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BGH

Gericht: BGH

Das Ehrengericht kann eine nochmalige Prüfung tatsächlicher Feststellungen des im Strafverfahren ergangenen Urteils auf solche zur inneren Tatseite beschränken, wenn es nur deren Richtigkeit bezweifelt. Auf seine Berufung hat der Ehrengerichtshof das Urteil des ersten Richters im Maßnahmenausspruch aufgehoben und dem Rechtsanwalt für die Dauer von fünf Jahren verboten, auf dem Gebiet des Strafrechts und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten als Vertreter und Beistand tätig zu werden. 1. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs unterstützte der Rechtsanwalt am 17. Der Rechtsanwalt kannte zwar nicht die Unechtheit der Wertpapiere; er hielt es aber für möglich, daß bUHB sie sich durch Betrug verschafft hatte und wollte ihm auch für diesen Fall behilflich sein. Der Ehrengerichtshof hat die Feststellungen zu dem äußeren Tathergang dem Urteil des Strafgerichts entnommen. Eine Reihe von Hilfstatsachen, aus denen der Strafrichter das Vorliegen der inneren Tatseite hergeleitet hatte, hat er hingegen gemäß § 118 Abs.3 Satz 2 BRAO nachgeprüft und als nicht erwiesen angesehen. a) Der Senat hat auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Schuldspruch des Ehrengerichtshofs tragfähige Feststellungen zugrunde liegen. Hätte der Tatrichter insbesondere die Nachprüfung des Strafurteils nicht in der geschehenen Weise beschränken dürfen, so hätte er das sachliche Recht verletzt (vgl. Wie der Gesetzeswortlaut ergibt, notigen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Feststellungen nicht zur Nachprüfung des Strafurteils insgesamt; die erneute Beweisaufnahme kann sich auf bestimmte Fragen beschränken (vgl. Hier hat der Ehrengerichtshof die wesentlichen Tatsachen in Zweifel gezogen, welche das Strafgericht bei seiner Überzeugungsbildung zur inneren Tatseite verwandt hatte. Nachdem diese Tatsachen keine Bestätigung gefunden hatten, hat er seine Bindung an die Feststellungen des Strafurteils zur inneren Tatseite insgesamt verneint und insoweit Feststellungen auf Grund einer eigenen Beweiswürdigung getroffen. Die Angriffe des Rechtsanwalts gegen die Feststellungen des Ehrengerichtshofs verkennen, daß es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die BeweisWürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen oder dessen Beweisaufnahme ganz oder teilweise zu wiederholen (BGHSt 10, 208, 210; 29» 18, 20). Ob der Tatrichter den ihm vorliegenden Sachverhalt auch anders hätte würdigen können, ,| j ist deshalb vom Senat nicht zu erörtern (BGHSt 26, 56, 62). c) Mit Recht erblickt der Ehrengerichtshof in dem festgestellten Verhalten des Rechtsanwalts eine Standeswidrigkeit (§43 BRAO). §114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist hier aber gegenüber dem zur Tatzeit geltenden Recht das mildere Gesetz und darum anzuwenden (BGHSt 28, 333, 336 f). Der Ehrengerichtshof führt mit Recht aus, daß der Rechtsanwalt eine StandesVerfehlung schwerster Art begangen hat, welche grundsätzlich den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen muß. Der Ehrengerichtshof hat bedacht, daß der Schuldgehalt der Tat im ehrengerichtlichen Verfahren nicht die gleiche überragende Bedeutung wie im Strafrecht hat (BGHSt 20, 73, 74), sondern daß wesentlicher Zweck dieses Verfahrens die Reinhaltung des AnwaltsStandes ist. Von der durch diesen Zweck gerechtfertigten Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft hat er nur abgesehen, weil ihm die Maßnahme hier zu hart erschien. Dabei hat er sowohl die in der Tat liegenden Umstände wie auch den Zeitablauf und die bisherige Führung des Rechtsanwalts erwogen.

Zitierte Normen: § 118 BRAO
RechtsanwaltFeststellungRechtNachprüfungRechtsanwaltschaftEhrengerichtshofUmstandRechtsanwaltsBRAO

