* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH
RechtsanwaltRoggenbuckSchäferSeitersLimpergQuaas

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt (R) 1/15
vom 22. April 2015 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer
 am 22. April 2015 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1
Ergänzend bemerkt der Senat: Eine zu berücksichtigende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Strafverfahrens nach Einleitung und Bekanntgabe des anwaltsgerichtlichen Verfahrens lässt sich weder dem angefoch-
tenen Urteil entnehmen noch hat der Revisionsführer eine entsprechende Verfahrensrüge erhoben.
Limperg	Roggenbuck	Seiters
 Quaas
Schäfer
 Vorinstanzen:
Anwaltsgericht München, Entscheidung vom 24.03.2014 - 3 AnwG 71/13 -10 EV 312/09-
AGH München, Entscheidung vom 10.11.2014 - BayAGH II   6/14 -