a) Wird das Gesetz, dem die ehrengerichtliche Maßnahme für eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts zu entnehmen ist, vor der Entscheidung des Ehrengerichts geändert, so ist das mildeste Gesetz anzunehmen (§2 Abs.3 StGB). August 1976 (BGBl I 2181) ist in Fällen, in denen der Ausschluß eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft in Frage kommt, wegen der Hinzufügung der demgegenüber eingeschränkten Sanktionsmöglichkeit des zeitigen Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO milder als das früher geltende Gesetz. Von Rechts wegen Gründe Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwalts-kammer München hat das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete ehrengerichtliche Verfahren durch Urteil vom 20. Eine Ahndung sei Jedoch nicht möglich, weil die Ahndungsmöglichkeiten des § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO verjährt seien, die Vorschrift des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO erst nach der Pflichtverletzung in den Maßnahmekatalog der Bundesrechtsanwalts-ordnung aufgenommen worden und der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ungerechtfertigt sei. Dieses Urteil hat der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte auf die Berufung der Staatsanwaltschaft aufgehoben; er hat den Beschwerdeführer wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Nach den vom Bayerischen Ehrengerichtshof getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer durch Nach den tatsächlichen Feststellungen dieses Strafurteils, die nach Auffassung des Bayerischen Ehrengerichtshofs für seine Entscheidung bindend gewesen sind, hat der Angeklagte bei einem betrügerischen Verkauf von Ölgemälden im Oktober 1966 dadurch Beihilfe geleistet, daß er dem Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen am 30. Der Tatrichter hat nicht erörtert, ob die von ihm festgestellte Pflichtverletzung anstelle der angeordneten Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) mit einem zeitigen Vertretungsverbot für bestimmte Rechtsgebiete nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zu ahnden ist. Zutreffend geht der Ehrengerichtshof zwar davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der wegen Betruges zu bestrafen war, in der Regel unwürdig für den Beruf eines Rechtsanwalts ist (BGH EGE XII, 68, 72; Beschluß vom 25. Der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft darf jedoch nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden (BGHSt 20, 73, 74; EGE XII 68, 72; Die vom Ehrengerichtshof dabei erwogenen Milderungsgründe - nämlich, daß der Beschwerdeführer vor der Straftat und wiederum seit Ende 1966 den Beruf des Rechtsanwalts ohne Beanstandungen nachgegangen ist (UA S. 20) - hätten zu der Prüfung drängen müssen, ob die Pflichtverletzung durch die Anordnung einer Sanktion im Sinne von § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO noch ausreichend und angemessen geahndet werden konnte. Nach dem GesamtZusammenhang des angefochtenen Urteils ist nicht auszuschließen, daß der Ehrengerichtshof sich dieser Möglichkeit der Ahndung gar nicht bewußt war, sich vielmehr der Auffassung des Ehrengerichts angeschlossen hat, der Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO stehe entgegen, daß diese Vorschrift erst nach Begehung des Standesverstoßes geschaffen worden sei. 1. Rechtsgrundlage für die Ahndung von Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts ist nach wie vor § 113 BRAO. Von Bedeutung ist jedoch die Erweiterung des Katalogs der ehrengerichtlichen Maßnahmen durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 18. b) In Fällen, in denen - wie hier - nach Art und Schwere der Pflichtverletzung der Ausschluß eines Rechtsanwalts in Frage kommt, ist § 114 Abs. 1 BRAO in der derzeit geltenden Fassung gegenüber dem früher geltenden Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs.3 StGB. In solchen Fällen kann der Tatrichter von der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft absehen, wenn die Pflichtverletzung noch ausreichend mit einem Vertretungsverbot im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO geahndet werden kann. Nach den Ausführungen des Ehrengerichtshofs kann zweifelhaft sein, ob dieser wegen einer zu engen Auslegung des § 118 Abs.3 Satz 2 BRAO die Möglichkeit, daß sich Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils auch aus außerhalb des Urteils gewonnenen Erkenntnissen ergeben können, gar nicht erwogen hat. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, daß der Beschwerdeführer in den vergangenen zwölf Jahren nach der Straftat dem Beruf eines Rechtsanwalts ohne Beanstandungen und offensichtlich ohne nachteilige Fol-v_gen für das Ansehen der Anwaltschaft nachgegangen ist.
