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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsanwalt, der einer Partei als Armenanwalt beigeordnet ist, darf von ihr eine Vergütung für seine Tätigkeit nicht schon dann fordern, wenn er sie - gleichviel, ob zu recht oder zu unrecht - nicht oder nicht mehr für arm hält, sondern erst dann, wenn das Gericht ihr das Armenrecht entzogen oder sie zur Nachzahlung verpflichtet hat. 1957 war den Kiflfc das Armenrecht bewilligt und der Beschuldigte als Armenanv/alt beigeordnet« Trotzdem vereinbarte der Beschuldigte am 12« Januar 1959 mit ein Honorar von Er hat diese darin gesehen, daß der Beschuldigte gegen § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 50 der Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs vom 11. Mit der Revision rügt der Beschuldigte zunächst, der Ehrengerichtshof sei bei der >Hauptverhandlung gegen ihn nicht vorschriftsmäßig besetzt, die für diese Sitzung aus-gewählten Mitglieder seien nicht nach den Vorschriften der §§ 63 ff GVG bestimmt gewesen (§§ 116 BRAO, 338 Abs. 1 Hr. 1 StPO). Häufig sind den Kammern (Senaten) durch die Geschäftsverteilung mehr Mitglieder zugeteilt als in der einzelnen Sitzung mitzuwirken haben, so auch hier« Dieses Verfahren ist zulässig (BGHZ 20, 355; vgl. b) Darüber, welche der von der Geschäftsverteilung einer Kammer (einem Senat) zugeteilten Richter an einer bestimmten Sitzung dieser Kammer (dieses Senats) teilnehmen sollen, hat nicht das Präsidium in der Geschäftsverteilung, sondern hat nach § 69 GVG der Vorsitzende der Kammer (des Senats) zu bestimmen (RGZ 133, 29, 33; Loewe-Rosenberg, aaO Aim. zu § 69 GVG; vgl. schäftostolle generell so hat verfahren lassen, wie das in Ziff.IV der Geschäftsverteilung des Ehrengerichtshofs von 14* März 1962 vorgesehen ist«, Danach sollen die Beisitzer (außer den Berichterstatter) in der in Ziff.II der GeschUftsverteilung aufgeführten Reihenfolge, getrennt nach anwaltlichen und richterlichen Mitgliedern, zur Teilnahme an der einzelnen Sitzung berufen werden* Bei Verhinderung eines Mitglieds soll das in der Reihenfolge nächste eintre-ten. Der Vorsitzende des 2» Senats hat sich demnach die in Ziff» IV der Geschäftsverteilung enthaltene Regelung, die zu treffen nach dem oben Gesagten an sich nicht Aufgabe des Präsidiums war, zu eigen gemacht und dadurch, daß er die Geschäftsstelle demgemäß verfahren ließ, in zulässiger Weise generell die Verteilung der Mitglieder seines Senats auf die einzelnen Sitzungen gemäß § 69 GVG geregelt» So ist auch für die HauptVerhandlung gegen den Beschuldigten verfahren worden» Gegen diese Handhabung können keine Bedenken erhoben werden. Nach der in den §§ 115, 125 bis 127 ZPO, § 3 Abs.4 RAGebO getroffenen Regelung ist ein Rechtsanwalt nicht befugt, von einer Partei, der er als Armenanwalt beigeordnet ist, die Zahlung einer Vergütung zu fordern oder 3ich versprechen zu lassen. Dieser zivilprozessualen Regelung entsprechen standesrechtliche Pflichten des Rechtsanwalts, wie sie jetzt in den §§ 47 und 50 der Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs vom 11o Mai 1957 niedergelegt sind. a) Nach § 115 Abs* 1 Nr. 5 ZPO hat die Partei, der das v Armenrecht bewilligt ist, Anspruch auf vorläufig unentgeltliche Vertretung durch den beigeordneten Armenanwalt. Dieses Recht würde ausgehöhlt, wenn der Anwalt vor der gerichtlichen Entziehung des Armenrechts oder dem Erlaß eines Nachzahlungs-beschlussec von seiner Partei eine Vergütung fordern dürfte, mit der Begründung, er halte sie nicht oder nicht mehr