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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechts mittels zu tragen. Nach den darin getroffenen Feststellungen leitete der Rechtsanwalt faktisch die R^d^-Autovermietung Hans KG> an der seine Ehefrau als Komman- In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vertrat er in zahlreichen Fällen Kunden dieser Firma, die mit einem eigenen Fahrzeug schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt waren und Mietwagenkosten gegenüber den Haftpflichtversicherern der Schädiger geltend machten. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Ehrengericht den Rechtsanwalt wegen standesrechtlicher Verfehlungen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Mit der Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Verfahrensrügen Wie die Revision vorträgt und die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz ergibt, hat der Rechtsanwalt vor dem Ehrengerichtshof beantragt, es möge ihm gestattet werden, walle 316 Kunden anzuschreiben und alle 316 Fälle zu recherchieren", die Gegenstand dieses Verfahrens seien, und darzulegen, daß er in allen 316 Fällen zu Unrecht angeklagt und verurteilt worden sei; hilfsweise: die 316 Kunden der R^^^-Autovermietung als Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Jeweilige Mietwagenrechnung inhaltlich richtig sei. Über die Anträge hat der Ehrengerichtshof keinen Beschluß gefaßt, der in der Hauptverhandlung verkündet worden ist. Nach dieser Vorschrift muß die Ablehnung eines Beweisantrags durch einen Beschluß des Gerichts ausgesprochen werden, der in der Hauptverhandlung zu verkünden ist. EGE VIII 45, 47); die Bezeichnung des Beweisverlangens als Hilfsantrag ändert daran nichts, weil sie sich ersichtlich nur darauf bezog, daß der Ehrengerichtshof dem ersten, vom Rechtsanwalt zutreffend als Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung verstandenen Begehren nicht stattgeben sollte (vgl. Denn darin hat der Rechtsanwalt mit der Bitte, es möge ihm gestattet werden, alle 316 Kunden anzuschreiben und "alle 316 Fälle zu recherchieren”, selbst deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Vernehmung der Zeugen hilfsweise nur verlange, um zu erforschen, ob der eine oder andere etwas zu seinen Gunsten aussagen könne. Er hat dem Ehrengerichtshof nicht vorgetragen, daß ihm, wie er in der Revisionsbegründung behauptet, im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung schon "rund 100 schriftliche Antworten" Vorgelegen hätten, die ihm günstig seien. Dies mußte er deshalb nicht, weil er die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht bezweifelte und infolgedessen die Erhebung weiterer Beweise zur Schuldfrage wegen der Bindungswirkung dieser Feststellungen (§ 118 Abs.3 BRAO) unzulässig war (vgl. Die Sachrüge Auf die allgemeine Sachrüge, die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung erläutert wurde, hat der Senat das angefochtene Urteil im ganzen überprüft.

Zitierte Normen: § 244 StPO § 116 BRAO
RechtsanwaltHauptverhandlungZeugeEhrengerichtshofRechtsanwaltsRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 16/82 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Ortwin
 aus
Verteidiger: Rechtsanwalt Johannes

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch
 als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
 Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke,
 Quack,
Dr. Rössler
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
Rechtsanwalt
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 als Verteidiger,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 3. Mai 1982 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechts mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Gründe:
Das Landgericht Darmstadt hat den Rechtsanwalt am 16. Februar 1981 wegen fortgesetzten Betrugs zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat (Az.: 2 Js 20198/78-5 KLs). Das Strafurteil ist rechtskräftig.
Nach den darin getroffenen Feststellungen leitete der Rechtsanwalt faktisch die R^d^-Autovermietung Hans	KG>	an	der	seine Ehefrau als Komman-
ditistin beteiligt ist. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vertrat er in zahlreichen Fällen Kunden dieser Firma, die mit einem eigenen Fahrzeug schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt waren und Mietwagenkosten gegenüber den Haftpflichtversicherern der Schädiger geltend machten. Von November 1973 bis Mai 1978 rechnete er in 316 Einzelfällen bewußt und gewollt gegenüber solchen Haftpflichtversicherem überhöhte Kilometerleistungen ab. Dadurch erreichte er, daß der Firma R^^^-Autovermietung ungerechtfertigte Zahlungen in Höhe von rund 50.000 DM zuflossen.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Ehrengericht den Rechtsanwalt wegen standesrechtlicher Verfehlungen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat seine Berufung verworfen. Mit der Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
 Wie die Revision vorträgt und die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz ergibt, hat der Rechtsanwalt vor dem Ehrengerichtshof beantragt, es möge ihm gestattet werden, walle 316 Kunden anzuschreiben und alle 316 Fälle zu recherchieren", die Gegenstand dieses Verfahrens seien, und darzulegen, daß er in allen 316 Fällen zu Unrecht angeklagt und verurteilt worden sei; hilfsweise: die 316 Kunden der R^^^-Autovermietung als Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Jeweilige Mietwagenrechnung inhaltlich richtig sei. Über die Anträge hat der Ehrengerichtshof keinen Beschluß gefaßt, der in der Hauptverhandlung verkündet worden ist. Das Beweisverlangen hat er in den Urteilsgründen als imzulässig abgelehnt.
