgosetzmäßiges staatliches Gericht gestellt werden müssen, ist durch mehrere Entscheidungen dos Bundesgerichtshofs (BGHZ 33? Das alles ergibt sich unmittelbar auch aus § 118 BRAO (und zwar sowohl aus seiner ursprünglichen Passung als aus derjenigen, die die Vorschrift durch Art» 36 Nr» 2 des EGOY/iG vom 24» Mai 1968 a) Die Verfehlungen, die der Bhrengerichtshof allein noch seinem Schuldspruch zu Grunde gelegt hat (UA S, 41/42), sind durchwegs in den Jahren 1958 bis "1961 begangen worden, insbesondere gehen die unter II b, II c und III c angeführten auf das Jahr 1958 zurück. Nach der ursprünglichen Fassung des § 115 Abs. 1 BRAO, die zur Zeit der Entscheidung des Ehrengerichtshofs noch galt, kam es aber nur darauf an, ob die Verfehlungen in ihrer Gesamtheit eine "schwerere ehrengerichtliche Strafe als Y/arnung, Verweis oder Geldbuße gerechtfertigt" haben; in diesem Falle war die ehrengerichtliche Bestrafung auch noch nach Ablauf von fünf Jahren möglich. Der Ehrengerichtshof hat somit die Vorschrift des § 115 Abs. 1 BRAO nicht verletzt. b) Inzwischen ist allerdings durch Art. I Nr. 23 des Änderungsgesotzos vom 13« Januar 1969 (BGBl I, 25) der § 115 Abs. 1 BRAO neu gefaßt worden. August 1962 (Bd. I Bl. 211) - also je innerhalb weniger als fünf Jahre seit Beginn des Jahres 1958 - die ehrengerichtliche Voruntersuchung eröffnet; es hat diese mit Beschluß vom 14« Mai 1963 (Bd. I Bl. 221) auch auf den Vorwurf einer erst im Jahre 1962 begangenen Verfehlung ausgedehnt. 1. Es beschwert den Rechtsanwalt nicht, daß der Ehrengerichtshof nur die auf S. 2. Soweit der Ehrengerichtshof den Rechtsanwalt für schuldig befunden hat, lassen die Urtcilsausführungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts erkennen. Auch die Verhängung der ehrengerichtlichen Haßr-nahmen, eines Verweises und daneben einer nicht sehr erheblichen Geldbuße, hat der Ehrengerichtshof rechtlich einwandfrei begründet.
2127 076 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Anv/St (R) 1/69 URTEIL in dom ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Alfred Wolfgang G SflmBstraße £ in MI 2 Der Bundesgerichtshof 9 Senat für Anwaltssachon hat in der Sitzung vom 28, April 1969, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer als Vorsitzender, Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Bundesrichter Bundesrichter Bundcsrichtor Heins Dr« Greuner Dr. Wedesweiler Börtzler Kirchhof Braxmaier als beisitzende Richter, Bundesanwalt flHHHB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhaupt3Ckretär flHP als Urkundabeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision dos Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 1968 wird verworfen. Jedoch wird in Nr. 1 der Urteilsformel das Wort ’'Geldstrafe” ersetzt durch das Wort ’'Geldbuße", Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wogen it / G_r_ü_n_d__e_^ Der Ehrengcrichtshof hat als Berufungsgericht- mit dem angefochtenen Urteil dem Rechtsanwalt wegen eines in mehreren Einzelfällen hervorgetretenen standesv/idrigen Verhaltens einen Verweis erteilt und daneben eine "Geldstrafe” (richtig: Geldbuße) von 500 DM verhängt. I. Die von dem Hechtsanwalt eingelegte Revision ist zulässig, 1. Der Ehrengerichtshof hat die Revision gemäß § 145 BRAO zugelassen, 2, Der Rechtsanwalt hat die Revision rechtzeitig schriftlich eingelegt. Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat am 25« Mai 1968, einem Samstag, stattgefunden. V/egen des am folgenden Y/ochenende liegenden Pfingstfestes' lief die Prist zur Einlegung der Revision erst mit dem Dienstag, dem 4. Juni 1968? ab. Der Rechtsanwalt hat die Revision mit einem an don Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Rheinland-Pfalz "z.Hd, des Herrn Vorsitzenden in Bflüistraße gerichte- ten Schreiben eingelegt. Das Schriftstück ist bei dem Vorsitzenden am 4. Juni 1968 eingegangen und von ihm in seiner dienstlichen Eigenschaft als Vorsitzender ontge-gengonommen worden. Das genügte zur Y/ahrung der Prist, auch wenn die Entgegennahme nicht an dem Ort erfolgte, an dem sich die Geschäftsstelle dos Ehrengerichtshofs befindet, und das Schriftstück erst später bei der Geschäftsstelle einging (RGSt 60, 329)«. ' 3o Der Rechtsanwalt hat die Revision auch rechtzeitig und in der durch § 344 StPO (in Verbindung mit § 116 und § 146 Abs. 3 BRAO) verlangten Form gerechtfertigt* Br hat zwar, nachdem ihm das Urteil des Ehrengerichtshofs am 10, Dezember 1968 zugesteilt worden war, innerhalb der seit diesem Tage laufenden Monatsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) keine weitere Rechtsmittelerklärung abgegeben* Jedoch hat er schon in zulässiger V/cisc in dem Schriftsatz, mit welchem er die Revision eingelegt hat, Ausführungen gemacht, aus denen sich ergibt, in welcher Hinsicht er sich durch das Urteil des Ehrengerichtshofs beschwert fühlt. Er hat ausgeführt: "Der Ehrengerichtshof hat mich ***** zu Unrecht *.... verurteilt .... Ich begehre Freispruch ohne Kostenauflage * Ich berufe mich u*a* auf die Verjährung sowie auf das Verbot "ne bis in idem"* Ferner auf die Verfassungswidrigkeit aller Ehrengerichtsverfähren* Weitere Begründung folgt*" Daraus ergibt sich, daß er mehrere Verfahrens-rügen erheben und außerdem die Anwendung des sachlichen Rechts beanstanden will* II* Die von dem Rochtsanwalt behaupteten Verfahrens-hindernisse und sonstigen Verfahrensfohler liegen nicht vor a / 1o Daß dor Ehrengerichtshof als Berufungsgericht entschieden hat, widerspricht nicht dem Grundgesetz» Nach § 113 Abs. 1 BRAO (sowohl in seiner ursprünglichen als auch in derjenigen Passung, die er durch Art» I Nr« 21 des Änderungsgesetzes vom 13. Januar 1969 - BGBl I, 25 - erhalten hat) ist gegen einen Rechtsanwalt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, eine ehrengerichtliche Maßnahme zu verhängen« V/elches Ehrengericht im ersten Rechtszug und welcher Ehrengerichtshof im Berufungsverfahren zu entscheiden hat, ergibt sich aus den §§ 60, 92, 100 BRAO» Diesen Vorschriften ist in der vorliegenden Sache Rechnung getragen worden. Grundgcsctzwidrig könnte hiernach die Verhandlung und Entscheidung durch den Ehrengerichtshof nur dann gewesen sein, wenn a) entweder* die Vorschrift dos § 60 3RA0, wonach alle in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanv.'.älte von selbst - " zwangsmäßig" - eine Rochtsanv/altskammcr bilden, b) oder die Vorschrift des § 113 BRAO, wonach derjenige Rechtsanwalt, der seine Standespflichten schuldhaft verletzt hat, sich vor den Gerichten der "anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit" zu verantworten hat, nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren v/äre c) oder der Ehrengerichtshof nicht den Anforderungen entsprochen würde, die an ihn als ein staatliches 6 Gericht gestellt worden müssen. Zu a): Die Tätigkeit des einzelnen Rechtsanwalts ist kein Gewerbe (§ 2 Abs, 2 BRAO). Der Rechtsanwalt hat vielmehr als der "berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelcgcnheiten,, (§3 Abs«, 1 BRAO) wichtige Aufgaben der Rechtspflege, also des Gemeinwohls, zu erfüllen; er ist "ein unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 BRAO). Damit einerseits die grundsätzliche