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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in I/ünchen vom 31» Mai 1961 id Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Nachdem gegen beide Urteile rechtzeitig Berufung eingelegt worden war, hat der Ehrengerichtshof die beiden Verfahren miteinander verbunden und durch Urteil vom 51» ^ai 1961 die Berufung mit der Maßgabe verworfen, daß der Beschuldigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft bestraft werde. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Die Revision nimmt aber, abgesehen von einigen Einzelpunkten, auf die noch näher einsugehen sein wird, nur in unzulässiger Weise auf die Sitzungs-nioderschrift Bezug und knüpft daran .Folgerungeno Daß ganze Akten oder Aktenteile in dem angefochtenen Urteil ohne Vorhalte verwertet worden sind, behauptet der Beschwerdeführer aber selbst nicht« Er geht nur von einer solchen Möglichkeit aus, ohne insoweit nähere Angaben zu machen« Aktenteile nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und trotzdem unzulässigerweise verwertet hat, ist nicht ersichtlich« Allerdings müssen Urkunden und andere Schriftstücke, die unmittelbar als Beweismittel dienen, bei der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung verlesen werden (§ 249 StFO)« Der Totrichter hot jedoch, insbesondere dann, wenn es, wie hier, nicht auf den genauen Wortlaut der Urkunde onkommt, die Möglichkeit, den Inhalt der Urkunde dem Beschuldigten oder einem Zeugen vorzuhalten. Aus diesen ergibt sich, daß alle für die Entscheidung bedeutsamen und im Urteil erwähnten Unterlagen und Vorgänge, soweit sie sich aus den Beiakten ergaben, und die darüber vorhandenen Urkunden nicht verlesen, wohl aber im Wege des Einzelvorhalts mit dem Beschuldigten oder mit einzelnen Zeugen erörtert worden sind. Zudem sind ausweislich der Sitzunrsniederschrift Rehr viele Urkunden und Niederschriften über Vernehmungen von Zeugen in der Kauptverhandlung auch verlesen wordene Die Briefe des Helmut deren Nicht- Das Vorbringen der Revision, daß die Akten der Rechts-anwaltskammer über Beschwerden von Mandanten gegen den Beschuldigten nicht verlesen worden seien, betrifft nur die Strafzu demessung. Soweit in dem Vorbringen der Revision eine Rüge zu erblicken sein sollte, der Ehrengerichtshof habe nach f 244 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 116 BRAO den Sachverhalt weiter aufklären müssen, fehlt es an der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Angabe der noch aufzuklärenden Tatsachen und der dafür zu benutzenden Beweismittel. Zu Unrecht sieht die Revision die vom Ehrengerichtshof festgestellten Pflichtverletzungen des Beschuldigten nur in dem Verholten, das S. Sachen den Zeugen Mzu einer Vermögensdisposition mindestens in zwei Fällen veranlaßt habe» Diese Darlegungen sind nur eine gedrängte Zusammenfassung der vorher fcrtgestellten Pflichtverletzungen« Die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Ehrengerichts-hofs begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken» 1941 von Richard der Volljude ist, 28 000 RM, weil er für ihn die Anerkennung der Mischlingseigenschaft durchsetzen sollte» Hinsichtlich dieser 28 000 HM hat der Ehrengerichtshof eine Pflichtverletzung nicht als erwiesen angenommen, da der Beschuldigte das Geld möglicherweise für Zwecke ausgegeben hat und dessen Einverständnis mit der Verwendung voraussetzen konnte« schaft hinauszögerte und der Beschuldigte erklärte, er werde sie "durch Herbeiführung eines Gnadenaktes des Führers” erreichen, wenn 30 000 RM für das "vVinter- Möglicherweise hat er dabei nicht genügend den damaligen Zei tuinständen Rechnung getragen, worauf die Revision hinweist, so daß dieses Verhalten des Beschuldigten - für sich allein "betrachtet - zwar nicht als gerechtfertigt, ater doch als minder schwer angesehen werden könnte. Nach den Urteilsgründen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich durch die Umstände veranlaßt sah, das Geld dem SS-Standarten-führer schon vorher und nicht erst Zuj um Sug gegen Aushändigung der Bestätigung über die Mischlingseigenf-chaf t zu geben, und daß dieses im Interesse lag. War die Revision im übriger, zu diesem Punkte vorträgt, richtet sich in großem Umfange unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des BhrenGerichtshofs, an die der Senat als Revisionsgericht gebunden ist, sofern sie nicht Rechtsfehler enthalten. Ersichtlich wollte er nur ausdrücken, das ehren-gerjchtliehe Urteil binde den Richter im Zivilrechtsstreit nicht und sei auch selbst nicht davon ausgegangeny daß er schon mit diesem Urteil seinen zivilrechtlichen Anspruch durchsetzen könne. Das Patent wurde erst im Jahre 1940 für Deutschland erteilt» Bereits kurze Zeit nach der Anmeldung hatte alle seine Rechte aus der Erfindung an den Beschuldigten abgetreten. Hach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs hat der Beschuldigte in diese*?' August 1938 behauptete der Beschuldigte, daß das Reichspatentamt nach Erteilung aller 7/eltpatente für die Erteilung des Patents in Deutschland mit Schreiben vom 7. d) Obgleich kein Bankkonto für das "Konsortium” angelegt war und dieses auch keine Einnahmen hatte, sagte der Beschuldigte in der Vereinbarung vom 22. Ohne Rechtsfehler hat der Bundesgerichtshof in dem zu a) bis c) dargelegten Verhalten des Beschuldigten - nicht etwa nur in der Annahme der 20 000 Riß, wie die Revision meint - schwere Pflichtverletzungen des Beschuldigten gesehen. Weshalb die Feststellung der Vereinbarung, daß die Einlage zunächst auf ein Bankkonto kommen solle, rcchtsirrig sei, wie die Revision vorträgt, ist nicht ersichtlich. Schließlich hat der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof selbst zugegeben, daß alle in Deutschland eingehenden Beträge, damit also auch die Einlage zunächst