für arm«. b) Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Arnenanwalt im Palle des Pehlens oder des Wegfalls der Armut seines Mandanten verpflichtet ist, bei diesem darauf hinzuwirken, daß er den Gericht gegenüber auf das Armenrecht ver-jj| sichteto Keinesfalls darf der Anwalt seine Partei dem Gericht gegenüber weiter als arm behandeln, iia Innenverhältnis aber von ihr Honorar fordern mit der Begründung, sie sei in Wirklichkeit nicht arm. Ein solcher Eindruck konnte sich hier insbesondere aus dem Schreiben des Beschuldigten vom 14» Januar 1959 ergeben» Sein Inhalt konnte vom Auftraggeber des Beschuldigten dahin gedeutet oder zu dem mindestens mißdeutet werden, daß der Beschuldigte ihn durch die Drohung, dem Gericht den V/egfall der Armut zu offenbaren und dadurch das Entstehen erheblicher Gerichtskosten auszulösen, gefügig machen wolle und hoffe, in der künftigen Rücksprache doch noch sein Einverständnis zu der unzulässigen Honorarvereinbarung zu erreichen» nicht mehr für arm hielt, noch am 30» September 1959 bei Gericht die Erweiterung des Armenrechts beantragt und auch erreicht» Dieses Verhalten steht mit seinem jetzigen Vortrag in ehrengerichtlichen Verfahren in unlösbarem Y/iderspruch» Es gibt zahlreiche Grenzfälle» Würde man es dem Anwalt gestatten, die Armut seiner Partei nach eigenem Ermessen zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung ohne weiteres Gebührennachforderungen zu erheben, so könnte das zu widerstreitenden Auffassungen zwischen dem Anv/alt und dem Gericht über die Armut der Partei führen» Es könnte geschehen, daß der Anwalt von seiner Partei eine Vergütung fordert und erhält, weil sie nicht arm sei, andererseits aber das Gericht die Entziehung des Armenrechts oder einen Nach-zahlungsbeSchluß wegen fortdauernder Armut der Partei ausdrücklich ablehnt» In solchen Fällen würde sich der Anwalt mindestens den Verdacht aussetzen, aus Eigensucht rechtswidrig zu dem Nachteil seiner Partei zu handeln» Ein solcher Verstoß, wenn schuldhaft begangen, war zur Zeit der Tat^ durch die §§ 35, 79 RAOBrZ mit Strafe bedroht und ist es auch jetzt durch die vom Ehrengerichtshof angewandten inhaltlich gleichen §§43, 113 3RA0. Er hat dazu ausgeführt: Der Beschuldigte habe bei Abschluß der Honorarvereinbarung mindestens mit der Möglichkeit gerechnet, daß dem damals das Armenrecht bewilligt und er (Beschuldigter) als Armenanwalt beigeordnet war. IVo Da das Urteil auch sonst keinen den Beschuldigten ■beschwerenden Rechtsirrtum aufweist, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 197 Abs« 2 BRAO zu verwerfen«

Zitierte Normen: § 153 StPO § 43 BRAO § 352 StGB § 116 BRAO § 551 ZPO § 69 GVG § 111 BRAO § 69 GVG § 121 ZPO
SitzungbeschuldigtArmenrechtMitgliedAnwaltBeschuldigteZPORichtliniePartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs ja
2094 064
ZPO § 126; RAGebO § 3 Abs. 4; BRAO § 43; Richtlinien für die Ausübung dos Rechtsanwaltsberufs idP der Sodener Beschlüsse der Bundesrechtsanwaltskammer - Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände - vom 11. Mai 1957 (abgedruckt bei Kalsbach, Bundesrechtsanwaltsordnung nach § 43)?
§§ 47, 50
Der Rechtsanwalt, der einer Partei als Armenanwalt beigeordnet ist, darf von ihr eine Vergütung für seine Tätigkeit nicht schon dann fordern, wenn er sie - gleichviel, ob zu recht oder zu unrecht - nicht oder nicht mehr für arm hält, sondern erst dann, wenn das Gericht ihr das Armenrecht entzogen oder sie zur Nachzahlung verpflichtet hat.
BGH, Urt. v. 29- April 1963 - AnwSt (R) 1/63 _ EßH Hamm(V/estf.)
