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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1• Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 14. Der Rechtsanwalt war nach den Feststellungen von seinem Mandanten mit der Regulierung eines Unfall- Auf die deswegen von dem Mandanten erhobene Klage ließ der Rechtsanwalt Versäumnisurteil gegen sich ergehen. Der Ehrengerichtshof hat als Zeugen den Mandanten und dessen Fahrer vernommen» weil der Rechtsanwalt sich damit verteidigt hatte, er habe die Forderung des Herrn mit einem Honoraranspruch von 600 DM verrechnen wollen, die der Fahrer H^^p ihm, dem Rechtsanwalt, geschuldet habe. Diese Beweiserhebung hat der Ehrengerichtshof mit der Begründung abgelehnt, er habe zugunsten des Rechtsanwalts unterstellt, daß dieser es zunächst für aussichtsreich gehalten habe, mit dem Zeugen P^^ zu f Die vom Rechtsanwalt unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung, wie sie der Ehrengerichtshof verstanden hat und nach dem auslegungsbedürftigen Inhalt des Beweisantrags auch verstehen mußte, ist damit ohne Rechtsfehler gemäß § 244 Abs.3 StPO als wahr unterstellt worden. Der Ehrengerichtshof brauchte aus dem als wahr unterstellten Sachverhalt nicht den Schluß zu ziehen, den der Rechtsanwalt für angebracht hält, er habe davon ausgehen können, daß er mit der Auszahlung "des eventuellen Restbetrages" habe warten Soweit die Anträge auf Vernehmung von Dr. und auf Beweiserhebung in der Sache betroffen sind, teilt die Revision weder den Inhalt der Beweisanträge noch die Gründe der Gerichtsbeschlüsse mit, die zur Ablehnung der Beweisanträge geführt haben. Die Revisionsbegründung entspricht deshalb insoweit nicht den Formerfordemissen des § 3^ Abs. 2 Satz 2 StPO* Das gilt auch für die Rüge, der Ehrengerichtshof habe zu Unrecht den Hilfsbeweisantrag abgelehnt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Ehrengerichtshof hat zwar die Gründe, die aus seiner Sicht zur Ablehnung des Antrags führen müssen, im angefochtenen Urteil dargelegt (UA S. Mietparteien gelte und der Inhalt von Zivilprozeßakten deshalb unter strafprozessualen Gesichtspunkten unverwertbar sei, wendet sich gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene BeweiswUrdigung. a) Nach den Feststellungen hat der Rechtsanwalt in mehreren Fällen Geldbeträge zurückgehalten, die seinen Mandanten zustanden, und jeweils erst Zahlung geleistet, nachdem Vollstreckungstitel gegen ihn ergangen oder Klage gegen ihn erhoben worden war: Den Gesamtbetrag hätte er nach Auffassung des Ehrengerichtshofs jedenfalls in dem Zeitpunkt zahlen müssen, in dem er erfuhr, daß PfHB keine Aufrechnung mit einer Forderung des Rechtsanwalts gegen den Zeugen von 600 DM gestattete • Schon %) Im Fall (Rechtsschutzversicherung) hat er einen Kostenvorschuß nicht zurückgezahlt, obwohl er seine Kosten in voller Höhe von der Justizkasse erhalten hatte. Der Ehrengerichtshof bewertet die Fälle St^^^und als schwerwiegende Verstöße gegen die anwaltlichen Pflichten; auch den Fall Bsieht er als Standesverstoß an, der aber von geringerem Gewicht sei. Er hat ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen, obwohl ihm Gegenforderungen in einer Höhe zustanden, die den Gebührenvorschuß Nach Auffassung des Ehrengerichtshofs hat der Rechtsanwalt durch seine Untätigkeit im Zivilprozeß gegen die Verpflichtung verstoßen, zu demindest den Eindruck standeswidrigen Verhaltens zu vermeiden. Im Fall GmbH hat der Rechtsanwalt, wie der Ehrengerichtshof ausgeführt hat, dadurch gegen seine Standespflichten verstoßen, daß er das ihm erteilte Mandat ca. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, inwieweit der Rechtsanwalt solchen Verpflichtungen mit eigenen Forderungen begegnen darf.Denn das Urteil des Ehrengerichtshofs verwehrt dem Rechtsanwalt ein entsprechendes Recht einer Aufrechnung nicht. Davon, daß der Rechtsanwalt dies wußte, hat sich der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei überzeugt und zwar ersichtlich unter Berücksichtigung der Umstände der Begründung der Gegenforderungen und nicht nur wegen der Verurteilungen in zivilrechtlichen Verfahren. Daß er auch diese Fälle bei der vorgenommenen Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens mit berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 244 StPO § 43 BRAO
RechtsanwaltMandantForderungZeugeEhrengerichtshofgründenFallEhrengerichtshofsRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

