Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofes zurückverwiesen. Der Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts vom 29. Das Urteil wurde in seiner Abwesenheit verkündet und ihm nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 18. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Die dagegen gerichtete Revision des Rechtsanwalts hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO statthafte Revision ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 146 BRAO; §§ 344, 345 StPO). Da dem Rechtsanwalt das erstinstanzliche Urteil nicht formgerecht zugestellt wurde, hat der am 9.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Ter-no, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich am 10. Mai 1999 gemäß § 146 Abs. 3 BRAO, § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs in Frankfurt am Main vom 6. Juli 1998 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofes zurückverwiesen. Gründe: I. Der Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts vom 29. Oktober 1997 wegen standesrechtlich zu ahndender Pflichtverletzungen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Das Urteil wurde in seiner Abwesenheit verkündet und ihm nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 18. November 1997 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt. Der Rechtsanwalt hat mit einem am 9. Februar 1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Rechtsmittel eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Juli 1998 das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Revision des Rechtsanwalts hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO statthafte Revision ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 146 BRAO; §§ 344, 345 StPO). Infolge der zulässigen Revision hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob eine zulässige Berufung vorliegt (BGH, Urt. v. 10. Juli 1972 - AnwSt (R) 6/72, EGE XII 72; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 352 Rdnr. 3). Das ist entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs zu bejahen. Das erstinstanzliche Urteil ist in Abwesenheit des Angeklagten ergangen. Daher hätte es ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden müssen (§232 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung ist gemäß §116 BRAO auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1972, aaO). Da dem Rechtsanwalt das erstinstanzliche Urteil nicht formgerecht zugestellt wurde, hat der am 9. Februar 1998 eingegangene Schriftsatz die Berufungsfrist des § 314 StPO gewahrt. Der Anwaltsgerichtshof wird daher nunmehr über das Rechtsmittel des Rechtsanwalts in der Sache zu entscheiden haben. Dabei wird zu beachten sein, daß ein Ausschluß des 1943 geborenen Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft, der ihn für mindestens acht Jahre von der Berufsausübung fernhält (§ 7 Nr. 3 BRAO), nur in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft durch den Ausschluß entgegengewirkt werden muß (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juni 1986 - AnwSt (R) 2/86, BRAK-Mitt. 1987, 96 m.w.N.; Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 114 Rdnr. 47). Deppert Fischer Terno Otten Salditt Schott Wüllrich