BGH · AnwSt (R) 1/02 vom 25.11.2002
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November 2002 In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 25. 1. Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshof in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Oktober 2001 in Anwesenheit des Beschwerdeführers verkündete Urteil hat dieser durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 6. Dem Beschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Da die Zulassung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich bestandskräftig widerrufen worden ist, war das - nach Wiedereinsetzung - noch nicht rechtskräftig abgeschlossene beim Senat anhängige Revisionsverfahren durch den Senat gemäß § 139 Abs.3 i.V.m.§146 Abs.3 BRAO einzustellen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Wiedereinsetzung zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 473 Abs.7 StPO, §§116, 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).