EG Köln
 AnwSt (R) 1/65
Im Namen des Volkes
 In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen
 den Rechtsanwalt Dr. Fritz	in	F^HBplatz
 hat der Bundesgerichtshof, Senat fUr AnwaltsSachen, in der Sitzung vom 29» April 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann
 als Vorsitzender,
 Rechtsanwalt Dr. Dix
 Rechtsanwalt Dr. habil. Merkel
 Rechtsanwalt Dr. Wintzer
 Bunde3richter Kirchhof
 Bundesrichter Dr. Spengler
 Bundesrichter Dr. Vogt
 als beisitzende Richter,
 Bundesanvvalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-V/estfalen in Hamm (Westf.) vom 25» April 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Gründe :
Io
 Das Ehrengericht der Hechtsanwaltskammer Köln hat den Beschuldigten am 25» Oktober 1961 zur Strafe der Warnung verurteilte Der Ehrengerichtshof hat seine Berufung verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Bundesgerichtshof zugelassene Hevision des Beschuldigten«
II«
Der an 4« September 1914 geborene Beschuldigte ist seit 1949 Hechtsauwalt beim Amtsgericht und Landgericht in Bonn«
Seit 1955 vertrat er vor dem Amtsgericht in Bonn den 3tuhlbai:er Fritz Kurt	als	Beklagten	im	Unterhaltsprozeß des unehelichen Kindes Friedrich	Ab August
1957 war den Kiflfc das Armenrecht bewilligt und der Beschuldigte als Armenanv/alt beigeordnet« Trotzdem vereinbarte der Beschuldigte am 12« Januar 1959 mit	ein	Honorar von
300 DM und ließ sich darüber von ihm einen Honorarschein unterzeichnen« Zur Begründung dessen hatte er dem	er-
klärt: Er wisse zwar im Augenblick nicht genau, ob das Armenrecht habe« Dieses stände ihm (K^M aber mit Rücksicht auf seine verbesserten Einkomiaensverhältnisse an sich nicht mehr zu« Überdies entsprächen die Arraenanwalts-gebühren auch nicht den Aufwendungen und der besonderen Mühe, die er, der Beschuldigte, gerade mit diesem Verfahren gehabt habe.
Am nächsten Tage erfuhr	beim	Amtsgericht, daß
 ihn das Armenrecht bewilligt war. Als der Beschuldigte da-
 
von hörte, bestellte er	mit	Schreiben vom 14» Januar
1959 3U sich, machte ihm Vorwürfe und zerriß vor seinen Augen den Honorarschein» In der Folge vertrat er ihn weiter im Armenrecht.
Wegen dieses Sachverhalts wurde gegen den Beschuldigten ein staatsanwaltschaftlich.es Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber 1961 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Ehrengerichtshof hat den Beschuldigten einer Verletzung seiner Standespflichten für schuldig befunden (§§ 43, 113 BRAO). Er hat diese darin gesehen, daß der Beschuldigte gegen § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 50 der Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs vom 11. Mai 1957 verstoßen, zugleich eine versuchte Gebührenüberhebung nach § 352 StGB begangen und dadurch schuldhaft die Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen sich herbeige führt habe.
1. Mit der Revision rügt der Beschuldigte zunächst, der Ehrengerichtshof sei bei der >Hauptverhandlung gegen ihn nicht vorschriftsmäßig besetzt, die für diese Sitzung aus-gewählten Mitglieder seien nicht nach den Vorschriften der §§ 63 ff GVG bestimmt gewesen (§§ 116 BRAO, 338 Abs. 1 Hr. 1 StPO).
a)	Der Beschuldigte rügt nicht, daß andere als dem erkennenden 2. Senat des Ehrengerichtshofs in der Geschäftsverteilung zugeteilte Richter bei der Entscheidung gegen ihn mitgewirkt hätten. Er ist aber der Ansicht, durch die Geschäft sverteilung müsse bereits eindeutig festgelegt sein, welche einzelnen Mitglieder einer Kammer (eines Senats)
 
jeweils an einer bestimmten Sitzung teilzunehmen haben,.
Das trifft jedoch nicht zu«
Durch die Geschäftsverteilung werden die Geschäfte unter den verschiedenen Kammern (Senaten) verteilt, sowie die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern (Senate) und deren regelmäßige Vertreter bestimmt (§63 Abs« 1 Satz 1 GVG, § 105 3RA0).