2110 0$6 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StGB 1975 § 2 Abs, 3; GG Art. 103 Abs. 2; BRAO § 114 a) Wird das Gesetz, dem die ehrengerichtliche Maßnahme für eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts zu entnehmen ist, vor der Entscheidung des Ehrengerichts geändert, so ist das mildeste Gesetz anzunehmen (§2 Abs. 3 StGB). b) § 114 Abs. 1 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl I 2181) ist in Fällen, in denen der Ausschluß eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft in Frage kommt, wegen der Hinzufügung der demgegenüber eingeschränkten Sanktionsmöglichkeit des zeitigen Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO milder als das früher geltende Gesetz. BGH, Urt. v. 5. März 1979 - AnwSt (R) 15/78 - Bayerischer Ehrengerichtshof BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES VOLKES AnwSt (R) 15/78 URTEIL in dem Ehrengerichtsverfahren gegen Rechtsanwalt Dr. Laszlo aus Mü( Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 5. März 1979» an der teilgenommen haben Der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof, Dr. Pfeiffer die Richter Kirchhof Laufhütte Dr. Gribbohm die Rechtsanwälte Correll Petersen Dr. Kohlndorfer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Freiherr von als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision von Rechtsanwalt Dr. Laszlo MflHBwird das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 11. Mai 1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entseheidrnig, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwalts-kammer München hat das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete ehrengerichtliche Verfahren durch Urteil vom 20. Dezember 1977 eingestellt. Das Ehrengericht ist dabei davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen habe. Eine Ahndung sei Jedoch nicht möglich, weil die Ahndungsmöglichkeiten des § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO verjährt seien, die Vorschrift des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO erst nach der Pflichtverletzung in den Maßnahmekatalog der Bundesrechtsanwalts-ordnung aufgenommen worden und der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ungerechtfertigt sei. Dieses Urteil hat der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte auf die Berufung der Staatsanwaltschaft aufgehoben; er hat den Beschwerdeführer wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Nach den vom Bayerischen Ehrengerichtshof getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer durch Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juni 1975 wegen Beihilfe zu dem Betrug rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Nach den tatsächlichen Feststellungen dieses Strafurteils, die nach Auffassung des Bayerischen Ehrengerichtshofs für seine Entscheidung bindend gewesen sind, hat der Angeklagte bei einem betrügerischen Verkauf von Ölgemälden im Oktober 1966 dadurch Beihilfe geleistet, daß er dem Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen am 30. September 1966 als Rechtsanwalt beratend zur Seite stand, später einen Ergänzungsvertrag entwarf und sodann am 7. Oktober 1966 im Interesse der Haupttäter auf die Gestaltung des Kaufvertrages Einfluß nahm. Ihm war dabei bewußt, daß er durch seine Handlung den in dem Verkauf der Gemälde liegenden Betrug förderte. I. Die Revision des Beschwerdeführers hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an. Der Tatrichter hat nicht erörtert, ob die von ihm festgestellte Pflichtverletzung anstelle der angeordneten Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) mit einem zeitigen Vertretungsverbot für bestimmte Rechtsgebiete nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zu ahnden ist. Dies wäre aber notwendig gewesen. Zutreffend geht der Ehrengerichtshof zwar davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der