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BGH

Gericht: BGH

als Urkundabeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwalt wird eingestellt. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 9.

RechtsanwaltRechtRechtsanwaltschaftBundesgerichtshofBayerischeHürxthalRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

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AnwSt
2127 00 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES (R) go/77 URTEIL
in dem ©hrengeri chtli chen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Wolfgang F
-f-S.
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 13. Marz 1973, an der teilgenommen habens
 Der Präsident des Bundesgerichtshofes Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die ^ichter am Bundesgerichtshof Hürxthal,
 LaufhUtte,
 Dr.Gribboha sowie die Rechtsanwälte Correll,
 Petersen,
Dr* Kohlndorfer
 als heisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr. flflHHl
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
J Amtsinspektor ÜB
als Urkundabeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannts
 Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwalt wird eingestellt.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe s
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanvalts-kaxamer im Oberlandesgerichtsbezirk München hat den Beschwerdeführer durch Urteil vom Io* Dezember 1976 wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen« Der Bayerische Ehrengerlchtshof für Rechtsanwälte hat die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil verworfen«
Die zulässige Revision des Beschwerdeführers führt zur Einstellung des Verfahrens« Durch Bescheid der zuständigen Justizverwaltung vom 6« März 1973» der wegen Rechtsmittelverzicht unanfechtbar ist, ist die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen worden« Dies führt» was auch im Revisionsverfahren zu beachten ist» gemäß § 139 Abs« 2» 3 Kr. 1 BRAO zwingend zur Einstellung des ehrengerichtlichen Verfahrens«
 
St
 Die Kosten des Verfahrens hat der Rechtsanwalt zu tragen, da nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerecht-» fertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 2 3RA0).
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 9. August 1977 ist gegenstandslos.
Dr. Pfeiffer	Laufhütte Hürxthal Br.Gribboha
 Correll
Petersen
 Dr. Kohlndorfer
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