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BGH

Gericht: BGH

1. Die Rüge des Rechtsanwalts, aus der verzöger-lichen Behandlung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ergebe sich die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs (Bd II Bl, 23, 56 d.A.), ist vom Ehrengerichtshof zu Recht als unbegründet zurückgewiesen worden (Bd, II Bl. 57, 66 d.A.). 7. Januar 1986 erstmalig bearbeitet worden ist, daß die Akten sodann dem vom Vorsitzenden bestellten Berichterstatter zugeleitet worden sind und daß der Ehrengerichtshof durch den am 18. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof dazu dargelegt, daß diese Sachbehandlung bei einem mit - neben zwei Berufsrichtern - drei ehrenamtlichen Richtern (§ 104 BRAO) besetzten Gericht, die an verschiedenen Orten Baden-Württembergs ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen und deshalb nicht stets für Beratungen zur Verfügung stehen, das Gebot tunlicher Beschleunigung nicht verletzt und daß keine Gründe gegeben sind, die vernünftigerweise die Besorgnis hätten erwecken können, der Vorsitzende habe seine Pflichten verletzt und sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. 2. Den gegen sämtliche Mitglieder des Ehrengerichtshofs gestellten Befangenheitsantrag, der damit begründet war, die Ablehnung seines gegen den Vorsitzenden gerichteten Befangenheitsantrages sei bereits vor der Sitzung des Ehrengerichtshofs vom 5. Es verstand sich von selbst, daß sich der Berichterstatter für die Sitzung des Ehrengerichtshofs vom 5. Der Tatsache, daß der Ehrengerichtshof nach Anhörung des Beschwerdeführers und nach Beratung den Entscheidungsvorschlag gebilligt hat, sind keinerlei Hinweise für eine etwaige Befangenheit der Richter zu entnehmen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Deshalb hat der Ehrengerichtshof zu Recht angenommen, daß das gegen den gesamten Senat des Ehrengerichtshofs - also auch gegen dessen Vorsitzenden, der bei der Beschlußfassung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch gar nicht mitgewirkt hat - gerichtete Ablehnungsgesuch ausschließlich aus Verschleppungsabsicht gestellt war. verspätet war, wie der Ehrengerichtshof meint, kann auf sich beruhen; Jedenfalls war er, wie der bereits genannte gegen den gesamten Senat gerichtete Ablehnungsantrag unzulässig, weil er ausschließlich der Verschleppung diente (Bd. II Bl. 62, 80 d.A.). Er hat sich - insoweit außerhalb seines Berufs handelnd - einer Standesverfehlung dadurch schuldig gemacht, daß er sich, weswegen er im Jahre 1982 zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, in den Jahren 1976 und 1977 wegen Konkursverschleppung (§ 64, 85 GmbHG) und Beitragsvorent- I haltung (§ 529 RVO, § 150 AVG, § 225 AFG) strafbar gemacht. Im Jahre 1976 hat er - insoweit auch außerhalb seines Berufs handelnd - sich der Untreue strafbar gemacht; deswegen ist er im Jahre 1984 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Jahre 1984 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde* In den Jahren 1982 und 1983 hat er gegen seine Pflicht zur Kollegialität verstoßen, indem er Anfragen eines Kollegen ohne Antwort ließ und diesen zwang, einen Mahnbescheid gegen ihn zu beantragen* In vier Fällen aus den Jahren 1980, 1982 und 1983 hat er die Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer trotz Festsetzung von Zwangsgeldern beharrlich verletzt. Der Tatrichter hat beachtet, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nur nach einer Würdigung des Gesamtverhaltens angeordnet werden darf (BGHSt 28, 333, 335). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn der Ehrengerichtshof die Frage verneint hat, ob eine mildere Maßnahme als der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft ausreicht, um den Rechtsanwalt zu einwandfreiem Verhalten zu veranlassen, daß vielmehr sein Ausschluß notwendig ist, um einer Beeinträchtigung des Ansehens der Anwaltschaft und einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden entgegenzuwirken.

