1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des 2. Der Ehrengerichtshof hat diese Entscheidung auf die Berufung des Rechtsanwalts aufgehoben und ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom Ehrengerichtshof gemäß § 145 BRAO zugelassene -Revision der Staatsanwaltschaft. Der Ehrengerichtshof hat als überprüfungsbedürftig ausdrücklich zwar nur die den Vorfall vom 20. Dies bedeutet aber nicht, daß sich der Senat als Revisionsgericht nur mit dieser Frage zu befassen hätte. Die Auffassung des Tatrichters, eine standesrechtliche Pflichtverletzung liege nicht vor, ist hinsichtlich des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Vorfalls vom 20. a) Der Ehrengerichtshof hat, soweit dieser Vorfall betroffen ist, folgendes festgestellt: In dem vor dem Landgericht Heidelberg anhängig gewesenen Strafverfahren gegen M^|^ und war der Rechtsanwalt vom Vor- Das Landgericht setzte daraufhin die Hauptverhandlung aus und legte ihm - sowie anderen ebenfalls nicht erschienenen Verteidigern - die durch die Aussetzung verursachten Kosten auf.Zugleich nahm der Vorsitzende die Bestellung des Rechtsanwalts als Verteidiger zurück. Der Ehrengerichtshof geht in seiner Würdigung davon aus, daß es in der Regel standeswidrig sei, "wenn ein zu dem Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt in einem Fall notwendiger Verteidigung eigenmächtig der Hauptverhandlung fernbleibt und auf diese Weise deren Unterbrechung erzwingt” (UA S. Die sitzungspolizeiliche Maßnahme sei rechtlich umstritten gewesen; die Rechtsanwaltskammer Berlin habe - entsprechend der von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vertretenen Auffassung - dem Rechtsanwalt auf Anfrage erklärt, ein solcher handele nicht standeswidrig, ,fwenn er sich unter den obwaltenden Umständen einer Untersuchung widersetze, der ihm gleichgeordnete Prozeßbeteiligte nicht unterzogen würden” (UA S. März 1978 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; die Entscheidung habe die umstrittene Frage aber nicht klären können, weil sie nach nur summarischer Prüfung ergangen sei. Selbst wenn, so meint der Ehrengerichtshof, das Fernbleiben des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung dennoch objektiv pflichtwidrig gewesen sei, sei ihm unter den obwaltenden Umständen ein unvermeidbarer Verbots-irrtura zugute zu halten. Der Tatrichter hat zutreffend die Auffassung vertreten, daß es in der Regel standeswidrig ist, v/enn ein vom Vorsitzenden bestellter Verteidiger in einem Fall notwendiger Verteidigung - wie hier im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Landgericht (§ Abs * 1 Nr. 1 StPO) - eigenmächtig der Hauptverhandlung fernbleibt und so deren Unterbrechung erzwingt /”BGH, Urteil vom 15. Sie sind als "letzter Ausweg” in dem Bereich zu suchen, in dem die Rechtsprechung eine Schuld des Verteidigers im Sinne des § 145 Abs.4 StPO verneint, weil er die weitere Mitwirkung am Verfahren aus triftigem Grund abgelehnt hat (BGH Strafverteidiger 1981, 133, 135). Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen hier Vorgelegen haben, und ob die sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden, deretwegen der Rechtsanwalt der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, in ihrer Fassung so bestimmt ist, daß keine mit dem Übermaßverbot unvereinbare Belastung des Verteidigers mit ihr verbunden war, hat der Ehrengerichtshof unterlassen, weil er die Auffassung vertreten hat, daß dem Rechtsanwalt sein Fernbleiben auch dann nicht vorzuwerfen sei, wenn die sitzungspolizeiliche Verfügung rechtlich zulässig gewesen sein sollte. Der Ehrengerichtshof weist zwar zu Recht darauf hin, daß dieser nach nur summarischer Prüfung ergangene Beschluß des Bundesverfassungsgerichts die ’'strittige Rechtsfrage" der Verfassungsmäßigkeit der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden nicht endgültig habe klären können. Denn ein dem Rechtsanwalt als Standeswidrigkeit vorzuwerfendes eigenmächtiges Verhalten liegt darin, daß er sich über die - ihm gegenüber zu dem Ausdruck gebrachte - Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, ihm sei zuzu demuten, sich zunächst der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden zu fügen, hinwegsetzte, der Hauptverhandlung d*es Landgerichts wegen dieser Verfügung fernblieb und dadurch die Aussetzung der Verhandlung erzwang. Die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß weitere Äußerungen des Rechtsanwalts, die Eingang in die Presse gefunden haben, und eine dem Justizminister des Landes Baden-Württemberg zugeleitete Presseerklärung das Gebot der Sachlichkeit nicht verletzten und auch sonst keine Regelwidrigkeit - also auch keinen Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Werbung - enthielten, beruht auf ermessensfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung. 