Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei den Oberlandesgericht in Stuttgart von 15. 1. Damit, daß in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, der Beschuldigte habe bewußt strafbare Begünstigung geleistet, bringt der Ehrengcrichtohof nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt9 zu dem Ausdruck, daß dex* Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe, obwohl das Ui'tcil des Schöffengerichts nur von einem bedingten Vorsatz dei’ Begünstigung ausgeht. 2» Daß der Beschuldigte aus Renommiersucht gehandelt hat, ist vom Ehrengcrichtshof auf Grund der eigenen Einlassung des Beschuldigten festgestellt worden (UA So 7). In übrigen ist beruflicher Ehrgeiz als solcher zwar nicht verwerflich, wohl aber dann, wenn sich ein Anwalt ständeswidriger und strafbarer Mittel bedient, um seinen Ruf als besonders erfolgreicher Verteidiger zu festigen und zu steigern» Aus einem solchen Verhalten, das den Vorwurf der Renommiersucht zuläßt, darf auf das Fehlen der für die Ausübung des Anwoltsberufs erforderlichen Voraussetzungen geschlossen werden» 3o Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß der Ehrengerichtshof das Vorgehen des Beschuldigten als skrupellos bezeichnet. So kann das Verhalten genannt werden, auch wenn der Beschuldigte nicht wußte, daß K^J^Mittüter beim Bankraub war. Die Erwartung des Strafrichters, daß der Beschuldigte in Zukunft nicht mehr gegen das Strafgesetz verstoßen werde, ist für den Ehrengerichtohof nicht bindend» Sie betrifft zudem nur das spätere Verhalten des Beschuldigten in strafrechtlicher, nicht aber in standecrechtlicher Hinsicht und ist auch möglich, wenn das strafbare Tun einen Charakterfehler hat erkennen lassen» 5» Mit dem Vorbringen, der Ehrengerichtshof hätte in Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer auch nach Bekanntwerden seiner Verfehlung wiederholt zu dem Pflichtverteidiger bestellt wurde, zu den Ergebnis gelangen müssen, daß sein Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nicht gerechtfertigt sei, sucht die Revision in unzulässiger Uci3e das Ermessen des Tatrichters durch ihr eigenes zu ersetzen. Er hat die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände, darunter auch seine wiederholte Bestellung zu dem Pflichtverteidiger nach Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens berücksichtigt» Baß er gleichwohl mit Rücksicht auf die schwere Schädigung des Ansehens der Anwaltschaft und die ungefootigte Persönlichkeit des Beschwerdeführers die schwerste ehrengerichtliche Strafe für erforderlich hielt, ist kein Rechtsfehler. Denn der Ehrengerichtshof hat darauf abgestellt, daß schon das Verbrechen K^H^^als schwerer Fall der Kriminalität die Öffentlichkeit bewegte und der Beschuldigte, da er in Kenntnis dieses Unstandes begünstig-
2^09 07S BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt.lRj. 1/68 URTEIL in den ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtoanv/alt Dr. gehören Heinz 1935 in aus 4 Der Bundesgerichtshof - Senat für AnwaltsSachen -hat in der Sitzung von 7. Oktober 1968, an der teilgc-nommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Bischer als Vorsitzender Rechtsanwalt Heins Rechtsanwalt Dr» Greuner Bundcsrichter Börtzler Bundesrichter Kirchhof Rechtsanwalt Schulten Bundesrichter Dr. Vogt als boisitzende Richter Bundesanwalt 00000} als Vertreter der Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr, „ 1 „ Tr_i— -■ --1 -• - - qxiJ 1 Ujl bUJ.UJ.gUi' Justizhauptsekretär 0/0 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei den Oberlandesgericht in Stuttgart von 15. Juli 1967 wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen. Von Rechts wegen / Gründe % I» Nachdem der Beschuldigte durch Urteil dec Schöffengerichte in Freiburg vom 29« April 1966 wegen Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verux’teilt worden war, hat das Ehrengericht ihn durch Urteil vom 5» November 1966 wegen schuldhafter Verletzung seiner Standeopflich-ten mit einem Verweis und einer Geldbuße von 10»000 IM bestraft o Auf die unbeschränkt eingelegte Berufung der Staatsanv/altschaft hat der Ehrengerichtshof’durch Urteil vom 15o Juli 1967 den Strafausspruch dahin geändert, daß der Beschuldigte aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen werdeo Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte frist- und furmgerocht Revision eingelegt und begründet» las Rechtsmittel hat keinen Erfolg» II» Der Ehrengcrichtshof hat sich gemäß § 118 Abs» 3 BRAO an die Feststellungen des strafgcrichtlichcn Urteils vom 29o April 1966 gebunden gehalten und diese wörtlich in das angofoclitene Urteil übernommen (UA S» 3 bis 5)» Danach war der Beschuldigte 1965 Verteidiger des Angeklagten dom Bankraub vorgeworfen wurde» Während des Ermittlungsverfahrens suchte der Beschuldigte den in Untersuchungshaft befindlichen Mittäter dreimal im Gcfänffnis auf, obwohl er keine Besuchserlaubnis hatte, und legte diesem nahe, seine bisherige Aussage der des Beschuldigten xpjpp zu dessen Gunsten anzupassen» Beim letzten Besuch gab er einen von Klumpp ver- faßten drei Seiten umfassenden Kassiber mit genauen Aufzeichnungen über die zu machende Aussage» Dies sollte dazu dienen, daß nicht v/egen Bankraubs verurteilt, sondern als Begünstiger oder Hehler angesehen wurde» Y/ört-lich ist dann festgestellt 2 "Dex* Angeklagte tat dies, obwohl er zu demindest erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der die Mittäterschaft leugnenden Einlassung des Klunpp hatte, bzw. mit der bestimmten Möglichkeit rechnete, daß die belastenden Aussagen von richtig sind. Dabei handelte er in dex1 Absicht, seinem Mandanten durch seine Mitwirkung an der Verdunklun^acs Sachverhalts zu einox* milderen, dem wirklichen Sachverhalt und den Gesetz nicht entsprechenden Strafe zu verhelfen. SBIB^ ging allerdings auf dieses Ansinnen nichl^ein. Der Angeklagte beging die Tat aus beruflichem Ehrgeiz. Er wollte mit dieser Strafverteidigung einen besonders eindrucksvollen Erfolg erzielen." Q III. Der Beschwerdeführer meint, der Ehrengerichts-hof habe sich bei der Strafzu demessung nicht an diese Feststellungen gehalten und sich zu ihnen in Gegensatz gesetzto Diese Ansicht ist nicht richtig. 1. Damit, daß in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, der Beschuldigte habe bewußt strafbare Begünstigung geleistet, bringt der Ehrengcrichtohof nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt9 zu dem Ausdruck, daß dex* Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe, obwohl das Ui'tcil des Schöffengerichts nur von einem bedingten Vorsatz dei’ Begünstigung ausgeht. Zur strafbaren Begünstigung gehört das Wissen der Tatumständc, wenn auch nur im Sinne des bedingten Vorsatzes (vgl. RGSt 55, 126). Das Wort "bewußt" ist in dem Eerufungsurtcil zudem auf die nachfolgenden Worte "in einem die Öffentlichkeit besonders bewegenden Fall schwerer Kriminalität" bezogen. Das bedeutet, daß sich der Beschuldigte dieser Besonderheit des Falles bewußt war und trotzdem begünstig- te. Deutlich geht dies aus dem Zusammenhang des Urteils, insbesondere daraus hervor, daß vorher dargelegt wird, der Angeklagte habe aus Renommiersucht in der Hoffnung, als Verteidiger überdurchschnittlich bekannt zu werden, gehandelt. 