auf dem Konto angesammelt werden sollten (UA S. Ob er das Seid für sich verbraucht oder tatsächlich an eine ihm bis dahin fremde Person gegeben hat, ist für den vom i^bren-gerichtshof dem Beschuldigten gemachten Vorwurf ohne Belang. Der Ehrengerichtehof erwägt beide Möglichkeiten und berücksichtigt zu Unguneten des Beschuldigten nur, daß er ohne Zustimmung anders, als vereinbart worden war, über das Geld verfügt hat. Beide Bilder hatten beim Verkauf durch den Beschwerdeführer bei weitem nicht den wert von 20 COO RM« Der Beschuldigte versicherte jedoch, daß die Bilder mit 12 000 und 8 COO W in der Schätzungsliste eingetragen seien, der wirk- Bei den Verkaufsverhandlungen bezeichnete er sich ferner als Verwalter des Nachlasses Professor wodurch er sich den Anschein gab, daß er ein vom Bericht oder von einer Partei eingesetzter Nschlaßverwalter sei und nicht die Bilder als deren Eigentümer im eigenen Interesse verkaufe« Auch diese Rügen richten sich in wesentlichen unzulässigerweise gegen die Beweiswiirdigung des Ehreugerichtshofs oder gehen von einem Sachverhalt aus, der im Urteil nicht festgestellt worden ist. Entscheidend int, daß der Beschwerdeführer seinem Mandanten das Gutachten R^fc vorcnthielt, falsche Angaben über den Schützpreis und den wirklichen Wert der Bilder machte, sein Eigentum an den Bildern verschwieg und sich als Verwalter des Nachlasses bezeichnete. kaufe Ira Frühjahr 1945 die Reichsmark schon erheblich mehr entwertet war als zur Zeit der Schätzung am 17«Januar 1944, ist deshalb nicht von wesentlicher Bedeutung. Fehlerfrei hat der Ehrengerichtshof das auch daraus gefolgert, daß die Bilder überhaupt nicht abzusetzen waren, obwohl vor der Währungsreform im Jahre 1948 wirkliche Kunstwerke eine gute Vermögenuanlage bildeten« Roch im Sommer 1940 hatte Fräulein von mit dem Beschuldigten in Salzburg vereinbart, daß dieser an Fräulein deren Vermögen in Wien als jüdisches Vermögen beschlagnahmt worden war, einen der Höhe nach nicht genau bestimmten Eetrag von den beirctriebenen Geldern überweisen solle; das verbleibende Geld sollte bankmäßig angelegt werden, monatlich sollte der Beschuldigte davon mindestens 150 RU an Fräulein von überweisen. holt mit, daß er das Geld weitergeleitet oder angelegt habe* Dabei widersprachen sich die Erklärungen zu dem Teil» Erst im August 1945 erklärte der Beschuldigte in einem Schriftsatz gegenüber der Rechtsanwaltskammer, er habe mit dem Geld für 68 000 RM Schmuck eingekauft und diesen einer. Er sieht aber eine Pflichtverletzung darin, daß der Beschwerdeführer entgegen der Salzburger Vereinbarung von dem Geld seiner Auftraggeberin viel zu wenig ausbezahlt, anderweit über die eingenommenen Gelder verfügt und seine Mandantin davon nicht unterrichtet, sie vielmehr irrege-füh3 fc habe. Entweder hat der Beschuldigte abredewitfrig Schmuck gekauft und ihn dann fahrlässig einem ihm bis dahin unbekannten Menschen anvertraut, ohne irgendwelche Sicherung maßnnhmen zu treffen, oder er hat sonstwie zu seinen Gunsten über das Geld verfügt» In beiden Fällen hatte er sich vorher mit seiner Mandantin nicht darüber ausgesprochen und deren Einverständnis zu seiner Verfügung nicht eingeholto Bas 3ber hätte geschehen müssen und auch erfolgen können» 101 bis 105 UA über den Schmuckankauf für den gesamten vom Beschwerdeführer beigetriebenen Geldbetrag angeht, betreffen sie nur die vom Ehrengerichtshof rechtlich einwandfrei ausgeschlossene Möglichkeit, daß dem Beschuldigten das Recht zugestanden habe, über den gesamten beigetriebenen Betrag zugunsten der Eettina &di zu verfügen. für die einwandfreie Überbringung sorgen mußte und ihn nicht, wie geschehen, an eine ihm bis dahin unbekannte Person geben durfte, ohne daß er deren Zuverlässigkeit beurteilen konnte, hat der Ehrengerichtshof zu Recht ausgesprochen. Das Verhalten des Beschuldigten wiegt umso schwerer, als er von sich aus den ungesetzlichen weg beschritten hatte, ohne daß Fräulein von dies von ihm verlangt hatte November 1939 (RGBl I, 2342) gewährt keinen Erlaß für die Strafe des Ausschlusses; außerdem ist der wesentliche Teil der Pflichtverletzungen erst nach diesem Erlaß begangen worden. Gegen den Beschuldigten durfte dieser Umstand nur verwertet v;erden, wenn und soweit die Beschwerden begründet waren* Letzteres ist im Urteil jedoch nicht fcstgestellt. Ebenso ist es rechts-fchlerhaft, daß der Ehrengerichtshof ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten aus dem Jahre 1958 wegen des Verdachts der Untreue verwertet, ohne festzu-stellen, mit welchem Ergebnis dies Verfahren geendet hat. Damit hat der Ehrengerichtshof gegen den Grundsatz, daß gegen den Beschuldigten nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen und im Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden ist, verstoßen* Da der Ehrengerichtshof auf diese Erwägungen seine Strafzu demessung stützt und daher dem Urteil nicht mit Sicher-

Zitierte Normen: § 344 StPO § 116 BRAO § 275 StPO Art. 103 GG
beschuldigtKonsortiumFräuleinBeschuldigteEhrengerichtshofGeldBeschwerdeführerRMRevision

Volltext der Entscheidung

AnwSt (R) 17/62
2094 056
Im Namen des Volkes
 In dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Alexander
j
hot der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, in der Sitzung vom 11c Februar 1963, an der teilgenommen hohen
 Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
 Br. Fuchs
 Heins
Börtzler
 Kirchhof
Br. Spengler
 Petersen
Rechtsanwalt Rechtsanwalt Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Rechtsanwalt
 als hei si tzende Richter Bundesanwalt Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizobersekretär
 als Urkundsheamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in I/ünchen vom 31» Mai 1961 id Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Ehrengerichtshof zurückverv/iesen.