Freiheit der Berufsausübung (§ 2 Abs. 1 BRAO) gewahrt werden kann, ohne daß andererseits der Anwaltschaft als solcher und der Rechtspflege (also dem Gemeinwohl) Gefahren und Schäden erwachsen, cind die einzelnen Rechtsanwälte zu einer Kammer rusammengeschlossen, die in ihrer Gesamtheit und deren von den Kammermitglicdern gewählter Vorstand bestimmte Öffentliche Aufgaben im Interesse der Rechtspflege (des Gemeinwohls) und der Kammermitglieder kraft Gesetzes (§§ 89, 73 BRAO) zu erfüllen haben. Durch keine Vorschrift des Grundgesetzes, insbesondere nicht durch seinen Art. 9» ist die Zwangomitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband ausdrücklich untersagt. Vielmehr ist die Zv/angsmitgliedschaft in einem öffentlichrechtlichen Verband, der (wie die Rochtsan-waltskammer) legitime öffentliche Aufgaben erfüllt, im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (BVerfGE 10, 89, 102; 10, 354, 361, 364; 15, 235, 239)c Gegen die Vorschrift dos § 60 BRAO können hiernach keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben worden. / ' * I. Zu b): Der einzelne Rechtsanwalt hat als Organ der Rechtspflege und als Mitglied der Rechtsanwaltskammer die Pflichten zu erfüllen, die ihm durch Gesetz und durch die gewohnheitsrechtlichen Regeln des Standesrechts auferlegt sind« Aufgabe der (sachlich und örtlich zuständigen) Ehrengerichte ist es festzustellen, ob ein Rechtsanwalt die ihm vorgeworfene schuldhafte Verletzung dieser Pflichten tatsächlich begangen hat; stellt das Ehrengericht das fest, so hat es die angemessenen, im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu verhängen« In mehreren Entscheidungen hat cs das Bundesverfassungsgericht als zulässig anerkannt, daß für die verschiedenen Öffentlich-rechtlich geregelten Berufe durch Gesetz besondere Berufsgerichtsbarkeiten cingeführt sind (BVerfGE 4, 74; 18, 203» 18, 241)« Dabei hatte sich die Entscheidung BVerfGE 18, 203 im besonderen mit der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit zu befassen« Die Vorschrift dos § 113 BRAO widerstreitet somit nicht dem Grundgesetz« Zu c): Daß ein .Ehrongerichtshof, der - wie der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Rheinland-Pfalz - gemäß den §§ 100 ff BRAO errichtet und zusammengesetzt .1st alle Anforderungen erfüllt, die an ein grundgosetzmäßiges staatliches Gericht gestellt werden müssen, ist durch mehrere Entscheidungen dos Bundesgerichtshofs (BGHZ 33? 381, 382; 34, 235 ff; 34, 382, 385 - 587; 38, 208 - 211) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 74, 92/93; 18, 203 und besonders 18, 241, 255 - 257) geklärt und bedarf keiner weiteren Erörterung« 8 2» Von dem behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz "no bi3 in idem” kann keine Rede sein» a) Ein gegen einen Rechtsanwalt wegen einer Straftat eingeleitctes und durchgeführtes Strafverfahren und das ehrengerichtliche Verfahren, das gegen den Rechtsanwalt wegen dos standeswidi’igen Verhaltens durchgeführt wird, das sich in dem auch strafrechtlich vorgoworfenem Verhalten geäußert hat, verfolgen ganz verschiedene Zwecke» Im Strafverfahren wird der Rechtsanwalt ganz allgemein in seiner Eigenschaft als Staatsbürger nach Maßgabe der Strafgesetze zur Verantwortung gezogen» Im ehrengerichtlichen Verfahren ist dagegen zu prüfen, ob dem Rechtsanwalt wegen seines Verhaltens gerade standesrechtlich ein Vorwurf zu machen ist, der ganz unabhängig von dem Ausgang dos Strafverfahrens (der Strafe, dem Preispruch oder der Einstellung des Strafverfahrens) eine standos-rechtlicho Ahndung erfordert» Es kann z.B» geboten sein, einen