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BGH

Gericht: BGH

Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 116 BRAO, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Rechtsanwalts auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen. Juni 1984 eingelegte Revision des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 18. 1. Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht angebracht wurde. Ob seine Zulassung aus diesem Grunde bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen ist, hat er nicht mitgeteilt. Nach § 139 Abs.3 Nr. 1 BRAO ist das ehrengerichtliche Verfahren zwar einzustellen, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist. Eine verspätet eingelegte Beschwerde nach § 145 Abs.3 BRAO ist deshalb als* unzulässig zu verwerfen, wenn der Rechtsanwalt nach der Einlegung des Rechtsmittels über den Verzicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO die Zulassungsrücknahme herbeiführt (BGH, Beschluß vom 5. In gleicher Weise rechtskräftig abgeschlossen ist das ehrengerichtliche Verfahren, sofern der Rechtsanwalt nach Verwerfung seiner Revision durch den Tatrichter (§ 346 Abs. 1 StPO) die ihm für einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts er-öffnete Frist des § 346 Abs. 2 StPO ungenutzt verstreichen läßt.

Zitierte Normen: § 116 BRAO § 346 StPO § 139 BRAO § 346 StPO
RechtsanwaltBRAOZulassungBeschlußRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

Abschrift
2115 046	^
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (R) 24/84 BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Ludwig
B
Straße
- Verteidiger
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Mai ,1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen,
 Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 116 BRAO, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Rechtsanwalts auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Gründe :
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Die gegen das Berufungsurteil vom 19. Juni 1984 eingelegte Revision des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 18. September 1984 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil sie nicht begründet worden ist.
1. Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht angebracht wurde. Nach § 346 Abs. 2 StPO kann der Beschwerdeführer einen solchen Antrag nur binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses stellen. Der Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 18. September 1984 wurde dem Rechtsanwalt und seinem Verteidiger am 24. Oktober 1984 zugestellt. Sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ging aber erst am 5. November 1984 bei dem Ehrengerichtshof ein. Er war damit verspätet und ist ohne Sach-prüfung zu verwerfen.	'
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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S8
2. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO kommt nicht in Betracht.
Der Rechtsanwalt erstrebt eine solche Entscheidung im Rahmen seines bisherigen Begehrens nunmehr, weil er am 22. März 1985 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat. Ob seine Zulassung aus diesem Grunde bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen ist, hat er nicht mitgeteilt. Darauf kommt es aber auch nicht an. Nach § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO ist das ehrengerichtliche Verfahren zwar einzustellen, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist. Die Bestimmung greift jedoch nicht ein, wenn das ehrengerichtliche Verfahren sachlich bereits abgeschlossen ist, bevor die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt. Eine verspätet eingelegte Beschwerde nach § 145 Abs. 3 BRAO ist deshalb als* unzulässig zu verwerfen, wenn der Rechtsanwalt nach der Einlegung des Rechtsmittels über den Verzicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO die Zulassungsrücknahme herbeiführt (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (B) 4/83). In gleicher Weise rechtskräftig abgeschlossen ist das ehrengerichtliche Verfahren, sofern der Rechtsanwalt nach Verwerfung seiner Revision durch den Tatrichter (§ 346 Abs. 1 StPO) die ihm für einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts er-öffnete Frist des § 346 Abs. 2 StPO ungenutzt verstreichen läßt. Auch in einem solchen Fall kann er sich der gegen ihn verhängten ehrengerichtlichen Maßnahme nicht
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mehr entziehen. Der hier erklärte Verzicht des Rechtsanwalts vom 22. März 1985 und eine darauf etwa erlassene Entscheidung der Landesjustizverwaltung sind mithin rechtlich ohne Bedeutung.
Pfeiffer	Hagen	Jähnke	Lepa
 Schaefer	Weise	Paepcke