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BGH

Gericht: BGH

Eine Beweiserhebung des Ehrengerichts darüber, ob Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen angebracht sind und welches Gewicht sie haben, ist unzulässig. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Gribbohm Dr• Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer Guack Dr. Messer als beisitzende Richter Bundesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt als Verteidiger Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstel für Recht erkannt Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 3. Deshalb hat der Ehrengerichtshof "zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 118 Abs.3 Satz 2 BRAO" Niederschriften über Vernehmungen des Rechtsanwalts und seines Mittäters aus dem Strafverfahren verlesen. Auf Grund der erhobenen Beweise hat der Ehrengerichtshof keinen Anlaß gesehen, die Feststellungen des Strafurteils anzuzweifeln; er hat sie deshalb seinem Urteil als bindend zugrunde gelegt. Sinngemäß rügt sie auch, der Ehrengerichtshof habe nicht allein auf Grund der Feststellungen des Strafurteils entscheider dürfen. Nur wenn seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit die Richtigkeit tragender Feststellungen bezweifeln, kann das Ehrengericht gemäß § 118 Abs.3 Satz 2 BRAO deren Nachprüfung beschließen. Eine derartige Lösung der Bindung kommt aber nur in Ausnahmefällen, beim Vorliegen erheblicher Zweifel in Betracht; das Ehrengericht hat nicht von Gesetzes wegen die Aufgabe, strafgerichtliche Feststellungen nachzuprüfen (vgl. Solange seine Bindung besteht, ist dem Ehrengericht eine Beweisaufnahme über die tragenden Feststellungen des Strafurteils verschlossen; darauf abzielende Beweisanträge sind unzulässig. Die Umstände, unter denen das Geständnis des Rechtsanwalts im Strafverfahren zustande gekommen ist, waren daher ebenso wie etwaige weitere Beweisanzeichen, aus denen der Strafrichter die Schuld des Rechtsanwalts hergeleitet hatt nochmaliger Prüfung zunächst entzogen. Nur die Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen im Strafurteil oder die Ermittlung zusätzlicher, ihm nicht zugrunde liegender Tatsachen durfte Gegenstand einer Beweisaufnahme und damit eines zulässigen Beweisantrags sein (BGHSt 23, 362, 365). Das Gesetz läßt nur folgende Alternative zu: Entweder haben die Mitglieder des Gerichts mehrheitlich Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Strafrichters, dann beschließen sie deren Nachprüfung; oder sie haben derartige Zweifel nicht, dann sind sie gemäß § 118 Abs.3 Satz 1 BRAO gebunden (BDH 7, 19; abwClaussen/ Janzen BDO 4. Denn einerseits können die Mitglieder des Ehrengerichtshofs von der Richtigkeit der Feststellungen des Strafurteils nicht überzeugt gewesen sein; sonst wären die durchgeführten Ermittlungen unterblieben. Der Ehrengerichtshof hat im Ergebnis deshalb unstatthafte Beweiserhebungen in das Stadium vor der Beschlußfassung nach § 118 Abs.3 Satz 2 BRAO verlagert und sich so den Folgerungen verschlossen, die er auf Grund der vorhandenen Zweifel ziehen mußte. Wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tage in der Sache AnwSt (R) 19/84 entschieden hat, muß die Lösung von der Bindung gemäß §118 Abs.3 Satz 2 BRAO nicht die Wiederholung der Beweisaufnahme des Strafgerichts bedeuten. Der Gesetzeswortlaut ergibt, daß Zweifel an der Richtigkeit einzelner Feststellungen nicht zur Nachprüfung des Strafurteils insgesamt nötigen; die erneute Beweisaufnahme kann sich vielmehr auf bestimmte Fragen beschränken (vgl. Eine Frage des Einzelfalls ist es alsdann, ob Zweifel an der Richtigkeit einer Feststellung wegen der logischen oder beweismäßigen Verknüpfung des Tatsachenstoffs zur Nachprüfung auch anderer Feststellungen zwingen. c) Hier hat der Ehrengerichtshof bezweifelt, ob die Umstände, unter denen das Geständnis des Rechtsanwalts vor dem Strafrichter zustande gekommen ist, den Schluß auf dessen inhaltliche Richtigkeit rechtfertigen. Daß die Ermittlungen des Ehrengerichtshofs nur der "Vorbereitung einer Entscheidung nach § 118 Abs.3 Satz 2 BRAO" dienen sollten, vermag daran, wie dargelegt, nichts zu ändern. Insbesondere vermag er nicht zu beurteilen, ob der Ehrengerichtshof, hätte er einen Beschluß nach § 118 Abs.3 Satz 2 BRAO gefaßt, seine Beweisaufnahme auf dieselben Beweismittel erstreckt hätte und ob der Rechtsanwalt im Rahmen des förmlichen Beweisverfahrens noch Rechtserhebliches zu seinen Gunsten hätte Vorbringen können.

