Der Rechtsanwalt macht geltend, daß die Gründe des angefochtenen Urteils unter Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO verspätet zu den Akten gebracht worden seien. 1. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, die auch im ehrengerichtlichen Verfahren zu beachten sind (§ 146 Abs.3 BRAO). Die Rüge eines Verstoßes gegen die Fristbestimmung des § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO erfordert, daß der Beschwerdeführer neben dem Datum der Verkündung des Urteils auch den Tag angibt, an welchem es mit den Gründen zu den Akten gebracht wurde (BGHSt 29, 203). Der Tag, an dem das Urteil zu den Akten gebracht wurde, muß aber nicht notwendig kalendermäßig bezeichnet sein. Ermöglicht die Behauptung eines bestimmten langen Zeitraums einer Fristüberschreitung dem Revisionsgericht auch ohne Datumsangabe die Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO dargetan ist, so reicht dies aus. Hier ergibt die Revisionsbegründung, daß das Urteil Jedenfalls erheblich später als fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden sein soll; der Zeitpunkt läßt sich an Hand der Angaben des Beschwerdeführers annähernd errechnen. Nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, der auch im ehrengerichtlichen Verfahren gilt (BGH NJW 1977, 1406; Senatsurteile vom 6. Oktober 1980 - AnwSt (R) 6/80), ist das Urteil bei eintägiger Dauer der Hauptverhandlung spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen. An der Einhaltung der Frist war das Gericht nicht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand - welcher eine Fristüberschreitung nach § 275 Abs, 1 Satz k StPO rechtfertigen könnte - gehindert. Der Ehrengerichtshof muß die Frist des § 275 StPO deshalb grundsätzlich auch dann wahren, wenn Berichterstatter einer der mitwirkenden Rechtsanwälte ist, der im übrigen seine Praxis zu versehen hat (Senatsurteile vom 6. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß dazu notfalls eine entsprechende Anzeige an den Vorsitzenden und die Mitwirkung eines anderen Richters gehören kann (BGHSt 26, 247, 249; Senatsurteil vom 6. Wegen der großen Bedeutung, die das Gesetz der rechtzeitigen Herstellung des schriftlichen Urteils beimißt, trifft ferner den Vorsitzenden die Pflicht, die Einhaltung der Frist des § 275 StPO von sich aus durch geeignete Maßnahmen zu überwachen. September 1982 nicht mit der im Hinblick auf die Regelung des § 275 Abs. 1 StPO gebotenen Eile vervollständigt worden; so sandte ihn die Geschäftsstelle erst am 5.
BUNDESGERICHTSHOF' IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 23/82 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Werner S A^J^str. geboren 1932 in M Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat In der Sitzung vom 28. Februar 1983, an der teilgemommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pro f. Dr. Hagen, Dr. Jähnke, Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise Dr. Messer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 25. Juni 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichts hofs zurttckverwiesen. Von Rechts wegen Gründe : Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Seine Berufung hat der Ehrengerichtshof verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision des Rechtsanwalts, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Der Rechtsanwalt macht geltend, daß die Gründe des angefochtenen Urteils unter Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO verspätet zu den Akten gebracht worden seien. Dazu hat er in der Revisionsbegründung vorgetragen, das Urteil sei am 25. Juni 1982 gefällt worden, die Frist des § 275 StPO sei aber um ein Vierteljahr überschritten worden. 1. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, die auch im ehrengerichtlichen Verfahren zu beachten sind (§ 146 Abs. 3 BRAO). Danach muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Fristbestimmung des § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO erfordert, daß der Beschwerdeführer neben dem Datum der Verkündung des Urteils auch den Tag angibt, an welchem es mit den Gründen zu den Akten gebracht wurde (BGHSt 29, 203). Der Tag, an dem das Urteil zu den Akten gebracht wurde, muß aber nicht notwendig kalendermäßig bezeichnet sein. Ermöglicht die Behauptung eines bestimmten langen Zeitraums einer Fristüberschreitung dem Revisionsgericht auch ohne Datumsangabe die Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO dargetan ist, so reicht dies aus. Hier ergibt die Revisionsbegründung, daß das Urteil Jedenfalls erheblich später als fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden sein soll; der Zeitpunkt läßt sich an Hand der Angaben des Beschwerdeführers annähernd errechnen. Auf den genauen Tag kam es bei dem erheblichen Umfang der geltend gemachten Fristüberschreitung nicht an. Damit ist die Verfahrensrüge zulässig erhoben (vgl. KK-Pikart § 338 RdNr. 98). I>! 2. Sie ist auch begründet. Nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, der auch im ehrengerichtlichen Verfahren gilt (BGH NJW 1977, 1406; Senatsurteile vom 6. November 1978 - AnwSt (R) 2/78 = EGE XIV 197; vom 6. Oktober 1980 - AnwSt (R) 6/80), ist das Urteil bei eintägiger Dauer der Hauptverhandlung spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen. Diese Frist lief hier am 30. Juli 1982 ab. Das vollständige, mit den Unterschriften versehene Urteil ist aber erst am 12. Oktober 1982 zur Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs gelangt. /fz An der Einhaltung der Frist war das Gericht nicht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand - welcher eine Fristüberschreitung nach § 275 Abs, 1 Satz k StPO rechtfertigen könnte - gehindert. Was als derartiger Umstand gelten kann, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht abschließend erörtert. Er hat ledig-^ lieh betont, daß der Gesetzgeber für das ehrengerichtliche Verfahren keine Sonderregelung getroffen hat. Der Ehrengerichtshof muß die Frist des § 275 StPO deshalb grundsätzlich auch dann wahren, wenn Berichterstatter einer der mitwirkenden Rechtsanwälte ist, der im übrigen seine Praxis zu versehen hat (Senatsurteile vom 6. November 1978 - AnwSt (R) 2/78 » EGE XIV 197; vom 6. Oktober 1980 - AnwSt (R) 6/80; ebenso Isele BRAO S. 1512 f). Auch der vorliegende Fall nötigt nicht zu weiteren grundsätzlichen Erwägungen. Denn die rechtzeitige Fertigstellung der Urteilsurkunde scheiterte jedenfalls nicht an einem unabwendbaren Umstand. Nach der dienstlichen Äußerung des Berichterstatters, Rechtsanwalt Dr. Meyer, war dieser in der Zeit vom 20. Juli bis 25. August 1982 arbeitsunfähig erkrankt. Nach seiner Genesung konnte er sich wegen des Arbeitsanfalls in der Praxis nur an den Wochenenden der Absetzung des Urteils widmen. Die Akten ergeben weiter, daß der Berichterstatter den Urteilsentwurf am 23. September 1982 der Geschäftsstelle zuleitete, welche ihn - wohl nach Einholung der Unterschriften der berufs-richterlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofs - am 5. Oktober 1982 dem Vorsitzenden übersandte. Diese Sachbehandlung vermag jedenfalls die Dauer der eingetretenen Fristüberschreitung nicht zu rechtfertigen. Als eine längere Erkrankung des Berichterstatters absehbar wurde - es bestand Verdacht auf wiederholten Herzinfarkt - bedurfte es organisatorischer Vorkehrungen, die gleichwohl die zügige Anfertigung des Urteilsentwurfs sicherstellten. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß dazu notfalls eine entsprechende Anzeige an den Vorsitzenden und die Mitwirkung eines anderen Richters gehören kann (BGHSt 26, 247, 249; Senatsurteil vom 6. November 1978 aaO). Derartige Maßnahmen drängten sich hier um so eher auf, als die Arbeitsüberlastung des Berichterstatters nach seiner Genesung vorhersehbar war und sich weitere Verzögerungen daher frühzeitig abzeichneten. Wegen der großen Bedeutung, die das Gesetz der rechtzeitigen Herstellung des schriftlichen Urteils beimißt, trifft ferner den Vorsitzenden die Pflicht, die Einhaltung der Frist des § 275 StPO von sich aus durch geeignete Maßnahmen zu überwachen. Das hat er nicht getan. Schließlich ist der Urteilsentwurf auch nach seiner Zuleitung an die Geschäftsstelle am 23. September 1982 nicht mit der im Hinblick auf die Regelung des § 275 Abs. 1 StPO gebotenen Eile vervollständigt worden; so sandte ihn die Geschäftsstelle erst am 5. Oktober 1982 an den Vorsitzenden weiter. Der damit gegebene Verfahrensmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß zu prüfen wäre, ob es auf dem Mangel beruht (§ 338 Nr. 7 StPO). Pfeiffer Hagen Jähnke Lepa Kohlndorfer Weise Messer