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BGH

Gericht: BGH

Gegen das Urteil haben die Rechtsanwälte, die die Annahme standeswidriger Werbung als verfehlt ansehen, und die Staatsanwaltschaft, die beanstandet, daß das Verhalten des Rechtsanwalts Dr. Kjm Sachkomplex Massenhausen nicht auch als standeswidrige Werbung geahndet worden ist, Berufung eingelegt. Der Ehrengerichtshof hat beide Verfahren miteinander verbunden und durch Urteil vom 5. Auf die Berufungen des Rechtsanwalts Dr. Kflp hat er die beiden Urteile des Ehrengerichts aufgehoben und den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten in dem vom Ehrengericht angenommenen Umfang zu den ehrengerichtlichen Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße von 7ooo DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich, mit den gleichen Zielen wie im Berufungsverfahren, die Revisionen der Rechtsanwälte und der Staatsanwaltschaft. Senat des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte, dem nach der Ge-schäftsverteilung für das Jahr 1977 neben dem Vorsitzenden vier anwaltliche und vier berufsrichterliche Mitglieder, also insgesamt neun Richter zugeteilt waren, war deshalb nicht in unzulässiger Weise überbesetzt (Art. lol Abs. 1 Satz 2 GG). Dieses Gericht hat allerdings entschieden, daß eine Überbesetzung, die in vermeidbarer Weise die Möglichkeit zu dem willkürlichen Manipulieren biete, verfassungswidrig sei, ohne daß es im Einzelfall darauf ankomme, ob Willkür vorliege; das sei Jedenfalls dann der Fall, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestatte, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzungen Recht sprechen oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit Je verschiedenen Beisitzern bilden könne (BVerfGE 18, 344, 349, 35o; auch BVerfGE 17, 294, 3o1; 18, 65, 7o; DRiZ 1965, 377, 378). Diese Voraussetzungen, auf die auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen abgestellt hat (vgl. Mit ihrer Auffassung, alle Richter seien gleichwertig, es dürfte deshalb kein Unterschied zwischen den anwaltlichen und berufsrichterlichen Mitgliedern des Senats gemacht werden, setzen sich die Beschwerdeführer in Widerspruch zu §§ lol, 1o4 BRAO. Danach sind die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte außer mit Berufsrichtem mit Rechtsanwälten besetzt; der Vorsitzende des Senats muß ein Rechtsanwalt sein; bei den Verhandlungen und Entscheidungen müssen außer dem Vorsitzenden je zwei Rechtsanwälte und zwei Berufsrichter mitwirken. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14, Februar 1966 (EGE IX 88 = NJW 1966, 1o84 Nr, 18) bereits hervorgehoben hat, macht § 1o4 BRAO also einen klaren Unterschied zwischen den dem Senat eines Ehrengerichtshofs angehörenden Berufsrichtem und den ihm angehörenden Rechtsanwälten, mögen diese auch während der Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters haben (§ 95 Abs. 1 Satz 1, § 1o3 Abs. 2 Satz 1 BRAO). erforderlich ist, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisten, hat im übrigen das Präsidium des Ehrengerichtshofs zu entscheiden (§ 1o5 Abs. 1 BRAO; § 21 e Abs. 1 GVG), und, soweit es um die Bestellung von Richtern in der notwendigen Zahl geht, die LandesJustizverwaltung (§§ 1o2, 1o3 Abs. 1 BRAO). Zu Befürchtungen in dieser Richtung besteht nach Lage der Sache kein Anlaß; auch die Beschwerdeführer tragen insoweit nichts vor. bb) Bedenken gegen die ordnungsmäßige Besetzung des erkennenden Senats lassen sich hier auch nicht aus der von dessen Vorsitzenden am 20. Nach ihr sind zwei Spruchgruppen mit Je zwei anwaltlichen und zwei berufsrichterlichen Mitgliedern gebildet worden, die "abwechselnd in der Reihenfolge des Anfalls anschließend an die Verteilung im Geschäftsjahr 1976" "über die bei dem Senat anfallenden Verfahren entscheiden”. Sie besagt, daß die beiden gebildeten Spruchgruppen für die beim Senat anfallenden Verfahren abwechselnd zuständig sind, und zwar nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Geschäftsstelle, und daß mit dem neuen Geschäftsjahr kein neuer Anfang gemacht,sondern an die laufende Reihenfolge des alten Geschäftsjahrs (1976) angeschlossen werden sollte. Die rein theoretische Möglichkeit des gleichzeitigen Eingangs von zwei Sachen bei der Geschäftsstelle und damit auch der Einwirkung des Geschäftsstellenbeamten auf die Verteilung macht die Anordnung des Vorsitzenden noch nicht ungesetzlich. Wenn der Vorsitzende nach Absatz 3 dieser Bestimmung auch eine Vorausanordnung über die Grundsätze der Mitwirkung seiner Beisitzer an den Verfahren zu treffen hat, so sind doch an die von ihm vorgeschriebenen Grundsätze nicht dieselben Anforderungen wie an die Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts zu stellen. Senat des Ehrengerichtshofs wegen der - ihrer Ansicht nach fehlerhaften - Mitwirkung des Rechtsanwalts Dr. MUHHB und des Richters am Oberlandes-gericht Dr. BlflHHH als beisitzende Richter nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. September 1977 (Anlage 8 der Gegenerklärung) im einzelnen dargelegt, daß und weshalb der zunächst als zweiter anwaltlicher Beisitzer berufene Rechtsanwalt Dr/ HflU und - in der folgenden Reihenfolge auch die jeweils als Vertreter berufenen Rechtsanwälte Dr. BeHHBBi, Dr* Dr. und Dr. Maf|B Die hiernach eingehaltene Reihenfolge der Berufungen entsprach der Geschäftsverteilung des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte für das Jahr 1977 vom 15. Das waren nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Rechtsanwalt Dr. MflHBHB und Richter am Oberlandesgericht Dr. Die Behauptung der Beschwerdeführer, nicht der nach ihrer Ansicht dafür zuständige Vorsitzende des Senats, sondernder Geschäftsstellenbeamte habe unzulässigerweise jeweils die Verhinderung des ehrengerichtlichen Beisitzers festgestellt und die Ladung des Vertreters angeordnet, ist nach den insoweit übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des Geschäftsstellenbeamten vom 15. In seinem mit dem Wort ’’Feststellung” überschriebenen Vermerk auf dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. H(HBvom April 1977, mit dem dieser seine Verhinderung angezeigt hatte, betreffend