Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten eine Geldbuße von 14.500 DM verhängt. Er hat dem Rechtsanwalt verboten, "auf den Rechtsgebieten des Strafrechts, des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Disziplinarrechts und des Standesrechts als Vertreter und Beistand für die Dauer von fünf Jahren tätig zu werden”. November 1980 - 23 Ns 331 Js 10002/78 - wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, wegen Einfuhr und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 14, Oktober 1980 - Ds 35 Js 12569/79 - wege fahrlässigen Vergehens der Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden; außerdem sind Maßregeln nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet worden. Unter Auflösung der Gesamtstrafe hat das Amtsgericht München durch rechtskräftigen Beschluß vom 6, Mai 1981 die in beiden Strafverfahren verhängten Strafen - bei Bestehenlassen der Maßregeln - auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zurückgeführt, die - bei Aussetzung des Strafrestes - zu dem Teil vollstreckt worden ist. Die Auffassung der Verteidigung, das Urteil beschränke sich auf die Wiedergabe des Wortlauts des § 113 Abs. 2 BRAO und lasse nicht erkennen, ob der Ehrengerichtshof die Voraussetzungen der Vorschrift geprüft habe, trifft nicht zu. Das Vertretungsverbot ist demnach für Fälle gedacht, in denen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Ausschließung aus dem Beruf als eine zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem Interesse an der Erhaltung einer integeren Anwaltschaft zu genügen (BGH, Urteil vom 18. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht auf Pflichtverletzungen beschränkt, die bei Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts begangen werden. Durch die wiederholten Verstöße habe Mer gezeigt, daß er auf dem Gebiet des Strafrechts und den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten nicht mehr unabhängig" sei. c) Die Auffassung #er Verteidigung, die Festsetzung eines beschränkten Vertretungsverbotes von fünf Jahren sei unverhältnismäßig, geht fehl angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen des Rechtsanwalts, insbesondere wegen seiner wiederholten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof erschwerend erwogen - was sich für die Dauer der Frist ausgewirkt hat -, daß der Rechtsanwalt das Vergehen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, das auf die Einnahme von Betäubungsmitteln zurückzuführen war, in einem Zeitpunkt begangen hat, in dem er durch das anhängige Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz und In einem Zivilverfahren, das als Vertreter oder Beistand zu betreiben dem Rechtsanwalt gestattet bleibt, ist es ihm nicht verboten, wie die Verteidigung meint, strafrechtliche Vorfragen zu erörtern, auch wenn er auf dem Gebiet des Strafrechts nicht als Vertreter oder Beistand tätig werden darf.Der im Ausmaß und nach § 114 a BRAO in den Wirkungen hinreichend bestimmte Maßnahmeausspruch hat deshalb Bestand.
2112 074 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES £7 AnwSt (R) 21/82 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Peter S Straße 9 aus Mt 9 Verteidigers Rechtsanwalt von Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch als Vorsitzender, die Richter Laufhütte Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke Quack und Dr. Rössler als beisitzende Richter Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 5# Mai 1982 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen -3 - £<? Gründe : Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten eine Geldbuße von 14.500 DM verhängt. Der Ehrengerichtshof hat dieses Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft im Maßnahmenausspruch aufgehoben. Er hat dem Rechtsanwalt verboten, "auf den Rechtsgebieten des Strafrechts, des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Disziplinarrechts und des Standesrechts als Vertreter und Beistand für die Dauer von fünf Jahren tätig zu werden”. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Rechtsanwalts mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sie hat keinen Erfolg. 1. Der Rechtsanwalt hat nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs von 1968 bis zu dem 18. Januar 1978 die tatsächliche Gewalt über eine nicht angemeldete Schußwaffe ausgeübt. Im Sommer 1977 ließ er sich ohne Erlaubnis zu dem Eigenverbrauch bestimmtes Heroinhydrochlorid (2,38 g mit einem Wirkstoffgehalt von 95 %) in die Bundesrepublik Deutschland zusenden. Am 18. Januar 1978 hatte er andere Betäubungsmittel in seinem Besitz (48 mg Heroinhydrochlorid). Schließlich hat er am 15. August 1979 Morphin und Kokain eingenommen und anschließend ein Kraftfahrzeug geführt; weil er nicht mehr in der Lage war, das Kraftfahrzeug sicher zu führen, hat er Leib und Leben von Polizeibeamten gefährdet. Er ist deswegen durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I vom 18. November 1980 - 23 Ns 331 Js 10002/78 - wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, wegen Einfuhr und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 14, Oktober 1980 - Ds 35 Js 12569/79 - wege fahrlässigen Vergehens der Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden; außerdem sind Maßregeln nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet worden. Unter Auflösung der Gesamtstrafe hat das Amtsgericht München durch rechtskräftigen Beschluß vom 6, Mai 1981 die in beiden Strafverfahren verhängten Strafen - bei Bestehenlassen der Maßregeln - auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zurückgeführt, die - bei Aussetzung des Strafrestes - zu dem Teil vollstreckt worden ist. 2. Ohne Rechtsfehler hält der Ehrengerichtshof das Verhalten, das den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegt, für einen - außerhalb des Berufs des Rechtsanwalts begangenen -Verstoß gegen die Standespflichten (§43 BRAO), der gemäß § 113 Abs, 2 BRAO zu ahnden ist. Die Auffassung der Verteidigung, das Urteil beschränke sich auf die Wiedergabe des Wortlauts des § 113 Abs. 2 BRAO und lasse nicht erkennen, ob der Ehrengerichtshof die Voraussetzungen der Vorschrift geprüft habe, trifft nicht zu. Der Tatrichter hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß die Pflichtverletzungen so schwerwiegend sind, daß der Rechtsanwalt sich durch sie der Achtung und des Vertrauens in besonderem Maße unwürdig erwiesen hat, welche die Stellung des Rechtsanwalts als eines der Rechtspflege besonders Verpflichteten erfordert (vgl. BGHSt 26, 241, 242). 