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Vorfall vom 20. Das bedeutet aber nicht, daß der Senat das Urteil des Ehrengerichtshofs insgesamt aufheben müßte, also auch hinsichtlich solcher Anschuldigungspunkte, die der Ehrengerichtshof rechtstehlerfrei als nicht für eine Verurteilung ausreichend beurteilt hat. 185, 187), und zwar auch dann nicht, wenn die dem Betroffenen zur Last gelegten Anschuldigungspunkte - wie hier - für sich selbst geprüft und beurteilt werden können und mehrere "Taten" im Sinne des § 264 StPO betreffen. Die Rechtskraft eines im ehrengerichtlichen Verfahren ergangenen Urteils hindert grundsätzlich nicht, den Täter wegen einer vor dem Urteil begangenen Pflichtverletzung in einem neuen Verfahren zu verfolgen und zu bestrafen (BGHSt 19, 90, 93).
2113 034 Nachschlagewerks Ja BGHSt: Ja Nur zu II 3 BRAO §§ 113, 116 Der Umstand, daß das ehrengerichtliche Verfahren einen Teilfreispruch nicht kennt (BGHSt 16, 237), führt nicht dazu, daß das Revisionsgericht das Urteil eines Ehrengerichtshofs, das hinsichtlich eines Anschuldigungspunktes der Aufhebung unterliegt, immer auch hinsichtlich anderer Anschuldigungspunkte aufheben muß, die der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei als nicht für eine Verurteilung ausreichend beurteilt hat. BGH, Urt.v. 14. Dezember 1981 - AnwSt (R) 20/81 - BGH Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 20/81 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Rainer dort geboren am 1937 aus B Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1981, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer, Dr. Rössler als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Berlin vom 11. Mai 1981 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Vorfall vom 20. März 1978 und der Rechtsfolgenausspruch betroffen sind. 3 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen, 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe : Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwalts-kammer Berlin hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Pflichten eines Rechtsanwalts einen Verweis verhängt. Der Ehrengerichtshof hat diese Entscheidung auf die Berufung des Rechtsanwalts aufgehoben und ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom Ehrengerichtshof gemäß § 145 BRAO zugelassene -Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. I. Es ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 3 BRAO in vollem Umfang zulässig. Der Ehrengerichtshof hat als überprüfungsbedürftig ausdrücklich zwar nur die den Vorfall vom 20. März 1978 betreffende Frage bezeichnet, ob ein Handeln in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der zuständigen Rechtsanwaltskämmer einen Standesverstoß grundsätzlich ausschließt. Dies bedeutet aber nicht, daß sich der Senat als Revisionsgericht nur mit dieser Frage zu befassen hätte. Denn in der Zulassung der Revision liegt nicht zugleich eine Beschränkung 4 des Rechtsmittels auf den Teil des Urteils, der nach Auffassung des Ehrengerichtshofs grundsätzliche Bedeutung hat. Die unbeschränkt eingelegte Revision berechtigt und verpflichtet den Senat vielmehr, das gesamte Urteil im Rahmen der Revisionsbegründung zu überprüfen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1980 - AnwSt (R) 14/80 = Strafverteidiger 1981, 133). II. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs setzt sich mit mehreren Anschuldigungspunkten auseinander. Die Auffassung des Tatrichters, eine standesrechtliche Pflichtverletzung liege nicht vor, ist hinsichtlich des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Vorfalls vom 20. März 1978 nicht frei von Rechtsfehlem. Im übrigen hält sie rechtlicher Prüfung stand. 1. Der Vorfall vom 20. März 1978 a) Der Ehrengerichtshof hat, soweit dieser Vorfall betroffen ist, folgendes festgestellt: In dem vor dem Landgericht Heidelberg anhängig gewesenen Strafverfahren gegen M^|^ und war der Rechtsanwalt vom Vor- sitzenden zu dem Verteidiger des Angeklagten M^f^ bestellt. Im Verhandlungstermin am Vormittag des 20. März 1978, dem am Nachmittag dieses Tages in der Vollzugsanstalt anberaumten Termin zur Anhörung des Angeklagten und zu dem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am Nachmittag des 20. März 1978 erschien er nicht. Das Landgericht setzte daraufhin die Hauptverhandlung aus und legte ihm - sowie anderen ebenfalls nicht erschienenen Verteidigern - die durch die Aussetzung verursachten Kosten auf. Zugleich nahm der Vorsitzende die Bestellung des Rechtsanwalts als Verteidiger zurück. 