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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter am Bundesgerichtshof Basdorf, Dr. Ganter und Terno, sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner am 4. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 29. Der Rechtsmittelzug für das strikt dreistufige Verfahren zur anwaltsgerichtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen ist in §§ 143, 145 BRAO abschließend geregelt.

Zitierte Normen: § 143 BRAO § 335 StPO
AnwaltsgerichtsDeppertBRAOKornBundesgerichtshofGanterBasdorf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (
BESCHLUSS
) 15/97
vom 4. Mai 1998
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 gegen
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter am Bundesgerichtshof Basdorf,
 Dr. Ganter und Terno, sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner
 am 4. Mai 1998
beschlossen:
Zur Entscheidung über das als Berufung geltende Rechtsmittel des Rechtsanwalts gegen das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 29. Dezember 1995 ist der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz zuständig.
Eine Sprungrevision gegen Urteile des Anwaltsgerichts ist nicht statthaft. Der Rechtsmittelzug für das strikt dreistufige Verfahren zur anwaltsgerichtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen ist in §§ 143, 145 BRAO abschließend geregelt. Für die sinngemäße Anwendung
3
des § 335 StPO nach § 116 Satz 2 BRAO ist danach kein Raum (vgl. Dittmann in Henssler/ Prütting, BRAO 1997 § 143 Rdn. 16).
Deppert	Basdorf	Ganter
 von Hase	Schott	Körner
 Terno