2» Daß der Beschuldigte aus Renommiersucht gehandelt hat, ist vom Ehrengcrichtshof auf Grund der eigenen Einlassung des Beschuldigten festgestellt worden (UA So 7). Deshalb gehen die Angriffe der Revision gegen diese Feststellung fehl. In übrigen ist beruflicher Ehrgeiz als solcher zwar nicht verwerflich, wohl aber dann, wenn sich ein Anwalt ständeswidriger und strafbarer Mittel bedient, um seinen Ruf als besonders erfolgreicher Verteidiger zu festigen und zu steigern» Aus einem solchen Verhalten, das den Vorwurf der Renommiersucht zuläßt, darf auf das Fehlen der für die Ausübung des Anwoltsberufs erforderlichen Voraussetzungen geschlossen werden» 3o Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß der Ehrengerichtshof das Vorgehen des Beschuldigten als skrupellos bezeichnet. So kann das Verhalten genannt werden, auch wenn der Beschuldigte nicht wußte, daß K^J^Mittüter beim Bankraub war. Die Skrupellosigkeit hat der Ehrengerichtshof ersichtlich daraus entnommen, daß der Beschuldigte die Besuchsvorschriften in Gefängnis umgangen, mehrere Male auf ein- zuwirken versucht, einen Kassiber übermittelt und das Vertrauen des Gerichts mißbraucht hat, das ihn zu dem Pflichtverteidiger bestellt hatte. Da dies alles nicht aus Mitgefühl mit geschah, sondern aus dem ego- istischen Eestreben, einen aufsehenerregenden Erfolg zu erzielen, bestehen gegen die Ansicht des Shrengerichts-hofs keine rechtlichen Eedenkcn. 4c. Die Erwartung des Strafrichters, daß der Beschuldigte in Zukunft nicht mehr gegen das Strafgesetz verstoßen werde, ist für den Ehrengerichtohof nicht bindend» Sie betrifft zudem nur das spätere Verhalten des Beschuldigten in strafrechtlicher, nicht aber in standecrechtlicher Hinsicht und ist auch möglich, wenn das strafbare Tun einen Charakterfehler hat erkennen lassen» 5» Mit dem Vorbringen, der Ehrengerichtshof hätte in Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer auch nach Bekanntwerden seiner Verfehlung wiederholt zu dem Pflichtverteidiger bestellt wurde, zu den Ergebnis gelangen müssen, daß sein Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nicht gerechtfertigt sei, sucht die Revision in unzulässiger Uci3e das Ermessen des Tatrichters durch ihr eigenes zu ersetzen. Der Ehrengerichtshof hat nicht verkannt, daß auch bei einer schweren Standesverfehlung, die hier vorliegt, der Ausschluß nicht unter allen Umständen geboten ist. Er hat die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände, darunter auch seine wiederholte Bestellung zu dem Pflichtverteidiger nach Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens berücksichtigt» Baß er gleichwohl mit Rücksicht auf die schwere Schädigung des Ansehens der Anwaltschaft und die ungefootigte Persönlichkeit des Beschwerdeführers die schwerste ehrengerichtliche Strafe für erforderlich hielt, ist kein Rechtsfehler. « Der Ehrengerichtohof hat zwar auch das Aufsehen, das das Verhalten des Beschuldigten in der Öffentlichkeit erregt hat, bei der Strafzu demessung verwertet. Ob die Tatsache, daß ein standeswidrigeo Verhalten in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt hat, immer, seihst dann strafschärfend verwertet werden darf, wenn dies ohne Verschulden dos Beschuldigten, etwa durch unberechtigte oder aufgetauschte Veröffentlichungen verursacht worden ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Ehrengerichtshof hat darauf abgestellt, daß schon das Verbrechen K^H^^als schwerer Fall der Kriminalität die Öffentlichkeit bewegte und der Beschuldigte, da er in Kenntnis dieses Unstandes begünstig- te, schon aus diesen Grunde das Ansehen des Anwaltestendes schuldhaft schädigte, ohne daß es auf etwaige Veröffentlichungen ankommt„ Diese Erwägung ist zulässig, Dr. Fischer Heins Dr« Greuner Bärtaler Kirchhof Schulten Vogt