3. Bei der Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs ist der Senat nicht berechtigt, das Ermessen des Ehrengerichtshofs durch sein eigenes zu ersetzen. Er kann nur prüfen, ob dem Tatrichter bei der Bestimmung und Bemessung der verhängten Maßnahme Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 9, April 1962 - AnwSt (R) 2/62; BGHSt 26, 241, 243). Dies ist nicht der Fall. a) Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 18, August 1976 (BGBl I 2181) hat durch die neu geschaffene Möglichkeit, ein zeitlich und gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot auszusprechen (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO), das System der ehrengerichtlichen Maßnahmen bei Verletzungen von Berufspflichten im Interesse einer schuldangemessenen Reaktion stärker aufgefächert, um die verhältnismäßig weite Spanne zwischen Geldbuße und der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu überbrücken. Das Vertretungsverbot ist demnach für Fälle gedacht, in denen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Ausschließung aus dem Beruf als eine zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem Interesse an der Erhaltung einer integeren Anwaltschaft zu genügen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82). Anders als beim Ausschluß behält der Rechtsanwalt dann die Möglichkeit, seinen Beruf - wenn auch gegenständlich und zeitlich beschränkt (vgl. § 114 a BRAO) - weiter auszuüben (BGHSt 28, 333, 338). b) Der Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO steht hier nicht entgegen, daß die zu ahndenden Pflichtverletzungen außerhalb des Berufes begangen worden sind. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht auf Pflichtverletzungen beschränkt, die bei Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts begangen werden. Unter Berücksichtigung der Schuld des Rechtsanwalts und des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks ist zu entscheiden, welches Vertretungsverbot, das nur für ganze, in sich geschlossene Rechtsgebiete ausgesprochen werden darf, in Betracht kommt. Regelmäßig wird es sich dabei um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Rechtsanwalt die Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82). Ein solcher Sachzusammenhang zwischen Fehlverhalten und verhängtem Verbot ist hier gegeben. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof dazu ausgeführt, daß der Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Strafrechts Pflichtverletzungen schwerer Art begangen hat. Durch die wiederholten Verstöße habe Mer gezeigt, daß er auf dem Gebiet des Strafrechts und den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten nicht mehr unabhängig" sei. c) Die Auffassung #er Verteidigung, die Festsetzung eines beschränkten Vertretungsverbotes von fünf Jahren sei unverhältnismäßig, geht fehl angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen des Rechtsanwalts, insbesondere wegen seiner wiederholten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof erschwerend erwogen - was sich für die Dauer der Frist ausgewirkt hat -, daß der Rechtsanwalt das Vergehen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, das auf die Einnahme von Betäubungsmitteln zurückzuführen war, in einem Zeitpunkt begangen hat, in dem er durch das anhängige Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz und durch ein abgeschlossenes ehrengerichtliches Verfahren, in dem gegen ihn ein Verweis und eine Geldbuße verhängt worden ist, gewarnt war. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht zu beanstanden, daß der Ehrengerichtshof im Bundeszentralregister ausgewiesene, noch nicht zu tilgende Vorstrafen “nicht unberücksichtigt" gelassen hat. Daß eine von ihnen, eine Geldstrafe aus dem Jahre 1969 wegen Hausfriedensbruch, nicht so schwer wiegt und lange zurückliegt, macht ihre Verwertung nicht unzulässig. Ausschlaggebend für die Uberzeugungsbildung des Tatrichters war sie ersichtlich nicht. d) Der Einwand der Verteidigung, der Rechtsfolgenausspruch sei zu weit gefaßt und in seiner Reichweite unklar, geht fehl. Aus § 114 a BRAO folgt, daß es dem Rechtsanwalt nicht etwa untersagt ist, rechtliche Prüfungen auf den im Rechtsfolgenausspruch genannten Rechtsgebieten vorzunehmen. Verboten sind lediglich nach außen wirkende Handlungen als Vertreter oder Beistand in den ausdrücklich genannten Rechtsgebieten. In einem Zivilverfahren, das als Vertreter oder Beistand zu betreiben dem Rechtsanwalt gestattet bleibt, ist es ihm nicht verboten, wie die Verteidigung meint, strafrechtliche Vorfragen zu erörtern, auch wenn er auf dem Gebiet des Strafrechts nicht als Vertreter oder Beistand tätig werden darf. Der im Ausmaß und nach § 114 a BRAO in den Wirkungen hinreichend bestimmte Maßnahmeausspruch hat deshalb Bestand. Girisch Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Quack Rössler