Rechtsanwalt, der im Strafverfahren wegen Betruges oder Untreue zu einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden ist, im Ehr enger ichtsver fahren wegen Verletzung seiner besonderen Anwaltspflichten aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen» Oder es kann ein standesrechtlich zu ahndender Vorwurf auch dann bestehen bleiben, wenn im Strafverfahren die Erfüllung eines Straftatbestandes verneint wurde oder nicht nachgewiesen werden konnte und der Rechtsanwalt deswegen insoweit freigesprochen wurde oder wenn das Verfahren etwa gemäß § 153 StPO eingestellt v/urdc. Das alles ergibt sich unmittelbar auch aus § 118 BRAO (und zwar sowohl aus seiner ursprünglichen Passung als aus derjenigen, die die Vorschrift durch Art» 36 Nr» 2 des EGOY/iG vom 24» Mai 1968 - BGBl I, 503 - und durch Art» I Nr. 27 des Änderungsgesetzes vom 13c Januar 1969 - BGBl I, 25 - erhalten hat)» b) Ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem1' liegt auch nicht darin, daß wegen der Verfehlungen, die jetzt zu der ehrengerichtlichen Ahndung geführt haben, gegen den Rechtsanwalt zunächst gemäß § 150 BRAO ein Verfahren mit dom Ziel der Verhängung eines Berufsverbots durchgeführt worden ist» Die Einleitung und Durchführung eines solchen Verfahrens hängt davon ab, daß "zu erwarten ist, daß gegen ihn (den Rechtsanwalt) auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird", d.h» in dem bereits eingeleiteten und dann noch durchzuführenden ehrengerichtlichen Verfahren erkannt werden wird» Boi der Anordnung eines Berufsoder Yertrctungsverbots gemäß p. 150 BRAO oder bei seiner Ablehnung handelt cs sich stets nur um eine vorläufige Maßnahme» Im allgemeinen Strafverfahren sind vergleichbar der Erlaß eines Haftbefehls, die einstweilige Unterbringung gemäß § 126 a StPO, dio vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO oder die Ablehnung solcher durch die Staatsanwaltschaft beantragter Maßnahmen durch das Gericht» All diese Maßnahmen oder ihre Ablehnung verhindern es nicht, daß das Hauptverfahren anschließend durchgeführt wirdj sic setzen vielmehr voraus, daß das Strafverfahren selbst prozeßordnungsgemäß woitergeführt und abgeschlossen wird» Daß der Erlass eines Berufsoder Vertretungsverbots der weiteren Durchführung des ehrengerichtlichen Verfahrens nicht im V/ege steht, ergibt sich übrigens auch aus § 158 BRAO- Um so weniger kann die Ablehnung der Verhängung eines Berufsoder Vertrctungsvorbots die Durchführung des ehrengerichtlichen Verfahrens wegen der dem Antrag auf Verhängung einer solchen Maßnahme zu Grunde liegenden 10 Verfehlungen verhindern, 3» Auch die Berufung auf den Eintritt der Verjährung geht fehl. a) Die Verfehlungen, die der Bhrengerichtshof allein noch seinem Schuldspruch zu Grunde gelegt hat (UA S, 41/42), sind durchwegs in den Jahren 1958 bis "1961 begangen worden, insbesondere gehen die unter II b, II c und III c angeführten auf das Jahr 1958 zurück. Nach der ursprünglichen Fassung des § 115 Abs. 1 BRAO, die zur Zeit der Entscheidung des Ehrengerichtshofs noch galt, kam es aber nur darauf an, ob die Verfehlungen in ihrer Gesamtheit eine "schwerere ehrengerichtliche Strafe als Y/arnung, Verweis oder Geldbuße gerechtfertigt" haben; in diesem Falle war die ehrengerichtliche Bestrafung auch noch nach Ablauf von fünf Jahren möglich. Eine solche "schwerere ehrengerichtliche Strafe" war aber auch die vom Bhrengerichtshof für angemessen erachtete gleichzeitige Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße (BGHSt 17, 149)« Der Ehrengerichtshof hat somit die Vorschrift des § 115 Abs. 1 