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BGH

Gericht: BGH

November 1989 gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung der Berufspflichten auf einen Verweis und eine Geldbuße von 2.000 DM erkannt . Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 15. Dagegen wendet sich die - vom Ehrengerichtshof zugelassene - Revision des Rechtsanwalts, mit der er einen "Verfahrensfehler" und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Verletzung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, die aufgrund einer Sachbeschwerde zu beachten ist (vgl. Dieses Verhalten hat der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei als schuldhafte Verletzung aus § 43 BRAO sich ergebender Berufspflichten gewertet, der mit Verweis und Geldbuße entgegengetreten werden kann. Aus der Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 BRAO) folgt das Verbot, gegenüber dem Rechts-beratung suchenden Publikum, gegenüber den Behörden und Gerichten und nicht zuletzt im Wettbewerb mit den Berufskollegen mit irreführenden Angaben hervorzutreten. Die Wertung des Ehrengerichtshofs, der Rechtsanwalt habe gegen das Verbot irreführender Werbung verstoßen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aus Rechtsgründen ist nichts zu erinnern gegen die Auffassung des Ehrengerichtshofs, als "Partner" seien nur Sozien oder solche Rechtsanwälte anzusehen, die sich mit dem Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung derart verbunden haben, daß sie Mandate gemeinschaftlich entgegennehmen. Auch die rechtsuchende Bevölkerung wird im allgemeinen unter dem festgestellt, dass durch die angeordnete Untersuchung des Klägers in Deutschland keine Gefahr für seine Gesundheit übMgen besondere Umstände, die seine Weigerung rechtfer-tigenskönnten, nicht vorliegend Im Hinblick auf diese tatrichr^rlichen Feststellungen kann auch insoweit ein nicht ngen des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Vorschrift erfüllt. Derartige Partner hatte der Rechtsanwalt nach den getroffenen Feststellungen nicht; er beschäftigte in seiner Kanzlei Rechtsanwälte vielmehr nur in einer Weise, daß von gemeinschaftlicher Entgegennahme der Aufträge nicht die Rede sein konnte, die in wirtschaftlicher Unterordnung als abhängige Angestellte dienstvertraglich oder als freie Mitarbeiter tätig wurden und gelegentlich wechselten. Mit Recht geht der Ehrengerichtshof auch davon aus, daß Anonymität und Auswechselbarkeit nicht mit dem freien Beruf des Rechtsanwalts vereinbar sind. Fehl geht demgegenüber der Hinweis des Rechtsanwalts, in zahlreichen Anwaltskanzleien seien im Ruhestand lebende Beamte oder Richter als bezahlte Hilfskräfte tätig, ohne daß sie in den Briefköpfen genannt werden.

Zitierte Normen: § 6 MRK § 43 BRAO
RechtsanwaltRechtVerbotEhrengerichtshofPartnerRechtsanwaltsRechtsanwälteKanzlei