wegen Betruges zu bestrafen war, in der Regel unwürdig für den Beruf eines Rechtsanwalts ist (BGH EGE XII, 68, 72; Beschluß vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76). Der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft darf jedoch nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden (BGHSt 20, 73, 74; EGE XII 68, 72; XIII 121, 123). Die vom Ehrengerichtshof dabei erwogenen Milderungsgründe - nämlich, daß der Beschwerdeführer vor der Straftat und wiederum seit Ende 1966 den Beruf des Rechtsanwalts ohne Beanstandungen nachgegangen ist (UA S. 19), und daß von einer günstigen Zukunftsprognose hinsichtlich seines zu erwartenden weiteren beruflichen Verhaltens auszugehen ist (UA S. 20) - hätten zu der Prüfung drängen müssen, ob die Pflichtverletzung durch die Anordnung einer Sanktion im Sinne von § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO noch ausreichend und angemessen geahndet werden konnte. Nach dem GesamtZusammenhang des angefochtenen Urteils ist nicht auszuschließen, daß der Ehrengerichtshof sich dieser Möglichkeit der Ahndung gar nicht bewußt war, sich vielmehr der Auffassung des Ehrengerichts angeschlossen hat, der Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO stehe entgegen, daß diese Vorschrift erst nach Begehung des Standesverstoßes geschaffen worden sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. 1. Rechtsgrundlage für die Ahndung von Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts ist nach wie vor § 113 BRAO. Die von der Verteidigung aufgegriffenen Bedenken im Schrifttum (Husmann NJW 1970, 1070 ff) dagegen, daß die Berufspflichten der Rechtsanwälte in der Generalklausel des § 43 BRAO umschrieben seien, werden von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 77; 21, 206; EGE XII 68, 71) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 26, 186, 203 f) nicht geteilt. Der Senat sieht keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern. 2. Nach Begehung der Pflichtwidrigkeit ist allerdings der Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen geändert worden. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, daß das Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwalts Ordnung und der Patentanwaltsordnung vom 13. Januar 1969 (BGBl I S. 25) den Begriff "Strafe” durch den der "ehrengerichtlichen Maßnahmen” ersetzt hat. Der Gesetzgeber bezweckte damit keine sachliche Änderung, sondern wollte im Anschluß an die Novellierung des Diszipli-narrechts (Gesetz vom 20. Juli 1967 - BGBl I S. 751) die Selbständigkeit der Ehrengerichtsbarkeit gegenüber dem Strafrecht hervorheben (BT-Drucks. V/2848 S. 18 und S. 23). Von Bedeutung ist jedoch die Erweiterung des Katalogs der ehrengerichtlichen Maßnahmen durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2181). Die Anwendung der durch dieses Gesetz neu geschaffenen Sanktionsmöglichkeit des zeitigen Vertretungsverbots (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) wäre dann unzulässig, wenn ihr das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG entgegenstünde. Dies ist indessen nicht der Fall. a) Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt allerdings nicht nur für Kriminalstrafen, sondern für alle staatlichen Maßnahmen, die eine mißbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten enthalten (BVerfGE 26, 186, 203 f; 42, 261, 262 f), mithin auch für ehrengerichtliche Sanktionen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nach Art. 103 Abs. 2 GG auch die rückwirkende Strafverschärfung unzulässig (BVerfGE 25, 269). Entsprechendes hat für die rückwirkende Verschärfung einer ehrengerichtlichen Maßnahme zu gelten (BGHSt 15, 227, 228 m.Nachw.). Wird die Norm, der die Sanktion zu entnehmen ist, geändert, so finden deshalb die Vorschriften des Strafgesetzbuches für entsprechende Fälle Anwendung. Rechtsgrundlage für solche Fälle ist § 2 Abs. 3 StGB, der einen allgemeinen und für das Disziplinarrecht geltenden Rechtsgrundsatz enthält (Tröndle in LK 10. Aufl. § 2 Rdn. 33; Isele, BRAO S. 1358 Nr. 4; Lindgen, Handbuch des Disziplinärrechts 1966 S. 103 m. Nachw.). b) In Fällen, in denen - wie hier - nach Art und Schwere der Pflichtverletzung der Ausschluß eines Rechtsanwalts in Frage kommt, ist § 114 Abs. 1 BRAO in der derzeit geltenden