Bie weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
u r ü n ü e
Der Beschuldigte ist durch Urteil des Ehrengorichtshofs vom 15. Oktober 1958 wegen Standes vergebens -zur Strafe des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft verurteilt wordene lurch Urteil vom 20. März 1959 hat das Ehrengericht den Beschuldigten wegen einer weiteren Standespflichtver-letzung wiederum aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Nachdem gegen beide Urteile rechtzeitig Berufung eingelegt worden war, hat der Ehrengerichtshof die beiden Verfahren miteinander verbunden und durch Urteil vom 51» ^ai 1961 die Berufung mit der Maßgabe verworfen, daß der Beschuldigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft bestraft werde. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nur zu dem Teil begründet .
I«
Die Verfahrensbeschwerden.
1. Im Hinblick auf § 344 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 146 BRAO können Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen, ein die Revision begründender Form-verstoß liege vor, soweit sich aus den Urteilsgründen ergebe, daß beigezogene, vorhandene Schriftstücke bei der Urteilsfindung verwandt worden seien, obwohl sich weder aus den Urtcilsgründen noch aus der Sitzungsniederschrift ergebe, daß diese Schriftstücke durch Verlesung oder Vorhalte in die Verhandlung eingeführt worden seien * Eine Verfahrcncrüge muß nämlich die den Mangel enthaltenden
 
Tatsachen angeben. Die Revision nimmt aber, abgesehen von einigen Einzelpunkten, auf die noch näher einsugehen sein wird, nur in unzulässiger Weise auf die Sitzungs-nioderschrift Bezug und knüpft daran .Folgerungeno Daß ganze Akten oder Aktenteile in dem angefochtenen Urteil ohne Vorhalte verwertet worden sind, behauptet der Beschwerdeführer aber selbst nicht« Er geht nur von einer solchen Möglichkeit aus, ohne insoweit nähere Angaben zu machen«
Im übrigen ist die Ansicht der Revision in dieser allgemeinen Form auch nicht richtig. Daß der Tatrichter, der seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen hat (§ 261 StPO), Urkunden odt.r Aktenteile nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und trotzdem unzulässigerweise verwertet hat, ist nicht ersichtlich« Allerdings müssen Urkunden und andere Schriftstücke, die unmittelbar als Beweismittel dienen, bei der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung verlesen werden (§ 249 StFO)« Der Totrichter hot jedoch, insbesondere dann, wenn es, wie hier, nicht auf den genauen Wortlaut der Urkunde onkommt, die Möglichkeit, den Inhalt der Urkunde dem Beschuldigten oder einem Zeugen vorzuhalten. Dann ist Beweisgrundläge nicht die Urkunde, sondern das Verhalten des Beschuldigten oder des Zeugen, insbesondere deren Erklärungen dazu (BGHSt 1, 4,8; 5? 278; 11, 159)» Wird dann die Urkunde im Urteil erwähnt, bedeutet das noch nicht, daß sie selbst als Urkunde und nicht das Verholten oder die Erklärungen der Beweispersonen Grundlage der Urteilsfindung waren. Ein Vorhalt braucht weder in der Sitzunroniederschrift noch in den Urteilsgründen vermerkt zu werden. Deswegen kann der oenat insoweit
 
in freier Beweiswürdigung die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Ehrer.geri chtshof 3 und der in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof mitwirkenden Staatsanwalts heranziehen. Aus diesen ergibt sich, daß alle für die Entscheidung bedeutsamen und im Urteil erwähnten Unterlagen und Vorgänge, soweit sie sich aus den Beiakten ergaben, und die darüber vorhandenen Urkunden nicht verlesen, wohl aber im Wege des Einzelvorhalts mit dem Beschuldigten oder mit einzelnen Zeugen erörtert worden sind. Zudem sind ausweislich der Sitzunrsniederschrift Rehr viele Urkunden und Niederschriften über Vernehmungen von Zeugen in der Kauptverhandlung auch verlesen wordene
 Die Briefe des Helmut	deren	Nicht-
verlesung die Revision mit genauen Angaben rügt, und die Bl. 60, 88 und 89 UA erwähnt, nicht aber mit dem genauen Wortlaut festgestellt werden, sind nach den Ur-teilsrriinden (UA S, 89) Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, nach den genannten dienstlichen Äußerungen in der Kauptverhandlung sogar eingehend erörtert worden.
Das Vorbringen der Revision, daß die Akten der Rechts-anwaltskammer über Beschwerden von Mandanten gegen den Beschuldigten nicht verlesen worden seien, betrifft nur die Strafzu demessung. Darauf braucht nicht eingegangen zu werden, da insoweit die Sachrüge durchdringt.