2112 052
BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 22/82	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Egon U geboren am in NUBl/Vestpreußcn,
 Straße
Verteidiger: Rechtsanwalt Rechtsanwalt
 und
H
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 27. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
 Dr. Girisch
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hagen,
 Laufhütte,
Dr. Gribbohm
 sowie die Rechtsanwälte
 Siebecke,
Schaefer,
 Dr. Rössler
 als besitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1• Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 14. Juni 1982 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 26. August 1981 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision des Rechtsanwalts. Das Rechtsmittel haz keinen Erfolg.
1. Vergeblich bemängelt der Rechtsanwalt das Verfahren des Ehrengerichtshofs.
a) Den Hilfsbeweisantrag des Rechtsanwalts, den bereit vernommenen Zeugen H^|^^ im Fall	nochmals	zu	ver-
nehmen, hat der Ehrengerichtshof ohne Rechtsfehler abgelehnt (UA S. 35).
Der Rechtsanwalt war nach den Feststellungen von seinem Mandanten	mit	der Regulierung eines Unfall-
Schadens beauftragt. Den ihm von der Versicherung überwiesenen Betrag von 2.000 DM hat er trotz wiederholter Aufforderungen nicht abgerechnet und nicht bezahlt. Auf die deswegen von dem Mandanten erhobene Klage ließ der Rechtsanwalt Versäumnisurteil gegen sich ergehen.
 
Der Ehrengerichtshof hat als Zeugen den Mandanten und dessen Fahrer	vernommen»	weil	der
 Rechtsanwalt sich damit verteidigt hatte, er habe die Forderung des Herrn	mit	einem	Honoraranspruch
 von 600 DM verrechnen wollen, die der Fahrer H^^p ihm, dem Rechtsanwalt, geschuldet habe. Die Beweisaufnahme führte zu dem Ergebnis, daß der Rechtsanwalt zwar einen entsprechenden Verrechnungsvorschlag gemacht, der Zeuge P^H ihn aber abgelehnt hatte (UA S. 35).
%
Der Rechtsanwalt hat daraufhin hilfsweise die nochmalige Vernehmung des Zeugen H^|^ beantragt, und zwar zu dem Beweise dafür, daß der Bruder des Zeugen in seinem, des Rechtsanwalts, Büro habe erscheinen wollen, um es zu ermöglichen, die Verbindlichkeiten des Zeugen H^|^ zu erledigen; er, der Rechtsanwalt, habe davon ausgehen können, daß er bis dahin mit der Auszahlung eines eventuellen Restbetrages an Herrn warten könne. Diese Beweiserhebung hat der Ehrengerichtshof mit der Begründung abgelehnt, er habe zugunsten des Rechtsanwalts unterstellt, daß dieser es zunächst für aussichtsreich gehalten habe, mit dem Zeugen P^^ zu	f
einem Übereinkommen zu gelangen (UA S. 35). Die vom Rechtsanwalt unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung, wie sie der Ehrengerichtshof verstanden hat und nach dem auslegungsbedürftigen Inhalt des Beweisantrags auch verstehen mußte, ist damit ohne Rechtsfehler gemäß § 244 Abs. 3 StPO als wahr unterstellt worden. Der Ehrengerichtshof brauchte aus dem als wahr unterstellten Sachverhalt nicht den Schluß zu ziehen, den der Rechtsanwalt für angebracht hält, er habe davon ausgehen können, daß er mit der Auszahlung "des eventuellen Restbetrages" habe warten
 
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können und daß der Zeuge	eine	Verpflichtung	zur
 Übernahme der Kosten des Zeugen H^J^ eingegangen wäre.
b) Die sonst erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig.
aa) Der Rechtsanwalt rügt die Ablehnung des Antrags, den Zeugen Dr. He^^ zu vernehmen, und des Hilfsantrags, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Außerdem macht er geltend, daß in der Sache	eine	beantragte	Beweis-
erhebung nicht vorgenommen worden sei.
Soweit die Anträge auf Vernehmung von Dr.	und
 auf Beweiserhebung in der Sache	betroffen sind,
 teilt die Revision weder den Inhalt der Beweisanträge noch die Gründe der Gerichtsbeschlüsse mit, die zur Ablehnung der Beweisanträge geführt haben. Die Revisionsbegründung entspricht deshalb insoweit nicht den Formerfordemissen des § 3^ Abs. 2 Satz 2 StPO* Das gilt auch für die Rüge, der Ehrengerichtshof habe zu Unrecht den Hilfsbeweisantrag abgelehnt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Ehrengerichtshof hat zwar die Gründe, die aus seiner Sicht zur Ablehnung des Antrags führen müssen, im angefochtenen Urteil dargelegt (UA S. 37). Die Gründe sind aber vom Revisionsgericht nur bei Kenntnis des Wortlauts des umfangreichen Beweisantrags überprüfbar. Die RevisionsbegrUndung teilt den Inhalt dieses Beweisantrages nicht mit. Auch diese Verfahrensrüge ist deshalb unzulässig.
bb) Die Rüge, der Ehrengerichtshof habe in den Fällen St^^^und	zivilprozessuale	Akten	verwertet,
 obwohl das Ergebnis der Zivilprozesse nur zwischen den
 
