Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke, Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer, Dr. Paepcke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. Das Ehrengericht hat die Verwendung des Bildzeichens, nicht aber die gleichzeitige Führung beider Berufsbezeichnungen als standeswidrig angesehen und dem Rechtsbeistand eine Warnung erteilt. Gegen die Erweiterung des Schuldspruchs wendet sich der Rechtsbeistand mit der vom Senat zugelassenen Revision. Auch soweit der Schuldspruch auf § 43 BRAO in Verbindung mit § 78 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts gestützt ist, hat das Urteil Bestand. a) Die Rechtsstellung eines in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen Rechtsbeistandes bestimmt sich u.a. nach den Vorschriften des Dritten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 209 Satz 2 BRAO i.d.F. von Art. 2 Abs. 5 des 5. Über § 43 BRAO ist der Rechtsbeistand danach grundsätzlich den für Rechtsanwälte geltenden Standespflichten unterworfen. b) Wie seit langem anerkannt ist und auch der Bundesgerichtshof wiederholt unter eingehender Würdigung der geschichtlichen Entwicklung und des einschlägigen Schrifttums entschieden hat, gehört es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben und auch nicht einen solchen Anschein zu erwecken. Der Hinweis auf weitere Spezialkenntnisse soll jedoch unzulässig bleiben (Schardey AnwBl. 1986, 274, 276); insbesondere ist nicht daran gedacht, über die Erweiterung des § 76 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts hinaus auch deren § 78 abzuändern. Demgemäß hat die Anwaltschaft auch - anders als die Standesorganisation der Patentanwälte - die Grundsätze der Entscheidung des Senats für Patentanwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 7. Die Übersetzung fremdsprachiger Texte ist eine Hilfstätigkeit bei der Erfüllung der dem Patentanwalt obliegenden Aufgaben; die Befähigung hierzu drückt damit eine besondere Qualifikation für den Beruf insgesamt, nicht aber eine Spezialisierung aus. Die Hervorkehrung eines solchen Spezialangebots widerstreitet dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der nach § 3 Abs. 1 BRAO der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist. Daher vermag der Senat auch nicht ohne weiteres der Auffassung zu folgen, wonach die Führung einer weiteren Berufsbezeichnung gestattet sei, wenn der Zweitberuf einen sachlichen Zusammenhang mit der Rechtsberatung hat. Die Führung etwa der Bezeichnung "Diplom-Architekt" deutet nicht ohne weiteres auf die Ausübung des zweiten Berufs hin und vermittelt dem Publikum daher nicht ohne weiteres den Eindruck, daß für ein besonderes Dienstleistungsangebot geworben werde. e) Für den Beschwerdeführer als Rechtsbeistand gelten nicht deswegen Besonderheiten, weil nach § 209 Satz 2 BRAO die Vorschrift des § 3 Abs. 1 BRAO auf ihn nicht anwendbar ist. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer und hat in den Grenzen seiner Erlaubnis zur Rechtsbesorgung dieselben Pflichten wie ein Rechtsanwalt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, daß die Angabe rechtsförmlich erworbener Qualifikationen das herkömmliche Mittel der Ankündigung nichtgewerblicher freiberuflicher Leistungen sei; Hinweise auf eine solche Qualifikation könnten daher nicht als unzulässige Werbung unterbunden werden (BVerfGE 33, 125, Die bisher nicht geänderte Auffassung des Gesetzgebers, wonach solche Anpreisungen mit der Aufgabe einer umfassenden Rechtsberatung nicht vereinbar sind, wird durch
2141 09t; BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 26/86 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsbeistand Dittmar itraße fl, Hl t - Verteidiger: Rechtsanwälte Dr. flHHHund W. Hufl^-Hiflfl in ßflHl - WI 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 23. März 1987, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke, Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer, Dr. Paepcke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 3 Die Revision des Rechtsbeistandes gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. November 1985 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe Der Rechtsbeistand ist seit 1. Juli 1983 Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Hfm^p. Neben dem Beruf eines Rechtsbeistandes übt er den Beruf eines Architekten aus und ist in dieser Eigenschaft Mitglied der Architektenkammern Niedersachsen und Hessen. Der Rechtsbeistand verwendet im geschäftlichen Verkehr Briefbögen, welche die Berufsbezeichnungen "Architekt und Rechtsbeistand" aufweisen. Die Briefbögen trugen bis 1985 ferner ein Bildzeichen, das in einem doppelten Oval eine Waage und ein darin verflochtenes W zeigte. In dem durch die beiden Ovale gebildeten Rand standen die Worte "Technik, Termine, Kosten, Recht". 