Soweit in dem Vorbringen der Revision eine Rüge zu erblicken sein sollte, der Ehrengerichtshof habe nach f 244 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 116 BRAO den Sachverhalt weiter aufklären müssen, fehlt es an der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Angabe der noch aufzuklärenden Tatsachen und der dafür zu benutzenden Beweismittel.
 
2« Daunt, daß die Sitzung3niuderschrift Fehler enthalt, kann eine Revision nicht begründet werden. Das Urteil “beruht nicht auf der Sitzungsniederschrift.
3. Wie die Revision nicht verkennt, bildet der Umstand, daß die Urteilsgriinde nicht, wie § 275 StPO es vorricht, innerhalb einer Woche seit Verkündung des Urteils abgesetzt worden sind, keinen Revisionsgrund-Die verspätete Absetzung kann sich auf die Entscheidung nicht ausgewirkt haben. Daß hier die Urteilsgriinde deswegen fehlerhaft sind, ist nicht ersichtliche
 Die Sachrüge
 Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Urteil nicht gerade übersichtlich ist. Jedoch genügt es den Anforderungen, die nach § 267 Abs. 1 StPO.an ein Urteil zu stellen sind. Ihm ist noch mit ausreichender Sicherheit der festgestellte Sachverhalt zu entnehmen.
Zu Unrecht sieht die Revision die vom Ehrengerichtshof festgestellten Pflichtverletzungen des Beschuldigten nur in dem Verholten, das S. 112 UA, wie folgt, zusammengefaßt ist:
1. Unrechtmäßige Verfügung über 30 000 RM zu dem Nachteil 2o Ansichnahmo der 20 000 RM im Palle des Konsortiums,
3» Vorspiegelung anläßlich des Wiederverkaufs an	und
4» Verfügung über Einnahmen im Palle von
 Der Ehrengerichtshof legt nämlich S. 113 UA weiter dar, der Beschuldigte habe gegen seine Wahrheitspflicht und seine Treuepflicht verstoßen, da er dje ihm a'nver-trauten Gelder nicht so verwaltet habe, wie es notwendig gewesen sei, und da er durch Vorspiegelung falscher Tat-
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Sachen den Zeugen Mzu einer Vermögensdisposition mindestens in zwei Fällen veranlaßt habe» Diese Darlegungen sind nur eine gedrängte Zusammenfassung der vorher fcrtgestellten Pflichtverletzungen« Die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Ehrengerichts-hofs begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken»
Im einzelnen sind folgende Verstöße gegen die Standespflichten festgestellt worden:
1» Zur Verfügung über 30 0C0 EM und zu den Verstößen gegen die V»ahrheitspflicht im Falle	ergibt	das Ur-
tei 1:
a)	Der Beschuldigte erhielt in den Jahren 1938 bis
1941 von Richard	der	Volljude	ist,	28	000	RM, weil
 er für ihn die Anerkennung der Mischlingseigenschaft durchsetzen sollte» Hinsichtlich dieser 28 000 HM hat der Ehrengerichtshof eine Pflichtverletzung nicht als erwiesen angenommen, da der Beschuldigte das Geld möglicherweise für	Zwecke	ausgegeben	hat	und	dessen
 Einverständnis mit der Verwendung voraussetzen konnte«
b)	Als sich die Anerkennung der Mischlingseigen-
schaft hinauszögerte und der Beschuldigte erklärte, er werde sie "durch Herbeiführung eines Gnadenaktes des Führers” erreichen, wenn	30	000	RM	für	das	"vVinter-
hilfswcrk" gebe, zahlte	am	9*	Juni	1941	die	Summe
 auf das Depot des Beschuldigten ein. Dabei vereinbarten beide, daß der Beschuldigte über die 30 00C RM nur verfügen dürfe, wenn er gleichzeitig die Bestätigung über die I.Iischlingseigenschaf t ausgehändigt erhalte» Er verfügte jedoch ohne	Zustimmung	über	das	^eld,	ob-
wohl die Bescheinigung niemals ausgestellt worden ist;
er gal- es nämlich, wie zu seinen Gunsten unterstellt wurde, in	Jnteresse als Beste churjgsmittel einem einfluß-
reichen SS Standartenführer. Der Ehrengerichtshof hat schon in diesem Verhalten eine schwere Standespflicht-verlctzung gesehen. Möglicherweise hat er dabei nicht genügend den damaligen Zei tuinständen Rechnung getragen, worauf die Revision hinweist, so daß dieses Verhalten des Beschuldigten - für sich allein "betrachtet - zwar nicht als gerechtfertigt, ater doch als minder schwer angesehen werden könnte. Nach den Urteilsgründen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich durch die Umstände veranlaßt sah, das Geld dem SS-Standarten-führer schon vorher und nicht erst Zuj um Sug gegen Aushändigung der Bestätigung über die Mischlingseigenf-chaf t zu geben, und daß dieses im Interesse	lag.	Da	das
 aber seiner Vereinbarung mit	wide:sprach, hätte er
 es diesem zu demindest alsbald mitteilen müssen. Das hat er jedoch nicht getan, sich auch gar nicht darum bemüht; vielmehr verweigerte er jede Auskunft über den Verbleib der Gelder (UA S. 71), obgleich sich	in	äer	Folge-
zeit wiederholt nach dem Stand der Angelegenheit erkundigte. Der Tatsache zuwider, daß er längst über das Geld verfügt hatte, versicherte er ihm sogar, es liege noch im Depot. Daß der Ehrengerichtshof in diesem Gesamtver-haltcn eine schwere Standespflichtverletzung gesehen hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Ein Rechtsanwalt hat seinem Mandanten jederzeit auf dessen Verlangen wahrheitsgemäß Auskunft über den Stand der ihm anvertrauten Sache und über den Verbleib der ihm für bestimmte Zwecke überlassenen Gelder zu geben, dies umso mehr, wenn er anders als vorgesehen, verfügen muß. Erst recht ist eine bewußte Täuschung des Mandanten ein schwerer Verstoß gegen
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die Standespflicht. Nicht einmal nach 1945 hat der Beschule igte seinen Mandanten wahrheitsgemäß aufgeklärt.