Mietparteien gelte und der Inhalt von Zivilprozeßakten deshalb unter strafprozessualen Gesichtspunkten unverwertbar sei, wendet sich gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene BeweiswUrdigung. Dieser kann auch Schlüsse aus Urkunden ziehen, die zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Fehler in der BeweiswUrdigung zeigt die Revisionsbegründung nicht auf.
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2. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
%)
a)	Nach den Feststellungen hat der Rechtsanwalt in mehreren Fällen Geldbeträge zurückgehalten, die seinen Mandanten zustanden, und jeweils erst Zahlung geleistet, nachdem Vollstreckungstitel gegen ihn ergangen oder Klage gegen ihn erhoben worden war:
Im Fall	hat er wegen eines diesem Mandanten zu-
stehenden Versicherungsbetrages von 2.000 DM Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Den Gesamtbetrag hätte er nach Auffassung des Ehrengerichtshofs jedenfalls in dem Zeitpunkt zahlen müssen, in dem er erfuhr, daß PfHB keine Aufrechnung mit einer Forderung des Rechtsanwalts gegen den Zeugen	von	600	DM	gestattete	•	Schon	%)
vorher hätte der Rechtsanwalt, wie der Ehrengerichtshof ausgeführt hat, zu demindest den Differenzbetrag zahlen müssen.
Im Fall (Rechtsschutzversicherung) hat er einen Kostenvorschuß nicht zurückgezahlt, obwohl er seine Kosten in voller Höhe von der Justizkasse erhalten hatte. Er hat die Versicherung über 1 1/2 Jahre über den Sachverhalt in Unkenntnis gelassen. Der Rechtsanwalt hat sich zwar dahin eingelassen, er habe mit abgetretenen
 
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Forderungen auf rechnen wollen. Nach den Feststellungen standen seinen Mandanten aber nur Forderungen in einer Höhe zu, die nicht einmal die Hälfte des geschuldeten Bestrags ausmachten. Abtretungserklärungen lagen "nur in geringem Umfange" vor (UA S. 32). Der Rechtsanwalt hatte auch keine Vorstellung über die Höhe der angeblichen Gebührennachf orderungen.
In dem Fall St^^^ hat er einen Gebührenvorschu3 nicht zurückgezahlt, im Fall Kaufmann einen dieser Mandantin zustehenden Versicherungsbetrag zurückgehalten.
In beiden Fällen hat er "mit fadenscheinigen Begründungen", wie der Ehrengerichtshof ausführt (UA S. 39), Forderungen zur Aufrechnung gestellt, mit denen er nicht auf-rechnen konnte (UA S. 23), und zwar unter anderem eine angebliche Forderung gegen den Vater des Mandanten St^^p (UA S. 6,22) und eine angebliche Forderung gegen die Eltern der Mandantin	(UA	S.	8» 23).
Im Fall B^|B hat er gegen einen Werklohnanspruch mit einredebehafteten Forderungen aufgerechnet.
Der Ehrengerichtshof bewertet die Fälle St^^^und	als	schwerwiegende	Verstöße	gegen
 die anwaltlichen Pflichten; auch den Fall Bsieht er als Standesverstoß an, der aber von geringerem Gewicht sei. In dieser Weise würdigt er auch drei weitere anders gelagerte Fälle:
Im Fall G^m^hat der Rechtsanwalt einen Gebührenvorschuß nicht zurückgezahlt. Er hat ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen, obwohl ihm Gegenforderungen in einer Höhe zustanden, die den Gebührenvorschuß
 
