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BGH

Gericht: BGH

Das Ehrengericht hat gegen den Rechtsanwalt durch Urteil vom 23. Juni 1980 ein Verbot, für die Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet des Strafrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden, sowie durch Urteil vom 15. Der Rechtsanwalt hat beide Urteile, die Staatsanwaltschaft das zuletzt erlassene mit der Berufung angefochten; beide Beteiligte haben ihre Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Dieses Urteil hat der Senat - nachdem die Staatsanwaltschaft ihre dagegen eingelegte Revision zurückgenommen hatte - auf Revision des Rechtsanwalts aufgehoben (Urteil vom 18. In der neuen Verhandlung hat der Ehrengerichtshof wiederum ein Vertretungsverbot von einem Jahr ausgesprochen; die weitergehende Berufung des Rechtsanwalts hat er verworfen. Der Ehrengerichtshof hatte nach den Schlußvorträgen dem Rechtsanwalt das letzte Wort erteilt und sich zur Beratung zurückgezogen. a) Daß der Rechtsanwalt bei diesem Verfahrensgang nicht noch einmal das letzte Wort hatte, beanstandet die Revision allerdings mit Recht. Dagegen hat der Ehrengerichtshof verstoßen, denn er ist nach dem letzten Wort des Rechtsanwalts nochmals in die Verhandlung eingetreten. Denn der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat auch die Rücknahme eines eventuell noch anhängigen Rechtsmittels seiner Behörde erklärt, und die übrigen Beteiligten stimmten der Erklärung zu. Zwar wird sich nur in seltenen Ausnahmefällen die Möglichkeit, daß das Urteil auf der Nichtgewährung des letzten Wortes beruht, sicher ausschließen lassen (BGHSt 21, 288, 290? Denn wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO durfte das Urteil für den Rechtsanwalt ohnehin nicht ungünstiger ausfallen als das vom Senat aufgehobene erste Erkenntnis des Ehrengerichtshofs. Der Ehrengerichtshof hat die begangene Standesverfehlung ohne Rechtsverstoß als schwer beurteilt und nach Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Rechtsanwalts (BGHSt 28, 333, 335) eine mildere Maßnahme als ein einjähriges Vertretungsverbot für unzureichend gehalten.

