Nachdem eine auf Zahlung von Anwaltshonorar gerichtete Klage des Rechtsanwalts vom Landgericht Bremen abgewiesen worden war, hatte die Gegenpartei vergeblich versucht, ihre Prozeßkosten in Höhe von 660 DM beizutreiben und deshalb den Antrag gestellt, dem Rechtsanwalt die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. 2. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsanwalt rechtzeitig Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit den Schriftsätzen vom 6. In beiden Schriftsätzen wendet er sich ausdrücklich gegen den Rechtsfolgenausspruch, stellt aber auch den Schuldspruch jedenfalls insoweit in Frage als die Vorwürfe, er habe Justizorgane beleidigt und den Titel Fachanwalt für Steuerrecht zu Unrecht geführt, betroffen sind. a) Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß der Rechtsanwalt sich sowohl durch die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung als auch durch die Beleidigung von Justizorganen als auch dadurch einer Standesverfehlung (§43 BRAO) schuldig gemacht hat, daß er den Titel "Fachanwalt für Steuerrecht" ohne Genehmigung geführt hat. aa) Zu Recht hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, die Einlassung des Rechtsanwalts, er habe bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Notwehr gehandelt, treffe nicht zu und könne ihn "auch in subjektiver Hinsicht nicht ... Wut und Verärgerung stellen entgegen der Auffassung der Revision keine EntschuldigungsgrUnde dar, die den Schuldspruch infrage stellen könnten, zu demal die falsche eidesstattliche Versicherung nicht spontan bei einer Gelegenheit abgegeben worden ist, auf die sich vorzubereiten dem Rechtsanwalt nicht möglich war, sondern bb) Die in der Beleidigung von Justizorganen liegende Standesverfehlung ist nicht, wie der Beschwerdeführer meint, durch die - vom Ehrengerichtshof festgestellten -Erklärungen im ehrengerichtlichen Verfahren in Wegfall ^ gekommen, er nehme seine Ausführungen zurück. cc) Nach § 76 der gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts darf die Bezeichnung M Fachanwalt für ...” nur mit Genehmigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer geführt werden. halb zu Recht die Auffassung vertreten, daß eine Fachanwaltsbezeichnung nur mit Genehmigung der für den Rechtsanwalt zuständigen Rechtsanwaltskammer geführt werden darf und daß die Führung der Fachanwaltsbezeichnung ohne Genehmigung standeswidrig ist. Der Beschwerdeführer meint, sein gegen die Ablehnung der Genehmigung gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 BRAO habe dem Ehrengerichtshof Vorgelegen und sei nicht bearbeitet worden, jedenfalls hätte er vom Ehrengericht, wo er eingelegt worden sei, dem Ehrengerichtshof vorgelegt werden müssen. Nicht zweifelhaft ist, daß der Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung als Rechtsanwalt geführt hat und daß die Beleidigung von Justizorganen, die in einem an ein Gericht gerichtetes Schriftstück enthalten ist, ihm als in seinem Beruf begangen zuzurechnen ist. Das gilt aber auch für die Abgabe der Versicherung an Eides statt, weil sie der Abwendung der Vollstreckung aus einem Titel diente, durch den ein Rechtsstreit abgeschlossen worden war, der die Zahlung von Anwaltshonorar zu dem Gegenstand hatte. Das Verhalten des Rechtsanwalts kann deshalb nicht als das eines Privatmannes 6* angesehen werden (BGHSt 28, 150, 134), da es im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts steht und sich deshalb auf die Ausübung dieses Berufes bezieht. bb) Grundsätzlich ist derjenige ungeeignet, Rechtsanwalt zu sein, der seine Pflicht verletzt hat, vor Gerichten oder zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stellen - entsprechendes gilt für Stellen, die Versicherungen an Eides statt entgegennehmen können - wahre Angaben zu machen (BGH, Beschlüsse vom 6. Er hat schließlich beachtet, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden darf (BGHSt 28, 333, 335 m.N.; BGH, Urteil vom 27. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Ehrengerichtshof bei dieser Prüfung auch die sonstigen Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts gewürdigt und seine Überzeugung, daß dieser gegenüber Belehrungen und sachlichen Argumenten unzugänglich sei, auch dem Umstand entnommen hat, daß er die Fachanwaltsbezeichnung " trotz ablehnender Entscheidung", "trotz nochmaliger Belehrung" und "entgegen eigener Zusage" geführt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 01 2112 053 AnwSt (R) 15/82 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Gerd Wilhelm von B aus K^J^weg geboren am 1946 in i» ? 1 **v /V Oer Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 27. Juni 1983» an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hagen, Laufhütte, Dr. Gribbohm, sowie die Rechtsanwälte Siebecke Schaefer Dr. Rbssler als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Bremen vom 1. April 1982 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen o 1 Gründe Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen. Seine Revision hat keinen Erfolg. 1. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 2. Februar 1981 ist der Rechtsanwalt wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides statt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen von je 50 DH verurteilt worden. Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils, die der Ehrengerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat der Rechtsanwalt am 8. Juli 1980 vor dem Amtsgericht Bremen die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung seines Vermögens abgegeben. Nachdem eine auf Zahlung von Anwaltshonorar gerichtete Klage des Rechtsanwalts vom Landgericht Bremen abgewiesen worden war, hatte die Gegenpartei vergeblich versucht, ihre Prozeßkosten in Höhe von 660 DM beizutreiben und deshalb den Antrag gestellt, dem Rechtsanwalt die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Der Rechtsanwalt hat eidesstattlich versichert, er verfüge über keine eigenen Einkünfte, sondern lebe vom Einkommen seiner Ehefrau und habe kein sonstiges Vermögen. Diese Angaben waren falsch, wie er wußte, weil er Bundes Schatzbriefe im Verte von 40.000 DM besaß und auch eigenes Einkommen hatte; im Juli 1980 erzielte er einen Brutto verdienst von 4.000 DM. In dem amtsgerichtlichen Strafverfahren hat der Rechtsanwalt dem Gericht einen Schriftsatz vom 16. Januar 1981 zugeleitet, in dem er zu dem der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden landgerichtlichen Urteil Stellung nahm und aus führte, es sei '»offenbar von schwachsinnigen Landrichtern gefällt worden", um "solchen Blödsinn zu glauben", so hob er hervor, müsse man "wohl erst Landrichter und Staatsanwalt geworden sein". Seit dem Jahre 1978 führt der Rechtsanwalt auf Briefbögen, Briefumschlägen und auf seinem Türschild den Titel "Fachanwalt für Steuerrecht", obwohl sein am 4. März 1978 gestellter Antrag auf Zulassung als Fachanwalt abgelehnt worden war. Mit Schreiben vom 9. Januar 1981 wies ihn der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen darauf hin, daß er zur Führung dieses Titels nicht berechtigt sei. Seinen erneuten Zulassungsantrag vom 22. Januar 1981 wies die Hanseatische Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 26. Februar 1981 zurück. Dennoch führte der Rechtsanwalt den Titel bis zur Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 1. April 1982, obwohl er dem Kammervorstand mit Schreiben vom 4. Mai 1981 zugesagt hatte, die Fachanwaltsbezeichnung bis zur Klärung der Angelegenheit nicht mehr zu verwenden. Der Ehrengerichtshof ist der Auffassung, daß der | Rechtsanwalt sich in diesen drei Fällen einer Pflichtverletzung schuldig gemacht habe. Die Verfehlungen seien insgesamt so schwerwiegend, daß sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft nicht mehr vertretbar sei. 2. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsanwalt rechtzeitig Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit den Schriftsätzen vom 6. April 1982 und vom 9« Juni 1982 fristgerecht begründet. In beiden Schriftsätzen wendet er sich ausdrücklich gegen den Rechtsfolgenausspruch, stellt aber auch den Schuldspruch jedenfalls insoweit in Frage als die Vorwürfe, er habe Justizorgane beleidigt und den Titel Fachanwalt für Steuerrecht zu Unrecht geführt, betroffen sind. Seinem Vorbringen ist noch mit ausreichender Bestimmtheit zu entnehmen, daß er das gesamte Urteil mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts angreift. 3. Die Rüge hat keinen Erfolg: a) Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß der Rechtsanwalt sich sowohl durch die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung als auch durch die Beleidigung von Justizorganen als auch dadurch einer Standesverfehlung (§43 BRAO) schuldig gemacht hat, daß er den Titel "Fachanwalt für Steuerrecht" ohne Genehmigung geführt hat. Die Einwände des Beschwerdeführers gehen fehl: aa) Zu Recht hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, die Einlassung des Rechtsanwalts, er habe bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Notwehr gehandelt, treffe nicht zu und könne ihn "auch in subjektiver Hinsicht nicht ... entlasten". Daß dies richtig ist, zeigen die Darlegungen des Rechtsanwalts in der Revisionsbegründung, er habe aus Vut und Verärgerung darüber, daß sein Prozeßgegner und dessen Zeugen sich nicht an die Wahrheitspflicht gehalten hätten, keine Veranlassung gesehen, sein Vermögen darzulegen. Wut und Verärgerung stellen entgegen der Auffassung der Revision keine EntschuldigungsgrUnde dar, die den Schuldspruch infrage stellen könnten, zu demal die falsche eidesstattliche Versicherung nicht spontan bei einer Gelegenheit abgegeben worden ist, auf die sich vorzubereiten dem Rechtsanwalt nicht möglich war, sondern in einem Termin, zu dem er freiwillig erschienen ist, nachdem vorher Haftbefehl gegen ihn angeordnet worden war. Durch die falsche Erklärung hat der Rechtsanwalt gegen seine Pflicht verstoßen, sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens wtirdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert (§43 BRAO). bb) Die in der Beleidigung von Justizorganen liegende Standesverfehlung ist nicht, wie der Beschwerdeführer meint, durch die - vom Ehrengerichtshof festgestellten -Erklärungen im ehrengerichtlichen Verfahren in Wegfall ^ gekommen, er