Damit braucht jedoch die Besetzung für die einzelnen Sitzungen noch nicht festzustehen. Häufig sind den Kammern (Senaten) durch die Geschäftsverteilung mehr Mitglieder zugeteilt als in der einzelnen Sitzung mitzuwirken haben, so auch hier« Dieses Verfahren ist zulässig (BGHZ 20, 355; vgl. dazu Johannsen bei LM Nr. 5 zu § 551 Nr. 1 ZPO; RG JW 1930, 69; RGZ 133, 29; Loewe-Rosenberg, StPO, § 63 GVG Anm. 5)°
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b)	Darüber, welche der von der Geschäftsverteilung einer Kammer (einem Senat) zugeteilten Richter an einer bestimmten Sitzung dieser Kammer (dieses Senats) teilnehmen sollen, hat nicht das Präsidium in der Geschäftsverteilung, sondern hat nach § 69 GVG der Vorsitzende der Kammer (des Senats) zu bestimmen (RGZ 133, 29, 33; Loewe-Rosenberg, aaO Aim. zu § 69 GVG; vgl. auch die ähnliche Regelung, die § 111 BRAO für den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs getroffen hat).
Der Vorsitzende des 2. Senats des Ehrengerichtshofs, der das angefochtene Urteil erlassen hat, hat sich am 17. Juli 1962 dienstlich dahin geäußert, er bestimme jeweils nur den Berichterstatter, die an der Hauptverhandlung teilnehmenden weiteren Mitglieder des Senats stelle die Geschäftsstelle an Hand des sogenannten Strichverfahrens fest.
Seine Äußerung ist dahin zu verstehen, daß er keine Auswahl für den Einzelfall getroffen hat, sondern die Ge-
schäftostolle generell so hat verfahren lassen, wie das in Ziff. IV der Geschäftsverteilung des Ehrengerichtshofs von 14* März 1962 vorgesehen ist«, Danach sollen die Beisitzer (außer den Berichterstatter) in der in Ziff. II der GeschUftsverteilung aufgeführten Reihenfolge, getrennt nach anwaltlichen und richterlichen Mitgliedern, zur Teilnahme an der einzelnen Sitzung berufen werden* Bei Verhinderung eines Mitglieds soll das in der Reihenfolge nächste eintre-ten. Für die folgenden Sitzungen sollen die Beisitzer in anschließender Reihenfolge berufen werden» Ein in der vorangegangenen Sitzung verhindertes Mitglied soll an die Stelle des nächsten sonst zu berufenden Mitglieds rücken»	0)	#
Der Vorsitzende des 2» Senats hat sich demnach die in Ziff» IV der Geschäftsverteilung enthaltene Regelung, die zu treffen nach dem oben Gesagten an sich nicht Aufgabe des Präsidiums war, zu eigen gemacht und dadurch, daß er die Geschäftsstelle demgemäß verfahren ließ, in zulässiger Weise generell die Verteilung der Mitglieder seines Senats auf die einzelnen Sitzungen gemäß § 69 GVG geregelt» So ist auch für die HauptVerhandlung gegen den Beschuldigten verfahren worden» Gegen diese Handhabung können keine Bedenken erhoben werden.
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2» Mit der Sachrüge hat der Beschuldigte geltend gemacht, er sei zu dem Abschluß der Honorarvereinbarung befugt gewesen, weil Kühn damals nicht mehr arm gewesen sei.
Das ist rechtsirrig. Nach der in den §§ 115, 125 bis 127 ZPO, § 3 Abs. 4 RAGebO getroffenen Regelung ist ein Rechtsanwalt nicht befugt, von einer Partei, der er als Armenanwalt beigeordnet ist, die Zahlung einer Vergütung zu fordern oder 3ich versprechen zu lassen. Bei Besserung der Vermögenslage des Auftraggebers ist der Anwalt zur Nachforderung
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vielmehr erst berechtigt, v/enn das Gericht das Armenrecht entzogen oder einen ITachzahlungsbeSchluß nach den §§ 121,
125, 126 ZPO erlassen hat.
Dieser zivilprozessualen Regelung entsprechen standesrechtliche Pflichten des Rechtsanwalts, wie sie jetzt in den §§ 47 und 50 der Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs vom 11o Mai 1957 niedergelegt sind. Sie decken sich mit der Auffassung des erkennenden Senats.