die Verhinderungserklärungen der weiteren herangezogenen Ehrenrichter (Anlage 5) der Gegenerklärung) ist nach Lage der Sache nur ein Aktenvermerk über seine im Auftrag und auf Weisung des Vorsitzenden geleistete Tätigkeit als Geschäftsstellenbeamter zu sehen. Das hier geübte Verfahren kann auch nicht etwa deshalb beanstandet werden, weil für die Ehrenrichter Rechtsanwalt Dr. MaHPund Rechtsanwalt Dr. I4fl)und die Richter am Oberlandesgericht Dr. a£|B unc* Frau von GaflHHB der Verhinderungsgrund nicht aktenkundig gemacht worden ist. Senats für die Feststellung der Verhinderung in allen Fällen zuständig gewesen ist, oder ob nicht Jedenfalls in den Fällen, in denen die Verhinderung nicht "offenkundig” war und sich auf andere Senate auswirkte, der Präsident des Bayerischen Ehrengerichtshofs die nötigen Feststellungen über die Verhinderungen hätte treffen müssen (vgl. Sie bemängeln also in Wirklichkeit nur, daß im Rubrum des angefochtenen Urteils anfänglich fehlerhafterweise nur der "26.4.” als Verhandlungstag aufgeführt worden ist, eine offensichtliche Unrichtigkeit, die durch Berichtigungsbeschluß vom 26. Davon, daß der Bürger als einzelner seine Interessen bei bedeutenden staatlich geförderten Projekten, zu demal dann, wenn weittragende Entscheidungen bereits gefallen und hohe Kosten investiert worden sind, mit nur ungleich geringerer Chance verfolgen kann, als wenn er sich mit vielen anderen Gleichgesinnten unter einheitlicher Leitung eines Rechtsanwalts zusammenschließt und diesem die Durchsetzung des auf diese Weise "gebündelten” Mandats überläß, ist auch der Ehrengerichtshof ausgegangen. Dazu bedurfte es nicht der Hilfe eines Sachverständigen, wie der Ehrengerichtshof zur Begründung der Ablehnung des im Zusammenhang mit den Schlußanträgen gestellten Hilfsbeweisantrags im Urteil zutreffend dargelegt hat (UA S. Der Erörterung bedarf nur das Verhalten der beiden Rechtsanwälte im Sachkomplex HTG und des Rechtsanwalts Dr. außerdem im Sachkomplex Autobahnring München- Dieser kam zu dem Ergebnis, daß eine möglichst einheitliche Wahrnehmung der Interessen der Zeichner sowohl für sie als auch für Walter ge- im Konkursverfahren und auf die Möglichkeit der Bildung eines Gläubigerausschusses hin, der auch ”die gesamte diesbezügliche Tätigkeit meiner Kanzlei überprüfen könnte”; außerdem machte er Vorschläge hinsichtlich der Gebühren für den Fall, daß ”die WertbriefZeichner an einer Vertretung durch meine Kanzlei interessiert sein sollten”. Februar 1975 eine Versammlung nach Feldmoching einberufen hatte, war der Ansicht, daß eine möglichst große Zahl von Betroffenen durch einen einzigen Rechtsanwalt vertreten werden sollte. Februar 1978 - AnwSt (R) 13/77 - insoweit in BGHSt 27, 374 nicht abgedruckt) unter eingehender Würdigung der geschichtlichen Entwicklung und des einschlägigen Schrifttums, entschieden hat, gehört es deshalb zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben und auch nicht einen solchen Anschein zu erwecken. Das ist immer wieder in den verschiedenen Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs hervorgehoben worden, die zwar kein Gesetz, aber eine Erkenntnisquelle für das sind, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des Anwaltstandes entspricht (BGHSt 18 77, 73) und deshalb zur Auslegung des § 43 BRAO herangezogen werden können. Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß ein Verbot standeswidriger Werbung dem Grundgesetz nicht widerspricht (BVerfGE 33, 125, 17o; 36, 212). Juni 1973 gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Richtlinien enthalten in § 2 Abs. 1 das Werbeverbot und die Pflicht, eine Werbung durch andere nicht zu dulden. Es entwickeln sich im fortschreitenden Maße Situationen, in denen sich der Rechtsuchende als Einzelner einer erdrückenden wirtschaftlichen oder öffentlichen Übermacht chancenlos gegenübersieht und deshalb glaubt, sich mit auf die gleiche oder ähnliche Weise Betroffenen oder auch mit nur Gleichgesinnten Auch für solche Fälle ist der Rechtsanwalt der allein berufene unabhängige Berater und Vertreter des Rechtsuchenden (§ 3 BRAO). Gelangt ein Rechtsanwalt in pflichtgemäßer Ausübung seines Berufes zu der Auffassung, daß die (vertretbaren) Interessen seines Mandanten nur zu wahren sind, wenn er ihn mit anderen Betroffenen zusammenführt und die so gebündelten Interessen gemeinsam vertritt, so muß er auch die zu der gebotenen einheitlichen Interessenwahrung unbedingt notwendigen Voraussetzungen schaffen dürfen. Darüber hinaus dagegen, d.h. also dort, wo es zur einheitlichen Interessenvertretung nicht mehr unerlässlich ist, muß sich der Rechtsanwalt jeglicher Tätigkeit enthalten, mit der eine Werbung für sich selbst verbunden ist oder die auch nur den Anschein einer solchen Werbung erwecken könnte, und darf auch eine sich so auswirkende Tätigkeit durch andere nicht dulden. Nicht notwendig für die Zusammenführung der betroffenen Zeichner und ihre einheitliche Vertretung war es jedoch, im Informationsschreiben ihre Bereitschaft zur Übernahme des Mandats unter Angabe der möglichen Kosten zu erklären und den Informationsschreiben, dazu noch in Widerspruch zu § 75 der Richtlinien, Vollmachtsformulare beizufügen. Das war, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht nur geeignet, die Recht suchenden in ihrer Entscheidung unnötig zu beeinflussen, sondern ließ auch das Interesse der Beschwerdeführer an einer Mandatserlangung in unnötiger Weise so offen zutage treten, daß ihr Verhalten mit der Stellung eines Rechtsanwalts und dem Ansehen des Anwaltsstandes nicht mehr zu vereinbaren und als unzulässige standeswidrige Werbung anzusehen ist. Vollmachtsformulare hätten, ohne daß der Erfolg der Aktion damit gefährdet worden wäre, auch erst verschickt werden können, nachdem die einzelnen Zeichner auf das Informationsschreiben hin an Rechtsanwalt Dr. Kopf um Übernahme auch seiner Interessenvertretung herangetreten wären. Um eine gemeinsame Interessenvertretung der Grundabtretungs- und der Immissionsbetroffenen sachgerecht vorzubereiten, hätte es ausgereicht, daß Rechtsanwalt Dr. KflB auf der Versammlung in Feldmoching durch Auflage von Informationsschreiben oder mündlich auf die Notwendigkeit einer gemeinsamen Aktion und darauf hingewiesen hätte, daß er gegebenenfalls zur Nicht notwendige und deshalb standeswidrige Werbung war die Auflegung und Verteilung von mit Vollmachtsschreiben gleichzusetzenden Auftragsformularen oder deren Duldung, durch die Rechtsanwalt Dr. Kfl| sein Interesse an einer Mandatserlangung in unverständlicher Weise in den Vordergrund der Aktion stellte. Oktober 197^ stellte deshalb Bürgermeister Ha^B Rechtsanwalt Dr. Kd^als langjährigen Berater der Gemeinde vor und forderte, nachdem Dr. kBP über den Stand des Verfahrens berichtet hatte, die Bürger auf, Einspruch einzulegen und sich dabei von Rechtsanwalt Dr. KjBB juristisch beraten zu lassen; dieser sei bereit, für eine geringe Vergütung seine Dienste zur Verfügung zu stellen. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesem Falle unterscheide sich aber dadurch von seinem Verhalten in den übrigen Fällen, daß eine besondere, das Maß der Sachlichkeit und des Gebotenen sprengende, auf die Gewinnung von Mandanten ausgerichtete Tätigkeit nicht nachgewiesen sei, zu demal nicht übersehen werden dürfe, daß Dr. KBB einem Großteil der Bürger bekannt gewesen und seine Sachund Rechtskunde vorher offenkundig gewesen seien. Standeswidrig ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht nur dann, wenn sie auf Werbung abzielt, wenn mit ihr ein für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten nicht notwendiger Werbeeffekt tatsächlich herbeigeführt oder wenn durch sie ein solcher Erfolg vorwerfbar geduldet wird. Wie schon ausgeführt, gehört es auch zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, dafür Sorge zu tragen, daß auch nur der Anschein einer für die Interessenvertretung nicht notwendigen Werbung vermieden wird. Zwar ist ihm nicht vorzuwerfen, daß er sich auf der Versammlung für eine gemeinsame Aktion der Gemeinde und aller einzelnen Bürger eingesetzt hat. Er durfte es jedoch nicht zulassen, daß Bürgermeister Ha^p, mit dem er die Aktion nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen (UA 9) ersichtlich vorher besprochen hatte, ausdrücklich darauf hinwies, daß er, Rechtsanwalt Dr. KjflB, bereit sei, für eine geringe Vergütung seine Dienste zur Verfügung zu stellen. Dadurch, daß Rechtsanwalt Dr. KfllBdem nicht widersprach oder auf andere geeignete Weise entgegenwirkte, stattdessen sogar die aufgelegte Liste nach der Versammlung persönlich an sich nahm und für sich verwertete, hat er den Anschein unzulässiger Werbung aufrechterhalten und damit standeswidrig gehandelt.

Zitierte Normen: § 21e GVG § 344 StPO § 43 BRAO
RechtsanwaltVorsitzendeBeschwerdeführerWeiseRechtsanwälteWerbung

Volltext der Entscheidung

2140 069
Nachschlagewerk: ja BGHSt:	ja
BRAO § 43;
Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 21. Juni 1973 / 1. August 1977 §§ 2 Abs. 1, 75
Zur Frage der standeswidrigen Werbung im Zusammenhang mit einem sog. "gebündelten Mandat".
BGH, Urteil vom 13. November 1978 - AnwSt (R) 17/77 -
I Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer München II Bayerischer Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt 00 17/77 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
1, den Rechtsanwalt Dr. Hans Christian K aus	geboren	am	flHHB	1939	in
2
den Rechtsanwalt Eike aus	geboren	am
1944 in Hl
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 13. November 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt
 als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Hürxthal Dr. Girisch
 sowie die Rechtsanwälte
 Pfleger
Siebecke
 Dr. Rössler
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 aus B<
Rechtsanwalt Dr. U als Verteidiger,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
 wird das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in München vom 5. Mai 1977, soweit es Rechtsanwalt Dr. Kl^Bbetrifft, im Ausspruch über die ehrengerichtlichen Maßnahmen mit den Feststellungen aufgehoben.
 
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bayerischen Ehrengerichtshofs zurückverwiesen.
II. Die Revisionen der Rechtsanwälte Dr.
und sfllHHHHI gegen das Urteil werden verworfen.
Jeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
A.
Das Ehrengericht hat beide Rechtsanwälte durch Urteil vom 11. Februar 1976 wegen schuldhafter Verletzung ihrer anwaltlichen Pflichten zu ehrengerichtlichen Maßnahmen verurteilt, Rechtsanwalt Dr. K(^Pwegen Beleidigung, wegen unsachlicher Äußerungen in zwei Fällen und wegen standeswidriger Werbung im Sachkomplex HTG zu einem Verweis und zu einer Geldbuße von 45oo DM, Rechtsanwalt	wegen	standeswidriger Werbung im
 Sachkomplex HTG zu einer Warnung. Gegen das Urteil haben die Rechtsanwälte, die die Annahme standeswidriger Werbung als verfehlt ansehen, und die Staatsanwaltschaft,
 die beanstandet, daß das Verhalten des Rechtsanwalts Dr. Kjm Sachkomplex Massenhausen nicht auch als standeswidrige Werbung geahndet worden ist, Berufung eingelegt. In einem weiteren Verfahren hat das Ehrengericht durch Urteil vom 7. September 1976 den Rechtsanwalt Dr. K|^P wegen standeswidriger Werbung im Sachkomplex Autobahnring MUnchen-Nord zu der ehrengerichtlichen Maßnahme einer Geldbuße von 4ooo DM verurteilt. Auch dieses Urteil hat Rechtsanwalt Dr.	mit	der
 Berufung angefochten.
Der Ehrengerichtshof hat beide Verfahren miteinander verbunden und durch Urteil vom 5. Mai 1977 die Berufungen des Rechtsanwalts S^HMB und der Staatsanwaltschaft verworfen. Auf die Berufungen des Rechtsanwalts Dr. Kflp hat er die beiden Urteile des Ehrengerichts aufgehoben und den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten in dem vom Ehrengericht angenommenen Umfang zu den ehrengerichtlichen Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße von 7ooo DM verurteilt. Er hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Gegen dieses Urteil richten sich, mit den gleichen Zielen wie im Berufungsverfahren, die Revisionen der Rechtsanwälte und der Staatsanwaltschaft. Die Revisionen der Rechtsanwälte, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, bleiben erfolglos. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sach-beschwerde Erfolg.
5/
 B.