Volltext der Entscheidung

AnwSt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iBi. 17/9Q	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Eberhard D|
r
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
 Dr. Schmitz,
 Dr. Thode
 sowie die Rechtsanwälte
 Meisterernst Dr. Paepcke, Jordan
 als beisitzende Richter
 Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
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Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1990 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe:
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm hat durch Urteil vom 29. November 1989 gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung der Berufspflichten auf einen Verweis und eine Geldbuße von 2.000 DM erkannt . Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 15. Mai 1990 die Berufung des Rechtsanwalts verworfen. Dagegen wendet sich die - vom Ehrengerichtshof zugelassene - Revision des Rechtsanwalts, mit der er einen "Verfahrensfehler" und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.	Als "Verfahrensfehler" beanstandet der Rechtsanwalt die lange Dauer des Verfahrens: Die Anschuldigungsschrift vom 19. August 1987 sei erst durch Beschluß vom 9. August 1988 zugelassen worden, die Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht habe schließlich am 29. November 1989 stattgefunden. Mit diesem Vortrag rügt der Beschwerdeführer sinngemäß eine
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Verletzung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, die aufgrund einer Sachbeschwerde zu beachten ist (vgl. BGHSt 24, 239; BGHRSt MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 1 und 3, jeweils m.w.Nachw. ) . Die Beanstandung ist unbegründet. Die Dauer des ehrengerichtlichen Verfahrens mag angesichts des einfach gelagerten Falles gewissen Bedenken begegnen, als unangemessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann sie indes noch nicht gewertet werden.
II. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts ergeben.
Nach den Feststellungen hat der Rechtsanwalt trotz vorangegangener Rügeverfahren auch weiterhin die beanstandeten Kanzleibriefköpfe mit der Bezeichnung "Dr. D^^^ Rechtsanwalt und Notar und Partner" sowie die Kurzform "Dr.	und	Partner"	verwendet,	ohne	die	Namen von
 Partnern irgendwie zu nennen und obwohl er mit keinem weiteren Rechtsanwalt in einem Sozietätsverhältnis verbunden war.
Dieses Verhalten hat der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei als schuldhafte Verletzung aus § 43 BRAO sich ergebender Berufspflichten gewertet, der mit Verweis und Geldbuße entgegengetreten werden kann.
1. Das Verbot anwaltlicher Werbung findet seine Grundlage unmittelbar in § 43 BRAO (vgl. Urteil des Senats vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89). Es umfaßt das Verbot der gezielten Werbung um Praxis und der irreführenden
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Werbung. Dies wurde als Kern des Werbeverbots seit jeher unangefochten zu den Pflichten der freien Berufe gerechnet und auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Rechtsanwälte wiederholt als verbindlich vorausgesetzt und anerkannt (BVerfGE 76, 196, 205 f.; BVerfG Anw. Bl. 1990,
S. 517 f.). Aus der Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 BRAO) folgt das Verbot, gegenüber dem Rechts-beratung suchenden Publikum, gegenüber den Behörden und Gerichten und nicht zuletzt im Wettbewerb mit den Berufskollegen mit irreführenden Angaben hervorzutreten. Irreführend sind Angaben im Briefkopf der Anwaltsschreiben, die den Umfang der Kanzlei und ihre Leistungsfähigkeit unzutreffend bezeichnen. Solche Angaben sind verboten. Dieses Verbot irreführender Angaben im Kanzleibriefbogen (und auf Praxisschildern), wie es in § 28 Absätze 1, 2 und 3 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (Richtlinien) näher bezeichnet ist, dient unmittelbar der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und dem Interesse des rechtsuchenden Publikums .
2.	Die Wertung des Ehrengerichtshofs, der Rechtsanwalt habe gegen das Verbot irreführender Werbung verstoßen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Aus Rechtsgründen ist nichts zu erinnern gegen die Auffassung des Ehrengerichtshofs, als "Partner" seien nur Sozien oder solche Rechtsanwälte anzusehen, die sich mit dem Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung derart verbunden haben, daß sie Mandate gemeinschaftlich entgegennehmen. Auch die rechtsuchende Bevölkerung wird im allgemeinen unter dem
 festgestellt, dass durch die angeordnete Untersuchung des Klägers in Deutschland keine Gefahr für seine Gesundheit
 übMgen besondere Umstände, die seine Weigerung rechtfer-tigenskönnten, nicht vorliegend Im Hinblick auf diese tatrichr^rlichen Feststellungen kann auch insoweit ein
 nicht	ngen
 des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Vorschrift erfüllt. /
Bei dieser Sachlage kamr es keinem rechtlichen Zweifel unterliegen, dass hier die>^Tnwendung dieser Vorschrift keineii Ermessensmißbrauch dars^elltv Auch insoweit ist daher nicht über eine der Klärung'bedürfti^e Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung au entscheideno\
Da auchy^onst keiner der Zulahi^sungsgründe des § 219 Abs. 2 Nr. l/bis 4 n.i1. BEG vorliegt ,\muss die sofortige Beschwerde'des Klägers mit der KostenfoSU^e aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 AbSo 1 BEG zurückgewiesen werden»
Ascher	Drs	Graf
 Begriff "Partner" die kollegiale Zusammenarbeit von Rechtsanwälten sehen, die grundsätzlich Mandate gemeinschaftlich entgegennehmen und betreuen, sich gegenseitig vertreten und die auch gemeinsam haften.
Derartige Partner hatte der Rechtsanwalt nach den getroffenen Feststellungen nicht; er beschäftigte in seiner Kanzlei Rechtsanwälte vielmehr nur in einer Weise, daß von gemeinschaftlicher Entgegennahme der Aufträge nicht die Rede sein konnte, die in wirtschaftlicher Unterordnung als abhängige Angestellte dienstvertraglich oder als freie Mitarbeiter tätig wurden und gelegentlich wechselten. Mit der Bezeichnung "Partner" erweckte er irrige Vorstellungen über den Zuschnitt seiner Kanzlei beim rechtsuchenden Publikum, bei Gerichten, Behörden und Anwaltskollegen.
Mit Recht geht der Ehrengerichtshof auch davon aus, daß Anonymität und Auswechselbarkeit nicht mit dem freien Beruf des Rechtsanwalts vereinbar sind. Das rechtfertigt das Erfordernis, die Namen der "Partner" in einer Randspalte oder in sonstiger Weise auf allen Kanzleischreiben zu nennen.
Auch diese Verpflichtung fließt unmittelbar aus dem Gebot der gewissenhaften - damit auch der nicht irreführenden -Berufsausübung. Will ein Rechtsanwalt seine Mitarbeiter nach außen nicht nennen, so darf er auch nicht mit der Mitteilung werben, er betreibe seine Kanzlei mit Partnern.
Fehl geht demgegenüber der Hinweis des Rechtsanwalts, in zahlreichen Anwaltskanzleien seien im Ruhestand lebende Beamte oder Richter als bezahlte Hilfskräfte tätig, ohne daß sie in den Briefköpfen genannt werden. Häufig werden sie
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nicht als Rechtsanwälte zugelassen sein, so daß schon deswegen eine Nennung in den Kanzleibriefköpfen ausscheidet. Jedenfalls trägt die interne Mitarbeit von bezahlten Hilfskräften nicht die Verwendung der Bezeichnung "Partner" nach außen.
3.	Auch der Rechtsfolgenausspruch enthält keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Meisterernst Paepcke	Jordan