Zitierte Normen: § 344 StPO § 104 BRAO § 26a StPO § 64 GmbHG § 115 BRAO
RechtsanwaltVorsitzendeRechtEhrengerichtshofsMaßnahmePflichtEhrengerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2 m
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 22/86 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Peter Kurt
 aus
geboren am
(Pommern)
1930 in
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 23, Februar 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof
 Laufhütte,
Dr. Lepa,
 Dr. Schmitz
 sowie die Rechtsanwälte
 Dr, Kohlndorfer,
 Dr, Weise,
 Dr, Paepcke
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt
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Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des III. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 5. Juli 1986 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen. Seine Revision hat keinen Erfolg.
I.
Es kann zweifelhaft sein, ob die Rügen des Rechtsanwalts, bei dem Urteil hätten Richter mitgewirkt, die von ihm zu Recht wegen des Besorgnisses der Befangenheit abgelehnt worden seien, den Formerfordemissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen; denn der Rechtsanwalt hat in der Revisionsbegründung weder den Wortlaut seiner Anträge, mit denen er Richter wegen des Besorgnisses der Befangenheit abgelehnt hat, noch den Wortlaut der zurückweisenden Beschlüsse des Ehrengerichtshofs mitgeteilt, sondern die Anträge und die Beschlüsse lediglich inhaltlich zusammengefaßt. Der Senat braucht den Zweifeln nicht nachzugehen, weil die Rügen auf Jeden Fall unbegründet sind.
1.	Die Rüge des Rechtsanwalts, aus der verzöger-lichen Behandlung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ergebe sich die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs (Bd II Bl, 23,
 56 d.A.), ist vom Ehrengerichtshof zu Recht als unbegründet zurückgewiesen worden (Bd, II Bl. 57, 66 d.A.).
Der Tatrichter hat ausgeführt, daß der am 17. Dezember 1985 beim Ehrengerichtshof eingegangene Antrag von dem zu dem 1. Januar 1986 neubestellten Vorsitzenden am
7. Januar 1986 erstmalig bearbeitet worden ist, daß die Akten sodann dem vom Vorsitzenden bestellten Berichterstatter zugeleitet worden sind und daß der Ehrengerichtshof durch den am 18. Februar 1986 zugestellten Beschluß vom 15. Februar 1986 die Wiedereinsetzung gewährt hat. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof dazu dargelegt, daß diese Sachbehandlung bei einem mit - neben zwei Berufsrichtern - drei ehrenamtlichen Richtern (§ 104 BRAO) besetzten Gericht, die an verschiedenen Orten Baden-Württembergs ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen und deshalb nicht stets für Beratungen zur Verfügung stehen, das Gebot tunlicher Beschleunigung nicht verletzt und daß keine Gründe gegeben sind, die vernünftigerweise die Besorgnis hätten erwecken können, der Vorsitzende habe seine Pflichten verletzt und sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.
2.	Den gegen sämtliche Mitglieder des Ehrengerichtshofs gestellten Befangenheitsantrag, der damit begründet war, die Ablehnung seines gegen den Vorsitzenden gerichteten Befangenheitsantrages sei bereits vor der Sitzung des Ehrengerichtshofs vom 5. Juli 1986 ”in vollem Wortlaut gefaßt und mit der Maschine geschrieben” gewesen (Bd. II Bl. 57, 71 ff d.A.), ist vom Ehrengerichtshof zu
 
Recht als unzulässig zurückgewiesen worden (Bd. II Bl. 60, 77 d.A.). Es verstand sich von selbst, daß sich der Berichterstatter für die Sitzung des Ehrengerichtshofs vom 5. Juli 1986 auch auf den bereits am 2. Juli 1986 bei Gericht eingegangenen Befangenheitsantrag vorbereiten und einen schriftlichen Entscheidungsvorschlag fertigen würde. Der Tatsache, daß der Ehrengerichtshof nach Anhörung des Beschwerdeführers und nach Beratung den Entscheidungsvorschlag gebilligt hat, sind keinerlei Hinweise für eine etwaige Befangenheit der Richter zu entnehmen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Beratungszeit von nur etwa zehn Minuten müsse entnommen werden, daß die Entscheidung schon vor seiner Anhörung festgestanden habe.
Dem ist aber entgegenzuhalten, daß die vom Beschwerdeführer genannte Beratungszeit bei dem einfach liegenden Sachverhalt keinesfalls zu kurz war. Es gibt deshalb keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sind. Das wußte nach Überzeugung des Senats auch der rechtskundige Beschwerdeführer. Deshalb hat der Ehrengerichtshof zu Recht angenommen, daß das gegen den gesamten Senat des Ehrengerichtshofs - also auch gegen dessen Vorsitzenden, der bei der Beschlußfassung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch gar nicht mitgewirkt hat - gerichtete Ablehnungsgesuch ausschließlich aus Verschleppungsabsicht gestellt war. Das Gesuch war deshalb gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 116 BRAO unzulässig.
3.	Dies gilt auch für den weiteren vom Beschwerdeführer gegen den gesamten Senat gerichteten Ablehnungsantrag (Bd. II Bl. 60, 74 f d.A.). Ob dieser Antrag
 