Volltext der Entscheidung

2115 056
Nachschlagewerk: ja BGHSt:	nein
BRAO § 118 Abs. 3 Satz 2
Das Ehrengericht kann eine nochmalige Prüfung tatsächlicher Feststellungen des im Strafverfahren ergangenen Urteils auf solche zur inneren Tatseite beschränken, wenn es nur deren Richtigkeit bezweifelt.
BGH, Urt. v. 4. März 1985 - AnwSt (R) 19/84 - 5GH München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 19/84 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Otto Plans Platz 0, mIBI
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 4. März 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof
 Laufhütte,
Dr. Gribbohm,
 Dr. Jähnke
 sowie die Rechtsanwälte
 Dr. Kohlndorfer,
 Quack,
Dr. Messer
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor flHHB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 28. Mai 1984 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt:	hat	die	Kosten	des	Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Grji n d e :
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Auf seine Berufung hat der Ehrengerichtshof das Urteil des ersten Richters im Maßnahmenausspruch aufgehoben und dem Rechtsanwalt für die Dauer von fünf Jahren verboten, auf dem Gebiet des Strafrechts und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Rechtsanwalt seinen Freispruch. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs unterstützte der Rechtsanwalt am 17. April 197^ seinen Mandanten BÜHP bei dem Versuch, gefälschte Pfandbriefe der Baf^HMMp Vereinsbank	Nennwert von 1,25 Millionen DM
abzusetzen. Der Rechtsanwalt kannte zwar nicht die Unechtheit der Wertpapiere; er hielt es aber für möglich, daß bUHB sie sich durch Betrug verschafft hatte und wollte ihm auch für diesen Fall behilflich sein. Das Landgericht München I verurteilte ihn deshalb am 21. Mai 1979 wegen Begünstigung in Tateinheit mit versuchter Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung.
Der Ehrengerichtshof hat die Feststellungen zu dem äußeren Tathergang dem Urteil des Strafgerichts entnommen. Eine Reihe von Hilfstatsachen, aus denen der Strafrichter das Vorliegen der inneren Tatseite hergeleitet hatte, hat er hingegen gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO nachgeprüft und als nicht erwiesen angesehen. Zu der Überzeugung, daß der Rechtsanwalt mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, ist er auf Grund einer Würdigung des verbliebenen Sachverhalts gelangt.
a)	Der Senat hat auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Schuldspruch des Ehrengerichtshofs tragfähige Feststellungen zugrunde liegen. Hätte der Tatrichter insbesondere die Nachprüfung des Strafurteils nicht in der geschehenen Weise beschränken dürfen, so hätte er das sachliche Recht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 1982 - 4 StR 288/82). Durchgreifende Bedenken gegen das Vorgehen des Ehrengerichtshofs ergeben sich jedoch nicht.
Nach § 118 Abs. 3 BRAO sind die das Strafurteil tra- 6), genden Feststellungen grundsätzlich für die Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren bindend. Das Gericht kann jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-mehrheit bezweifeln. Wie der Gesetzeswortlaut ergibt, notigen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Feststellungen nicht zur Nachprüfung des Strafurteils insgesamt; die erneute Beweisaufnahme kann sich auf bestimmte Fragen beschränken (vgl. BDH 2, 116; Claussen/Janzen BDO 4. Aufl.
/“ 1981_7 § 18 Rdn. 12 d; Lindgen Handbuch des Disziplinär-rechts Bd. II /~1968_7 S. 355).
Dem Gesetz ist auch kein Hinweis dafür zu entnehmen, daß die Nachprüfung stets in sich geschlossene Beurteilungseinheiten umfassen müsse. Der Senat vermag daher der Auffassung Iseles (Kommentar zur BRAO S. 1567) nicht zu folgen, wonach zwar einzelne abtrennbare Teile einer Standesverfehlung isolierter Nachprüfung zugänglich seien, nicht hingegen innerhalb desselben Vorgangs etwa die äußere oder die innere Tatseite. Jene Auffassung würde den Tatrichter zu einer Beweisaufnahme nötigen, die er nicht für erforderlich hält. Sie widerspräche dem Zweck des § 118 Abs. 3 BRAO, der
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wiederholte Beweisaufnahmen über denselben Gegenstand tunlichst zu vermeiden sucht. Deshalb hat der Tatrichter den Umfang neuer Ermittlungen zunächst nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Eine Frage des Einzelfalls ist es alsdann, ob Zweifel an der Richtigkeit einer Feststellung wegen der logischen oder beweismäßigen Verknüpfung des Tatsachenstoffs zur Nachprüfung auch anderer Feststellungen zwingen.
Hier hat der Ehrengerichtshof die wesentlichen Tatsachen in Zweifel gezogen, welche das Strafgericht bei seiner Überzeugungsbildung zur inneren Tatseite verwandt hatte. Nachdem diese Tatsachen keine Bestätigung gefunden hatten, hat er seine Bindung an die Feststellungen des Strafurteils zur inneren Tatseite insgesamt verneint und insoweit Feststellungen auf Grund einer eigenen Beweiswürdigung getroffen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)	Diese BeweisWürdigung leidet nicht unter revisiblen Rechtsfehlern.
Nach dem - insoweit übernommenen - Sachverhalt des Strafurteils holte der Rechtsanwalt am 17. April 1974 BH in Igls (Österreich) ab. In dem Kofferraum seines Pkw wurden zwei Koffer mit den Pfandbriefen verstaut; sie sollten dem Bankkaufmann V/gm^gegen eine Anzahlung von 250.000,— DM übergeben werden. In Salzburg schlug der Rechtsanwalt vor, die Papiere in den Wagen einer Bekannten umzuladen, um sie dem Zugriff Dritter zu entziehen; dies geschah. Danach holten der Rechtsanwalt und BflHB am Flugplatz ab, besprachen das Geschäft und fuhren nach Anif, wo der Wagen mit den Falsifikaten mittlerweile geparkt war. wBHBBerkannte die Fälschung sofort und nahm
 