Die jetzt in § 50 aaO behandelte Frage war früher streitig; jedoch vertrat die herrschende. Auffassung schon damals den gleichen Standpunkt wie er jetzt in § 50 aaO zu dem Ausdruck kommt (so s.S. BGH 17, 147; 18, 133; KG JW 1931, 1101 mit Anm. von Friedländer; OLG Düsseldorf JW 1922, 1340; Friedländer, RAO 3° Auflo, § 34 Hz. 10-12; Fußn. 12, 16 a und 16 b; Friedländer, RAGebO 9* Aufl., § 11, Anm. 11; Stein-Jonas,
ZPO, 18. Aufl., § 125 II 1 und Fußn. 4, alle mit weiteren Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung; abweichend dagegen z.B. EGH 23, 122; vgl. ferner Nr. 39 - 42 der früheren Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs; die von der Vereinigung der Vorstände der Anwaltskammern der Britischen Zone aufgestellt waren, abgedruckt bei CUppers RAOBrZ 8.. 201).
Seit dem Erlaß der Richtlinien von 1957 ist, soweit ersichtlich, eine von deren § 50 abweichende Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung nicht mehr vertreten worden; es herrscht vielmehr nunmehr Einmütigkeit darüber, daß der in § 50 niedergelegte standesrechtliche Grundsatz besteht (vgl. Kalsbach, 3RA0 zu Richtlinien § 47 und § 50; Wioczorek, § 115 B III b 5; Gerold, BRAGebO, 2. Aufl.
§ 3 Anm. 31; Willenbücher, BRAGebO, 16. Aufl. § 3 Anm. 5; Riedel-Sußbauer, BRAGebO § 3, Rz. 25)»
 
Die in § 50 der Richtlinien getroffene Regelung hat ihren guten Sinne Es geht nicht an, daß der Armenanwalt auf Grund einer eigenen Beurteilung der Vermögensverhält-nisse seines Auftraggebers zu einer Nachforderung schreitet, solange kein Gerichtsbeschluß nach den §§ 121, 125, 126 ZPO ergangen ist» Denn ein solches Verfahren würde einer Umgehung des § 115 Abs« 1 Ifr. 3 ZPO Tür und Tor öffnen, den Anwalt in eine zwiespältige Stellung -V. bringen und ihn dem Verdacht eines rechtswidrigen Handelns zu dem Nachteil eines Mandanten aus Eigennutz aussetzen.
a) Nach § 115 Abs* 1 Nr. 5 ZPO hat die Partei, der das v Armenrecht bewilligt ist, Anspruch auf vorläufig unentgeltliche Vertretung durch den beigeordneten Armenanwalt. Dieses Recht würde ausgehöhlt, wenn der Anwalt vor der gerichtlichen Entziehung des Armenrechts oder dem Erlaß eines Nachzahlungs-beschlussec von seiner Partei eine Vergütung fordern dürfte, mit der Begründung, er halte sie nicht oder nicht mehr für arm«.
b) Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Arnenanwalt im Palle des Pehlens oder des Wegfalls der Armut seines Mandanten verpflichtet ist, bei diesem darauf hinzuwirken, daß er den Gericht gegenüber auf das Armenrecht ver-jj| sichteto Keinesfalls darf der Anwalt seine Partei dem Gericht gegenüber weiter als arm behandeln, iia Innenverhältnis aber von ihr Honorar fordern mit der Begründung, sie sei in Wirklichkeit nicht arm. In einem solchen Verhalten eines Anwalts würde eine Unaufrichtigkeit liegen, die mit seiner Standesehre nicht vereinbar ist. Bei seinem Auftraggeber würde der Eindruck entstehen, der Anwalt gebe sich dazu her, ihn bei einem Handeln zu dem Nachteil der Staatskasse behilflich zu sein«.