4 Das Ehrengericht hat die Verwendung des Bildzeichens, nicht aber die gleichzeitige Führung beider Berufsbezeichnungen als standeswidrig angesehen und dem Rechtsbeistand eine Warnung erteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Ehrengerichtshof den Schuldspruch erweitert. Er hat den Rechtsbeistand auch wegen Verstoßes gegen § 78 der Standesrichtlinien (Titelführung) verurteilt, jedoch hat er es bei der Maßnahme der Warnung belassen. Gegen die Erweiterung des Schuldspruchs wendet sich der Rechtsbeistand mit der vom Senat zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg . 1. Zutreffend haben das Ehrengericht und der Ehrengerichtshof in der Verwendung des Bildzeichens einen Standesverstoß des Rechtsbeistandes erblickt (BGH NJW 1985, 2959). Dagegen erhebt der Beschwerdeführer auch keinen Einwand. 2. Auch soweit der Schuldspruch auf § 43 BRAO in Verbindung mit § 78 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts gestützt ist, hat das Urteil Bestand. a) Die Rechtsstellung eines in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen Rechtsbeistandes bestimmt sich u.a. nach den Vorschriften des Dritten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 209 Satz 2 BRAO i.d.F. von Art. 2 Abs. 5 des 5. Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 - BGBl. I S. 1503). Über § 43 BRAO ist der Rechtsbeistand danach grundsätzlich den für Rechtsanwälte geltenden Standespflichten unterworfen. b) Wie seit langem anerkannt ist und auch der Bundesgerichtshof wiederholt unter eingehender Würdigung der geschichtlichen Entwicklung und des einschlägigen Schrifttums entschieden hat, gehört es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben und auch nicht einen solchen Anschein zu erwecken. Der Rechtsanwalt soll grundsätzlich nur durch seine Leistung werben (BGHSt 28, 183, 189; BGH NJW 1985, 2959). Das Werbeverbot gilt nicht allein für Rechtsanwälte. Es ist vielmehr den rechtsund wirtschaftsberatenden freien Berufen gemeinsam und erstreckt sich darüber hinaus auch auf andere freie Berufe, etwa den Arztberuf (BGH NJW 1985, 2959 m. w. Nachw.). Mit dem Grundgesetz ist es vereinbar (BVerfGE 33, 125, 170; 36, 212, 222; 60, 215, 232; BVerfG NJW 1986, 1533, 1536 ) . c) Das allgemeine Verbot berufswidriger Werbung konkretisiert § 78 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts - Ausgabe 1982 - für den Bereich der Führung von Titeln, Graden und Berufsbezeichnungen. Danach darf der Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Berufs nur die in diesem Beruf erworbenen Titel führen, ferner den Professorentitel, die Amtsbezeichnung als Notar, bestimmte akademische Grade und als weitere Berufsbezeichnung nur die des Wirtschaftsprüfers und des Steuerberaters. Der Wortlaut der Richtlinien gestattet dem Anwalt mithin nicht, sich im beruflichen Verkehr gleichzeitig als Architekt zu bezeichnen. Diese Begrenzung entspricht der Standesauffassung, die als Hilfsmittel für die Auslegung und Konkretisierung des 6 § 43 BRAO heranzuziehen ist (BVerfGE 57, 121, 133). Zwar wird in der Anwaltschaft seit langem die Frage erörtert, inwieweit es zulässig sein soll, auf rechtliche Spezialkenntnisse hinzuweisen. Die 60. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 10. Oktober 1986 beschlossen, § 76 der Standesrichtlinien zu ändern und künftig Fachanwaltsbezeichnungen für die Gebiete des Verwaltungsrechts, des Steuerrechts, des Arbeitsrechts und des Sozialrechts zu gestatten (BRAK-Mitt. 1986, 198), nachdem ein darauf abzielender Gesetzentwurf der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren gescheitert war (BR-Drucks. 256/85, abgedruckt bei Jessnitzer BRAO 3. Aufl. S. 251). Gegenstand von Erörterungen ist ferner, ob auch die Einführung von Bezeichnungen für die Sondergebiete des Verfassungsrechts und des Europarechts zweckmäßig sei. Der Hinweis auf weitere Spezialkenntnisse soll jedoch unzulässig bleiben (Schardey AnwBl. 1986, 274, 276); insbesondere ist nicht daran gedacht, über die Erweiterung des § 76 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts hinaus auch deren § 78 abzuändern. Demgemäß hat die Anwaltschaft auch - anders als die Standesorganisation der Patentanwälte - die Grundsätze der Entscheidung des Senats für Patentanwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 7. September 1966 (BGHSt 25, 267) nicht allgemein übernommen. In jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Patentanwalt im beruflichen Verkehr seine förmlich erworbene Befähigung als Dolmetscher kundtun darf, weil diese Befähigung eine solche Beziehung zu seinem Beruf als Patentanwalt hat, daß ein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit an ihrer Bekanntgabe besteht . 