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BGH

Gericht: BGH

Das Gesuch des Rechtsanwalts, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 3* Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 23. Die Revision des Rechtsanwalts gegen das vor-bezeichnete Urteil wird verworfen. August 1980 hat er dagegen Revision eingelegt und wegen der versäumten Frist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt (§ 146 Abs. 1 BRAO). Gemäß § 45 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses zu stellen. erst nach einer weiteren Woche bei Gericht eingegangen • Die Frist war damit verstrichen, der Antrag unzulässig* Im Ergebnis nicht anders verhielte es sich, wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 14. Das wäre Jedoch erforderlich gewesen, um dem Senat die Prüfung der Rechtzeitigkeit seines Gesuchs zu ermöglichen. Nachprüfbare Einzelheiten ergeben sich auch nicht aus dem ärztlichen Attest vom 23* Oktober 1980, das der Beschwerdeführer im November 1980 vorgelegt hat, und das ihm eine erstmalige Untersuchung am 23. Auch zu einer Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch den Senat, wie dies der Beschwerdeführer erstrebt, besteht keine Handhabe.

Zitierte Normen: § 349 StPO § 146 BRAO § 45 StPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungFristGesuchBeschwerdeführerRevision

Volltext der Entscheidung

2113 056
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt

(r) 15/80 BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
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Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter LaufhUtte,
 Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Siebecke nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. September 1981
beschlossen:
Das Gesuch des Rechtsanwalts, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 3* Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 23. Oktober 1979 Wiedereinsetzung in den vori gen Stand zu erteilen, wird verworfen.
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das vor-bezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs und des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
 Der Ehrengerichtshof hat den Beschwerdeführer aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Das in seiner Abwesenheit verkündete Urteil ist dem Rechtsanwalt am 24. November 1979 persönlich zugestellt worden. Mit einem am 18. August 1980 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 11. August 1980 hat er dagegen Revision eingelegt und wegen der versäumten Frist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Er bleibt damit ohne Erfolg.
Die Revision ist unzulässig und gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt (§ 146 Abs. 1 BRAO). Die Rechtsfolgen der Verspätung kann er nicht durch sein Wiedereinsetzungsbegehren ausräumen. Dieses Gesuch ist vielmehr seinerseits unzulässig.
Gemäß § 45 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses zu stellen. Das ist nicht geschehen.
Zur Begründung seines am 11. August 1980 abgefaßten Wiedereinsetzungsantrags hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei "derart krank, physisch HerzrhythmusStörungen,Extrasistolen und auch psychisch wie nervlich" gewesen, daß er zur Erledigung von Schriftverkehr nicht in der Lage gewesen sei. Das habe sich erst in den letzten drei Tagen gebessert. Nach diesen Ausführungen war das der Revisionseinlegung entgegenstehende Hindernis am 11. August 1980 bereits seit drei Tagen beseitigt. Die Antragsschrift ist aber
 
erst nach einer weiteren Woche bei Gericht eingegangen • Die Frist war damit verstrichen, der Antrag unzulässig*
Im Ergebnis nicht anders verhielte es sich, wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 14. April 1981 zuträfen. Darin trägt er Jetzt vor, bei Abfassung der Revision sei er "noch nicht derart gesund und daher auch noch nicht in der Lage (gewesen), die konkreten Tatsachen der Gründe für die Wiedereinsetzung so ausführlich zu schildern", wie er es nunmehr getan.habe. Wann er nach seiner Ansicht völlig wiederhergestellt war, teilt er nicht mit. Das wäre Jedoch erforderlich gewesen, um dem Senat die Prüfung der Rechtzeitigkeit seines Gesuchs zu ermöglichen.
Davon abgesehen rechtfertigt der Antrag auch sonst das gestellte Begehren nicht. Die pauschale Behauptung einer längeren Krankheit ohne schwerwiegende Symptome läßt aus sich heraus nicht erkennen, daß der Rechtsanwalt die Revisionsschrift nicht früher fertigen konnte. Nachprüfbare Einzelheiten ergeben sich auch nicht aus dem ärztlichen Attest vom 23* Oktober 1980, das der Beschwerdeführer im November 1980 vorgelegt hat, und das ihm eine erstmalige Untersuchung am 23. und 26. September 1980 bescheinigt. Der Arzt faßt das Untersuchungsergebnis dahin zusammen, daß nach seinem Eindruck eine schwere depressive Störung vor dem Hintergrund einer neurotischen Entwicklung vorliege. Ihr zufolge sei der Beschwerdeführer "augenscheinlich an der Wahrnehmung seiner persönlichen Angelegenheiten weitgehend gehindert" gewe-
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sen. Diese vorsichtigen Formulierungen deuten darauf hin, daß der untersuchende Arzt sich nicht von der behaupteten Schwere der Krankheit des Beschwerdeführers zu überzeugen vermochte. Soweit der Rechtsanwalt dazu in seinem Schriftsatz vom 14. April 1981 neue Tatsachen vorbringt, ist sein Vorbringen verspätet. Nach Ablauf der Frist des § 45 StPO sind lediglich Erläuterungen und Ergänzungen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zulässig. Auch zu einer Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch den Senat, wie dies der Beschwerdeführer erstrebt, besteht keine Handhabe. Im Wiedereinsetzungsverfahren ist der Sachverhalt vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen*
Pfeiffer Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Petersen	Pfleger	Siebecke