War die Revision im übriger, zu diesem Punkte vorträgt, richtet sich in großem Umfange unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des BhrenGerichtshofs, an die der Senat als Revisionsgericht gebunden ist, sofern sie nicht Rechtsfehler enthalten. Pie Revision versucht vergeblich, die Beweiswürdigung des threngerichtshofs durch ihre eigene zu ersetzen,.
Insbesondere liegen Verstöße gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze nicht vor. Die Schlußfolgerungen des Gerichts sind denkgesetzlich möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Ein Zeuge, der in einem Punkte früher einmal die Unwahrheit gesagt hat, kann doch glaubwürdig sein. Ob der Zeuge Mayer ganz oder zu dem Teil glaubwürdig war, hatte der Ehrengerichtshof in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.
Daß ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind, ist nicht ersichtlich. Er hot nicht verkannt, daß	in	der	Haupt«
Verhandlung selbst seine eidesstattliche Versicherung vom 15o Februar 1948 als unrichtig bezeichnet hate
 Die Erwägungen des Ehrengerichtshofs, man könne keineswegs sagen, daß der Zeuge	an	^er	Verurteilung	des
 Beschuldigten deshalb interessiert sei, weil er hoffe, mit einem Urteil gegen diesen seine zivilen Ansprüche durchsetzen zu können,	könne mit einem Urteil des Ehren-
gerichts in einem Zivilrechtsstreit gar nichts anfangen, können in ihrer Formulierung, für sich betrachtet, allerdings Bedenken auftauchon lassen. Denn eine Verurteilung des Beschuldigten im Ehrengerichtsverfahren und die Feststellungen des Ehrengerichts könnten immerhin eine Stütze für den Anspruch Ni^^^s sein. Nach dem Zusammenhang der
 
Urteilsgründe kann der Ehrengerichtshof, der sich aus erfahrenen Juristen zusammensetzt, das aber nicht übersehen haben. Ersichtlich wollte er nur ausdrücken, das ehren-gerjchtliehe Urteil binde den Richter im Zivilrechtsstreit nicht und	sei	auch selbst nicht davon ausgegangeny
 daß er schon mit diesem Urteil seinen zivilrechtlichen Anspruch durchsetzen könne. So gesehen, können die Ausführungen rechtlich nicht beanstandet werden»
Auch sind die Schlußfolgerungen des Ehrengerichtshofs, welche die Darlehen des Beschuldigten an	und	sich
 daraus möglicherweise ergebende Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit betreffen, denkgesetzlich durchaus möglich»
2» Im September 1935 hatte ein Franz	beim
 Reichspatentamt die Erteilung eines Patentes für eine von ihm erfundene Gasschutzmaske angemeldet. Das Patent wurde erst im Jahre 1940 für Deutschland erteilt» Bereits kurze Zeit nach der Anmeldung hatte	alle	seine Rechte
 aus der Erfindung an den Beschuldigten abgetreten. Als der vorstehend mehrfach erwähnte Richard	überlegte,
 wie er wohl sein Vermögen anlegen solle, erklärte der Beschwerdeführer ihm, daß ein Konsortium zur Verwertung der Erfindung	bestehe	und	s^ch für
20 000 RM mit sehn Anteilen daran beteiligen könne; insgesamt betrügen die Anteile 100. Diese Gassehutzrnaske sei in allen bedeutenden ländern der IVelt patentiert, zu dem Konsortium gehörten namhafte - im einzelnen genannte -Personen aus der '«irtschaft. Am 22. August 1938 vereinbarten der Beschuldigte und	daß	zehn An-
teile übernehme und damit das Recht erwerbe, mit 10 # an allen Einnahmen des Konsortiums teilzunehmen. zahlte 20 000 TiV. an den Beschwerdeführer»
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Hach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs hat der Beschuldigte in diese*?' Zusammenhang seine Pflichten als Rechtsanwalt mehrfach verletzte
a)	Obwohl das Konsortium, wenn es überhaupt existierte, lediglich aus dem Beschuldigten und dem vermögenslosen Hofotötter bestand, erklärte der Beschwerdeführer, dem Konsortium gehörten bestimmte namhafte Personen an.
b)	"Hinter dem Konsortium stand kein Pfennig". Auch der Beschuldigte hatte nichts eingezahlt. Trotzdem bezel chnete er es als bedeutendes unternehmen mit hundert Anteilen. Nach seinen Erklärungen war deren Wert schon damals mit 200 000 EU zu bemessen.
c)	In der Vereinbarung vom 22. August 1938 behauptete der Beschuldigte, daß das Reichspatentamt nach Erteilung aller 7/eltpatente für die Erteilung des Patents in Deutschland mit Schreiben vom 7. Juli 1938 selbst die Fassung vor-geschlagen habe. Liese Behauptung stellte der Beschuldigte in doppelter Hinsicht bewußt falsch auf. Einmal war bis dahin nur in den USA ein Patent erteilt, dem 1939 eine Er-teilun in den Niederlanden folgte. Außerdem war das Patent in England angemeldet. Zum anderen hatte das Reichs-patentamt zunächst den angemeldeten Patentanspruch nicht gewähren wollen, da in Deutschland schon eine ähnliche Oascchutzmaske patentiert war und in Frankreich ebenfalls eine ähnliche Llaske hergestellt wurde. Erst nach mehrfacher Überprüfung hatte das Reichspatentamt eine Fassung für den Patentanspruch vorgeschlagen, damit der Anspruch überhaupt durchdringen könne. Der Beschwerde!'(ihrer stellte dies bei der Vereinbarung aber so dar, daß dieser Fassungsvorschlag gerade die Bedeutung des Patentanspruchs kennzeichne .