von dem Geschäft Abstand. B(HB wurde damals in Deutschland auf Grund eines dem Rechtsanwalt bekannten Haftbefehls wegen Betrugs gesucht.
Aus diesen Umständen hat der Ehrengerichtshof den Schluß gezogen, daß der Rechtsanwalt bedingt vorsätzlich handelte. Dazu hat er ausgeführt, die Kenntnis des Haftbefehls und der Flucht	die	Umstände
 des beabsichtigten Absatzes der Papiere und ihr Umladen in einen anderen Wagen vermittelten ihm die Überzeugung, daß der Rechtsanwalt die Papiere für möglicherweise "heiße Ware” hielt.
Diese tatrichterlichen Schlußfolgerungen sind möglich, frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen gesicherte ErfahrungsSätze; sie binden daher das Revisionsgericht. Die Angriffe des Rechtsanwalts gegen die Feststellungen des Ehrengerichtshofs verkennen, daß es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die BeweisWürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen oder dessen Beweisaufnahme ganz oder teilweise zu wiederholen (BGHSt 10, 208, 210; 29» 18, 20). Ob der Tatrichter den ihm vorliegenden Sachverhalt auch anders hätte würdigen können, ,| j ist deshalb vom Senat nicht zu erörtern (BGHSt 26, 56, 62).
c)	Mit Recht erblickt der Ehrengerichtshof in dem festgestellten Verhalten des Rechtsanwalts eine Standeswidrigkeit (§43 BRAO). Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils besteht daher zu Recht.
2. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist rechtsfehlerfrei.

Zur Begründung der verhängten Maßnahme führt der Ehrengerichtshof aus, die begangene Verfehlung wiege äußerst schwer. Der Rechtsanwalt, der sich zu dem Komplizen des Täters macht, sei charakterlich ungeeignet, die Aufgabe des Rechtsanwalts zu erfüllen und grundsätzlich aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen. Hier sprächen jedoch verschiedene Umstände zugunsten des Rechtsanwalts.
Er sei von seinem gewandten Mandanten verleitet worden, habe nur untergeordnete Tätigkeiten ausgeführt und sei -entgegen den Annahmen des Strafurteils - nicht selbst mit Täuschungshandlungen hervorgetreten. Der Vorfall liege nunmehr 10 Jahre zurück. In der Zwischenzeit habe sich der Rechtsanwalt keine weiteren Verfehlungen zuschulden kommen lassen; das berechtige zu der Hoffnung, daß er seinen Beruf in Zukunft gewissenhaft ausüben werde. Der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft erscheine deshalb als zu hart. Wegen des schweren Versagens des Rechtsanwalts sei aber ein Vertretungsverbot von fünf Jahren geboten.
a) Die Verhängung eines zeitlich und gegenständlich befristeten Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO war zulässig. Diese Sanktionsmöglichkeit hat der Gesetz-geber zwar erst durch das Gesetz vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2181) eingeführt, um die verhältnismäßig weite Spanne zwischen den Maßnahmen der Geldbuße und der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu überbrücken.
§114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist hier aber gegenüber dem zur Tatzeit geltenden Recht das mildere Gesetz und darum anzuwenden (BGHSt 28, 333, 336 f).
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Der Ehrengerichtshof führt mit Recht aus, daß der Rechtsanwalt eine StandesVerfehlung schwerster Art begangen hat, welche grundsätzlich den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen muß. Der Senat entnimmt diesen Ausführungen, daß der Ehrengerichtshof darauf auch erkannt hätte, wenn ihm die Möglichkeit der Verhängung eines Vertretungsverbots verschlossen gewesen wäre. In der Tat lag die bloße Auferlegung einer Geldbuße hier so fern, daß es ihrer Erwähnung nicht bedurfte. Damit hat er gegenüber dem zur Tatzeit geltenden Recht eine mildere Sanktion ergriffen.
b) Auswahl und Bemessung der Maßnahme sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Ehrengerichtshof hat bedacht, daß der Schuldgehalt der Tat im ehrengerichtlichen Verfahren nicht die gleiche überragende Bedeutung wie im Strafrecht hat (BGHSt 20, 73, 74), sondern daß wesentlicher Zweck dieses Verfahrens die Reinhaltung des AnwaltsStandes ist. Von der durch diesen Zweck gerechtfertigten Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft hat er nur abgesehen, weil ihm die Maßnahme hier zu hart erschien. Dabei hat er sowohl die in der Tat liegenden Umstände wie auch den Zeitablauf und die bisherige Führung des Rechtsanwalts erwogen. Daß er angesichts der Schwere der Tat nur die Hoffnung, nicht aber die Überzeugung gewonnen hat, der Rechtsanwalt werde sich in Zukunft einwandfrei verhalten, ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Sonstige Umstände, die
 zu einer weiteren Milderung im Rechtsfolgenausspruch drängen konnten und daher vom Ehrengerichtshof erörtert werden mußten, sind nicht ersichtlich.
Merz	Laufhütte	Gribbohm
 Jähnke
Kohlndorfer
 Quack
Messer