Zitierte Normen: § 115 BRAO
FeststellungNachprüfungEhrengerichtStrafurteilsBeweisaufnahmeEhrengerichtshofzweifelnBRAO

Volltext der Entscheidung

2115 054
t i
Nachschlagewerk: Ja BGHSt:	Ja
BRAO § 118 Abs. 3
Eine Beweiserhebung des Ehrengerichts darüber, ob Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen angebracht sind und welches Gewicht sie haben, ist unzulässig.
BGH, Urt.v. 4. März 1985 _ AnwSt (R) 22/84 - I.
II.
EG München
 Bayerischer Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte
i
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt Cr) 22/84	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Wflflflfl^traße fl,
 Verteidiger:
Rechsanwalt
 Rechtsanwälte
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 4. März 1985, an der teil genommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz
 als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof
 Laufhütte
Dr. Gribbohm
 Dr• Jähnke
 sowie die Rechtsanwälte
 Dr. Kohlndorfer
 Guack
Dr. Messer
 als beisitzende Richter
 Bundesanwalt Dr
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft
 Rechtsanwalt
als Verteidiger
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstel
 für Recht erkannt
 Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 3. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 10. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Gründe:
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Seine Berufung hat der Ehrengerichtshof verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten (§ 115 Satz 1 BRAO).
2.	Eine Verfahrensbeschwerde dringt durch.
Der Rechtsanwalt ist am 24. Mai 1983 strafge-richtlich wegen Steuerhinterziehung, wegen unterlassener Konkursanmeldung in vier tateinheitlich begangenen Fällen sowie wegen Bankrotts in vier
 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Die abgeurteilten Taten sind Gegenstand auch des vorliegenden Verfahrens. Der Rechtsanwalt hat die Feststellungen des Strafurteils als unrichtig bezeichnet. Deshalb hat der Ehrengerichtshof "zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO" Niederschriften über Vernehmungen des Rechtsanwalts und seines Mittäters aus dem Strafverfahren verlesen. Ferner hat er zu demselben Zweck ’»gemäß § 143 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 138 Abs. 1 BRAO” die Aussagen von vier Zeugen verlesen, die das Ehrengericht zu dem vor dem Strafrichter abgelegten Geständnis des Rechtsanwalts gehört hatte. Auf Grund der erhobenen Beweise hat der Ehrengerichtshof keinen Anlaß gesehen, die Feststellungen des Strafurteils anzuzweifeln; er hat sie deshalb seinem Urteil als bindend zugrunde gelegt.
Die Revision bemängelt dieses Verfahren unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten. Sinngemäß rügt sie auch, der Ehrengerichtshof habe nicht allein auf Grund der Feststellungen des Strafurteils entscheider dürfen. Diese Rüge ist zulässig und begründet.