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d)	Obgleich kein Bankkonto für das "Konsortium” angelegt war und dieses auch keine Einnahmen hatte, sagte der Beschuldigte in der Vereinbarung vom 22. August 1936, daß er bei der Bayerischen Staatsbank in München ein Konto des Konsortiums rühre und	berechtigt	sei,	die	Ein-
gänge auf diesem Konto nachzuprüfen«, Wahrheitswidrig erklärte er auch, er sei als Generalbevollmächtigter der gesamten Konsortiumsraitglieder tätig gewesen«
c)	Trotz der Zusage, daß die von	gezahlten
20 COO B.W auf das Konto bei der Bayerischen Staatsbank kommen würden, nahm der Beschwerdeführer das Geld an sich und verfügte darüber anderweitig. Ben Tatsachen zuwider versicherte er noch nach Beendigung des Krieges dem erzielte Einnahmen* in Höhe von 84 000 Dollar seien nach New York auf eine - in Wirklichkeit nicht bestehende -3ank gebracht worden«
Ohne Rechtsfehler hat der Bundesgerichtshof in dem zu a) bis c) dargelegten Verhalten des Beschuldigten - nicht etwa nur in der Annahme der 20 000 Riß, wie die Revision meint - schwere Pflichtverletzungen des Beschuldigten gesehen. Auch hier enthält das Urteil keine Widersprüche. Die Aussage des Zeugen Ehrenreich brauchte nicht in die Urteilsbegründung aufgenommen zu werden (§ 267 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 116 BRAO). Deren Nichterwähnung besagt nicht, daß der Ehrengerichtnhof sie bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat.
Weshalb die Feststellung der Vereinbarung, daß die Einlage	zunächst	auf ein Bankkonto kommen solle,
 rcchtsirrig sei, wie die Revision vorträgt, ist nicht ersichtlich. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß der Ehrengerichtrhof die Vereinbarung vom 22. August 1938
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nicht als einen Kaufvertrag, sondern als einen Betel11gungs-vertrag angesehen hat. Der Beschuldigte hatte	aus-
drücklich angebeten, er könne sich an dem Konsortium beteiligen (UA S. 13)» und zwar mit zehn Anteilen. erhielt ein Stimmrecht und sollte Vertreter des Konsortiums in Schweden werden. Er sollte an allen Einnahmen des Kon-sortiums mit 10 v.Ii. teilnehmen, diese auch nachprüfen können. Kerner wurde die Vertragszeit nach der Laufzeit der Patente bestimmt. Da demnach	an	dem	angeblichen
r'cnsortium beteiligt wurde, lag es nahe, daß seine Einlage zunächst auf das Bankkonto des Konsortiums einge-zahlt werden sollte. Schließlich hat der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof selbst zugegeben, daß alle in Deutschland eingehenden Beträge, damit also auch die Einlage	zunächst	auf	dem
 Konto angesammelt werden sollten (UA S. 80). Der Ehrengerichtshof hat mit rechtlich einwandfreien Erwägungen dargelegt, daß der Beschwerdeführer über das Geld nicht in der vereinbarten Weise verfügt hat. Ob er das Seid für sich verbraucht oder tatsächlich an eine ihm bis dahin fremde Person gegeben hat, ist für den vom i^bren-gerichtshof dem Beschuldigten gemachten Vorwurf ohne Belang. Der Ehrengerichtehof erwägt beide Möglichkeiten und berücksichtigt zu Unguneten des Beschuldigten nur, daß er ohne Zustimmung	anders,	als	vereinbart
 worden war, über das Geld verfügt hat.
3» Der Beschwerdeführer verkaufte im täärz und April 1945 an Mayer zwei von Professor	gemalte	Bilder	"Am
 krühstücksticch" und "Walzwerk” für insgesamt 20 000 Rffi, die	in	bar bezahlte. Darin, wie er	zu	diesem
 Kauf vcrar.laßte, sieht der Ehrengerichtshof zu Recht eine schwere Standesvcrfehlung. Insoweit ist folgendes festgcstellt:
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Der Beschuldigte hatte von den Erben des Kunstmaler? die reeie ten der su dessen Nachlaß gehörenden Mid er käuflich erworben. Vorher, nämlich am 17. Januar 1944, hatte der Sachverständige	Rahmen	einer Schätzung
 aller Eilder des Nachlasses den Wert der Bilder "Am Frühstückst inch" und "Walzwerk" auf je 500 UV. geschätzt. Beide Bilder hatten beim Verkauf durch den Beschwerdeführer bei weitem nicht den wert von 20 COO RM« Der Beschuldigte versicherte jedoch, daß die Bilder mit 12 000 und 8 COO W in der Schätzungsliste	eingetragen	seien, der wirk-
liche Wert aber ein Vielfaches dieser Summe betrage. Einen Einblick in die Schätzliste verweigerte er dem Zeugen mit der falschen Begründung, die Schätzliste sei bei den Äsch-laßverwaltungsakten, welche im Keller des uerichtsgebäudes lägen. Bei den Verkaufsverhandlungen bezeichnete er sich ferner als Verwalter des Nachlasses Professor wodurch er sich den Anschein gab, daß er ein vom Bericht oder von einer Partei eingesetzter Nschlaßverwalter sei und nicht die Bilder als deren Eigentümer im eigenen Interesse verkaufe«