überstiegen. Nach Auffassung des Ehrengerichtshofs hat der Rechtsanwalt durch seine Untätigkeit im Zivilprozeß gegen die Verpflichtung verstoßen, zu demindest den Eindruck standeswidrigen Verhaltens zu vermeiden.
Im Fall	GmbH hat der Rechtsanwalt, wie der
 Ehrengerichtshof ausgeführt hat, dadurch gegen seine Standespflichten verstoßen, daß er das ihm erteilte Mandat ca. 1 1/2 Jahre nicht bearbeitet hat, trotz Aufforderung keine Auskunft erteilt und die ihm übergebenen Unterlagen nicht zurückgegeben hat.	^
Im Fall	hat der Rechtsanwalt nach Auffassung
 des Ehrengerichtshofs den Schein unkorrekten Verhaltens gesetzt, indem er den Anwalt eines ehemaligen Pfleglings über den Verbleib eines Sparbuchs nicht unterrichtete; eine Standeswidrigkeit liege zudem, wie der Ehrengerichtshof dargelegt hat, darin, daß er der Pflicht zur Herausgabe des Sparbuchs nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
b)	Die Würdigung des Ehrengerichtshofs ist nicht zu beanstanden.
aa) Es gehört zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, ihm anvertraute Gelder seiner Mandanten unverzüglich abzurechnen und auszuzahlen. Dies gilt auch für Gebührenvorschüsse, die nicht durch Leistungen des Rechtsanwalts	j
verbraucht sind und deshalb zurückgezahlt werden müssen.	1
Es bedarf hier nicht der Entscheidung, inwieweit der Rechtsanwalt solchen Verpflichtungen mit eigenen Forderungen begegnen darf. Denn das Urteil des Ehrengerichtshofs verwehrt dem Rechtsanwalt ein entsprechendes Recht einer Aufrechnung nicht. Es stellt vielmehr fest, daß
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 dem Rechtsanwalt in den Fällen P|
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keine zur Aufrechnung fähigen Forderungen
 in Höhe der Ansprüche der Mandanten zustanden. Davon, daß der Rechtsanwalt dies wußte, hat sich der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei überzeugt und zwar ersichtlich unter Berücksichtigung der Umstände der Begründung der Gegenforderungen und nicht nur wegen der Verurteilungen in zivilrechtlichen Verfahren. Einen Standesverstoß begeht aber ein Rechtsanwalt, der, wie der Beschwerdeführer in den genannten Fällen, Abrechnungen mit Mandanten unterläßt und den später geltendgemachten, wie er weiß berechtigten, Ansprüchen mit, wie er ebenfalls weiß, vorgeschobenen Gegenansprüchen begegnet.
bb) Der Fall B^|^ betrifft keine Mandantengelder. Der Rechtsanwalt ist hier einer Werklohnforderung mit einredebehafteten Gegenforderungen begegnet. Mit dem bewußten Versuch, berechtigte Ansprüche zu Fall zu bringen, verstößt ein Rechtsanwalt gegen die Pflicht aus § 43 BRAO, sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Der Verstoß ist in einem gerichtlichen Verfahren, also bei der Berufsausübung begangen (§ 113 Abs. 1 BRAO).
cc) Im Fall G^^|^ hat der Rechtsanwalt den Anschein erweckt, er habe Gebührenforderungen nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Auch der schuldhaft erweckte Schein, eine Standesverfehlung begangen zu haben, ist eine Stande sverfehlung (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1982 -AnwSt (R) 12/S2).
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dd) Ein Verstoß gegen die Berufspflichten eines Rechtsanwalts liegt schließlich darin, daß der Rechtsanwalt ein Mandat nicht bearbeitet und keine Auskunft erteilt (Fall B^|^ GmbH und Zutreffend nimmt der Ehrengerichtshof an, daß der Rechtsanwalt im Fall	zusätzlich	den	Anschein
 eines Standesverstoßes gesetzt hat. Er hat, als er auf Herausgabe des Sparbuchs seines früheren Pfleglings verklagt wurde, erklärt, er habe das Buch nicht mehr. Er weckte damit den Schein der Unterschlagung, obwohl das Buch, wie er wußte, beschlagnahmt war.

c)	Die vom Ehrengerichtshof verhängte Maßnahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Er hat die für seinen Rechtsfolgenausspruch bestimmenden Gründe ausreichend dargelegt. Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere hat der Tatrichter die unterschiedliche Schwere der Verstöße erkannt und zutreffend in der Weise gewürdigt, daß die Fälle B^|^, G^|fc, BGmbH und W*BB	SerLüber	üen Fällen, in denen Mandanten-
gelder nicht rechtzeitig gezahlt worden sind, von geringerem Gewicht sind. Daß er auch diese Fälle bei der vorgenommenen Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens mit berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Ehrengerichtshof hat ferner geprüft, ob die Verhängung einer weniger schweren ehrengerichtlichen Maßnahme zur Ahndung der Verstöße ausreichen könnte. Er hat sich die Überzeugung verschafft, daß hier
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nur der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft in Betracht kommt. Die Auffassung des Rechtsanwalts» diese Würdigung» insbesondere soweit sie sich mit seiner Persönlichkeit auseinandersetze» sei mangelhaft, entspricht eigenen Zumessungserwägungen der Revision. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
Girisch	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Siebecke Schaefer Rössler
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