I. Die Revisionen der Rechtsanwälte
1. Gemeinsame Verfahrensrügen:
a)	Besetzungsrügen:
aa) Der hier erkennende 2. Senat des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte, dem nach der Ge-schäftsverteilung für das Jahr 1977 neben dem Vorsitzenden vier anwaltliche und vier berufsrichterliche Mitglieder, also insgesamt neun Richter zugeteilt waren, war deshalb nicht in unzulässiger Weise überbesetzt (Art. lol Abs. 1 Satz 2 GG). Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses Gericht hat allerdings entschieden, daß eine Überbesetzung, die in vermeidbarer Weise die Möglichkeit zu dem willkürlichen Manipulieren biete, verfassungswidrig sei, ohne daß es im Einzelfall darauf ankomme, ob Willkür vorliege; das sei Jedenfalls dann der Fall, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestatte, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzungen Recht sprechen oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit Je verschiedenen Beisitzern bilden könne (BVerfGE 18, 344, 349, 35o; auch BVerfGE 17, 294, 3o1; 18, 65, 7o; DRiZ 1965, 377, 378). Diese Voraussetzungen, auf die auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen abgestellt hat (vgl. NJW 1965, 1715 Nr. 8 und Nr. 9; 1966, 1458 Nr. 6; Urteile vom 22. Oktober 1957 - 5 StR 168/57 - und vom 3. Mai 1977 - 5 StR 2oo/77),
sind indessen hier nicht gegeben. Mit ihrer Auffassung, alle Richter seien gleichwertig, es dürfte deshalb kein Unterschied zwischen den anwaltlichen und berufsrichterlichen Mitgliedern des Senats gemacht werden, setzen sich die Beschwerdeführer in Widerspruch zu §§ lol, 1o4 BRAO.
Danach sind die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte außer mit Berufsrichtem mit Rechtsanwälten besetzt; der Vorsitzende des Senats muß ein Rechtsanwalt sein; bei den Verhandlungen und Entscheidungen müssen außer dem Vorsitzenden je zwei Rechtsanwälte und zwei Berufsrichter mitwirken. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14, Februar 1966 (EGE IX 88 =
 NJW 1966, 1o84 Nr, 18) bereits hervorgehoben hat, macht § 1o4 BRAO also einen klaren Unterschied zwischen den dem Senat eines Ehrengerichtshofs angehörenden Berufsrichtem und den ihm angehörenden Rechtsanwälten, mögen diese auch während der Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters haben (§ 95 Abs. 1 Satz 1, § 1o3 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Dort heißt es: ”Deswegen kann ... bei der Beurteilung der Frage, in welchem Maße die Besetzung des Senats noch als zulässig angesehen werden kann, nicht unterschiedslos auf die Gesamtzahl aller Mitglieder des Senats abgestellt werden. Vielmehr muß die Frage, welches Maß der Überbesetzung noch hingenommen werden kann, für die Gruppen der Rechtsanwälte und der Berufsrichter getrennt voneinander geprüft und entschieden werden”. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten.
 
Hier betrug die Zahl der dem Senat insgesamt angehörenden Richter nur neun. Der Vorsitzende mußte daher bei Jeder Spruchgruppe mitwirken. Die Zahl der Mitglieder des Senats gestattete es also nicht, in zwei personell voneinander verschiedenen Gruppen Recht zu sprechen. Das wäre nur bei der Zuteilung von mindestens sechs Rechtsanwälten möglich gewesen (vgl. auch Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung 1976, S. 1297).
Ob eine Überbesetzung unvermeidbar, d*h. erforderlich ist, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisten, hat im übrigen das Präsidium des Ehrengerichtshofs zu entscheiden (§ 1o5 Abs. 1 BRAO; § 21 e Abs. 1 GVG), und, soweit es um die Bestellung von Richtern in der notwendigen Zahl geht, die LandesJustizverwaltung (§§ 1o2, 1o3 Abs. 1 BRAO). Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Präsidium und die Justizverwaltung "den Begriff der Unvermeidbarkeit verkannt" oder ob sie "eindeutig sachfremd entschieden" haben (BVerfGE 18,
 344, 35o). Zu Befürchtungen in dieser Richtung besteht nach Lage der Sache kein Anlaß; auch die Beschwerdeführer tragen insoweit nichts vor.
bb) Bedenken gegen die ordnungsmäßige Besetzung des erkennenden Senats lassen sich hier auch nicht aus der von dessen Vorsitzenden am 20. Dezember 1976 getroffenen sog. "internen" Geschäftsverteilung (Anlage 2 der Gegenerklärung) herleiten. Nach ihr sind zwei Spruchgruppen mit Je zwei anwaltlichen und zwei berufsrichterlichen Mitgliedern gebildet worden, die "abwechselnd in der Reihenfolge des Anfalls anschließend an die Verteilung im Geschäftsjahr 1976" "über die bei dem Senat anfallenden
 Verfahren entscheiden”. Im Gegensatz zur Meinung der Beschwerdeführer ist diese Bestimmung eindeutig und aus sich selbst heraus verständlich. Sie besagt, daß die beiden gebildeten Spruchgruppen für die beim Senat anfallenden Verfahren abwechselnd zuständig sind, und zwar nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Geschäftsstelle, und daß mit dem neuen Geschäftsjahr kein neuer Anfang gemacht,sondern an die laufende Reihenfolge des alten Geschäftsjahrs (1976) angeschlossen werden sollte. Die rein theoretische Möglichkeit des gleichzeitigen Eingangs von zwei Sachen bei der Geschäftsstelle und damit auch der Einwirkung des Geschäftsstellenbeamten auf die Verteilung macht die Anordnung des Vorsitzenden noch nicht ungesetzlich. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Entscheidung BGHSt 15, 116 und die Kommentierung in Löwe/Rosenberg zu § 21e GVG ist verfehlt. Es geht hier nicht um die nach dieser Vorschrift dem Präsidium obliegende Geschäftsverteilung des Gerichts auf die einzelnen Senate, sondern um die nach § 21g Abs. 1 GVG allein dem Vorsitzenden zustehende Verteilung der Geschäfte innerhalb des Spruchkörpers. Wenn der Vorsitzende nach Absatz 3 dieser Bestimmung auch eine Vorausanordnung über die Grundsätze der Mitwirkung seiner Beisitzer an den Verfahren zu treffen hat, so sind doch an die von ihm vorgeschriebenen Grundsätze nicht dieselben Anforderungen wie an die Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts zu stellen. § 21g Abs. 2 GVG will verhindern, daß der Vorsitzende die Richterbank nach persönlichem Belieben zusammensetzen und so möglicherweise die Entscheidung sachwidrig beeinflussen kann (BGHSt 21, 25o, 253/255). Befürchtungen in dieser Richtung sind hier nicht berechtigt.
Dafür, daß die vom Vorsitzenden getroffene Regelung etwa willkürlich oder mißbräuchlich nicht eingehalten worden sei (vgl. BGH aaO S. 255), ist etwas weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August 1973 - 1 StR 239/73).
cc) Schließlich sind auch die Einwendungen unbegründet, mit denen die Beschwerdeführer darzulegen versuchen , daß der 2. Senat des Ehrengerichtshofs wegen der - ihrer Ansicht nach fehlerhaften - Mitwirkung des Rechtsanwalts Dr. MUHHB und des Richters am Oberlandes-gericht Dr. BlflHHH als beisitzende Richter nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.