7 d) Die herrschende Standesauffassung kann im vorliegenden Fall nicht aus Rechtsgründen mißbilligt werden. Die Angabe eines zweiten, von der Rechtsberatung völlig verschiedenen Berufs im Briefkopf bewirkt nicht lediglich eine Verstärkung des Werbeeffekts wie bei der zulässigen Hervorhebung rechtlicher Spezialkenntnisse. Sie erweckt den Eindruck eines besonderen, nämlich auf bestimmte Bedürfnisse zugeschnittenen, darin aber umfassenden Dienstleistungsangebots. Der Rechtsanwalt, der sich zugleich als Architekt bezeichnet, ruft im Publikum nicht bloß die Vorstellung hervor, daß er spezielle Kenntnisse im Baurecht habe. Er bietet vielmehr vollständige technische und rechtliche Baubetreuung von der Planung über die Abwicklung des Vorhabens bis zur Erledigung aller damit zusammenhängenden rechtlichen Streitfragen an. Dies läßt sich nicht mit dem Sachverhalt vergleichen, welcher der erwähnten Entscheidung BGHSt 25, 267 zugrunde lag. Die Übersetzung fremdsprachiger Texte ist eine Hilfstätigkeit bei der Erfüllung der dem Patentanwalt obliegenden Aufgaben; die Befähigung hierzu drückt damit eine besondere Qualifikation für den Beruf insgesamt, nicht aber eine Spezialisierung aus. Die Hervorkehrung eines solchen Spezialangebots widerstreitet dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der nach § 3 Abs. 1 BRAO der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist. An diesem Berufsbild hält der Gesetzgeber bisher unbeirrt fest. Der im Gesetzgebungsverfahren gescheiterte Versuch, Fachanwaltsbezeichnungen für bestimmte - wenige - Sondergebiete einzuführen. 8 steht dem nicht entgegen. Er kann insbesondere nicht zur Rechtfertigung einer weiteren Lockerung des Werbeverbots dienen. Daher vermag der Senat auch nicht ohne weiteres der Auffassung zu folgen, wonach die Führung einer weiteren Berufsbezeichnung gestattet sei, wenn der Zweitberuf einen sachlichen Zusammenhang mit der Rechtsberatung hat. Angesichts der Einbindung aller Lebensbereiche in rechtliche Normen läßt sich ein Zusammenhang zur Notwendigkeit spezieller rechtlicher Betreuung regelmäßig unschwer hersteilen. Damit wäre das Gebot der Wahrung eines dem § 3 Abs. 1 BRAO gemäßen Berufsbildes ohne Schwierigkeit zu unterlaufen. Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer einen auf einen Zweitberuf hindeutenden Titel nach den Standesrichtlinien unbeanstandet führen dürfte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Führung etwa der Bezeichnung "Diplom-Architekt" deutet nicht ohne weiteres auf die Ausübung des zweiten Berufs hin und vermittelt dem Publikum daher nicht ohne weiteres den Eindruck, daß für ein besonderes Dienstleistungsangebot geworben werde. e) Für den Beschwerdeführer als Rechtsbeistand gelten nicht deswegen Besonderheiten, weil nach § 209 Satz 2 BRAO die Vorschrift des § 3 Abs. 1 BRAO auf ihn nicht anwendbar ist. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer und hat in den Grenzen seiner Erlaubnis zur Rechtsbesorgung dieselben Pflichten wie ein Rechtsanwalt. f) § 43 BRAO verstößt in dieser Auslegung nicht gegen Art. 12 GG. Ein Werbeverbot der vorliegenden Art genügt den / tf'S / materiellen Voraussetzungen einer zulässigen Beschränkung der freien Berufsausübung, wenn es durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (BVerfG NJW 1986, 1533, 1534). Das ist hier der Fall. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, daß die Angabe rechtsförmlich erworbener Qualifikationen das herkömmliche Mittel der Ankündigung nichtgewerblicher freiberuflicher Leistungen sei; Hinweise auf eine solche Qualifikation könnten daher nicht als unzulässige Werbung unterbunden werden (BVerfGE 33, 125, 170; 36, 212, 222; 57, 121, 133; 60, 215, 233; 66, 337, 365). Die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" wird rechtsförmlich erworben (§§ 2, 3 Hamb. Architektengesetz vom 26. November 1965 (GVBl I S. 205). Aber die Angabe dieses Zweitberufs enthält nicht die Mitteilung einer fachlichen Qualifikation, welche die im Beruf angebotenen und zu erbringenden Dienste näher charakterisiert, sondern - wie dargelegt - die Anpreisung einer andersartigen Leistung. Die bisher nicht geänderte Auffassung des Gesetzgebers, wonach solche Anpreisungen mit der Aufgabe einer umfassenden Rechtsberatung nicht vereinbar sind, wird durch 10 die dem Gemeinwohl verpflichtete Erwägung gerechtfertigt, daß die Einheitlichkeit des Berufsstandes der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege am besten dient. Übermäßig belastet wird der Beschwerdeführer hierdurch nicht. Pfeiffer Gribbohm Jähnke Lepa Siebecke Schaefer Paepcke