Fassung gegenüber dem früher geltenden Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. Der alte Rechtszustand sah die ehrengerichtlichen Maßnahmen der Warnung, des Verweises, der Geldbuße und der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft vor. Durch die Einführung des zeitlich und gegenständlich begrenzten Vertretungsverbots sind die Sanktionsmöglichkeiten erweitert worden, ohne daß der Sanktionsrahmen nach oben oder unten Veränderungen erfuhr. Bei der Ermittlung des milderen Gesetzes sind nicht nur die Tatbestände und die Sanktionsmöglichkeiten der verschiedenen Gesetze abstrakt aneinander zu messen. Maßgeblich ist vielmehr, welche Regelung in dem zu entscheidenden konkreten Einzelfall nach den besonderen Umständen die dem Täter günstigere Beurteilung zuläßt (BGHSt 20, 22, 25; 20, 74, 75; 26, 167, 170; RGSt 61, 76, 77; Tröndle in LK aaO Rdn. 40; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 2 Rdn. 10; Eser in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 2 Rdn. 25; Lackner, StGB 12. Aufl. § 2 Awn. 3 a). Bei dieser Betrachtungsweise erweist sich das neue Recht gerade wegen der Hinzufügung einer weiteren - zwischen Ausschließung und Geldbuße liegenden - Sanktionsmöglichkeit als gegenüber dem alten Recht milder, weil es dem Tatrichter erlaubt, in Fällen zu differenzieren, in denen sich die Geldbuße als zu geringe Sanktion erweist. In solchen Fällen kann der Tatrichter von der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft absehen, wenn die Pflichtverletzung noch ausreichend mit einem Vertretungsverbot im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO geahndet werden kann. Anders als beim Ausschluß behält der Rechtsanwalt dann die Möglichkeit, seinen Beruf - wenn auch zeitlich und gegenständlich beschränkt - weiter auszuüben. 3. Der sachlichrechtliche Mangel führt zur Aufhebung auch des Schuldspruchs. Dem Ehrengerichtshof muß die Möglichkeit gegeben werden, die Sachund Rechtslage unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Sollte sich dabei ergeben, daß eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO ausreichend ist, wäre das Verfahren wegen Verjährung einzustellen. II. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Nach den Ausführungen des Ehrengerichtshofs kann zweifelhaft sein, ob dieser wegen einer zu engen Auslegung des § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO die Möglichkeit, daß sich Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils auch aus außerhalb des Urteils gewonnenen Erkenntnissen ergeben können, gar nicht erwogen hat. Der Ehrengerichtshof mißt den von ihm erwogenen Milderungsgründen angesichts der "Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen kriminellen Verfehlung und des erheblichen Schadens, der durch sie dem Ansehen der Anwaltschaft zugefügt worden ist" - insoweit abweichend vom Ehrengericht - keine entscheidende Bedeutung bei (UA S. 20). Mit diesen Ausführungen berücksichtigt der Ehrengerichtshof ausschließlich die Wirkungen, die das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit gehabt hat. Ein Ausschluß kommt Jedoch nur in Frage (BGHSt \ 20, 73, 74; EJGE XIII, 121, 123), wenn gegenwärtig noch einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung r— des Ansehens der Anwaltschaft durch den Ausschluß des Beschwerdeführers aus der Anwaltschaft entgegengewirkt werden muß. Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere bei Berücksichtigung der Milderungsgründe, die dazu geführt haben, daß die gegen den Angeklagten im Strafverfahren erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und auch im Hinblick auf den ungewöhnlich langen Zeitablauf zwischen Verfehlung und Durchführung des ehrengerichtlichen Verfahrens, bedarf auch die Anordnung einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO besonderer Begründung. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, daß der Beschwerdeführer in den vergangenen zwölf Jahren nach der Straftat dem Beruf eines Rechtsanwalts ohne Beanstandungen und offensichtlich ohne nachteilige Fol-v_gen für das Ansehen der Anwaltschaft nachgegangen ist. Der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer befindet sich in Urlaub und ist daher Kirchhof Laufhütte verhindert zu unterschreiben. Kirchhof Gribbohm Correll Petersen Kohlndorfer