BRAO nicht verletzt. b) Inzwischen ist allerdings durch Art. I Nr. 23 des Änderungsgesotzos vom 13« Januar 1969 (BGBl I, 25) der § 115 Abs. 1 BRAO neu gefaßt worden. Nunmehr verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus der Rechtsanv/altschaft rechtfertigt - was sie hier nach der Auffassung des Bhrengerichtshofs nicht getan hat -, in fünf Jahren. Aber auch auf diese neue Vorschrift kann 3ich der 11 (i Rechteanwalt nicht mit Erfolg berufen. Denn auch nach dem neuen Hecht ist die Verjährung der ehrengerichtlichen Verfolgung nicht oingotx'eten, weil die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden ist (§ 115 Satz 2 n.F. BRAO in Verbindung mit § 68 StGB). Auf Grund der Antragsschriften vom 25. April 1961, 24. Mai 1961, 5« September 1961 und 6. Juli 1962 (Bd. II Bl. 2, 28, 64 und Bd. I Bl. 206) hat das Ehrengericht mit Beschlüssen vom 25* November 1961 (Bd. II Bl. 77) und 15. August 1962 (Bd. I Bl. 211) - also je innerhalb weniger als fünf Jahre seit Beginn des Jahres 1958 - die ehrengerichtliche Voruntersuchung eröffnet; es hat diese mit Beschluß vom 14« Mai 1963 (Bd. I Bl. 221) auch auf den Vorwurf einer erst im Jahre 1962 begangenen Verfehlung ausgedehnt. Am 13« November 1963 hat der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung geschlossen (Bd. II Bl. 167), um dadurch der Staatsanwaltschaft die Einreichung ihrer Anschuldigungsschrift zu ermöglichen. Nach Eingang der Anschuldigungsschrift vom 17. Januar 1964 und Erlassung der Eröffnungsbeschlüsse vom 21. November 1964 und 15. Februar 1966 hat sodann das Ehrengericht bereits am 13. August 1966 im ersten Rechtszug über die sämtlichen dom Rechtsanwalt vorgeworfenen Verfehlungen verhandelt und durch Urteil entschieden. Die angefochtene Berufungsentscheidung ist nach weniger als zwei Jahren nachgefolgt. III Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. 1. Es beschwert den Rechtsanwalt nicht, daß der Ehrengerichtshof nur die auf S. 41/42 der Urteilsaus-fortigung bezeichneten EinzelVerfehlungen dem Schuld- 12 spruch zu Grunde gelegt hat» Deshalb braucht nicht darauf eingegangon zu werden, ob der Ehrengerichtshof die übrigen Einzolvcrfohlungon zu Recht von der Aburteilung ausgenommen hat. Jedenfalls kam ein Teilfreispruch hinsichtlich der übrigen Einzolverfehlungen nicht in Betracht (BGHSt 16? 237)o 2. Soweit der Ehrengerichtshof den Rechtsanwalt für schuldig befunden hat, lassen die Urtcilsausführungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts erkennen. Zwar hat sich der Ehrengcriehtshof nicht ausdrücklich über die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ausgesprochen. Die Feststellungen lassen jedoch keinen Zweifel daran, daß der Rechtsanwalt die auf S. 41/42 der Urteilsausfertigung zusammenfassend angeführten Verfehlungen mit V/issen und Willen, also vorsätzlich, begangen hat. Daß dies der Ehrengerichtshof nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, benachteiligt den Rechtsanwalt nicht. Die Auffassung des Rechtsanwalts, die ihm zur Last ge*egten Verfehlungen seien ’’reine menschliche und berufliche Notwehraktc” gewesen, ist abwegig. 3. Auch die Verhängung der ehrengerichtlichen Haßr-nahmen, eines Verweises und daneben einer nicht sehr erheblichen Geldbuße, hat der Ehrengerichtshof rechtlich einwandfrei begründet. Er hat dabei die zugunsten des Rechtsanwalts sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. 13 - / h Die Kostonontscheidung entspricht ebenfalls dem Gesetze Nach allem muß die Revision verworfen werden. Dr. Fischer Heins Dr. Greuner Dr. Wedosv/eiler Böi?tzler Kirchhof Braxmaier