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Ein solcher Eindruck konnte sich hier insbesondere aus dem Schreiben des Beschuldigten vom 14» Januar 1959 ergeben» Sein Inhalt konnte vom Auftraggeber des Beschuldigten dahin gedeutet oder zu dem mindestens mißdeutet werden, daß der Beschuldigte ihn durch die Drohung, dem Gericht den V/egfall der Armut zu offenbaren und dadurch das Entstehen erheblicher Gerichtskosten auszulösen, gefügig machen wolle und hoffe, in der künftigen Rücksprache doch noch sein Einverständnis zu der unzulässigen Honorarvereinbarung zu erreichen»
c)	Zu welchen bedenklichen Folgen das vom Beschuldigten
 für zulässig gehaltene Verfahren führt, zeigt gerade der vorliegende Fall» Hier hat der Beschuldigte, obwohl er nach seiner Darstellung seinen Mandanten	schon seit Januar 1959
nicht mehr für arm hielt, noch am 30» September 1959 bei Gericht die Erweiterung des Armenrechts beantragt und auch erreicht» Dieses Verhalten steht mit seinem jetzigen Vortrag
 in ehrengerichtlichen Verfahren in unlösbarem Y/iderspruch»
d)	Die Frage, ob eine Partei arm ist oder nicht, wird häufig zweifelhaft und nicht einfach zu entscheiden sein»
Es gibt zahlreiche Grenzfälle» Würde man es dem Anwalt gestatten, die Armut seiner Partei nach eigenem Ermessen zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung ohne weiteres Gebührennachforderungen zu erheben, so könnte das zu widerstreitenden Auffassungen zwischen dem Anv/alt und dem Gericht über die Armut der Partei führen» Es könnte geschehen, daß der Anwalt von seiner Partei eine Vergütung fordert und erhält, weil sie nicht arm sei, andererseits aber das Gericht die Entziehung des Armenrechts oder einen Nach-zahlungsbeSchluß wegen fortdauernder Armut der Partei ausdrücklich ablehnt» In solchen Fällen würde sich der Anwalt mindestens den Verdacht aussetzen, aus Eigensucht rechtswidrig zu dem Nachteil seiner Partei zu handeln»
 
e)	Nach § 3 Abs«, 4 Satz 1 BRAGebO wird durch eine Vereinbarung, nach der ein im Armenrecht beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung erhalten soll, eine Verbindlichkeit nicht begründet. Schon das reicht aus, eine darauf zielende Vereinbarung standeswidrig erscheinen zu lassen. Es ist nämlich standeswidrig, eine Gebührenvereinbarung zu treffen, der das Gesetz die Verbindlichkeit versagt (BGHSt IS, 110).
f)	Hach alledem bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Ehrengerichtshof einen objektiven Verstoß des Beschuldigten gegen seine Standespflichten festgestellt hat. Ein solcher Verstoß, wenn schuldhaft begangen, war zur Zeit der Tat^ durch die §§ 35, 79 RAOBrZ mit Strafe bedroht und ist es auch jetzt durch die vom Ehrengerichtshof angewandten inhaltlich gleichen §§43, 113 3RA0.
3» Der Ehrengerichtshof hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beschuldigte den Verstoß gegen seine Standespflichten verschuldet hat. Er hat dazu ausgeführt: Der Beschuldigte habe bei Abschluß der Honorarvereinbarung mindestens mit der Möglichkeit gerechnet, daß dem	damals
 das Armenrecht bewilligt und er (Beschuldigter) als Armenanwalt beigeordnet war. Der Beschuldigte habe das aber in Kauf genommen und auch für diesen Pall die Honorarvereinbarung | abgeschlossen. Er habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
a)	Die Revision erhebt hiergegen lediglich unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Bev/eiswürdigung.
b)	Der Beschuldigte kann sich auch nicht damit entschuldigen, daß er die Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs etwa nicht gekannt oder für falsch gehalten hätte.
Denn es ist die Pflicht eines jeden Rechtsanwalts, sich
 mit diesen Richtlinien vertraut zu machen. Ein etwaiger Verbot oirrtum wäre nicht unverschuldet.
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IVo
 Da das Urteil auch sonst keinen den Beschuldigten ■beschwerenden Rechtsirrtum aufweist, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 197 Abs« 2 BRAO zu verwerfen«
Glanzmann	Dr«	Dix	Dr«Merkel	Dr«	V/intzer
 Kirchhof Bundesrichter Dr« Spengler hat seinen Urlaub angetreten und ist an der Unterzeichnung verhindert
 Glanzmann	Dr«	Vogt