nehme seine Ausführungen zurück. Der Ehr enger ichtshof hat berücksichtigt, daß die Standesverfehlung nicht so schwer wiegt, daß allein auf sie die Maßnahme des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltskammer gestützt werden könnte. cc) Nach § 76 der gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts darf die Bezeichnung M Fachanwalt für ...” nur mit Genehmigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer geführt werden. Die Richtlinien stellen selbst zwar keine ausreichende normative Grund- ^ läge für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit dar, sind aber wesentliche Erkenntnis quelle dafür, was im Einzelfall nach Auffassung angesehener und erfahrener Standesmitglieder der Meinung aller anständig und gerecht denkender Anwälte und der Würde des Anwalt Standes entspricht (BGHSt 26, 343# 344; BGH, Beschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82; BVerfGE 57, 121, 132, 133). Sie dienen insbesondere als Hilfsmittel, wenn die Generalklausel des § 43 BRAO über die anwaltlichen Berufs-pflichten anzuwenden und durch Auslegung zu konkretisieren ist (BVerfG aaO, S. 133). Der Ehrengerichtshof hat des- halb zu Recht die Auffassung vertreten, daß eine Fachanwaltsbezeichnung nur mit Genehmigung der für den Rechtsanwalt zuständigen Rechtsanwaltskammer geführt werden darf und daß die Führung der Fachanwaltsbezeichnung ohne Genehmigung standeswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ablehnung der Genehmigung gerichtlich angefochten 1st. Der Beschwerdeführer meint, sein gegen die Ablehnung der Genehmigung gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 BRAO habe dem Ehrengerichtshof Vorgelegen und sei nicht bearbeitet worden, jedenfalls hätte er vom Ehrengericht, wo er eingelegt worden sei, dem Ehrengerichtshof vorgelegt werden müssen. Dieser Vortrag kann die Auffassung des Ehrengerichtshofs nicht infrage stellen, in der Führung der Fachanwaltsbezeichnung trotz ausdrücklicher Ablehnung des Antrages, die Bezeichnung führen zu dürfen, liege eine Standesverfehlung. Diese ist - wie auch die sonstigen Standesverfehlungen - vorsätzlich begangen. Das hat der Ehrengerichtshof zwar nicht ausdrücklich ausgeführt. Die Feststellungen lassen aber keinen Zweifel daran, daß der Rechtsanwalt die ihm angelasteten Verfehlungen mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich, ausgeführt hat. b) Auch der Rechtsfolgenausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen, die das Urteil in Frage stellen könnten. aa) Allerdings hat der Ehrengerichtshof nicht ausgeführt, ob er das Verhalten, das der Verurteilung zugrunde liegt, als innerhalb oder außerhalb des Berufs liegend angesehen hat. Die Nichterörterung dieses Umstandes gefährdet den Bestand des Urteils aber nicht. Nicht zweifelhaft ist, daß der Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung als Rechtsanwalt geführt hat und daß die Beleidigung von Justizorganen, die in einem an ein Gericht gerichtetes Schriftstück enthalten ist, ihm als in seinem Beruf begangen zuzurechnen ist. Das gilt aber auch für die Abgabe der Versicherung an Eides statt, weil sie der Abwendung der Vollstreckung aus einem Titel diente, durch den ein Rechtsstreit abgeschlossen worden war, der die Zahlung von Anwaltshonorar zu dem Gegenstand hatte. Das Verhalten des Rechtsanwalts kann deshalb nicht als das eines Privatmannes 6* angesehen werden (BGHSt 28, 150, 134), da es im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts steht und sich deshalb auf die Ausübung dieses Berufes bezieht. bb) Grundsätzlich ist derjenige ungeeignet, Rechtsanwalt zu sein, der seine Pflicht verletzt hat, vor Gerichten oder zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stellen - entsprechendes gilt für Stellen, die Versicherungen an Eides statt entgegennehmen können - wahre Angaben zu machen (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 1965 -AnwZ (B) 14/65 = EGE IX 10, 14 und 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 4/81). Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter die Frage verneint, ob es Gründe gibt, welche die ^ Falschaussage des Rechtsanwalts in einem milderen Lieh*: erscheinen lassen könnten. Er hat schließlich beachtet, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden darf (BGHSt 28, 333, 335 m.N.; BGH, Urteil vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Ehrengerichtshof bei dieser Prüfung auch die sonstigen Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts gewürdigt und seine Überzeugung, daß dieser gegenüber Belehrungen und sachlichen Argumenten unzugänglich sei, auch dem Umstand entnommen hat, daß er die Fachanwaltsbezeichnung " trotz ablehnender Entscheidung", "trotz nochmaliger Belehrung" und "entgegen eigener Zusage" geführt hat. Es stellt schließlich keinen rechtlichen Fehler dar, daß der Ehrengerichtshof auch die Beleidigung, obwohl er Ihr geringeres Gewicht beigemessen hat, zur Bestätigung seiner Überzeugung herangezogen hat, der Rechtsanwalt sei bereit, sich "zur Durchsetzung seiner Ansichten imsachlicher, mit Strafe bedrohter Mittel zu bedienen". Girisch Hagen Laufhütte Gribbohm Sielecke Schäfer Rössler