5 Der Ehrengerichtshof geht in seiner Würdigung davon aus, daß es in der Regel standeswidrig sei, "wenn ein zu dem Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt in einem Fall notwendiger Verteidigung eigenmächtig der Hauptverhandlung fernbleibt und auf diese Weise deren Unterbrechung erzwingt” (UA S. 12). Er ist jedoch der Auffassung, das Fernbleiben stelle im vorliegenden Fall ausnahmsweise keine Pflichtverletzung dar. Der Rechtsanwalt habe sich durch eine sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden, welche die Durchsuchung der Verteidiger durch Abtasten der Kleider und Durchsicht der Behältnisse (UA S. 4) beim Betreten des Gerichtsgebäudes anordnete, gehindert gesehen, die Hauptverhandlung aufzusuchen. Die sitzungspolizeiliche Maßnahme sei rechtlich umstritten gewesen; die Rechtsanwaltskammer Berlin habe - entsprechend der von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vertretenen Auffassung - dem Rechtsanwalt auf Anfrage erklärt, ein solcher handele nicht standeswidrig, ,fwenn er sich unter den obwaltenden Umständen einer Untersuchung widersetze, der ihm gleichgeordnete Prozeßbeteiligte nicht unterzogen würden” (UA S. 6). Die Maßnahme enthalte möglicherweise eine Diskriminierung des Verteidigers (UA S. 13)* Zwar habe das Bundesverfassungsgericht am 6. März 1978 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; die Entscheidung habe die umstrittene Frage aber nicht klären können, weil sie nach nur summarischer Prüfung ergangen sei. Selbst wenn, so meint der Ehrengerichtshof, das Fernbleiben des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung dennoch objektiv pflichtwidrig gewesen sei, sei ihm unter den obwaltenden Umständen ein unvermeidbarer Verbots-irrtura zugute zu halten. b) Diese Würdiglang hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Tatrichter hat zutreffend die Auffassung vertreten, daß es in der Regel standeswidrig ist, v/enn ein vom Vorsitzenden bestellter Verteidiger in einem Fall notwendiger Verteidigung - wie hier im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Landgericht (§ Abs * 1 Nr. 1 StPO) - eigenmächtig der Hauptverhandlung fernbleibt und so deren Unterbrechung erzwingt /”BGH, Urteil vom 15. Dezember 1980 - AnwSt (R) 14/80 - Strafverteidiger 1981, 133_/. Von der Regel, daß ein Verhalten der hier erörterten Art pflichtwidrig ist, gibt es allerdings Ausnahmen. Sie sind als "letzter Ausweg” in dem Bereich zu suchen, in dem die Rechtsprechung eine Schuld des Verteidigers im Sinne des § 145 Abs. 4 StPO verneint, weil er die weitere Mitwirkung am Verfahren aus triftigem Grund abgelehnt hat (BGH Strafverteidiger 1981, 133, 135). Daß hier ein solcher Fall vorliegt, ist den Darlegungen des Ehrengerichtshofs nicht zu entnehmen. aa) Die Verfügung des Vorsitzenden, die dem Rechtsanwalt Veranlassung gegeben hat, der Hauptverhandlung fernzubleiben, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 176 GVG. Danach obliegt dem Gerichtsvorsitzenden die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. Der Sitzungspolizei des Vorsitzenden unterliegt auch der Verteidiger. Sitzungspolizeiliche Verfügungen des Vorsitzenden, welche eine Durchsuchung des Verteidigers anordnen, sind deshalb zulässig, wenn der Vorsitzende durch sie ohne Willkür einer Gefahr für die Ordnung der Sitzung Vorbeugen will (BVerfGE 48, 118, 122 ff). Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen hier Vorgelegen haben, und ob die sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden, deretwegen der Rechtsanwalt der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, in ihrer Fassung so bestimmt ist, daß keine mit dem Übermaßverbot unvereinbare Belastung des Verteidigers mit ihr verbunden war, hat der Ehrengerichtshof unterlassen, weil er die Auffassung vertreten hat, daß dem Rechtsanwalt sein Fernbleiben auch dann nicht vorzuwerfen sei, wenn die sitzungspolizeiliche Verfügung rechtlich zulässig gewesen sein sollte. bb) Dies trifft aber nicht zu. Der Rechtsanwalt konnte sein Fernbleiben am 20. März 1978 hier nicht auf die Rechtsauffassung der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer stützen, die ihm am 16. März 1978 auf Anfrage erklärt hatte, er handele nicht standeswidrig, wenn er sich unter den obwaltenden Umständen einer Durchsuchung widersetze. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem dem Rechtsanwalt vor dem 20. März 1978 zugegangenen Beschluß vom 6. März 1978 - 2 BvR 202/78 - seinen Antrag abgelehnt, die hier infrage stehende sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, und ausgeführt, dem Beschwerdeführer erwachse kein schwerer Nachteil, wenn es bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bei der angegriffenen Verfügung verbleibe. Der Ehrengerichtshof weist zwar zu Recht darauf hin, daß dieser nach nur summarischer Prüfung ergangene Beschluß des Bundesverfassungsgerichts die ’'strittige Rechtsfrage" der Verfassungsmäßigkeit der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden nicht endgültig habe klären können. Auf diese Frage kommt es aber hier nicht an. Denn ein dem Rechtsanwalt als Standeswidrigkeit vorzuwerfendes eigenmächtiges Verhalten liegt darin, daß er sich über die - ihm gegenüber zu dem Ausdruck gebrachte - Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, ihm sei zuzu demuten, sich zunächst der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden zu fügen, hinwegsetzte, der Hauptverhandlung d*es Landgerichts wegen dieser Verfügung fernblieb und dadurch die Aussetzung der Verhandlung erzwang. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, daß die in BVerfGE 48, 118 abgedruckte Entscheidung 8 des Bundesverfassungsgerichts, welche die Verfassungs-mäßigkeit der sitzungspolizeilichen Verfügung bejahte, erst am 7. April 1978 - also nach dem hier infrage stehenden Vorfall - ergangen ist. 2. Die dem Rechtsanwalt sonst angelasteten Vorfälle. Die Äußerungen des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung vom 26. April 1979 hat der Ehrengerichtshof weder als unsachlich noch als die Würde des Gerichts 4 verletzend angesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß weitere Äußerungen des Rechtsanwalts, die Eingang in die Presse gefunden haben, und eine dem Justizminister des Landes Baden-Württemberg zugeleitete Presseerklärung das Gebot der Sachlichkeit nicht verletzten und auch sonst keine Regelwidrigkeit - also auch keinen Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Werbung - enthielten, beruht auf ermessensfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung. Der Senat kann nicht seine eigene Auffassung vom Inhalt und Sinn der Äußerungen an die Stelle der Auslegung setzen, die der Tatrichter vorgenommen hat. Auf die allein erhobene Sachrüge kann der Senat auch nicht der ^ von der Revision geltend gemachten Behauptung nachgehen, die Erklärungen, die zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien, seien in den Urteilsgründen nicht in ausreichendem Maße wiedergegeben. 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Vorfall vom 20. März 1978 und der Rechtsfolgenausspruch betroffen sind. Der Rechtsfolgenausspruch - Freispruch - kann auch nicht teilweise hinsichtlich der Anschuldigungs-punkte bestehen bleiben, die der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei als nicht standeswidrig beurteilt hat. Im ehren gerichtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt darf der Sachverhalt, auch wenn er sich aus mehreren Anschuldigungs punkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt werden (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHSt 29, 124, 129). Einen Teilfreispruch kennt das ehrengerichtliche Verfahren deshalb nicht (BGHSt 16, 237). Das bedeutet aber nicht, daß der Senat das Urteil des Ehrengerichtshofs insgesamt aufheben müßte, also auch hinsichtlich solcher Anschuldigungspunkte, die der Ehrengerichtshof rechtstehlerfrei als nicht für eine Verurteilung ausreichend beurteilt hat. Zwar kennen das Dis-ziplinarrecht und das ehrengerichtliche Verfahren grundsätzlich keine Unterteilung in "selbständige Handlungen" (vgl. Glanzmann in 25 Jahre Bundesgerichtshof, S. 185, 187), und zwar auch dann nicht, wenn die dem Betroffenen zur Last gelegten Anschuldigungspunkte - wie hier - für sich selbst geprüft und beurteilt werden können und mehrere "Taten" im Sinne des § 264 StPO betreffen. Der Grundsatz wird jedoch nicht konsequent durchgeführt (vgl. Glanzmann aaO). So ist Gegenstand der Urteilsfindung nur der Sachverhalt, der einem Rechtsanwalt im Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit der Anschuldigungsschrift vorgeworfen wird (BGHSt 24, 81). Die Rechtskraft eines im ehrengerichtlichen Verfahren ergangenen Urteils hindert grundsätzlich nicht, den Täter wegen einer vor dem Urteil begangenen Pflichtverletzung in einem neuen Verfahren zu verfolgen und zu bestrafen (BGHSt 19, 90, 93). In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung ist es angezeigt, im vorliegenden Fall von der Aufhebung und Zurückverweisung solche Vorgänge auszunehmen, die keine Standesverfehlung 10 darstellen. Zu diesem Ergebnis führt schon die Erwägung, daß ein Rechtsanwalt andernfalls in einer neuen Hauptverhandlung nochmals mit Vorwürfen konfrontiert würde, die nach rechtsfehlerfreier Würdigung des zuständigen Richters eine Verurteilung nicht tragen können. Dem Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung hat der neu entscheidende Tatrichter Rechnung zu tragen. Er hat bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, daß von mehreren Anschuldigungspunkten bereits einige rechtskräftig als eine Verurteilung nicht tragend beurteilt worden sind. Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Schaefer Rössler i