Zitierte Normen: § 258 StPO
RechtsanwaltRechtsmittelEhrengerichtshofStaatsanwaltschaftVerhandlungRechtsanwaltsRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 17/83	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen FfllHstraße Haj
- Verteidiger
 Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr.
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 25. Juni 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hagen Dr. Jähnke Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer Dr. Weise Dr. Messer
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Rechtsanwalt Dr
 als Verteidiger,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
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4A-
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 20. Juni 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe:
Das Ehrengericht hat gegen den Rechtsanwalt durch Urteil vom 23. Juni 1980 ein Verbot, für die Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet des Strafrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden, sowie durch Urteil vom 15. September 1981 einen Verweis verhängt. Der Rechtsanwalt hat beide Urteile, die Staatsanwaltschaft das zuletzt erlassene mit der Berufung angefochten; beide Beteiligte haben ihre Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Der Ehrengerichtshof hatte unter Verbindung der Verfahren auf ein Vertretungsverbot von einem Jahr erkannt und die Beru-
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fungen im übrigen verworfen. Dieses Urteil hat der Senat - nachdem die Staatsanwaltschaft ihre dagegen eingelegte Revision zurückgenommen hatte - auf Revision des Rechtsanwalts aufgehoben (Urteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82). In der neuen Verhandlung hat der Ehrengerichtshof wiederum ein Vertretungsverbot von einem Jahr ausgesprochen; die weitergehende Berufung des Rechtsanwalts hat er verworfen. Dagegen richtet sich dessen Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Die auf einen Verstoß gegen § 258 StPO gestützte Verfahrensrüge dringt nicht durch.
Der Ehrengerichtshof hatte nach den Schlußvorträgen dem Rechtsanwalt das letzte Wort erteilt und sich zur Beratung zurückgezogen. Sodann wurde nach der Sitzungsniederschrift erneut in die Hauptverhandlung eingetreten. Auf Befragen des Gerichts erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, daß nach seiner Auffassung eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht mehr anhängig sei und auch nicht mehr verfolgt werden solle. Dieser Erklärung stimmten alle Beteiligten zu. Nach erneuter Beratung verkündete der Ehrengerichtshof sodann das Urteil.
a) Daß der Rechtsanwalt bei diesem Verfahrensgang nicht noch einmal das letzte Wort hatte, beanstandet die Revision allerdings mit Recht. Jeder Wiedereintritt in die Verhandlung
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nimmt den vorangegangenen Ausführungen des Beschuldigten die rechtliche Bedeutung als Schlußvortrag und letztes Wort und macht die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich (BGHSt 22, 278, 279 f? Hürxthal in KK § 258 Rdn. 23). Dagegen hat der Ehrengerichtshof verstoßen, denn er ist nach dem letzten Wort des Rechtsanwalts nochmals in die Verhandlung eingetreten. Ob bereits die Erörterung des Verfahrensgegenstands mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft zu dieser Folgerung nötigt, bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat auch die Rücknahme eines eventuell noch anhängigen Rechtsmittels seiner Behörde erklärt, und die übrigen Beteiligten stimmten der Erklärung zu. Darin lag unabhängig von der rechtlichen Wirkung des Vorgangs eine Verhandlung zur Sache. An ihrem Ende mußte der Ehrengerichtshof dem Rechtsanwalt nochmals das letzte Wort erteilen? das hat er, wie auf Grund des Inhalts der Sitzungsniederschrift feststeht (§ 274 StPO), unterlassen.
b) Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Zwar wird sich nur in seltenen Ausnahmefällen die Möglichkeit, daß das Urteil auf der Nichtgewährung des letzten Wortes beruht, sicher ausschließen lassen (BGHSt 21, 288, 290? 22, 278, 281? BGH bei Holtz MDR 1977, 639). Hier ist das indessen entgegen den Ausführungen der Revision der Fall. In der wiedereröffneten Verhandlung hat der Ehrengerichtshof lediglich erörtert, ob noch über ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu befinden sei. Diese Frage betraf aber ausschließlich die
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Fassung des Tenors der zu treffenden Entscheidung, nicht ihren sachlichen Inhalt. Denn wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO durfte das Urteil für den Rechtsanwalt ohnehin nicht ungünstiger ausfallen als das vom Senat aufgehobene erste Erkenntnis des Ehrengerichtshofs. Dafür war ohne Bedeutung, ob noch eine Berufung der Staatsanwaltschaft anhängig war. Die Verständigung der Verfahrensbeteiligten über den formellen Verfahrensgegenstand bezog sich somit weder auf den zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmen noch sonst sachlich auf irgendeinen der Gesichtspunkte, die bei der Rechtsfolgenbemessung abzuwägen waren. Daß der Rechtsanwalt als erfahrener Strafverteidiger dies verkannt hätte, behauptet er selbst nicht. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß er bei nochmaliger Erteilung des letzten Wortes zu Ausführungen veranlaßt worden wäre, die zur Verhängung einer milderen Maßnahme führen konnten (vgl.
 BGH, Urteil vom 25. April 1979 - 3 StR 57/79; Hürxthal in KK § 258 Rdn. 37).
2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil umfassend geprüft. Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts sind nicht zutage getreten. Der Ehrengerichtshof hat die begangene Standesverfehlung ohne Rechtsverstoß als schwer beurteilt und nach Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Rechtsanwalts (BGHSt 28, 333, 335) eine mildere Maßnahme als ein einjähriges Vertretungsverbot für unzureichend gehalten. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Den Schuldspruch durfte der Ehrengerichtshof

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entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung nicht mehr nachprüfen. Die Revision ist daher zu verwerfen.
Gir isch
 Hagen
Jähnke
 Lepa
Schaefer
 Weise
Messer
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