Der Vorsitzende dieses Senats hat in seiner dienstlichen Erklärung vom 15. September 1977 (Anlage 8 der Gegenerklärung) im einzelnen dargelegt, daß und weshalb der zunächst als zweiter anwaltlicher Beisitzer berufene Rechtsanwalt Dr/ HflU und - in der folgenden Reihenfolge auch die jeweils als Vertreter berufenen Rechtsanwälte Dr. BeHHBBi, Dr*	Dr.	und	Dr.	Maf|B
an der Mitwirkung verhindert waren und schließlich der nach Rechtsanwalt Dr. Ms^§ als dienst jüngstes anwaltliches Mitglied des 4. Senats berufene Vertreter, Rechtsanwalt Dr. mUHHB, in der Hauptverhandlung mitgewirkt hat. In gleicher Weise hat der Vorsitzende dargelegt, daß und weshalb der zunächst als berufsrichterlicher Beisitzer berufene Richter am Oberlandesgericht Dr. und - in dieser Reihenfolge - auch die jeweils als Vertreter berufenen Richter, nämlich Richterin am Oberlandesgericht von GaflH und Richter am Oberlandesgericht Dr. Aflp, an der Mitwirkung verhindert und schließlich
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der nach Dr . A|H| als dienst jüngstes berufsrichterliches Mitglied des 3. Senats berufene Vertreter,
 Richter am Oberlandesgericht Dr.	in	der
 HauptVerhandlung mitgewirkt hat. Die hiernach eingehaltene Reihenfolge der Berufungen entsprach der Geschäftsverteilung des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte für das Jahr 1977 vom 15. Dezember 1976 (Anlage 1 der Gegenerklärung) und der vom Vorsitzenden des 2. Senats getroffenen sog. ’’internen” Geschäftsverteilung vom 2o. Dezember 1976 (Anlage 2 der Gegenerklärung). Die insoweit gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführer, vor Rechtsanwalt Dr. habe ein anderes anwaltliches Mitglied des 4. Senats und vor Richter am Oberlandesgericht Dr. B^IHii habe ein anderes berufsrichterliches Mitglied des 3. Senats als Vertreter berufen werden müssen, lassen die Regelung C II des Geschäftsverteilungsplans außer acht.
Danach vertreten sich die Mitglieder des 2. und 3. Senats sowie die des 2. und 4# Senats gegenseitig mit der Maßgabe, daß mit dem Dienst jüngsten begonnen wird. Das waren nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Rechtsanwalt Dr. MflHBHB und Richter am Oberlandesgericht Dr.
Die Behauptung der Beschwerdeführer, nicht der nach ihrer Ansicht dafür zuständige Vorsitzende des Senats, sondernder Geschäftsstellenbeamte habe unzulässigerweise jeweils die Verhinderung des ehrengerichtlichen Beisitzers festgestellt und die Ladung des Vertreters angeordnet, ist nach den insoweit übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des Geschäftsstellenbeamten vom 15. September 1977 (Anlagen 8 und 9 der Gegenerklärung) unrichtig. Danach hat der
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Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vorsitzenden ’’Jeweils unverzüglich entweder telefonisch oder bei seiner nächsten Anwesenheit auf der Geschäftsstelle” von der Verhinderung des vorher geladenen Beisitzers ’’unter Angabe des Verhinderungsgrundes” unterrichtet und nur ’’auf dessen Anweisung” den Vertreter geladen, nachdem der Vorsitzende den zuvor herangezogenen Beisitzer als verhindert angesehen hatte. Eine eigenverantwortliche Auswahl der Beisitzer hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht getroffen. In seinem mit dem Wort ’’Feststellung” überschriebenen Vermerk auf dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. H(HBvom April 1977, mit dem dieser seine Verhinderung angezeigt hatte, betreffend die Verhinderungserklärungen der weiteren herangezogenen Ehrenrichter (Anlage 5) der Gegenerklärung) ist nach Lage der Sache nur ein Aktenvermerk über seine im Auftrag und auf Weisung des Vorsitzenden geleistete Tätigkeit als Geschäftsstellenbeamter zu sehen. Auch dafür, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine formlose allgemeine Erkundigung durchgeführt habe, welche der überhaupt in Betracht kommenden Ehrenrichter an der Hauptverhandlung teilnehmen können, fehlt jeder Nachweis.
Das hier geübte Verfahren kann auch nicht etwa deshalb beanstandet werden, weil für die Ehrenrichter Rechtsanwalt Dr. MaHPund Rechtsanwalt Dr. I4fl)und die Richter am Oberlandesgericht Dr. a£|B unc* Frau von GaflHHB der Verhinderungsgrund nicht aktenkundig gemacht worden ist. Ihre Zuziehung war so kurzfristig vor der Hauptverhandlung zu besorgen, daß es geboten war, sie fernmündlich als Vertreter zu laden und Über ihre Verhinderung serklärungen formlos zu entscheiden.
Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Rechtsanwälte Dr. LflB und Dr. MafH und die Richter am Oberlandesgericht Dr.	Frau	von GflHHBB und
 Dr.	seien	in	Wirklichkeit nicht verhindert ge-
wesen, wird durch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden widerlegt. Danach waren Rechtsanwalt L0H wegen Krankheit und Dr. Msfm durch anderweitige Termine verhindert; Dr. K(HBwar am April 1977 verstorben;
Frau von GfBHIH^P^e:^and sich in Urlaub und Dr. AfllHI war durch eine umfangreiche anderweitige Sitzung als Einzelrichter beim Oberlandesgericht Bamberg verhindert.
Unerörtert muß bleiben, ob der Vorsitzende des hier erkennenden 2. Senats für die Feststellung der Verhinderung in allen Fällen zuständig gewesen ist, oder ob nicht Jedenfalls in den Fällen, in denen die Verhinderung nicht "offenkundig” war und sich auf andere Senate auswirkte, der Präsident des Bayerischen Ehrengerichtshofs die nötigen Feststellungen über die Verhinderungen hätte treffen müssen (vgl. § 105 Abs. 1 BRAO,
§§ 21a bis 21e GVG; BGHSt 12, 113, 114; 18, 162, 163;
21, 174, 179; 25, 163, 164; BGH NJW 1974, 87o Nr. 19;
BGH, Urteile vom 29. August 1973 - 3 StR 47/73 - , vom 11. Juni 1974 - 4 StR 14/74 - und vom 1. Februar 1977 - 5 StR 47/77 -). Einen dahingehenden Verfahrensmangel haben die Beschwerdeführer nicht gerügt (§ 344 Abs. 2 StPO).
b)	§ 261 StPO:
Diese Rüge ist eine unzulässige Protokollrüge. Die Beschwerdeführer gehen selbst davon aus, daß die Hauptverhandlung, was tatsächlich zutrifft, erst am 5. Mai 1977
nach Erhebung von Beweisen, den Schlußvorträgen und der Erteilung des letzten Wortes mit der Urteilsverkündung abgeschlossen wurde. Sie bemängeln also in Wirklichkeit nur, daß im Rubrum des angefochtenen Urteils anfänglich fehlerhafterweise nur der "26.4.” als Verhandlungstag aufgeführt worden ist, eine offensichtliche Unrichtigkeit, die durch Berichtigungsbeschluß vom 26. August 1977 beseitigt worden ist (Bd.II Bl. 3oo d.A.).
