Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1• Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 17. Die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Ehrengerichtshof mit Urteil vom 10. Nunmehr hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 17. Juli 1978 das Urteil des Ehrengerichts dahin geändert, daß dem Rechtsanwalt verboten wird, für die Dauer ) von zwei Jahren in Strafsachen als Vertreter und Beistand tätig zu werden. legt, daß der Rechtsanwalt durch die im Urteil getroffenen und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen seine Standespflichten grob verletzt hat und gegen ihn deshalb die ehrengerichtliche Maßnahme eines zeitlich und gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots zu verhängen war. Was den äußeren Sachverhalt in den Fällen III 1-12 und 14 - 19 betraf, war der Ehrengerichtshof an die im Urteil des 2. In den übrigen Fällen IV 1 - 4, 6 und 7 sind die vom Ehrengerichtshof getroffenen Feststellungen zu dem äußeren Tatgeschehen nicht zu beanstanden. Die rechtliche Würdigung des äußeren Sachverhalts durch den Ehrengerichtshof entspricht in den Fällen III 1, 2, 3, 4, 7, 8, 11, 12, 15, 19 und IV 1, 2, In den übrigen Fällen bestehen keine Bedenken gegen die rechtliche Wertung des äußeren Sachverhalts durch den Ehrengerichtshof.5. Hier hat der Ehrengerichtshof, ebenso wie an vielen anderen Stellen, die Ausführungen des Urteils vom 10. Vielmehr lassen die übrigen Urteilsgründe erkennen, daß er in dem Verhalten des Rechtsanwalts über den Vorwurf hinaus, dieser habe Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden leichtfertig, d.
21^0 055 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 16/78 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr. Dieter HP Straße $, Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 5. März 1979, an der teilge-nommen haben: der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Laufhütte Dr. Gribbohm > sowie die Rechtsanwälte Correll Petersen Dr. Kohlndorfer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamts Inspektor flUB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1• Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 17. Juli 1978 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e : A. Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 25. Februar 1976 wegen StandesVergehens gemäß §§ 43, 113 BRAO zu einem Verweis und zu einer Geldbuße von 4.000 DM verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Ehrengerichtshof mit Urteil vom 10. November 1976 verworfen und gleichzeitig auf die Berufung des Rechtsanwalts die verhängte Geldbuße wegfallen lassen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof am 5. Dezember 1977 dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen. Er hat dabei die Feststellungen zu dem äußeren Sachverhalt in einer Reihe von Fällen aufrechterhalten, in anderen Fällen aufgehoben. Nunmehr hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 17. Juli 1978 das Urteil des Ehrengerichts dahin geändert, daß dem Rechtsanwalt verboten wird, für die Dauer ) von zwei Jahren in Strafsachen als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Die von dem Rechtsanwalt dagegen eingelegte, nach § 145 Abs. 1 Nr. 1, § 146 Abs. 1 und 3 BRAO i.V.m. § 345 StPO zulässige Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos. B. Die Überprüfung des Urteils läßt keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts erkennen. Mit rechtlich einwandfreien Erwägungen hat der Ehrengerichtshof darge- legt, daß der Rechtsanwalt durch die im Urteil getroffenen und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen seine Standespflichten grob verletzt hat und gegen ihn deshalb die ehrengerichtliche Maßnahme eines zeitlich und gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots zu verhängen war. 1. 1. Was den äußeren Sachverhalt in den Fällen III 1-12 und 14 - 19 betraf, war der Ehrengerichtshof an die im Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs vom 10. November 1976 getroffenen Feststellungen gebunden. Er ist von diesen nicht abgewichen. 2. In den übrigen Fällen IV 1 - 4, 6 und 7 sind die vom Ehrengerichtshof getroffenen Feststellungen zu dem äußeren Tatgeschehen nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision auch nicht ausdrücklich angegriffen. 3. Die rechtliche Würdigung des äußeren Sachverhalts durch den Ehrengerichtshof entspricht in den Fällen III 1, 2, 3, 4, 7, 8, 11, 12, 15, 19 und IV 1, 2, 3 imd 4 der Würdigung durch den Senat in seinem Urteil vom 5. Dezember 1977 (AnwSt (R) 5/77). 4. In den übrigen Fällen bestehen keine Bedenken gegen die rechtliche Wertung des äußeren Sachverhalts durch den Ehrengerichtshof. 5. Zum inneren Sachverhalt hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß Rechtsanwalt HflHIVin allen Fällen schuldhaft gehandelt habe. Er sei sich bei der Abfassung seiner Schriftsätze darüber im klaren gewesen, daß diese unsachliche Ausführungen, persönliche Wertungen sowie ungerechtfertigte Angriffe auf Gerichte, Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei enthielten. Dies braucht für den Schuldvorwurf im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Schwere des äußeren Sachverhalts nicht näher dargelegt zu werden. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht in den Fällen III 4 und 18. Hier hat der Ehrengerichtshof, ebenso wie an vielen anderen Stellen, die Ausführungen des Urteils vom 10. November 1976 wörtlich übernommen, wonach der Rechtsanwalt die Strafanzeigen vom 27. Februar 1973 und 14. September 1974 leichtfertig erstattet habe. Daraus ergibt sich aber nicht, daß er - im Widerspruch zu seinen allgemeinen Schuldfeststellungen - nur fahrlässige Verstöße gegen Standespflichten annehmen wollte. Vielmehr lassen die übrigen Urteilsgründe erkennen, daß er in dem Verhalten des Rechtsanwalts über den Vorwurf hinaus, dieser habe Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden leichtfertig, d. h. ohne Prüfung, ob die tatsächlichen Behauptungen richtig seien, erstattet, vorsätzliche unsachliche Ausführungen und Wertungen sieht. Das geht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere der Reihenfolge der Darlegungen im Urteil Bl. 77/78 UA hervor. II. Gegen die Auswahl der verhängten ehrengerichtlichen Maßnahmen ist nichts einzuwenden (vgl. Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache AnwSt (R) 15/78). Der Ehrengerichtshof hat berücksichtigt, daß der Rechtsanwalt bei Beginn seines standeswidrigen Verhaltens fast vier Jahre und bei der letzten Tat über sieben Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war und daß er die Möglichkeit hatte, aus den Entscheidungen über seine Beschwerden und Eingaben entsprechende Schlüsse zu ziehen. Angesichts der Vielzahl und Schwere der einzelnen Pflichtverletzungen, die vollständig hier nicht wiedergegeben zu werden brauchen, ist ein auf zwei Jahre begrenztes Vertretungsverbot in Strafsachen gerechtfertigt. Die Revision des Rechtsanwalts war demnach mit der Kostenfolge des § 197 Abs. 2 BRAO zu verwerfen. Pfeiffer Kirchhof Laufhütte Gribbohm Correll Petersen Kohlndorfer