a)	Das Verhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens zu dem Strafverfahren ist in Anlehnung an das Disziplinarrecht für Beamte geregelt. Danach gebührt dem Strafverfahren im allgemeinen der Vorrang. Die darin getroffenen, das Urteil tragenden Feststellungen binden grundsätzlich das Ehrengericht, um einander widersprechende richterliche Entscheidungen über denselben Sachverhalt zu vermeiden (Regierungsentwurf der BRAO, BT-Drucks. III/120 S. 99). Nur wenn
 seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit die Richtigkeit tragender Feststellungen bezweifeln, kann das Ehrengericht gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO deren Nachprüfung beschließen. Eine derartige Lösung der Bindung kommt aber nur in Ausnahmefällen, beim Vorliegen erheblicher Zweifel in Betracht; das Ehrengericht hat nicht von Gesetzes wegen die Aufgabe, strafgerichtliche Feststellungen nachzuprüfen (vgl. BVerwG ZBR 1983, 208; Behnke BDO 2. Aufl. 1970 § 18 Anm. 18; Schütz Disziplinar-recht des Bundes und der Länder Teil D § 18 Rdn. 5). Die Bindung ist vielmehr die Regel, das Festhalten an ihr bedarf keiner Begründung im Urteil (BDH 3,
 107, 109).
Solange seine Bindung besteht, ist dem Ehrengericht eine Beweisaufnahme über die tragenden Feststellungen des Strafurteils verschlossen; darauf abzielende Beweisanträge sind unzulässig. Das ist für das ehrengerichtliche und vergleichbare andere berufsgerichtliche Verfahren ebenso wie für das Disziplinarrecht anerkannt (BGHSt 23, 362, 363; Senatsurteile vom 11. November 1963 - AnwSt (R)
5/63 » EGE VIII 45, 47 und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 16/82; BDH 7, 19; Claussen/Janzen BDO 4. Aufl. § 18 Rdn. lA a; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl § 96 Rdn. 7). Es gilt auch, wenn die Feststellungen nur mittelbar angegriffen werden. Die Umstände, unter denen das Geständnis des Rechtsanwalts im Strafverfahren zustande gekommen ist, waren daher ebenso wie etwaige weitere Beweisanzeichen, aus denen der Strafrichter die Schuld des Rechtsanwalts hergeleitet hatt
 nochmaliger Prüfung zunächst entzogen. Nur die Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen im Strafurteil oder die Ermittlung zusätzlicher, ihm nicht zugrunde liegender Tatsachen durfte Gegenstand einer Beweisaufnahme und damit eines zulässigen Beweisantrags sein (BGHSt 23, 362, 365).
b)	Überhaupt keine Beweisaufnahme sieht das Gesetz darüber vor, ob Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen angebracht sind und welches Gewicht ihnen zukommt. Das Ehrengericht hat diese Frage allein an Hand des Strafurteils zu prüfen. Es muß unter Berücksichtigung der ihm vorgetragenen Bedenken - allenfalls unter Heranziehung des Akteninhalts zwecks Aufhellung von Unklarheiten - entscheiden, ob die Feststellungen des Strafrichters aus sich heraus Anlaß zu Zweifeln geben. Entgegen der Annahme der Revision besteht insoweit weder eine gerichtliche Aufklärungspflicht noch eine ihr entsprechende Handhabe, Ermittlungen im Freibeweisverfahren anzustellen. Das Gesetz läßt nur folgende Alternative zu: Entweder haben die Mitglieder des Gerichts mehrheitlich Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Strafrichters, dann beschließen sie deren Nachprüfung; oder sie haben derartige Zweifel nicht, dann sind sie gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO gebunden (BDH 7, 19; abw. Claussen/ Janzen BDO 4. Aufl. § 18 Rdn. 12 c).
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Das Verfahren des Ehrengerichtshofs ist demgegenüber kein gangbarer Mittelweg; es ist vielmehr in sich widersprüchlich. Denn einerseits können die Mitglieder des Ehrengerichtshofs von der Richtigkeit der Feststellungen des Strafurteils nicht überzeugt gewesen sein; sonst wären die durchgeführten Ermittlungen unterblieben. Zweifel daran bestanden aber nach den Urteilsausführungen auch nicht, sonst wäre sogleich die Nachprüfung beschlossen worden. Das ist nicht miteinander vereinbar. Die fehlende Überzeugung von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ist Zweifel; eine rechtlich faßbare Grenzlinie, von der an eine Unsicherheit der Mitglieder des Ehrengerichtshofs in Zweifel umschlägt, läßt sich nicht ziehen. Der Ehrengerichtshof hat im Ergebnis deshalb unstatthafte Beweiserhebungen in das Stadium vor der Beschlußfassung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO verlagert und sich so den Folgerungen verschlossen, die er auf Grund der vorhandenen Zweifel ziehen mußte.