2.	Die nur von Rechtsanwalt Dr. kJB erhobene Auf-klärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) geht ebenfalls fehl.
Die Einholung einer gutachtlichen Äußerung des Verwaltungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins e.V. oder die Anhörung der Mitglieder dieses Ausschusses als sachverständige Zeugen brauchte sich dem Ehrengerichtshof nicht aufzudrängen. Davon, daß der Bürger als einzelner seine Interessen bei bedeutenden staatlich geförderten Projekten, zu demal dann, wenn weittragende Entscheidungen bereits gefallen und hohe Kosten investiert worden sind, mit nur ungleich geringerer Chance verfolgen kann, als wenn er sich mit vielen anderen Gleichgesinnten unter einheitlicher Leitung eines Rechtsanwalts zusammenschließt und diesem die Durchsetzung des auf diese Weise "gebündelten” Mandats überläß, ist auch der Ehrengerichtshof ausgegangen. Insoweit bedurfte es also einer Beweiserhebung nicht.
Die standesrechtliche Bewertung dieser im Einzelfall im Zusammenhang mit einem "gebündelten oder zu bündelnden Mandat" entwickelten Tätigkeit eines Rechtsanwalts
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war aber allein Sache des Gerichts. Dazu bedurfte es nicht der Hilfe eines Sachverständigen, wie der Ehrengerichtshof zur Begründung der Ablehnung des im Zusammenhang mit den Schlußanträgen gestellten Hilfsbeweisantrags im Urteil zutreffend dargelegt hat (UA S. 33)•
3.	Die Sachbeschwerden;
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat weder in den Schuldsprüchen noch in den Aussprüchen über die ehrengerichtlichen Maßnahmen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.
Der Erörterung bedarf nur das Verhalten der beiden Rechtsanwälte im Sachkomplex HTG und des Rechtsanwalts Dr.	außerdem im Sachkomplex Autobahnring München-
Nord, das der Ehrengerichtshof zutreffend jeweils als Verstoß gegen das Werbeverbot (vgl. § 2 Abs. 1 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechtes vom 21. Juni 1973, im folgenden: Richtlinien) und das Verbot der Stapelvollmacht (§75 Richtlinien) gewertet hat.
a) Im angefochtenen Urteil sind hierzu folgende	®	■
Feststellungen getroffen worden:	:
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aa) Sachkomplex HTG	J
j
Im Oktober 1973 wandte sich Regierungsinspektor Walter LflP, dem von der Firma Haus-AriflBB-Brief-Treu-hand GmbH (HTG) die Treuhandschaft für die Zeichner von Wertbrieffonds übertragen worden war und der, nachdem diese Firma in Schwierigkeiten geriet, vermeiden wollte,
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von den Zeichnern haftbar gemacht zu werden, an Rechtsanwalt Dr. Kd. Dieser kam zu dem Ergebnis, daß eine möglichst einheitliche Wahrnehmung der Interessen der Zeichner sowohl für sie als auch für Walter	ge-
boten war. Er verabredete mit Lflft daß er selbst eine gutachtliche Stellungnahme ausarbeiten wollte und dann die Zeichner anschreiben sollte. Weil L(B^ ihn drängte und er selbst am 19. Dezember 1973 eine Reise antreten wollte, besprach er die Angelegenheit mit dem damals in seiner Kanzlei angestellten Rechtsanwalt	und
 beauftragte diesen mit der Ausarbeitung des Gutachtens und der Durchführung der bereits mit	besprochenen
 weiteren Schritte. In der umfangreichen gutachtlichen Äußerung vom 21. Dezember 1973 wies Rechtsanwalt SfHd dH in Vertretung von Rechtsanwalt Dr. K^B u.a. auf die Vorteile einer umfassenden gebündelten Vertretung der Zeichner im Vergleichs- bzw. im Konkursverfahren und auf die Möglichkeit der Bildung eines Gläubigerausschusses hin, der auch ”die gesamte diesbezügliche Tätigkeit meiner Kanzlei überprüfen könnte”; außerdem machte er Vorschläge hinsichtlich der Gebühren für den Fall, daß ”die WertbriefZeichner an einer Vertretung durch meine Kanzlei interessiert sein sollten”. Im Informationsschreiben vom 28. Dezember 1973 an die Zeichner nahm Walter	auf die als Anlage I beige-
fügte gutachtliche Äußerung Bezug, wies darauf hin, daß es ”nur bei einem gemeinsamen Vorgehen aller Wertbriefinhaber möglich sein wird, Ihre Interessen bestmöglichst zu vertreten” und empfahl "aufgrund der Vorschläge der Kanzlei Dr.	dieser	Kanzlei den als Anlage II beige-
fügten Auftrag zu erteilen, die entsprechende Vollmacht
 
zu unterzeichnen und an die Kanzlei Dr.	zurück-
zusenden M# Absprachegemäß übernahm die Kanzlei Dr. KJB Vervielfältigung und Versendung des Informationsschreibens an die von LflH benannten Zeichner. Dieser Sendung wurden die gutachtliche Äußerung und drei auf Dr.	lautende	Vollmachts-
formulare beigefügt, deren Text dieser zusammen mit Lutz entworfen hatte. In der Folgezeit wurden Rechts* anwalt Dr.	über	4oo	Mandate von Zeichnern über-
tragen.
