Der frühere Rechtsanwalt die Kosten des Verfahrens zu tragen. Mai 1976 hat der Ehrengerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts verworfen. Staatsministerium der Justiz die Zulassung des Rechtsanwalts zur Anwaltschaft mit Verfügung vom 9. Der Ehrengerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung am 11. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts hat der Senat mit Beschluß vom 25.
AnwSt 2133 046 BUNDESGERICHTSHOF (r) 18/76 BESCHLUSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den früheren Rechtsanwalt Rudolf P in Mi 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 10. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner beschlossen: Das ehrengerichtliche Verfahren wird eingestellt. Der frühere Rechtsanwalt die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe : Das Ehrengericht hat am 7. Oktober 1975 den Rechtsanwalt Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft ver- urteilt. Mit Urteil vom 18. Mai 1976 hat der Ehrengerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts verworfen. Gegen dieses in seiner Abwesenheit verkündete Urteil hat der Rechtsanwalt durch seinen Verteidiger Revision eingelegt. Das Verfahren konnte bisher nicht weiterbetrieben werden. Inzwischen hat aber das Bayer. Staatsministerium der Justiz die Zulassung des Rechtsanwalts zur Anwaltschaft mit Verfügung vom 9. Oktober 1975 zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung am 11. Mai 1976 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts hat der Senat mit Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 20/76 -ebenfalls zurückgewiesen. Das ehrengerichtliche Verfahren ist daher gemäß §139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO einzustellen. Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Petersen Pfleger Brandner