Ein solches Vorgehen steht nicht im Einklang mit dem Gesetz. Es läßt sich auch nicht aus praktischen Bedürfnissen rechtfertigen. Wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tage in der Sache AnwSt (R) 19/84 entschieden hat, muß die Lösung von der Bindung gemäß §118 Abs. 3 Satz 2 BRAO nicht die Wiederholung der Beweisaufnahme des Strafgerichts bedeuten. Der Gesetzeswortlaut ergibt, daß Zweifel an der Richtigkeit einzelner Feststellungen nicht zur Nachprüfung des Strafurteils insgesamt nötigen; die erneute Beweisaufnahme kann sich vielmehr auf bestimmte Fragen beschränken (vgl. BDH 2, 116; Claussen/
Janzen BDO 4. Aufl. § 18 Rdn. 12 d; Lindgen
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Handbuch des Disziplinarrechts 3d. II S. 355).
Dem Gesetz ist auch kein Hinweis dafür zu entnehmen, daß die Nachprüfung stets in sich geschlossene Beurteilungseinheiten umfassen müsse. Der Senat vermag daher der Auffassung Iseles (Kommentar zur BRAO S. 1567) nicht zu folgen, wonach zwar einzelne abtrennbare Teile einer Standesverfehlung isolierter Nachprüfung zugänglich seien, nicht hingegen innerhalb desselben Vorgangs etwa die äußere oder die innere Tatseite. Jene Auffassung würde den Tatrichter zu einer Beweisaufnahme nötigen, die er nicht für erforderlich hält. Sie widerspräche dem Zweck des § 118 Abs. 3 BRAO, der wiederholte Beweisaufnahmen über denselben Gegenstand tunlichst zu vermeiden sucht. Deshalb hat der Tatrichter den Umfang neuer Ermittlungen zunächst nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Eine Frage des Einzelfalls ist es alsdann, ob Zweifel an der Richtigkeit einer Feststellung wegen der logischen oder beweismäßigen Verknüpfung des Tatsachenstoffs zur Nachprüfung auch anderer Feststellungen zwingen.
c)	Hier hat der Ehrengerichtshof bezweifelt, ob die Umstände, unter denen das Geständnis des Rechtsanwalts vor dem Strafrichter zustande gekommen ist, den Schluß auf dessen inhaltliche Richtigkeit rechtfertigen. Daß die Ermittlungen des Ehrengerichtshofs nur der "Vorbereitung einer Entscheidung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO" dienen sollten, vermag daran, wie dargelegt, nichts zu ändern. Damit war der Tatrichter gehalten, sich
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von der BindungsWirkung des Strafurteils jedenfalls soweit zu lösen, wie seine Zweifel reichten.
In diesem Umfang mußte er Feststellungen auf Grund einer eigenen, förmlichen Beweisaufnahme treffen.
Das hat er unterlassen.
d)	Auf dem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Zwar ist der Ehrengerichtshof auf Grund der durchgeführten Ermittlungen zu der Ansicht gelangt, daß das abgelegte Geständnis richtig war. Nach dem bisher vorliegenden Sachverhalt begegnet auch die verhängte Maßnahme keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat ist jedoch außerstande, Verlauf und Ergebnis einer verfahrensrechtlich einwandfreien, hypothetischen Beweisaufnahme zuverlässig abzuschätzen. Insbesondere vermag er nicht zu beurteilen, ob der Ehrengerichtshof, hätte er einen Beschluß nach § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO gefaßt, seine Beweisaufnahme auf dieselben Beweismittel erstreckt hätte und ob der Rechtsanwalt im Rahmen des förmlichen Beweisverfahrens noch Rechtserhebliches zu seinen Gunsten hätte Vorbringen können. Der Rechtsfehler nötigt daher zur Aufhebung des Urteils.
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Kohlndorfer
Quack
 Messer