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BGH

Gericht: BGH

Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen. 1. Keinen Rechtsfehler zeigt die Rüge des Rechtsanwalts auf, der Ehrengerichtshof habe darauf verzichtet, geladene, aber nicht erschienene Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. So ist der Ehrengerichtshof ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung hier verfahren. Gegen den die Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokol1s,auf den es hier ankommt, ist aber nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 Satz 2 StPO in Verb, mit § 116 Satz 2 BRAO), den der Rechtsanwalt nicht erbracht hat. Ehrengerichtshof in der Hauptverhandlung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Rechtsanwalts den Beschluß verkündet, die beeideten Aussagen der Zeugen und des Zeugen A^^l, die im ehrengerichtlichen Verfahren richterlich vernommen worden sind, zu verlesen. Nachdem die Aussagen verlesen waren und dem Rechtsanwalt Gelegenheit gegeben war, sich zu ihnen zu äußern, hat der Ehrengerichtshof nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Rechtsanwalts beschlossen, auf die Vernehmung weiterer Zeugen zu verzichten. 2. Unzulässig ist die Rüge, der Ehrengerichtshof habe einen im Schriftsatz vom 16. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO - einer Vorschrift, die gemäß § 116 BRAO im ehrengerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist - sind Verfahrensrügen nur dann zulässig erhoben, wenn sie die den Mangel enthaltenen Tatsachen angeben. 1. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs hat der Rechtsanwalt sich einem türkischen Mandanten gegenüber, den er in einem Asylverfahren vertrat, erboten, diesem eine deutsche Ehefrau zu vermitteln. Die Auffassung des Rechtsanwalts, seine Sorge und die Bemühungen für seinen Mandanten könnten nicht als Verstoß gegen das Standesrecht gewertet werden, geht fehl. Deshalb ist der seinem Mandanten und Dritten bekanntgewordene Versuch des Rechtsanwalts standeswidrig, zur Erschleichung der Aufenthaltserlaubnis des Mandanten eine Ehe zu vermitteln, deren Partner nicht an einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft interessiert sind, sondern einerseits an der Verbesserung der Rechtsposition für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und andererseits an den finanziellen Vorteilen, Der Ehrengerichtshof hat beachtet, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden darf (BGHSt 28, 333, 335; Senatsurteil vom 27. Daß der Tatrichter nicht ausdrücklich erörtert hat, ob die Pflichtverletzung anstelle der angeordneten Ausschließung mit einem zeitlichen Vertretungsverbot geahndet werden kann, ist | angesichts der objektiven Schwere des festgestellten Standesverstoßes und des Fehlens gravierender Milderungsgründe nicht zu beanstanden (vgl. Der Ehrengerichtshof hat sich fehlerfrei die Überzeugung verschafft, dem Beschwerdeführer könne nach seinem Gesamtverhalten die Aufgabe, unabhängiger Berater in allen Rechtsangelegenheiten zu sein, nicht mehr anvertraut werden, sein Verbleib in der Anwaltschaft sei untragbar. Bei dieser Sachlage ist der Hinweis auf die theoretisch mögliche, hier aber nicht in Frage kommende Ahndungsmöglichkeit nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO (BGHSt 28, 333, 335) entbehrlich.

Zitierte Normen: § 250 StPO § 138 BRAO § 274 StPO § 138 BRAO § 344 StPO § 43 BRAO
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Volltext der Entscheidung

2115 055
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ÄnwSt (R) 21/84 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Ernst A geboren am	1920	in	H
aus