verspätet war, wie der Ehrengerichtshof meint, kann auf sich beruhen; Jedenfalls war er, wie der bereits genannte gegen den gesamten Senat gerichtete Ablehnungsantrag unzulässig, weil er ausschließlich der Verschleppung diente (Bd. II Bl. 62, 80 d.A.). Denn die Ablehnung war ausschließlich in Wiederholung des bereits früher gestellten Ablehnungsgesuches darauf gestutzt, die Ablehnung des Befangenheitsantrages vom 30. Juni 1986 sei vor der Sitzung vom 5* Juli 1986 schriftlich vorbereitet gewesen.
Das angefochtene Urteil hält auch auf die Sachrüge rechtlicher Prüfung stand.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Rechtsanwalt in mehreren Fällen gegen seine Pflichten schuldhaft verstoßen.
Er hat sich - insoweit außerhalb seines Berufs handelnd - einer Standesverfehlung dadurch schuldig gemacht, daß er sich, weswegen er im Jahre 1982 zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, in den Jahren 1976 und 1977 wegen Konkursverschleppung (§ 64, 85 GmbHG) und Beitragsvorent- I haltung (§ 529 RVO, § 150 AVG, § 225 AFG) strafbar gemacht. Im Jahre 1976 hat er - insoweit auch außerhalb seines Berufs handelnd - sich der Untreue strafbar gemacht; deswegen ist er im Jahre 1984 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im Jahre 1980 hat der Rechtsanwalt den Tatbestand der Untreue gegenüber einem Mandanten verwirklicht; deswegen ist er im Jahre 1984 ebenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im Jahre 1982 unterließ er es, Umsatzsteuervoranmeldungen anzugeben, weswegen er im
-J
Jahre 1984 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde* In den Jahren 1982 und 1983 hat er gegen seine Pflicht zur Kollegialität verstoßen, indem er Anfragen eines Kollegen ohne Antwort ließ und diesen zwang, einen Mahnbescheid gegen ihn zu beantragen* In vier Fällen aus den Jahren 1980, 1982 und 1983 hat er die Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer trotz Festsetzung von Zwangsgeldern beharrlich verletzt.
Die Pflichtverletzungen, die eine Maßnahme nach §114 Abs. 1 Nr* 4 oder Nr. 5 BRAO rechtfertigen, sind, wie sich aus § 115 BRAO ergibt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verjährt.
2* Der Rechtsfolgenausspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, Art und Höhe der ehrengerichtlichen Maßnahme zu ermitteln. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (stand. Rechtspr. vgl. BGHSt 15, 372; FamRZ 1986, 257).
Dies ist hier nicht der Fall.
Der Tatrichter hat beachtet, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nur nach einer Würdigung des Gesamtverhaltens angeordnet werden darf (BGHSt 28, 333, 335). Er hat die "Häufung" der Berufspflichtverletzungen erwogen und dabei ohne Rechtsfehler bereits früher abgeurteilte standesrechtliche Verfehlungen mit berücksichtigt (UA S. 33, 37). Die Tatsache, daß die Standesverfehlungen zu dem Teil "Jahre zurück" liegen (UA S. 32), hat der Tatrichter beachtet. Er hat sich die Überzeugung verschafft.
8
daß der Rechtsanwalt durch ehrengerichtliche Maßnahmen und Strafurteile nicht zu beeindrucken sei und daß er seinen Berufspflichten, wenn er Rechtsanwalt bliebe, auch in der Zukunft nicht nachkommen werde. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn der Ehrengerichtshof die Frage verneint hat, ob eine mildere Maßnahme als der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft ausreicht, um den Rechtsanwalt zu einwandfreiem Verhalten zu veranlassen, daß vielmehr sein Ausschluß notwendig ist, um einer Beeinträchtigung des Ansehens der Anwaltschaft und einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden entgegenzuwirken.
Merz	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Kohlndorfer	Weise	Paepcke