bb) Sachkomplex Autobahnring München-Nord:
Der durch den geplanten Autobahnring München-Nord betroffene Haus- und Grundbesitzer Gemot SiflHB» der weitere Betroffene zu einem gleichgearteten Vorgehen gewinnen wollte, dazu eine Bürgerinitiative gegründet und für den 15. Februar 1975 eine Versammlung nach Feldmoching einberufen hatte, war der Ansicht, daß eine möglichst große Zahl von Betroffenen durch einen einzigen Rechtsanwalt vertreten werden sollte. Nach einer entsprechenden Vorbesprechung beauftragte er Rechtsanwalt Dr. KfB am 14. Februar 1975 schriftlich, formularmäßige Aufträge für Grundabtretungsbetroffene und für Immissions- (insbesondere Lärm-) betroffene mit Pauschalgebührenvorschlägen zu entwerfen und vom ersteren einhundert und vom letzteren zweihundert Stück durch seine Kanzlei hersteilen zu lassen, für deren Verteilung er dann sorgen werde. Zum Schluß des Schreibens versicherte er wörtlich: "Sie haben mich darauf hingewiesen, daß aus standesrechtlichen Gesichtspunkten Jeder Eindruck

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der Werbung um Aufträge durch Sie selbst vermieden werden muß. An diese Bitte werde ich mich halten”. Rechtsanwalt Dr.	entwarf	die	entsprechenden	Auf-
tragsformulare, mit denen Betroffene ihn mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen sollten, und ließ sie in der verlangten Stückzahl herstellen. Sie wurden in der Versammlung am 15. Februar 1975, an der er selbst teilnahm, mit seinem Wissen aufgelegt, zu dem Teil auch von Gernot Si|mpersönlich verteilt. Etwa 15o Auftragsformulare kamen unterschrieben zurück.
b) Mit Recht hat der Ehrengerichtshof diese Verhaltensweise der Rechtsanwälte als standeswidrig gewertet.
Gemäß § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Er übt einen freien Beruf aus, nicht ein Gewerbe (§ 2 BRAO); er ist Organ def* Rechtspflege (§ 1 BRAO).
Wie seit langem allgemein anerkannt ist und auch der Bundesgerichtshof wiederholt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1972 - AnwSt (R) 14/62 = EGE VII 171, 174;
BGHSt 24, 235, 236; 25, 267 - betrifft einen Patentanwalt - ; BGHSt 26, 131/135; zuletzt durch Urteil vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 13/77 - insoweit in BGHSt 27, 374 nicht abgedruckt) unter eingehender Würdigung der geschichtlichen Entwicklung und des einschlägigen Schrifttums, entschieden hat, gehört es deshalb zu den Pflichten eines Rechtsanwalts,
 nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben und auch nicht einen solchen Anschein zu erwecken.
Der Rechtsanwalt soll grundsätzlich nur durch seine Leistung werben. Das ist immer wieder in den verschiedenen Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs hervorgehoben worden, die zwar kein Gesetz, aber eine Erkenntnisquelle für das sind, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des Anwaltstandes entspricht (BGHSt 18 77, 73) und deshalb zur Auslegung des § 43 BRAO herangezogen werden können. Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß ein Verbot standeswidriger Werbung dem Grundgesetz nicht widerspricht (BVerfGE 33, 125, 17o;
 36, 212). Die am 21. Juni 1973 gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Richtlinien enthalten in § 2 Abs. 1 das Werbeverbot und die Pflicht, eine Werbung durch andere nicht zu dulden.
Das alles gilt, im Grundsatz uneingeschränkt, auch für das hier angesprochene Problem des gebündelten Mandats. Allerdings ist anzuerkennen, daß sich im Laufe der Zeit die Grenzen und der Umfang zulässiger und unzulässiger Werbung verschoben haben (vgl. auch BGHSt 26, 131, 135 ff) und sich die Bewertung den faktischen Gegebenheiten der heutigen Zeit angleichen muß. Es entwickeln sich im fortschreitenden Maße Situationen, in denen sich der Rechtsuchende als Einzelner einer erdrückenden wirtschaftlichen oder öffentlichen Übermacht chancenlos gegenübersieht und deshalb glaubt, sich mit auf die gleiche oder ähnliche Weise Betroffenen oder auch mit nur Gleichgesinnten
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zusammenschließen zu müssen, wenn er seine Interessen jedenfalls mit einem vernünftigen Maß an Aussicht auf Erfolg durchzusetzen versuchen will. Auch für solche Fälle ist der Rechtsanwalt der allein berufene unabhängige Berater und Vertreter des Rechtsuchenden (§ 3 BRAO). Gelangt ein Rechtsanwalt in pflichtgemäßer Ausübung seines Berufes zu der Auffassung, daß die (vertretbaren) Interessen seines Mandanten nur zu wahren sind, wenn er ihn mit anderen Betroffenen zusammenführt und die so gebündelten Interessen gemeinsam vertritt, so muß er auch die zu der gebotenen einheitlichen Interessenwahrung unbedingt notwendigen Voraussetzungen schaffen dürfen. Insoweit können deshalb weder seine Tätigkeit noch die mit ihr zwangsläufig einherschreitende Werbung standeswidrig sein. Darüber hinaus dagegen, d.h. also dort, wo es zur einheitlichen Interessenvertretung nicht mehr unerlässlich ist, muß sich der Rechtsanwalt jeglicher Tätigkeit enthalten, mit der eine Werbung für sich selbst verbunden ist oder die auch nur den Anschein einer solchen Werbung erwecken könnte, und darf auch eine sich so auswirkende Tätigkeit durch andere nicht dulden. Was danach noch zulässige und was bereits unzulässige standeswidrige Werbung ist, muß der tatrichterlichen Beurteilung im Einzelfall überlassen bleiben.
c)	aa) Im Sachkomplex HTG ist hiernach nicht zu beanstanden, daß die Beschwerdeführer den Zeichnern ihre gutachtliche Stellungnahme zukommen ließen. Das war unerlässliche Voraussetzung für die hier kurzfristig gebotene einheitliche Interessenvertretung. Nicht notwendig für die Zusammenführung der betroffenen Zeichner und ihre
 einheitliche Vertretung war es jedoch, im Informationsschreiben ihre Bereitschaft zur Übernahme des Mandats unter Angabe der möglichen Kosten zu erklären und den Informationsschreiben, dazu noch in Widerspruch zu § 75 der Richtlinien, Vollmachtsformulare beizufügen. Das war, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht nur geeignet, die Recht suchenden in ihrer Entscheidung unnötig zu beeinflussen, sondern ließ auch das Interesse der Beschwerdeführer an einer Mandatserlangung in unnötiger Weise so offen zutage treten, daß ihr Verhalten mit der Stellung eines Rechtsanwalts und dem Ansehen des Anwaltsstandes nicht mehr zu vereinbaren und als unzulässige standeswidrige Werbung anzusehen ist. Vollmachtsformulare hätten, ohne daß der Erfolg der Aktion damit gefährdet worden wäre, auch erst verschickt werden können, nachdem die einzelnen Zeichner auf das Informationsschreiben hin an Rechtsanwalt Dr. Kopf um Übernahme auch seiner Interessenvertretung herangetreten wären. Auch das hat der Ehrengerichtshof im Urteil in rechtlich nicht angreifbarer Weise zutreffend dargelegt.