1. Die Revision erblickt darin zu Unrecht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO. Nach dieser Vorschrift muß die Ablehnung eines Beweisantrags durch einen Beschluß des Gerichts ausgesprochen werden, der in der Hauptverhandlung zu verkünden ist. Das könnte - wenn ein Beweisantrag vorläge - zwar auch hier gelten (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 »
EGE VIII 45, 47); die Bezeichnung des Beweisverlangens als Hilfsantrag ändert daran nichts, weil sie sich ersichtlich nur darauf bezog, daß der Ehrengerichtshof dem ersten, vom Rechtsanwalt zutreffend als Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung verstandenen Begehren nicht stattgeben sollte (vgl. Herdegen in: KK § 244 StPO Rdn. 54). Die Rüge ist Jedoch unbegründet, weil es sich
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bei dem zweiten Antrag nicht um einen Beweisantrag handelt und § 244 Abs, 6 StPO deshalb nicht eingreift (vgl. BGHSt 6, 128, 129; OLG Stuttgart NJV 1968,
1732; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 171.f., 184).
Das Verlangen, 316 Zeugen zu vernehmen, ist in Wirklichkeit ein nur in die Form eines Beweisantrags gekleideter Beweisermittlungsantrag. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang des Hilfsantrags mit dem Aus» setzungsantrag. Denn darin hat der Rechtsanwalt mit der Bitte, es möge ihm gestattet werden, alle 316 Kunden anzuschreiben und "alle 316 Fälle zu recherchieren”, selbst deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Vernehmung der Zeugen hilfsweise nur verlange, um zu erforschen, ob der eine oder andere etwas zu seinen Gunsten aussagen könne. Bestätigt wird diese Würdigung durch sein Schreiben vom 25. März 1982 insofern, als er darin dem Ehrengerichtshof mitteilte: Er habe alle früheren Mandanten angeschrieben, soweit sie in der Anklageschrift erwähnt seien. Vier Mandanten hätten die Richtigkeit der Rechnung bestätigt, wobei zwei sogar noch erklärt hätten, wie die eingesetzte Kilometerzahl durch tägliche Fahrten zustande gekommen sei. Er sei sicher, daß die meisten Mandanten die Richtigkeit der Rechnungen bestätigen würden. Er hat dem Ehrengerichtshof nicht vorgetragen, daß ihm, wie er in der Revisionsbegründung behauptet, im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung schon "rund 100 schriftliche Antworten" Vorgelegen hätten, die ihm günstig seien. Diese Behauptung muß für die rechtliche Würdigung des
 Beweisverlangens also außer Betracht bleiben. Im übrigen wäre es Sache des Rechtsanwalts gewesen, in dem auf Beweiserhebung gerichteten Antrag diejenigen Fälle zu bezeichnen, in denen er - entgegen dem Inhalt seines Aussetzungsantrags - eine Vernehmung der Zeugen schon auf Grund ihm vorliegender günstiger Auskünfte erstrebte.
2. Entgegen der Ansicht der Revision wird dadurch, daß der Ehrengerichtshof dem Aussetzungsantrag und dem Beweisermittlungsverlangen nicht stattgegeben hat, weder § 265 Abs. 4 StPO noch § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Beide Vorschriften gelten im ehrengerichtlichen Verfahren zwar sinngemäß (§ 116 BRAO). Der Ehrengerichtshof brauchte sich aber - auch unter Berücksichtigung des Inhalts des bereits genannten Schreibens vom 25* März 1982 und der Anträge des Rechtsanwalts in der Berufungsverhandlung - auf Grund seiner Aufklärungspflicht nicht veranlaßt zu sehen, die Hauptverhandlung auszusetzen und den Sachverhalt weiter aufzuklären. Dies mußte er deshalb nicht, weil er die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht bezweifelte und infolgedessen die Erhebung weiterer Beweise zur Schuldfrage wegen der Bindungswirkung dieser Feststellungen (§ 118 Abs. 3 BRAO) unzulässig war (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 » EGE VIII 45).
s?
II. Die Sachrüge
 Auf die allgemeine Sachrüge, die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung erläutert wurde, hat der Senat das angefochtene Urteil im ganzen überprüft. Die Prüfung hat keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts ergeben. Das gilt auch für den Rechtsfolgenausspruch. Die Rechtsauffassung, welche die Vorinstanzen zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft vertreten haben, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R)
10/82 - mit Nachweisen.)
Girisch	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Siebecke	Quack	Rössler