Fehl gehen die Einwände der Revision gegen die Annahme des Ehrengerichtshofs, die Verletzungen der Wahrheitspflicht und die Vorspiegelungen seien eine schwere Standespflichtverletzung. Auch diese Rügen richten sich in wesentlichen unzulässigerweise gegen die Beweiswiirdigung des Ehreugerichtshofs oder gehen von einem Sachverhalt aus, der im Urteil nicht festgestellt worden ist. Entscheidend int, daß der Beschwerdeführer seinem Mandanten das Gutachten R^fc vorcnthielt, falsche Angaben über den Schützpreis und den wirklichen Wert der Bilder machte, sein Eigentum an den Bildern verschwieg und sich als Verwalter des Nachlasses bezeichnete. Ob zur Zeit des Ver-
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kaufe Ira Frühjahr 1945 die Reichsmark schon erheblich mehr entwertet war als zur Zeit der Schätzung am 17«Januar 1944, ist deshalb nicht von wesentlicher Bedeutung. lie Bilder hatten bei weitem nicht den Wert, den der Beschwerde!'(ihrer verlangt hatte. Fehlerfrei hat der Ehrengerichtshof das auch daraus gefolgert, daß die Bilder überhaupt nicht abzusetzen waren, obwohl vor der Währungsreform im Jahre 1948 wirkliche Kunstwerke eine gute Vermögenuanlage bildeten«
4« Schließlich liegt eine Verletzung der anwaltlichen Fflichten, wie der Ehrengerichtshof öarlegt, auch in der Verfügung über Einnahmen im Falle von K<
Fräulein von	war	jahrelang	Erzieherin	der
 Bettina	einer	Jüdin aus Wien, gewesen. 1938 schlossen
 diene beiden unter Mitwirkung des Beschuldigten einen Vertrag, nach dem Fräulein von	unter	Auflösung	des
 Dienstverhältnisses und unter Verzicht auf alle weiteren Ansprüche daraus 170 CCO österreichische Schillinge erholten sollte. Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts in München vom 15« Juni 1940 wurde Bettina Mendel verurteilt, an Fräulein von 113 333,30 Ru; nebst 4 v.H. Zinsen zu zahlen. Davon trieb der Beschuldigte alsbald 76 00C R&S und später nochmals 1 600 RM zwangsweise bei. Roch im Sommer 1940 hatte Fräulein von	mit dem Beschuldigten in Salzburg
 vereinbart, daß dieser an Fräulein	deren	Vermögen
 in Wien als jüdisches Vermögen beschlagnahmt worden war, einen der Höhe nach nicht genau bestimmten Eetrag von den beirctriebenen Geldern überweisen solle; das verbleibende Geld sollte bankmäßig angelegt werden, monatlich sollte der Beschuldigte davon mindestens 150 RU an Fräulein von	überweisen. Diese erhielt aber in
 der Zeit vom 17. Juli 1941 bis Mitte 1944 insgesamt nur 3 400 RM. Sonst zahlte der Beschuldigte an sie nichts. Ebenfalls erhielt Bettina	nichts»	Seit	Juli	1940
teilte der Beschuldigte dem Fräulein von	wieder-
holt mit, daß er das Geld weitergeleitet oder angelegt habe* Dabei widersprachen sich die Erklärungen zu dem Teil» Erst im August 1945 erklärte der Beschuldigte in einem Schriftsatz gegenüber der Rechtsanwaltskammer, er habe mit dem Geld für 68 000 RM Schmuck eingekauft und diesen einer. Herrn	der	bis	dahin	nicht	bekannt
 gewesen, aber von einer Bekannten empfohlen worden sei, für Fräulein	un<^ 2ur Anlegung mitgegeben. Der
 Ehrengerichtshof hält nicht für widerlegt, daß der Beschwerdeführer tatsächlich Schmuck gekauft habe. Er sieht aber eine Pflichtverletzung darin, daß der Beschwerdeführer entgegen der Salzburger Vereinbarung von dem Geld seiner Auftraggeberin viel zu wenig ausbezahlt, anderweit über die eingenommenen Gelder verfügt und seine Mandantin davon nicht unterrichtet, sie vielmehr irrege-füh3 fc habe.
Gegen diese Ansicht bestehen keine rechtlichen Bedenken. Entweder hat der Beschuldigte abredewitfrig Schmuck gekauft und ihn dann fahrlässig einem ihm bis dahin unbekannten Menschen anvertraut, ohne irgendwelche Sicherung maßnnhmen zu treffen, oder er hat sonstwie zu seinen Gunsten über das Geld verfügt» In beiden Fällen hatte er sich vorher mit seiner Mandantin nicht darüber ausgesprochen und deren Einverständnis zu seiner Verfügung nicht eingeholto Bas 3ber hätte geschehen müssen und auch erfolgen können»
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Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdjgung des Ehrengerichtshofs gehen fehl. Die Schlußfolgerungen des Ehrengerichtnhof3 sind frei von Rechtsirrtümern. Was die Ausführungen S. 101 bis 105 UA über den Schmuckankauf für den gesamten vom Beschwerdeführer beigetriebenen Geldbetrag angeht, betreffen sie nur die vom Ehrengerichtshof rechtlich einwandfrei ausgeschlossene Möglichkeit, daß dem Beschuldigten das Recht zugestanden habe, über den gesamten beigetriebenen Betrag zugunsten der Eettina &di zu verfügen. Das Recht war ihm nur für einen - der Höhe nach allerdings nicht genau bestimmten - Teilbetrag zuge-standen worden. Die Ausführungen der Revision liegen daher neben der Sache. Daß der Beschuldigte im übrigen, wenn er schon Schmuck illegal für eine Mandantin ins Ausland schaffen wollte, soweit möglich? für die einwandfreie Überbringung sorgen mußte und ihn nicht, wie geschehen, an eine ihm bis dahin unbekannte Person geben durfte, ohne daß er deren Zuverlässigkeit beurteilen konnte, hat der Ehrengerichtshof zu Recht ausgesprochen. Zwar brauchte er nicht selbst den Schmuck über die Grenze zu schaffen.