bb) In gleichem Maße standeswidrig war auch das Verhalten des Rechtsanwalts Dr.	im	Sachkomplex	Auto-
bahnring München-Nord. Um eine gemeinsame Interessenvertretung der Grundabtretungs- und der Immissionsbetroffenen sachgerecht vorzubereiten, hätte es ausgereicht, daß Rechtsanwalt Dr. KflB auf der Versammlung in Feldmoching durch Auflage von Informationsschreiben oder mündlich auf die Notwendigkeit einer gemeinsamen Aktion und darauf hingewiesen hätte, daß er gegebenenfalls zur
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übernähme des Mandats bereit sei. Nicht notwendige und deshalb standeswidrige Werbung war die Auflegung und Verteilung von mit Vollmachtsschreiben gleichzusetzenden Auftragsformularen oder deren Duldung, durch die Rechtsanwalt Dr. Kfl| sein Interesse an einer Mandatserlangung in unverständlicher Weise in den Vordergrund der Aktion stellte. Vor einer weiteren Tätigkeit insoweit hätte er abwarten müssen, bis der einzelne Betroffene ihn um Übernahme auch seiner Interessen anging. Das war hier um so mehr geboten, als die Interessen der Betroffenen nicht unbedingt gleich liegen mußten,sondern durchaus verschieden sein konnten. Auch die in diesem Zusammenhang vom Ehrengerichtshof im Urteil angestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
d)	Die Revisionen der Rechtsanwälte waren hiernach auf ihre Kosten zu verwerfen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
 Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die Gemeinde Massenhausen an der Verhinderung, mindestens an der Verzögerung des Großflughafenprojekts München interessiert. Sie war sich mit Rechtsanwalt Dr. km. der sie seit 1968 beriet, einig darüber, daß ihre Rechtsposition erheblich verbessert würde, wenn auch der einzelne Bürger Einspruch einlegte. Auf der Bürgerversammlung am 30. Oktober 197^ stellte deshalb Bürgermeister Ha^B Rechtsanwalt Dr. Kd^als langjährigen Berater der Gemeinde vor und forderte, nachdem
 Dr. kBP über den Stand des Verfahrens berichtet hatte, die Bürger auf, Einspruch einzulegen und sich dabei von Rechtsanwalt Dr. KjBB juristisch beraten zu lassen; dieser sei bereit, für eine geringe Vergütung seine Dienste zur Verfügung zu stellen. Die Bürger, die eine Beratung wünschten, trugen sich daraufhin in eine Liste ein, von deren Auflegung Rechtsanwalt Dr. kBB allerdings zunächst nichts wußte, die er aber nach Ende der Versammlung mitnahm und verwertete, indem er die Interessenten zu einem Beratungstermin einbestellte. Auf diese Weise erhielt er 80 bis 9o Einzelmandate, die später von einer Bürgerinitiative bezahlt wurden.
D^r Ehrengerichtshof hat in diesem Verhalten keine unzulässige Werbung gesehen, weil er sich nicht davon hat überzeugen können, daß Rechtsanwalt Dr. kBP einen sachlich nicht gerechtfertigten Werbeeffekt erstrebt, selbst herbeigeführt oder vorwerfbar geduldet habe.
Die Empfehlung des Bürgermeisters stelle zwar einen Grenzfall der Duldung unzulässiger Werbung dar. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesem Falle unterscheide sich aber dadurch von seinem Verhalten in den übrigen Fällen, daß eine besondere, das Maß der Sachlichkeit und des Gebotenen sprengende, auf die Gewinnung von Mandanten ausgerichtete Tätigkeit nicht nachgewiesen sei, zu demal nicht übersehen werden dürfe, daß Dr. KBB einem Großteil der Bürger bekannt gewesen und seine Sachund Rechtskunde vorher offenkundig gewesen seien. Allein die Mitnahme und Verwertung der aufgelegten Liste sei aber nicht standeswidrig.
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Im Ergebnis mit Recht wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Begründung. Standeswidrig ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht nur dann, wenn sie auf Werbung abzielt, wenn mit ihr ein für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten nicht notwendiger Werbeeffekt tatsächlich herbeigeführt oder wenn durch sie ein solcher Erfolg vorwerfbar geduldet wird. Wie schon ausgeführt, gehört es auch zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, dafür Sorge zu tragen, daß auch nur der Anschein einer für die Interessenvertretung nicht notwendigen Werbung vermieden wird. Dagegen hat Rechtsanwalt Dr.	hier	verstoßen. Zwar ist
 ihm nicht vorzuwerfen, daß er sich auf der Versammlung für eine gemeinsame Aktion der Gemeinde und aller einzelnen Bürger eingesetzt hat. Auf irgendeine Weise mußten schließlich die Voraussetzungen für die gebotene gemeinschaftliche Interessenwahrung geschaffen werden. Er durfte es jedoch nicht zulassen, daß Bürgermeister Ha^p, mit dem er die Aktion nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen (UA 9) ersichtlich vorher besprochen hatte, ausdrücklich darauf hinwies, daß er, Rechtsanwalt Dr. KjflB, bereit sei, für eine geringe Vergütung seine Dienste zur Verfügung zu stellen. Dieser - nach Lage der Sache höchst überflüssige - Hinweis war zu einer sachgerechten Interessenvertretung der Gemeinde durch Rechtsanwalt Dr. HflV nicht notwendig. Er mußte vielmehr zu demindest bei einem Teil der anwesenden Bürger den Anschein erwecken, Rechtsanwalt Dr. K^H|sei bereits, ihre Vertretung für eine niedrigere Gebühr als vorgeschrieben oder möglicherweise zu einem geringeren Honorar als ein anderer Rechtsanwalt zu übernehmen. Dadurch, daß Rechtsanwalt Dr. KfllBdem nicht widersprach oder auf andere
 geeignete Weise entgegenwirkte, stattdessen sogar die aufgelegte Liste nach der Versammlung persönlich an sich nahm und für sich verwertete, hat er den Anschein unzulässiger Werbung aufrechterhalten und damit standeswidrig gehandelt. Daß er von dem Auflegen der Liste und den Eintragungen erst gegen Ende der Versammlung erfahren hatte, ist ohne Bedeutung.
Nach dem Urteilszusammenhang wußte er, daß der Bürgermeister ihn den Bürgern empfehlen wollte. Er hätte sich deshalb auf die damit verbundene Gefahr standeswidriger Werbung einstellen können und müssen. Er hat gleichwohl nichts getan, um den Anschein unzulässiger Werbung zu vermeiden.
Damit erweitert sich der Umfang der Rechtsanwalt Dr. KflB vorzuwerfenden Pflichtverletzungen. Da über sie nur einheitlich entschieden werden kann (vgl.
 BGHSt 16, 237; 24, 81, 86), bleibt zwar der Schuldspruch unverändert; über die zu verhängenden ehrengerichtlichen
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Maßnahmen muß der Ehrengerichtshof Jedoch neu befinden. Das zwingt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Vogt	Kirchhof	Hürxthal	Girisch
 Pfleger	Siebecke	Rössler