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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 4. März 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz
 die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Gribbohm Dr. Jähnke
 die Rechtsanwälte
 Dr. Kohlndorfer Quack
 Dr. Messer
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1984 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe :
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen. Seine Revision hat keinen Erfolg.
I.	Die Verfahrensrügen sind teils unbegründet, teils unzulässig.
1. Keinen Rechtsfehler zeigt die Rüge des Rechtsanwalts auf, der Ehrengerichtshof habe darauf verzichtet, geladene, aber nicht erschienene Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen.
Der für das Strafverfahren geltende Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) ist für das ehrengerichtliche Verfahren in § 138 BRAO modifiziert. Gemäß § 138 Abs. 1 BRAO beschließt das Ehrengericht, wenn abweichende Anträge nicht gestellt werden (§ 138 Abs. 2 BRAO), nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der bereits in dem ehrengerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen ist.
So ist der Ehrengerichtshof ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung hier verfahren. Der Rechtsanwalt macht zwar geltend, das Protokoll gebe den Gang der Hauptverhandlung nicht zutreffend wieder. Gegen den die Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokol1s,auf den es hier ankommt, ist aber nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 Satz 2 StPO in Verb, mit § 116 Satz 2 BRAO), den der Rechtsanwalt nicht erbracht hat. Er hat eine Fälschung nicht einmal behauptet. Nach dem Protokoll hat der
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Ehrengerichtshof in der Hauptverhandlung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Rechtsanwalts den Beschluß verkündet, die beeideten Aussagen der Zeugen und des Zeugen A^^l, die im ehrengerichtlichen Verfahren richterlich vernommen worden sind, zu verlesen. Nachdem die Aussagen verlesen waren und dem Rechtsanwalt Gelegenheit gegeben war, sich zu ihnen zu äußern, hat der Ehrengerichtshof nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Rechtsanwalts beschlossen, auf die Vernehmung weiterer Zeugen zu verzichten. Weder vor noch nach dieser Beschlußfassung hat der Rechtsanwalt - was er im übrigen eingeräumt hat Anträge gestellt, Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen (§ 138 Abs. 2 BRAO). Es ist nicht ersichtlich - und von der Revision auch nicht geltend gemacht -, daß der Ehrengerichtshof zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen weitere Beweise hätte erheben müssen.
2.	Unzulässig ist die Rüge, der Ehrengerichtshof habe einen im Schriftsatz vom 16. Juli 1984 vorformulierten und in der Hauptverhandlung näher erläuterten Beweisantrag mit einer Begründung abgelehnt, die keiner medizinisch-wissenschaftlichen Nachprüfung standhalte; er habe sich dabei fehlerhaft auf eigene Sachkunde berufen.
Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO - einer Vorschrift, die gemäß § 116 BRAO im ehrengerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist - sind Verfahrensrügen nur dann zulässig erhoben, wenn sie die den Mangel enthaltenen Tatsachen angeben. Diesen Anforderungen genügt die Rüge, daß das Gericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag zu
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Unrecht abgelehnt habe, nur dann, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt seines Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt und die Tatsachen bezeichnet, welche die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben (BGHSt 3, 213; BGH bei Dallinger MDR 1970, 900;
KK-Pikart § 344 Rdn. 54). Dies ist hier nicht geschehen.
Der Revisionsführer hat weder den Inhalt des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages noch den durch diesen in Bezug genommenen Schriftsatz vom 16. Juli 1984 noch den in der Hauptverhandlung verkündeten Ablehnungsbeschluß mitgeteilt. Die pauschale Zusammenfassung dieser Unterlagen reicht hier nicht aus, da es sowohl auf die Einzelheiten der unter Beweis gestellten Tatsachen als auch auf die Umstände ankommt, aus denen der Ehrengerichtshof seine eigene Sachkunde hergeleitet hat.
II. Die Sachrüge ist nicht begründet.
1. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs hat der Rechtsanwalt sich einem türkischen Mandanten gegenüber, den er in einem Asylverfahren vertrat, erboten, diesem eine deutsche Ehefrau zu vermitteln. Er wandte sich an eine frühere Mandantin, die sich auf seinen Vorschlag hin damit einverstanden erklärte, den türkischen Staatsangehörigen gegen ein Entgelt von
10.000	DM zu heiraten. Es bestand Einigkeit, daß die Ehe nicht ernsthaft geschlossen, sondern nach etwa einem Jahr wieder geschieden werden sollte. In einer daraufhin am 2. Februar 1981 in der Kanzlei des Rechtsanwalts anberaumten Besprechung zahlte der türkische Staatsangehörige eine Anzahlung von
5.000	DM. Außerdem unterschrieb er einen Schuldschein über
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5.000	DMf der am 1. Februar 1982 fällig werden sollte.
Der Schuldschein verblieb in Verwahrung des Rechtsanwalts.
2. Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß sich der Rechtsanwalt durch den Versuch, eine Scheinehe zu vermitteln,"um das gesetzlich geordnete Asylverfahren und Aufenthaltserlaubnisverfahren zu unterlaufen" und durch die Hilfe bei den in diesem Zusammenhang getroffenen "finanziellen Transaktionen" (UA S. 10) einer vorsätzlichen - bei der Ausübung des Berufs (§ 113 Abs.l BRAO) begangenen Standesverfehlung (§ 43 BRAO) schuldig gemacht hat. Die Auffassung des Rechtsanwalts, seine Sorge und die Bemühungen für seinen Mandanten könnten nicht als Verstoß gegen das Standesrecht gewertet werden, geht fehl. Die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) bringt es mit sich, daß er nur rechtlich erlaubte Mittel einsetzen und der staatlichen Rechtsordnung nicht entgegentreten darf. Der Rechtsanwalt tritt der Rechtsordnung entgegen, wenn er Mittel einsetzt, die der Täuschung von Behörden oder von Gerichten dienen. Die Vorbereitung solcher Täuschungshandlungen ist jedenfalls dann standeswidrig, wenn er sich Dritten gegenüber, die dadurch zu Schaden kommen, dazu bereiterklärt. Denn ein solches nach außen dringendes Verhalten erweckt Zweifel an der Integrität des Rechtsanwalts. Er verstößt damit gegen seine Pflicht, sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert (§ 43 Satz 2 BRAO). Deshalb ist der seinem Mandanten und Dritten bekanntgewordene Versuch des Rechtsanwalts standeswidrig, zur Erschleichung der Aufenthaltserlaubnis des Mandanten eine Ehe zu vermitteln, deren Partner nicht an einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft interessiert sind, sondern einerseits an der Verbesserung der Rechtsposition für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und andererseits an den finanziellen Vorteilen,
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 die für die Eingehung der Ehe und deren spätere Scheidung versprochen waren.
3.	Auch der Rechtsfolgenausspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, Art und Höhe der ehrengerichtlichen Maßnahme zu ermitteln. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind £	(ständige	Rechtsprechung;	vgl. BGHSt 15, 372, 375; Urteil
 vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Ehrengerichtshof hat beachtet, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden darf (BGHSt 28, 333, 335; Senatsurteil vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 15/82). Daß der Tatrichter nicht ausdrücklich erörtert hat, ob die Pflichtverletzung anstelle der angeordneten Ausschließung mit einem zeitlichen Vertretungsverbot geahndet werden kann, ist |	angesichts	der	objektiven	Schwere des festgestellten
 Standesverstoßes und des Fehlens gravierender Milderungsgründe nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1981 - AnwSt (R) 9/81). Der Ehrengerichtshof hat sich fehlerfrei die Überzeugung verschafft, dem Beschwerdeführer könne nach seinem Gesamtverhalten die Aufgabe, unabhängiger Berater in allen Rechtsangelegenheiten zu sein, nicht mehr anvertraut werden, sein Verbleib in der Anwaltschaft sei untragbar. Er hat dabei zutreffend erschwerend berücksichtigt, daß es sich bei dem Standesverstoß, der
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Gegenstand des Verfahrens ist, nicht um ein einmaliges Versagen handelt. Der Rechtsanwalt ist erst am 21. August 1980, also etwa sechs Monate vor der Standesverfehlung, wegen einer davor in der Zeit von Juli 1974 bis Februar 1975 begangenen versuchten Erpressung standesrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Bei dieser Sachlage ist der Hinweis auf die theoretisch mögliche, hier aber nicht in Frage kommende Ahndungsmöglichkeit nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO (BGHSt 28, 333, 335) entbehrlich.
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Kohlndorfer	Quack	Messer