Er hätte ober nur eine zuverlässige Person mit der Überbringung beauftragen dürfen, keinesfalls jedoch einen angeblichen Auswanderer, der mit besonders scharfer Überwachung beim Grenzübertritt zu rechnen hatte. Das Verhalten des Beschuldigten wiegt umso schwerer, als er von sich aus den ungesetzlichen weg beschritten hatte, ohne daß Fräulein von	dies	von	ihm	verlangt	hatte
(UA S. 108). Hinzu kommt die Kichtaufklürung und Irreführung seiner Auftraggeberin.
5. Alle diese Standespflichtverletzungen sind als eine einheitliche Tat nach §•§ 43» 113> 114 BRAO zu bestrafen o
6. Die Pflichtverletzungen sind im wesentlichen begangen, als noch die Re:chsrechtsanwaltsordnung vom 21. Februar 1936 (RGBl 1 1573) galt. Sie können daher jetzt mit dem Ausschluß nur bestraft werden, wenn entsprechende Bestimmungen bis jetzt galten (Art. 103 Abs. 2 GG, V 2 StGB; vgl. auch BGHSt 15? 27). Das ist der Fall. Das Tun des Beschuldigten verstößt gegen § 31 der Reichsrechts-anwaltsordnung, aber auch gegen g 28 der Bayer. Rechtsanwaltsordnung vom 6. November 1946 (GV31 371) sowie gegen C 43 BRAO. Alle drei Bestimmungen verpflichten inhaltlich übereinstimmend den Rechtsanwalt, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb seines Berufs der Achtung würdig zu zeigen, welche der Beruf erfordert. Alle Regelungen sehen bei schwerer Standespf1:cht-verletzunr den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft vor (§ 65 Abso 1 Nr. 1 RRAO, § 63 Abs. 1 Nr. 4 Bayer. RAC,
{ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO). Das Verhalten des Beschuldigten kann daher mit dem Ausschluß bestraft werden.
Diesem Ausschluß stehen auch nicht etwa andere Hinderung gründe entgegen. Eine Verjährung kennen weder die Reichs-rechtsanwpltsordnung noch die bayerische Rechtsamvalts-ordnung. $ 115 BRAO findet keine Anwendung, wenn auf Ausschließung oder auf Geldbuße und Verweis erkannt wird (BGHSt 17? 149)- Die Straffreiheitsgesetze vom 31. Dezember 1949 (BGBl 1950, 37) und vor. 11. Juli 1954 (BGBl I, 203) greifen für ehrengerichtliche Strafen nicht durch.
5 2 des Gnadenerlasses für Rechtsanwälte und Notare vom 30. November 1939 (RGBl I, 2342) gewährt keinen Erlaß für die Strafe des Ausschlusses; außerdem ist der wesentliche Teil der Pflichtverletzungen erst nach diesem Erlaß begangen worden.
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7» Die Ausführungen, mit denen der Ehrengerichtshof die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft begründet, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken«,
Zwar geht er rechtlich einwandfrei davon aus, daß Verstöße der festgestellten Art gegen die Standespflichten in der Rc-gcl mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu ahnden sind* Eine mildere Beurteilung hat er jedoch mit zu dem Teil rechtsirrigen Erwägungen abgelehnt«.
Er hat dabei u.n. berücksichtigt, daß der Beschuldigte "in erstaunlich vielen Bällen durch Beschwerden, hauptsächlich von Mandanten, aufgefallen ist"* Das allein ist aber kein Strafzu demessungegrund. Gegen den Beschuldigten durfte dieser Umstand nur verwertet v;erden, wenn und soweit die Beschwerden begründet waren* Letzteres ist im Urteil jedoch nicht fcstgestellt. Ebenso ist es rechts-fchlerhaft, daß der Ehrengerichtshof ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten aus dem Jahre 1958 wegen des Verdachts der Untreue verwertet, ohne festzu-stellen, mit welchem Ergebnis dies Verfahren geendet hat. Damit hat der Ehrengerichtshof gegen den Grundsatz, daß gegen den Beschuldigten nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen und im Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden ist, verstoßen*
Für die weitere Strafzu demessungoerwägung, der Beschuldigte h.abe "Juden" in verwerflicher Weise ausgenutzt, fehlt es ebenfalls an der tatsächlichen Grundlage. Im Urteil ist nur festgestellt, daß er MfBB ausgenutzt hat. Fräulein von	ist	keine	Jüdin. Die Interessen
 Bettina	<2ie	nach den Feststellungen allenfalls
 noch als ausgenutzte Jüdin in Betracht kommen könnte, hat er zwar fahrlässig verletzt. Das aber ist kein Ausnutzen .
 
Da der Ehrengerichtshof auf diese Erwägungen seine Strafzu demessung stützt und daher dem Urteil nicht mit Sicher-
heit entnommen werden kann, daß er ohne sie schon wegen der Schwere der Verfehlungen auf Ausschließung erkannt hätte, war der Str3fausspruch aufzuheben. Der Ehrengerichts-hof wird in der neuen Hauptverhandlung unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Revisionsbegründung erneut prüfen müssen, welche Strafe für die festgestellten Verfehlungen angemessen ist, und dies gemäß § 267 Abs..3 StPO im Urteil zu begründen haben.
Glanzmann	Br.	Puchs	Heins	BÖrtzler
¥irchhof
 Erenrler Rechtsanwalt Petersen ist in Urlaub abwesend und deshalb an der Unter-Zeichnung verhindert.
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 Glanzmann